Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. März 2013 (810 12 280)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichts- schreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advo- kat, Basel
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1493 vom 18. September 2012)
A. Am 18. März 1992 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migrati- on) das Asylgesuch vom 12. Dezember 1989 des kongolesischen Staatsangehörigen A., geboren 1967, und seiner damaligen Ehefrau B._____, geboren 1965, sowie ihrem Kind C., geboren 1990, aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft ab. Die dagegen erhobene
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission am 24. Februar 1993 in Bezug auf A.____ gut und hob den Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge insbesondere mit der Begründung auf, A.____ befinde sich aufgrund seiner Heirat am 26. Juni 1992 mit der Schweizerin D., geboren 1972, im Besitze einer gültigen Aufent- haltsbewilligung und könne daher nicht aus der Schweiz weggewiesen werden. Aus der Ehe mit D. gingen drei Kinder hervor: E., geboren 1992, F., geboren 1994, G., ge- boren 1997. Am 18. Dezember 1997 erfolgte die Scheidung und D. wurde dabei das allei- nige Sorgerecht über die drei Kinder zugesprochen. Am 23. März 1999 heiratete A.____ seine zweite Ehefrau, H., geboren 1967, und anerkannte ihre Tochter I., geboren 1998. Die- se Ehe wurde mit Urteil vom 17. Januar 2006 geschieden. Nachdem J.____ im Dezember 2004 geboren wurde, stellte A.____ am 6. April 2006 ein Gesuch um Ehevorbereitung mit dessen Mutter, K., geboren 1987. Im September 2006 kam der zweite gemeinsame Sohn, L., zur Welt und im gleichen Jahr reiste K.____ in die Schweiz ein und heiratete A.____ am 12. April 2007. Im Dezember 2008 wurde das dritte gemeinsame Kind M.____ geboren. Die Ehegatten wurden am 16. Juni 2009 gerichtlich getrennt.
B. Am 21. Juni 2001 erhielt A.____ eine Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migrati- on Basel-Landschaft (AfM) verwarnte A.____ mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 und wies ihn darauf hin, dass er sich künftig klaglos verhalten bzw. sich an die hiesigen Gesetze halten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen sowie seine Schulden nach Möglichkeit abbezahlen müsse. Am 29. Juli 2011 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
C. Das AfM widerrief am 17. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2012. Dagegen erhob A., vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, am 22. Februar 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 18. September 2012 abwies und verfügte, A. habe die Schweiz bis 30 Tage ab Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst wenn zumindest in affektiver Hinsicht von einem besonders engen Verhältnis zu einem oder mehreren Kindern gesprochen werden könne, die Voraussetzung des klaglosen Verhaltens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 eindeutig nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe einen grossen Schuldenberg angehäuft und sei in der Vergangenheit immer wieder strafrechtlich verfolgt wor- den. Zudem sei der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 angesichts der Höhe der Verschuldung und des damit schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung er- füllt. Dies auch deshalb, weil bei der Betrachtung des Gesamtbildes die strafrechtlichen Verur- teilungen berücksichtigt werden müssten. Der Regierungsrat kam zudem zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von A.____ angemessen und verhältnismässig seien und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls.
D. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 27. September 2012 Beschwerde beim Kantonsge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, der Entscheid vom 18. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft wei- terhin zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen alleine nicht für die Bejahung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausreichen würden. Zudem seien dem Beschwerdeführer Unterhaltspflichten zugemutet worden, welche er gar nicht bezahlen könne oder jemals könnte, womit die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers nicht mutwillig erfolgt, sondern hauptsächlich aufgrund der unrealistisch hoch angesetzten Unter- haltsbeiträge entstanden sei. Zudem lebe der Beschwerdeführer nun schon seit bald 23 Jahren in der Schweiz und sei gut integriert. Zu seinem Heimatland, dem Kongo, habe der Beschwer- deführer keinen Bezug mehr. Sein Lebensmittelpunkt und seine Familie würden sich in der Schweiz befinden. Für die Beziehung zu seiner Tochter G.____ sei es sehr wichtig, dass er in der näheren Umgebung lebe.
