BGE 133 V 108, 9C_163/2009, 9C_228/2010, 9C_368/2012, 9C_376/2011, + 4 weitere
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 7. März 2013 (720 12 369)
Invalidenversicherung
Rentenrevision; erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist gestützt auf die versi- cherungsinternen Gutachten ausgewiesen; Gutheissung der Beschwerde, weil die Selbsteingliederung nach über 16-jährigem Bezug einer ganzen IV-Rente verneint wurde und die IV-Stelle vor Rentenaufhebung keine Integrations- und Eingliederungsmassnah- men geprüft hat
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantons- richter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advo- kat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1962 geborene A.____ arbeitete als Hilfskraft in der Landwirtschaft. Im Juli 1995 musste er seine Erwerbstätigkeit aufgrund seiner epileptischen Anfälle aufgeben. Am 4. Februar 1997 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Be-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug von Leistungen an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitli- chen und die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 100 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügungen vom 16. Oktober 1998 und vom 30. November 1998 mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine ganze Rente zu. Im Juli 2000 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten ein. Dieses Verfahren endete mit der Mitteilung an den Versicherten vom 22. Ja- nuar 2002, in der festgehalten wurde, dass keine rentenbeeinflussende Änderung des Invalidi- tätsgrades habe festgestellt werden können. Eine weitere Revision wurde im Januar 2007 ein- geleitet und mit Mitteilung vom 3. August 2007 bei ebenfalls unverändertem Gesundheitszu- stand abgeschlossen. Eine nächste Rentenrevision von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Juli 2009 ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte sie zur Auffassung, dass sich der Gesund- heitszustand von A.____ verbessert habe. Der aus diesem Grund neu vorzunehmende Ein- kommensvergleich ergebe lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 8 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle deshalb die laufende ganze Rente mit Verfü- gung vom 26. Oktober 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Dr. Alex Hediger namens und im Auftrag von A.____ am 26. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 weiterhin eine ganze Rente, ba- sierend auf einem mindestens 70 %-igen Invaliditätsgrad, auszurichten; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Ver- beiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen geltend gemacht, dass nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden könne. Es ergebe sich aus den medizinischen Ak- ten, dass keine grundlegende Veränderung seit 1997 eingetreten sei. Das Gegenteil sei der Fall. Epileptische Anfälle würden nach wie vor und mit eindrücklicher Regelmässigkeit auftreten. Diese würden den Beschwerdeführer daran hindern, eine Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Es sei davon auszugehen, dass die Ärzte, welche sich im Jahr 1997/98 zur Zu- mutbarkeitsbeurteilung geäussert hätten, auch im heutigen Zeitpunkt keine andere Zumutbar- keitsbeurteilung vornehmen würden, wenn sie sich den jetzigen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers vor Augen führen würden.
C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter bewil- ligt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
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2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtspre-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).
3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer- weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So hat die Rechtsprechung bezüglich Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche die Ver- sicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt haben und die den von der Recht- sprechung verlangten Anforderungen genügen, festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutach- ten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leis- tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74 ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Re- vision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt wor- den ist (Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2010, 9C_586/2010, E. 2.2).
4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Oktober 1998 und vom 30. November 1998 rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze IV- Rente zugesprochen. Diese Rente wurde im Jahr 2002 in Revision gezogen, jedoch unverän- dert belassen. Im Januar 2007 leitete die Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ein (vgl. IV-Akte 30). Im Zuge die- ser Abklärung holte sie einen IK-Auszug sowie Verlaufsberichte von Dr. med. B., Allge- meine Medizin FMH (Bericht vom 12. April 2007, IV-Akte 30), und vom Epilepsie-Zentrum Z. (Bericht vom 2. Juli 2007, IV-Akte 36), ein. Gestützt auf den Bericht des Epilepsie- Zentrums Z.____ stellte der Regionale ärztliche Dienst beider Basel (RAD) einen unveränderten Gesundheitszustand fest (Stellungnahme von Dr. med. C.____ vom 9. Juli 2007, IV-Akte 37). Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Abklärungen zur Auffassung ge- langt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderungen hätten festgestellt wer- den können. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % (vgl. Mitteilung vom 3. August 2007, IV-Akte 39). Gleichzeitig forderte sie den Beschwer- deführer gestützt auf Art. 21 ATSG auf, eine angemessene Heilbehandlung aufzunehmen (IV- Akte 38).
