Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 7. März 2013 (410 13 24)
Zivilprozessrecht
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege/Prozesskostenvorschuss
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steine- mann
Parteien A., vertreten durch Advokatin, LL.M Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin gegen B., vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Gadola, Gerbergasse 48, 4001 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Prozesskosten- vorschuss Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 16. Januar 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) hängigen Eheschutzverfahren wies der Präsident des Bezirksgerichts Arles- heim mit Verfügung vom 16. Januar 2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verweigerte er der Beschwerdefüh- rerin und dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2). Im Wei- teren setzte er der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 15. Februar 2013 zur Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses von CHF 600.-- (Dispositiv-Ziffer 3).
B. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 begehrte die Beschwerdeführerin, es sei in Aufhe- bung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Arles- heim vom 16. Januar 2013 der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbei- trag für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen; es sei der Beschwerde- gegner zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts sinngemäss, es sei die Beschwerde abzuweisen.
D. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2013 begehrte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen; es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung mit seiner Rechtsvertreterin zu genehmigen; unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
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3.1 Ein Ehegatte hat im Eheschutzverfahren gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, sofern er aufgrund seiner Bedürftigkeit für dessen Finanzierung auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen und dieser in der Lage ist, den Vorschuss zu leisten (BGer. 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, Art. 159 N 38). Unstrittig ist, dass auf- grund der Einkommensverhältnisse beider Parteien die Beschwerdeführerin bedürftig ist und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten vermag. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nur einen Anspruch auf die Ausrichtung eines Pro- zesskostenvorschusses, wenn sie auch in Anbetracht der Vermögensverhältnisse als mittellos erscheint und der Beschwerdegegner über genügend Vermögen zu dessen Bezahlung verfügt (BGer. 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4d).
3.2 Die Parteien erwarben gemäss dem Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 als Eigentümer zur gesamten Hand als einfache Gesellschaft die Liegenschaft Nr. 3._____ im Grundbuch G.zum Preis von CHF 850'000.--. Da notorisch ist, dass die Liegenschaftspreise seit dem Jahr 2007 in G. nicht an Wert einbüssten, ist vom erwähnten Preis als Wert der Liegen- schaft auszugehen. Gemäss der Steuererklärung 2011 hatten die Parteien eine Hypothek per 31. Dezember 2011 von CHF 780'830.--. Laut der Steuererklärung 2011 hatte der Beschwerde- gegner per 31. Dezember 2011 eine Darlehensschuld von CHF 22'250.-- gegenüber H._____. Gemäss der Beilage Nr. 11 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Arlesheim schuldete die Beschwerdeführerin die vorerwähnten CHF 22'250.--
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H.. Weil unklar ist, für welchen Zweck die Schuld von CHF 22'250.-- eingegangen wurde, ist diese der Errungenschaft zuzurechnen und damit als gemeinsame Schuld zu betrachten. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Ehegatten mit der Liegenschaft abzüglich der vorge- nannten Schulden über ein Vermögen CHF 46'670.-- (CHF 850'000.-- [Liegenschaftswert] mi- nus CHF 780'830.-- [Hypothek] minus CHF 22'500.-- [weitere Schuld]) verfügten. Durch diese Mittel ist somit bereits der den Ehegatten zuzugestehende Vermögensfreibetrag von CHF 20'000.-- bis 25'000.-- abgedeckt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Zivil- recht, Nr. 410 12 192 vom 17. Juli 2012 E. 2.4). Daran vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn die Schuld von CHF 22'500.-- allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen wäre. Die Par- teien verfügten nämlich über ein Nettoliegenschaftsvermögen von CHF 69'170.-- (CHF 850'000.-- [Liegenschaftswert] minus CHF 780'830.-- [Hypothek]), weshalb ihnen nach Abzug eines Vermögensfreibetrags von CHF 20'000.-- bis CHF 25'000.-- noch ein Betrag von CHF 44'170.-- bis CHF 49'170.-- bleiben würde. Weil von dieser Summe die Hälfte, d.h. CHF 22'085.-- bis CHF 24'585.