E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.
G. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seiner durch Dr. Nicolas Roulet bevollmächtigten Rechtsvertreterin und ein Vertreter des Regierungsrats teil. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht dem Gericht einen am 10. Januar 2013 unter- schriebenen Einsatzvertrag des Beschwerdeführers, mit Arbeitsbeginn am 10. Januar 2013, ein. Zudem wird eine Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung eingereicht, welche ein Temporärarbeitsverhältnis vom 6. September 2011 bis zum 26. Juli 2012 bestätigt, sowie ein Bestätigungsschreiben einer Taxizentrale vom 13. Februar 2013, wonach der Be- schwerdeführer als Taxi-Chauffeur eingestellt werde, sollte er das "Taxi-Billett" bestanden ha- ben. Zur Dokumentation seines Gesundheitszustandes reicht der Beschwerdeführer Bestäti- gungen für zwei Sprechstundentermine im Universitätsspital Basel am 28. Februar 2013 bzw. am 25. April 2013 sowie ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes vom 11. März 2013 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Krankheit und Hospitalisation seit 21 Monaten zeitweise arbeits- unfähig geschrieben worden sei und nicht gearbeitet habe. Schliesslich wird ein Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes N.____ vom 13. März 2013 eingereicht. Der Beschwerdegegner reicht dem Gericht eine Schuldner-Verlustschein-Übersicht des Betrei- bungsamtes N.____ vom 12. März 2013 ein. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen einge- gangen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2, Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entschei- det gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Er- werbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Ver- pflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
3.3 Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der demokrati- schen Republik Kongo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwer- deführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.
4.1 Die Niederlassungsbewilligung verleiht grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG kann eine Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Aus- ländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b widerrufen werden. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG hält fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, sofern die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in- nere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördli-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher Verfügungen, mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtun- gen (Art. 80 Abs. 1 lit. a - b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE) Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. entsprechende Gefährdung liegt gemäss Botschaft etwa dann vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung missachtet und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, S. 3709 und S. 3810). Entscheidend ist somit jeweils die Prognose bezüglich des künftigen Wohl- verhaltens, wobei Art, Motivlage und Zeitpunkt des Fehlverhaltens wesentlich in Betracht fallen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, S.____ 2012, N 10 zu Art. 63 AuG). Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versi- cherungen) Verpflichtungen in bedeutendem Umfang kann gemäss Bundesgericht einen Ver- stoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Novem- ber 2007, 2C_305/2007, E. 2.4 und 3.1). Die öffentlichen Interessen an einem Widerruf einer Bewilligung sind umso gewichtiger, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht. Die mutwillige Nichterfüllung setzt dabei ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getrage- nes Verhalten voraus (vgl. SILVIA HUNZIKER in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 36 f. zu Art. 62 AuG).
4.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit 1993 und somit seit mehr als 15 Jahren ordnungs- gemäss in der Schweiz auf, weshalb nur die in Art. 63 Abs. 2 AuG aufgeführten Widerrufsgrün- de in Frage kommen.
4.2.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O.____ vom 2. März 2005 wurde der Beschwer- deführer wegen Drohung im Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse in der Hö- he von Fr. 400.-- verurteilt. Am 22. Oktober 2007 erfolgte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O.____ wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Der Beschwerdeführer wurde ferner am 10. August 2009 vom Juge d'instruction de P.____ wegen Tätlichkeit gegen den Ehegatten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und Drohung gegen den Ehegatten im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt; mit Urteil des Juge d'instruction de P.____ wurde der Be- schwerdeführer zudem am 1. September 2010 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ver- urteilt. Am 15. September 2010 erging gegen den Beschwerdeführer vom Statthalteramt des Bezirks Q.____ eine Strafverfügung wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und Ver- urteilung zu einer Busse in der Höhe von Fr. 250.--. Am 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdefüh- rer wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 2 StGB, Drohung im Sinne
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 180 Abs. 2 StGB und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Bus- se von Fr. 1'300.-- verurteilt.
