Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 13. März 2013 (725 12 311 / 45)


Unfallversicherung

Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst / Schadenmanagement, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1960 geborene A.____ ist seit dem 15. April 1999 bei der B____AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Natio- nal) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Mai 2012 liess A.____ der National durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden, wonach er beim Tennisspielen am 8. Mai 2012 den Ball nicht richtig getroffen habe. Durch das Verdrehen des Rackets im Ausschwung habe er sofort ein Knacken und anschliessend ein Zwicken im rechten Handgelenk verspürt. Laut Bericht des erstversorgenden Arztes Dr. med. C.____, FMH Chirur- gie, vom 9. Mai 2012, zog sich der Versicherte eine Handgelenksdistorsion rechts zu. Nach Durchführung weiterer Abklärungen hielt die National fest, dass weder ein Unfall noch eine un-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallähnliche Körperschädigung vorliege. In der Folge lehnte sie mit Verfügung vom 9. Juli 2012 einen Anspruch von A.____ auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie auch auf Einspra- che des Versicherten hin mit Entscheid vom 21. September 2012 fest.

B. Hiergegen erhob A.____ am 10. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einsprache- entscheides vom 21. September 2012 sei die National zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte er im We- sentlichen an, dass der Unfallbegriff erfüllt sei. Eventuell sei eine unfallähnliche Körperschädi- gung zu bejahen.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2012 schloss die National unter o/e- Kos- tenfolge auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vor- liegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsge- richt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Mai 2012 abgelehnt hat.

  2. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom

  3. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Per- son Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

4.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Fak- tors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grund- satz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Um- ständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrschein- lichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1, E. 4.3.2.1.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonde- res Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen des- sen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1).

5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 N 3).

5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozi- alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichen- des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blos- se Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c).

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  1. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er anläss- lich eines Tennisspiels bei einem Vorhand Topspin den Ball nicht richtig getroffen und in der Folge durch das Verdrehen des Rackets im Ausschwung sofort ein Knacken und ein Zwicken im rechten Handgelenk verspürt habe, steht fest, dass der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt ist. So fand gemäss seiner Schilderung keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne statt, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälli- ges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört worden wäre. Ein missglückter Vorhandschlag beim Tennis fällt objektiv betrachtet in die ge- wöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters dieses Sports; er ist weder ungewöhnlich noch unfallversicherungsrechtlich eine relevante Programmwidrigkeit. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Vorgang in seiner vierzigjährigen Karriere nie passiert ist. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008, E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.2.3 festgestellt, dass die individuellen Fähigkeiten der versi- cherten Person kein massgebendes Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Unge- wöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sind. Es sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die wegen der Natur des Gesundheitsschadens (vgl. nachstehend E. 7.2) auf eine Ungewöhn- lichkeit des Ereignisses vom 8. Mai 2012 schliessen lassen würden. Hieran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt Dr. med. D.____, FMH Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, mit Einsprache vom 17. Juli 2012 ausführte, seines Erachtens liege ein Unfallereignis vor, gehören doch Aussagen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht nicht zu den Aufgaben des Arztes (vgl. AHI 2000 S. 149 E. 2c mit Hinweis; vgl. auch Urteil U 266/03 vom 28. Mai 2004, E. 4.2). Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass ein besonderes Vorkommnis zu der erlittenen Sportverletzung geführt hat. Damit ist der Unfallbeg- riff in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht erfüllt.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Als tatbestandsmäs-

sige Gesundheitsschädigung gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Un-

fallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die in lit. a bis h aufgeführten Körperschädi-

gungen, auch wenn sie nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden

sind. Die Liste der den Unfällen gleichgestellten Körperschäden ist abschliessend, weshalb Er-

weiterungen durch Analogieschlüsse unzulässig sind (vgl. BGE 116 V 139 f. E. 4 a und 147

  1. 2 b, 114 V 302 E. 3; ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996
  2. 81 ff.). Es handelt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV um: a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen

von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelrisse, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse,

g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen.

7.2 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar: Nach dem Bericht von Dr. C.____ vom 9. Mai 2012 zog sich der Versicherte am 8. Mai 2012 eine Handgelenksdistorsion rechts mit Verdacht auf eine Läsion des triangulären fibrokartilagi- nären Komplexes (TFCC) und differenzialdiagnostisch eine Tendovaginitis der Sehne des Mus- culus extensor carpi ulnaris zu. Zur weiteren bildgebenden Diagnostik wurde der Versicherte in der IMAMED Radiologie Nordwestschweiz (IMAMED) untersucht. Im Bericht vom 11. Mai 2012 hielt PD Dr. med. E.____, FMH Radiologie, im Wesentlichen fest, die Arthrographie der linken

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hand zeige ein deutliches Weichteilödem und eine diskrete zentrale Signalanhebung in der Ex- tensor carpi ulnaris Sehne, direkt angrenzend an das Syloid, vereinbar mit einer leichten Ten- dopathie ohne Subluxation. Der TFCC stelle sich regelrecht dar; degenerative Veränderungen seien keine feststellbar.

7.3 Im Bericht vom 9. Mai 2012 diagnostizierte Dr. C.____ eine Handgelenksdistorsion, was einer Verstauchung des Handgelenks entspricht. Bei der unter Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV genann- ten Verletzung ist aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung nur eigentliche Gelenks- verrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Tor- sionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) erfasst sind (vgl. Urteile des Bun- desgerichts vom 27. Februar 2009, 8C_1000/2008, E. 2.3; Urteil des EVG vom 10. Januar 2005, U 236/04, E. 3.1 mit Hinweis und vom 10. Januar 2003, U 385/01, E. 3). Da medizinisch ausdrücklich und unwidersprochen eine "Distorsion" des rechten Handgelenks festgestellt wur- de, ist das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Gelenksverrenkung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Zudem sind im Bericht der IMAMED vom 11. Mai 2012 weder ein Sehenriss noch eine Muskelzerrung hinreichend nachgewiesen. Vielmehr ging der Radiologe vom Bestand einer leichten Tendopathie (laut PSCHYREMBEL eine abakterielle Entzündung der Sehnen bzw. Sehnenscheiden in Ansatznähe oder degenerative Veränderungen an Sehnenursprüngen und -ansätzen) aus. Eine solche stellt aber ebenso we- nig wie ein Weichteilödem eine in Art. 9 Abs. 2 UVV angeführte Listenverletzung dar. Demnach entfällt auch unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der National, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Entscheidungsdatum
13.03.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026