-- der Beschwerdeführerin zuzurechen wäre, steht fest, dass die Schuld von CHF 22'500.-- dadurch als abgedeckt zu betrachten wäre. Angemerkt sei, dass nach dem Hypothekardarlehensvertrag zwischen der I. einerseits sowie der Beschwerde- führerin und dem Beschwerdegegnern anderseits vom 25. Juni 2007 die Hypothek jedes Jahr um CHF 10'000.-- zu amortisieren ist, wobei CHF 3'635.-- direkt und CHF 6'365.-- aus dem Vorsorgeplan 3 Nr. 4._____ sowie der gebundenen Vorsorgepolice J._____ Nr. 5., lau- tend auf den Beschwerdegegner, zu leisten sind. Weil keine Belege über die Zahlung einer Amortisation im Jahr 2012 vorliegen, muss hier jedoch offen gelassen werden, ob die vorge- nannte Hypothekschuld per 31. Dezember 2012 bereits auf CHF 770'830.-- reduziert worden war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass weil der den Parteien zuste- hende Vermögensfreibetrag durch das Liegenschaftsvermögen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Schulden auf jeden Fall bereits abgedeckt ist, der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihr weiteres Vermögen zur Finanzierung des Eheschutzprozesses heranzuzie- hen. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ge- mäss der Steuererklärung 2011 über CHF 5'647.-- verfügt. Dabei handelt es sich um CHF 2'826.19 auf dem Konto Nr. 6. bei der K._bank (Dienstleistungsübersicht der K.bank per 7. Januar 2013), CHF 647.90 auf dem F.konto Nr. 7. (Bescheini- gung des Kontostands der F. per 7. Januar 2013) und CHF 2'173.37 auf dem F.kon- to Nr. 8. (Bescheinigung des Kontostands der F. per 7. Januar 2013). Da die Be- schwerdeführerin dies nicht bestreitet, ist davon auszugehen, dass sie über flüssiges Vermögen von total CHF 5'647.-- verfügt. Weil dieses Vermögen zur Finanzierung des Eheschutzverfah- rens vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim ausreicht, erscheint die Beschwerde- gegnerin nicht als bedürftig und kann sie deshalb für diesen Prozess vom Beschwerdegegner keinen Prozesskostenvorschuss beanspruchen.
3.3 Weil die Beschwerdeführerin über genügend eigenes Geld zur Finanzierung des Ehe- schutzverfahrens verfügt, fehlt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es steht demnach fest, dass der Prä- sident des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung zu Recht abwies.
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5.1. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf CHF 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist überdies verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden zu einem Stun- denansatz von CHF 250.-- und Auslagen von CHF 20.-- angemessen. Zudem ist auf diesem Aufwand die Mehrwertsteuer von 8% zu ersetzen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 831.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.2 Wie bereits dargelegt, ist der Vermögensfreibetrag durch das Liegenschaftsvermögen sowie unter Berücksichtigung der Schulden abgedeckt und verfügt die Beschwerdeführerin überdies über flüssige Mittel von CHF 5'647.--. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerde- führerin gemäss dem Auszug der L._____ vom 23. Januar 2013 (Beschwerdebeilage Nr. 3) eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert per 16. Januar 2013 von CHF 10'839.37 hat. Im Verfahren betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren stellt dieser kein Novum dar und ist deshalb vorliegend zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführerin bei einem Rückkauf dieser Versicherung ein Verlust entstehen könnte, steht einer Berücksichtigung des Rückkaufswerts beim Vermögen der Beschwerdefüh- rerin nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich allein, dass sie durch einen Rückkauf von der L._____ CHF 10'839.37 erhalten und daraus das Beschwerdeverfahren finanzieren kann. Auf- grund all dessen steht fest, dass die Beschwerdeführerin ausreichende eigene Mittel zur Finan- zierung des Beschwerdeverfahrens hat. Demnach kann sie keinen Prozesskostenvorschuss vom Beschwerdegegner und keine unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren beanspruchen.
5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Denn da ihm im Be- schwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind und er gegenüber der Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung hat, hat er keine Prozesskosten zu tragen und bedarf deshalb keiner unentgeltlichen Prozessführung.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozessko s- tenvorschusses von CHF 1'500.-- für das Beschwerdeverfahren sowie der Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden abge- wiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin w ird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 831.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
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