4.4 Massgebender zeitlicher Ausgangspunkt ist daher im Lichte von BGE 133 V 108 be- trachtet die gesundheitliche und erwerbliche Situation im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Mitteilung vom 3. August 2007, denn dieser Mitteilung ist eine materielle Rentenüberprüfung vorausgegangen. Die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, beur-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt sich deshalb durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Mitteilung vom 3. August 2007 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Ver- fügungen vom 26. Oktober 2012.
5.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und – damit einher- gehend – der Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich, wie von der Be- schwerdegegnerin geltend gemacht, seit dem Revisionsverfahren im Jahre 2007 in einer an- spruchserheblichen Weise verbessert hat.
5.2 Anlässlich der Rentenbestätigung im Jahr 2007 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht des Epilepsie-Zentrums Z.____ vom 2. Juli 2007 (IV-Akte 36). Darin diag- nostizieren die behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. D.____ und Dr. med. E.____ mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Epilepsie mit komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen seit 1992. Der Gesundheitszustand sei stationär. In den Jahren 2005 und 2006 seien keine Konsultationen erfolgt. Die letzte Untersuchung habe im Juni 2007 statt- gefunden. Aktuell bestehe unter einer Kombinationsbehandlung mit Carbamazepin und La- motrigin keine Anfallsfreiheit. Es würden vier bis sieben Anfälle pro Monat auftreten.
5.3.1 Im Rahmen des von ihr im Juli 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisions- verfahrens holte die Beschwerdegegnerin erneut medizinische Verlaufsberichte ein:
5.3.2 Mit Bericht vom 28. September 2009 halten Prof. Dr. D.____ und Dr. med. F., Epilepsie-Zentrum Z., als Diagnosen eine symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.2) bei MR-tomografisch Hippokampusatrophie links, eine lageabhängige obstruktive Schlafapnoe (ICD-10 G47, Erstdi- agnose 2004), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie Spannungskopfschmerzen und den Ver- dacht auf zusätzlich vorliegenden Analgetica-induzierten Kopfschmerz fest. Der Patient sei of- fenbar im Juni 2009 in stationärer Behandlung gewesen. Aktuell bestehe immer noch keine An- fallsfreiheit. Es würde etwa zu einem bis drei Anfallsereignissen pro Monat kommen. Der Pati- ent klage sodann über seit Jahren bestehende, drückende Kopfschmerzen, Tagesmüdigkeit und Schnarchen. Epileptologischerseits bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht mit Unfähigkeit für das Arbeiten in der Höhe und an offenen und gefährli- chen Maschinen. Der Patient sei fahruntauglich und dürfe nicht im Schichtdienst arbeiten. Für alle weiteren möglichen Einschränkungen insbesondere bezüglich der Dysthymie seien die Fachkollegen zu befragen. Nach Anfallsereignissen könne eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Stunden bis 1-2 Tage (wenn es sich um generalisierte tonisch-klonische Ereignisse handle) möglich sein.