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde somit gesamthaft zu Fr. 2'600.-- Busse sowie 10 Tagen Freiheitsstrafe und Fr. 6'900.-- Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer zudem aus, in P.____ sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten hängig. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und insbesondere in Bezug auf sein gewalttätiges Verhalten gegenüber sei- ner Exfreundin nach der Verwarnung durch das AfM am 7. Dezember 2010 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer willens ist, sich gesetzeskonfom zu verhal- ten, womit ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. In diesem Zusammenhang hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafbefehl vom 4. Juli 2012 unter dem Titel Strafzumessung / Vorstrafen fest, dass dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden könne, weshalb eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden müsste. Da es sich je- doch nicht um ein einschlägiges Delikt handle, werde von einer unbedingten Strafe abgesehen, die Probezeit allerdings auf fünf Jahre festgelegt. Indessen kann alleine gestützt auf die straf- rechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers noch nicht von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausge- gangen werden.
4.3.1 Am 21. Juni 2010 wies das Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch des Beschwerde- führers um Kantonswechsel vom 13. Januar 2010 ab und begründete dies mit der erheblichen Verschuldung des Beschwerdeführers sowie mit dessen strafrechtlicher Verurteilung wegen Drohung, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten im Zeitraum vom 2. März 2005 bis 10. August 2009. Kurz nach der darauffolgenden Wohnsitznahme im Kanton Basel-Landschaft im Juni 2010 war der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 beim Betreibungsamt N.____ mit 6 Betreibungen in der Höhe von Fr. 18'368.50 verzeichnet. Infolgedessen wurde der Be- schwerdeführer am 7. Dezember 2010 vom AfM sowohl wegen seiner Schuldenwirtschaft als auch wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen verwarnt. Zu diesem Zeitpunkt war der Be- schwerdeführer gemäss einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes P.____ vom 7. Dezember 2009 mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 22'190.85 sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 26'921.50 registriert, und in der Gemeinde R.____ war der Beschwerdeführer am 12. März 2010 mit 39 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 205'454.95 im Betrei- bungsregister eingetragen (Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 24. August 2007). Ungeachtet der Ermahnung durch das AfM stiegen die Betreibungen des Beschwerdeführers weiter an. So wies der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes N.____ am 15. Juli 2011 15 Betreibun- gen in der Gesamthöhe von Fr. 143'913.85 und am 10. November 2011 18 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 158'656.65 auf. Bis zum 24. Januar 2012 stiegen die Betreibungen um Fr. 6'874.80 auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 165'531.45 an. Am 22. Juni 2012 war der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt N.____ mit 24 Betreibungen in der Höhe von Fr. 179'938.30 und 6 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 22'907.55 verzeichnet. Mit Auszug vom 21. Dezember 2012 wurden neben 25 Betreibungen in der Höhe von Fr. 179'938.30 14 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 153'937.40 verzeichnet. Anlässlich
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der heutigen Verhandlung reichen die Parteien dem Gericht einen aktuellen Betreibungsregis- terauszug des Betreibungsamtes N.____ ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 12. März 2013 mit 21 Betreibungen in der Höhe von Fr. 164'760.65 und mit 18 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 166'049.25 registriert ist. Aus dem detaillierten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat und sich seine Schulden in der Zeitspanne zwischen der Verwarnung und dem jetzigen Zeitpunkt stark erhöht haben. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hat. Es ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer gegen angeblich zu hohe Unter- haltsbeiträge kein Rechtsmittel ergriffen und auch nachträglich kein Abänderungsbegehren ge- stellt hat, wenn doch die Unterhaltsverpflichtungen seine grösste finanzielle Belastung darstel- len. Ebenso ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Schulden für den Möbelerwerb und für die Mietwohnung von Mutwilligkeit auszugehen. Zumindest lassen derart hohe Schulden im Umfang von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- keinen anderen Schluss zu, zumal insbesondere eine einfache Wohnungsausstattung zu deutlich tieferen Preisen erhält- lich ist. Aufgrund dessen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verwarnung sein Verhalten bezüglich seiner Finanzen in gleicher Weise fortsetzte und weiter mutwillig Schulden anhäufte, ohne sich um eine Schuldensanierung zu bemühen. Insbesondere hinsicht- lich der Unterhaltsverpflichtungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er sich zumindest teilweise bemüht habe, einem weiteren Schuldenanstieg entgegenzuwirken oder die bestehenden Schulden abzubauen. Angesichts der Höhe der Verschuldung und der Untätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere nach ergangener Verwarnung, ist von einem schwer- wiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
4.3.2 Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid - entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers - den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund der begangenen Delikte und der Nichterfüllung seiner finanziellen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtun- gen bejaht. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ord- nung einzufügen. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.
5.1 Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig ist. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1; vom 27. März 2009, 2C_793/2008, E. 2.1; ANREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.31).
5.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet ist, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne ist.
5.3 Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwe- senheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung in die Abwägung mitein- zubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist und erhielt 1992 die Aufenthaltsbewilligung, wodurch er einen Grossteil sei- nes Lebens in der Schweiz verbracht hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer erst mit 22 Jahren in die Schweiz einreiste und so seine ganze Jugend in sei- nem Heimatland verbrachte. Somit ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen- heiten im Kongo bestens vertraut. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt 7 Kinder hat, wovon 6 zur Zeit in der Schweiz wohnhaft sind. Zu den Müttern seiner Kinder macht der Beschwerde- führer keinen Kontakt geltend. Der Beschwerdeführer macht lediglich eine enge Beziehung zu seiner 15-jährigen Tochter, G., geltend. Diese wohnt bei ihrer sorgeberechtigten Mutter in S. und würde nach Angaben des Beschwerdeführers seine plötzliche Ausreise nur schwer- lich verkraften, zumal sie gerade dabei sei, ihre Beziehung zu ihrem Vater wieder zu intensivie- ren. Hierzu führt der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, seine Beziehung zu seiner Tochter G.____ habe sich seit dem Jahr 2010 oder 2011 entwickelt und er sehe sie regelmässig. Seit Weihnachten 2012 habe er sie zweimal gesehen. Wenn er Geld hät- te, würde er sich an den Unterhaltszahlungen für seine Kinder beteiligen, bisher habe er jedoch keine finanziellen Beiträge leisten können. Trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten regelmässigen Besuche kann nicht von einer engen Beziehung zu seiner Tochter G.____ aus- gegangen werden. Zum einen hat der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit überhaupt wieder Kontakt zu seiner 15-jährigen Tochter und dieser besteht in sporadischen gegenseitigen Besu- chen (seit Weihnachten 2012 zwei Besuche), zum anderen beteiligt sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht finanziell an ihrem Unterhalt. Weitere Hinweise auf eine engere bzw. intensi- vere Beziehung zu seiner Tochter werden weder geltend gemacht noch sind solche Bemühun- gen aktenkundig. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen G.____ und dem Beschwerdeführer eine derart enge Beziehung besteht, dass eine Wegweisung unverhält- nismässig wäre. Mit Blick auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers ist festzuhal- ten, dass diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Die sehr hohe Ver- schuldung, die fehlenden Bemühungen zur Schuldensanierung sowie die zahlreichen strafrecht- lichen Verurteilungen fallen negativ ins Gewicht. Obwohl der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrscht und überwiegend arbeitstätig war, ist eine Wegweisung aus wirtschaftli- cher und arbeitsmarktlicher Sicht durchaus vertretbar, zumal es sich bei den bisherigen Arbeits- stellen des Beschwerdeführers nicht um "qualifizierte" Arbeit gehandelt hat und die Chancen auf eine dauerhafte Stelle aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers gering sind. Eine Rückkehr in die demokratische Republik Kongo würde den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Auch wenn die allgemeine Situation in seiner Heimat für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, ergibt sich daraus jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung, zumal seine Eltern dort leben und der Beschwerdeführer den Akten zufolge im letzten Jahr freiwillig in sein Heimatland habe zurückkehren wollen.