5.3.3 Dr. med. G.____, Neurologie FMH, diagnostiziert in seinem im Auftrag der Beschwer- degegnerin verfassten neurologischen Gutachten vom 7. Februar 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine pharmakotherapie-resistente symptomatische partielle Epilepsie mit komplex-partiellen und z.T. sekundär generalisierten Anfällen (ICD-20 G40.2) bei Hippokampu- satrophie links (MRI April 2004). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein obstruk- tives Schlaf-Apnoe-Syndrom laut Angabe, Übergewicht, Status nach Nikotinabusus und nach
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Exstirpation einer Pseudozyste im rechten Lungenmittellappen im April 1987. Aus neurologi- scher Sicht bestehe klar eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hauptdiagnose. Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung seien nicht zumutbar. Dazu wür- den Arbeiten in der Höhe oder an gefährlichen offenen Maschinen wie auch das Führen von Fahrzeugen gehören. Schichtdienst sei aufgrund des potenziell negativen Einflusses auf die Epilepsie auch nicht zumutbar. Eine prinzipielle quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht durch objektive Befunde belegt werden. Dem Exploranden könne, nebst der quali- tativen Einschränkungen, quantitativ unter Berücksichtigung der Zweierkombination Antiepilep- tika wegen der dadurch plausibel erklärbaren Müdigkeit und auch unter Berücksichtigung der Erholungsnotwendigkeit nach Anfällen eine 20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attes- tiert werden. Die Leistungsfähigkeit sei dabei nicht vermindert. Unter Berücksichtigung der letz- ten vier Jahre seit der Revision könne gesagt werden, dass sich die Anfallsfrequenz halbiert habe. Daraus könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden.
5.3.4 In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin das Gutachterinstitut H.____ mit der polydisziplinären Begutachtung (Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) der Beschwerde- führers. Das Gutachterteam (Dr. med. I., Innere Medizin, Dr. med. G., Neurologie, und Dr. med. J.____, Psychiatrie) diagnostiziert im Gutachten vom 23. August 2011 nach einer Konsensbesprechung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine pharmakotherapiere- sistente symptomatische partielle Epilepsie mit komplex-partiellen und z.T. sekundär generali- sierten Anfällen bei Hippokampusatrophie. Die angegebene Müdigkeit schränke die Arbeitsfä- higkeit nicht ein. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Einschränkung ergebe sich nur durch die Epilepsie. Diese sei qualitativer Art. Prinzipiell seien Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung nicht zumutbar und auch Schichtarbeit komme nicht in Frage. Abgesehen davon bestehe theoretisch keine Einschränkung. Festzuhal- ten gelte es aber, dass jeweils nach Anfällen, vor allem nach den grösseren, kurzfristig und in unvorhersehbarer Weise während ein bis zwei Tagen die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sein kön- ne resp. sei. Zusammenfassend komme man zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung einer allenfalls medikamentös bedingten Müdigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere. Allenfalls im Zusammenhang mit der bekannten linksseitigen Hippokampusatrophie mögliche neurokognitive Defizite würden sich nur bei intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeiten manifes- tieren. Im Zusammenhang mit der bisherigen Krankengeschichte hält das Gutachterteam fest, dass es gemäss dem vom Exploranden minutiös geführten Anfallskalender im Jahr 2007 zu insgesamt 54 Ereignissen gekommen sei und im Jahre 2010 zu 25 Ereignissen. Die aktuelle Frequenz liege zwischen null und vier komplex-partiellen Anfällen pro Monat und etwa einem Grand mal-Anfall alle drei Monate.
5.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzu- sprechung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterinsitut H.____ vom 23. August 2011 und das neurologische Gutachten von Dr. G.____ vom 7. Februar 2011. Wie oben ausge- führt (vgl. Erwägung 3.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen spre- chen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das neurologische Gutachten von Dr. G.____ vom 7. Februar 2011 und das Gutachten des Gutachterinsituts H.____ vom 23. August 2011 weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf. Sie sind – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. Erwägung 3.3 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Un- tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten ab- gegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Be- urteilung der medizinischen Situation ein und setzen sich mit den vorhandenen ärztlichen Ein- schätzungen auseinander und sind in den Schlussfolgerungen überzeugend.
5.5.1 Der Beschwerdeführer stellt die ausschlaggebende Beweiskraft der im Verwaltungsver- fahren eingeholten Gutachten von Dr. G.___ und des Gutachterinstituts H.____ in Frage, da es nicht nachvollziehbar sei, wie die Gutachter zur Auffassung gelangen würden, die Anfälle hätten sich seit 2007 wesentlich verbessert. Es sei in verschiedenen Berichten festgehalten worden, dass die Epilepsie therapierefraktär sei.
5.5.2 Im vorliegend relevanten Vergleichszeitpunkt 2007 kam es beim Beschwerdeführer zu vier bis sieben Epilepsieanfällen pro Monat (vgl. Bericht des Epilepsie-Zentrums Z.____ vom 2. Juli 2007; vgl. auch Gutachten von Dr. G., S. 8, der von insgesamt 54 Ereignissen aus- geht). Gemäss Dr. G. ist es sodann im Jahr 2010 zu 25 Anfällen und im Februar 2011 zu einer Anfallshäufigkeit von null bis vier Anfällen pro Monat gekommen (Gutachten Dr. G., S. 8). Im Gutachten des Gutachterinstituts H. wird sodann auf S. 17 festgehalten, dass im Januar 2011 drei, im Februar zwei, im März drei, im April zwei, im Mai ein und im Juni bisher vier Ereignisse stattgefunden haben. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Anfallska- lender (Beilagen 10 und 11) geht hervor, dass er im Jahr 2011 insgesamt 40 Anfälle (d.h. im Durchschnitt zwischen zwei bis vier pro Monat) und in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 insgesamt 37 Anfälle erlitten hat (d.h. im Durchschnitt ebenfalls zwei bis vier pro Monat). Ein Vergleich der Anfallshäufigkeit der letzten Jahre zum Jahr 2007 zeigt, dass deutlich weniger Anfälle aufgetreten sind. Wenn Dr. G.____ daraus eine anspruchserhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableitet, so erscheint diese Beurteilung als nachvoll- ziehbar und schlüssig.
5.6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass eine allfällig geringfügige Reduktion der An- fallsereignisse, die auf eine verstärkte Medikamentendosis zurückzuführen sei, nicht dazu füh- ren könne, dass von einer Verbesserung der erwerblichen Situation ausgegangen werden kön- ne. Denn mit der verstärkten Medikamentendosis gehe eine verstärkte Tagesmüdigkeit einher, die sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
5.6.2 Dr. G.____ geht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Müdigkeit und des Umstands, dass nach Anfällen die Notwendigkeit der Erholung besteht, zeitlich reduziert sei und nur noch 80 % betrage (Fragen 6.1.1, S. 9 sowie 7.5, S. 10 des Gutachtens von Dr. G.____). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Tagesmüdigkeit somit
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von den Gutachtern berücksichtigt und es wurde ihr sogar einen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit attestiert.
5.7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass sich die neurokogni- tiven Defizite – entgegen der Auffassung von Dr. G.____ im Gutachten vom 7. Februar 2011 – auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Einfluss der neurokognitiven Defizite werde durch den Abschlussbericht des Werkstätten- und Wohnzentrums K.____ vom 6. Juli 1998 ver- deutlicht (IV-Akte 54.5, S. 9/11).
5.7.2 In der Tat spricht die bundesgerichtliche Praxis den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen eine gewisse Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu. Wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erhebli- cher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklä- rung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert worden ist und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme ist diesfalls unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3 und vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dr. G.____ hatte bei der Untersuchung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Bericht des Werkstätten- und Wohnzent- rums K.____ vom 6. Juli 1998 und damit auch vom Ergebnis der beruflichen Abklärung (Gut- achten, S. 3). Dennoch ist er aus medizinisch-theoretischer Sicht zur Auffassung gelangt, dass sich allfällige aufgrund der Hippokampusatrophie vorliegende neurokognitive Defizite bei der Ausübung einer intellektuell einfachen Tätigkeit, wie sie der Explorand bisher ausgeübt habe, nicht einschränkend auswirken würden. Zum gleichen Schluss ist auch das Gutachterteam an- lässlich der Konsensbesprechung gekommen (Frage 6, S. 27). Die Einholung einer klärenden Stellungnahme erübrigt sich somit.
5.8 Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Indizien vor, die gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. G.____ vom 7. Februar 2011 und des Gutachtens des Gutachtensinsti- tuts H.____ vom 23. August 2011 sprechen würden. Auf die in sich schlüssige und überzeu- gende Beurteilung der Gutachter kann abgestellt werden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden. Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich nicht als not- wendig.
6.1 Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht eine anspruchswesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Jahr 2007 eingetre- ten ist. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird wesentlich durch die Zahl seiner epileptischen Anfälle bedingt. Die Anfallsfrequenz hat sich in den letzten vier Jahren halbiert, weshalb deutlich weniger Phasen bestehen, in denen eine Erholung notwendig wird. Eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in quantitativer Hinsicht ist daher aufgrund der Halbierung der Anfälle ausgewiesen. Es handelt sich somit nicht um eine lediglich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachver- halts.
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6.2.1 Im Rahmen der strittigen Revision stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin die seit Juli 1996 laufende ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung per 30. November 2012 eingestellt hat. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung davon aus- gegangen, dass das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse erzielen könnte, dem zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anzu- stellenden Einkommensvergleich unverzüglich zu Grunde zu legen ist. Auf die sich in diesem Zusammenhang stellende Problematik der Wiedereingliederung des im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses bereits seit mehr als 16 Jahren eine ganze IV-Rente beziehenden Beschwerde- führer ist sie hingegen nicht eingegangen.
6.2.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invali- de Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vor- kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oftmals schwie- rig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug und/oder auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Versi- cherten können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ei- ner medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bun- desgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil vom 10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Her- absetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch- theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tiefe- ren Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbs- bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1.2).
6.2.3 Im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010, publiziert in: Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2011 IV Nr. 73) hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit diejenigen Fälle, in welchen der Ausnahmetatbestand der Not- wendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Ar- beitsfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist, vom Regelfall der Fälle einer sofortigen erwerblichen Verwertbarkeit abzugrenzen sind. Es hat deshalb die vorstehend geschilderte Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1 hiervor) dahingehend präzisiert, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhe-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3).
6.2.4 Die beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre lehnen sich an die von den Eidgenössischen Räten am 18. März 2011 beschlossenen und am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision an. Anders als im vorliegenden Kontext geht es dort um die generelle Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundla- ge gesprochen worden waren. Dies soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Ände- rung geschehen. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat. Hierfür regelt die erwähn- te Schlussbestimmung in Abs. 4, dass die erwähnte Überprüfung auf Personen (mit dem obge- nannten Beschwerdebild) keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än- derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge- leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicher- heit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte (Bundesblatt [BBl] 2010, S. 1912; SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.4).
6.2.5 Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nun allerdings nicht, dass die darunter fallenden Rentner/innen in dem revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenen- falls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgese- hen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliede- rung nicht mehr zumutbar ist (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.5).
6.3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit mehr als 16 Jahren eine ganze IV-Rente. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung weder Eingliede- rungsmassnahmen durchgeführt noch den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Durchfüh- rung von solchen Massnahmen hingewiesen hat. In der angefochtenen Verfügung vertrat sie die Auffassung, dass berufliche Massnahmen für die Umsetzung der attestierten Arbeitsfähig- keit gar keine notwendige Bedingung seien. Gestützt auf die gerade aufgezeigte Praxis des Bundesgerichts kann dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zugestimmt werden, da der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre lang eine volle IV-Rente bezogen hat und ihm daher eine Selbsteingliederung nicht zumutbar ist. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf die Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen vor Leistungseinstellung.
6.3.2 Zu klären gilt allerdings, ob der Eingliederungswille des Beschwerdeführers in Frage zu stellen ist. Wenn dem so wäre, so wäre die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgsversprechend und diese wären von vornherein nicht angezeigt gewesen. Der RAD hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Ebenfalls ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerde- gegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens die Frage nach der Notwendigkeit von Eingliede- rungsmassnahmen (vgl. Art. 14a und Art. 15 ff. IVG) behandelt und damit nach der subjektiven
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingliederungsfähigkeit gefragt hätte. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den ärztlichen Gutachtern zum Thema der eigenen Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit angegeben habe, dass für ihn eine berufliche Abklärung nicht in Frage komme, solange er von den Ärzten keine Garantie für eine Anfallsfreiheit erhalte.
6.3.3 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 28. Dezember 2012, 9C_368/2012, in Erwägung 3 festgehalten, dass, wenn wie im vorliegenden Fall grundsätzlich Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen besteht, nur dann von einem nachhaltig fehlenden Eingliederungswillen auszugehen ist, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. G.____ an, dass er mehr Probleme mit seiner Krank- heit gehabt habe, als er noch gearbeitet habe. Weiter gab er an, dass er sich arbeitsunfähig fühle und dass er, wenn er gesund wäre und keine Medikamente und keine medizinische Hilfe mehr in Anspruch nehmen müsste, sofort wieder arbeiten gehen würde (Gutachten vom 7. Februar 2011, S. 7). Dr. G.____ hielt sodann auf die Frage der Vorinstanz, ob berufliche Massnahmen indiziert seien, fest, dass solche insofern indiziert seien, als der Explorand beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle sicherlich Hilfe brauche und erwähnte ausserdem, dass dieser nach 15 Jahren Arbeitsuntätigkeit jeglicher Aktivität entwöhnt sei. Auch die Motivation, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, sei minimal bis nicht vorhanden. Dementsprechend sei die diesbezügliche Prognose einzuordnen (Gutachten, S. 10). Der internistische Gutachter Dr. I.____ hält in seinem Teilgutachten fest, dass aus seiner Sicht eine berufliche Abklärung sinnvoll sei (Gutachten des Gutachtensinstituts H.____, S. 15). Das Gutachterteam hat die Ein- gliederungsfähigkeit und den Eingliederungswillen anlässlich der Konsensbesprechung nicht beurteilt.
6.3.4 Sowohl Dr. G.____ als auch Dr. I.____ sind zur Auffassung gelangt, dass Eingliede- rungsmassnahmen sinnvoll sind. Dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht ge- genüber Dr. G.____ angegeben hat, dass er sich arbeitsunfähig fühle und er damit eine von der ärztlichen Einschätzung abweichende Auffassung vertreten hat, genügt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung (vgl. Erwägung 6.3.3 hiervor) für sich alleine nicht, mit Blick auf später durchzuführende Massnahmen die subjektive Eingliederungsfähigkeit in Abrede zu stellen. An- gesichts des langjährigen Status als Vollinvalider ist es verständlich, dass der Beschwerdefüh- rer von seiner Krankheit und seiner Behinderung überzeugt war. Es besteht somit keine genü- gende Grundlage für die Annahme, dass es ihm im Rahmen seiner mittlerweile verbindlich fest- gelegten Arbeitsfähigkeit bei resp. nach Durchführung von grundsätzlich angezeigten Mass- nahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Eingliederungswillen gefehlt hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 25. Januar 2012 gegen den Vorbescheid die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen explizit gefordert hatte.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen und/oder Eingliederungsversuche ergriffen. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Wei- teres davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen ausgegli- chenen Arbeitsmarkt selbst eingliedern könne, hat sie offenbar übersehen, dass dieser zur Gruppe der Versicherten zählt, denen nach dem vorstehend Gesagten die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist. Vor einer Rentenherabsetzung hätten deshalb eine erwerbsbezogene Abklärung erfolgen und anschliessend die als zweckmässig erachteten beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Die vorliegend ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten angeordnete Rentenherabsetzung erweist sich demnach als unzu- lässig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es allerdings unbenommen, nunmehr die erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsschritte in die Wege zu leiten. Solange sie aber solche Schritte nicht trifft und umsetzt, hat der Beschwer- deführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Im Rahmen der Eingliederung wird die Beschwerdegegnerin einem allfälligen Widerstand des Beschwerdeführers mit dem Proze- dere gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG begegnen. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 26. Oktober 2012 aufzuheben ist.
8.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verle- gung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustel- len. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die Beschwerdegegnerin unterlie- gende Partei.
8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegeg- nerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusam- menhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vor- behältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz trotz Unter- liegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorlie- genden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.
8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 17. Januar 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10,75 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur An- wendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstan- den sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 288.--. Dem Be- schwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'213.55
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht (10,75 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 288.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'213.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.