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5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffent- liche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Be- schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner lan- gen Anwesenheitsdauer weder in wirtschaftlicher, beruflicher noch persönlicher Hinsicht integ- riert. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er hier eine Beziehung ─ sei es auch keine enge ─ zu seiner Tochter G.____ hat. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen, der sehr hohen Verschuldung und der fehlenden Bemühungen zur Schuldensanierung besteht al- lerdings ein gewichtigeres öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung ist demnach verhältnismässig.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz würden einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen.
6.2.1 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraus- setzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern er- fordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als not- wendig erweist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010, E. 4.1.1, mit Hinweisen).
6.2.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Per- son ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusam- menlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts ausüben. Hierfür ist re- gelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; viel- mehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht unter den geeigneten Modalitäten vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c ff.; Urteil des Bundesge- richts vom 3. August 2009, 2C_171/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Die geforderte besondere In-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszü- gig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und rei- bungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2011, 2C_799/2010, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer ist mit K.____ seit dem 12. April 2007 verheiratet und seit dem 16. Juni 2009 von ihr getrennt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er zu seiner Ehefrau noch Kontakt habe und auch den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen K.____ und dem Beschwerdeführer eine Beziehung besteht. Auch in Bezug auf seine 7 Kinder führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe seit einiger Zeit wieder Kontakt zu G., welche bei ihrer Mutter in S. lebt. Eine Beziehung zu den anderen 6 Kindern oder deren Mütter, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Beschwerdeführer kann jedoch keinen soeben beschriebenen weitergehenden Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, da es an einer besonders engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter G.____ fehlt. Zwar lässt sich durchaus erkennen, dass der Beschwerdeführer um eine Beziehung zu G.____ bemüht ist. Al- leine diese Tatsache und die Aussage anlässlich der heutigen Verhandlung, er würde sich fi- nanziell an ihrem Unterhalt beteiligen, sofern er Geld hätte, lässt jedoch nicht auf eine beson- ders enge affektive Beziehung schliessen. Ähnlich verhält es sich mit der verlangten wirtschaft- lichen Beziehung zum Kind. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben noch nie Kin- deralimente für G.____ bezahlt, womit auch aufgrund der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Si- tuation des Beschwerdeführers, nicht von einer engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden kann. Schliesslich fehlt es dem Beschwerdeführer aufgrund vorstehender Ausführungen (vgl. Erwägung 4.2 ff.) auch an dem verlangten klaglosen Verhalten. Die Ausführungen der Vor- instanz sind auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
7.1 Die Vorinstanz prüfte, ob dem Beschwerdeführer unter den Rechtstiteln des AuG eine ermessensweise Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Dabei hielt sie fest, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen schon seit Jahren nur unzureichend nachkomme, zu befürchten sei, dass die Verschuldung des Beschwerdefüh- rers weiter anwachsen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer verschiedener straf- rechtlicher Delikte schuldig gemacht. Somit bestünden gewichtige öffentliche Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die persönlichen Verhältnisse, namentlich die Beziehung zu seiner Tochter G.____, würden seine Verfehlungen und das damit verbundene öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufwiegen. Nach einer sorgfältigen Abwägung der Inte- ressen kam sowohl das AfM als auch die Vorinstanz zum Schluss, dass der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die Wegweisung angemessen sind.
7.2 Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines Härte- falls zu Recht verneint. Es seien keine staatspolitischen Gründe, die eine Rückkehr in die Hei- mat als unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland könne nicht als stark gefährdet bezeichnet werden, da er bis zum 22. Lebensjahr im Kongo lebte und seine Eltern noch in der Heimat leben. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
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Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen ist.
Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichts- gebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.-- zu seinen Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten zu Lasten der Ge- richtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'129.30 (22.5 Stunden [Volontär] à Fr. 120.--, 0.5 Stunden [Anwalt] à Fr. 180.--, inkl. Auslagen sowie 8% MWSt) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'129.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin