Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 7. März 2013 (735 12 227)
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Margrit Wenger, Advokatin, Malzgasse 28, 4052 Basel
B.____, geschiedener Ehegatte
gegen
C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 23. Mai 2012 wurde die am 18. Ok- tober 2000 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 8 des Dispositivs
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge beider Ehegatten im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Dieses Urteil erwuchs am 5. Juni 2012 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht Arlesheim am 26. Juli 2012 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsge- richt).
B. Das Kantonsgericht eröffnete am 2. August 2012 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei bat es die C., die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau inkl. Zins mitzuteilen. Gleichzeitig forderte es bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des geschiedenen Ehemannes an, welcher sodann am 10. August 2012 einging. Die C. teilte am 8. August 2012 mit, dass das Freizügigkeits- guthaben der geschiedenen Ehefrau per 5. Juni 2012 Fr. 1'012.30 betrage.
C. Mit Eingabe vom 9. August 2012 informierte die D., welche durch die F. ver- waltet wird, das Kantonsgericht, dass der geschiedene Ehemann bei ihr über ein Freizügig- keitsguthaben von Fr. 4'342.30 inkl. Zins per Rechtskraft des Scheidungsurteils verfüge.
D. Auf Anfrage des Kantonsgerichts gab die E.____ am 22. August 2012 bekannt, dass sich das Freizügigkeitsguthaben des geschiedenen Ehemannes per 5. Juni 2012 auf Fr. 20'339.96 inkl. Zins belaufe. Die G.____, teilte am 7. September 2012 mit, dass die Austritts- leistung zum Zeitpunkt der Heirat auf Fr. 3'458.-- zu beziffern sei.
E. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 13. September 2012 Gelegenheit zur Stel- lungnahme.
F. Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokatin Margrit Wenger, beantragte am 26. Oktober 2012, es sei die E.____ anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes den Betrag von Fr. 9'747.90 auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ zu überweisen. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der geschiedene Ehemann liess sich nicht vernehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Am 1. Januar 2011 ist die ZPO in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 geändert worden. Das Übergangsrecht für hängige Rechtsmittelverfahren bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das Bezirksgericht Arles- heim überwies die vorliegende Angelegenheit am 26. Juli 2012 dem Kantonsgericht. Unter die- sen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab 1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in wel- chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständi- gen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.
1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei- lungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Ge- mäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Diffe- renz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Dabei ist der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240).
2.2 Im vorliegenden Fall sind die Betragshöhen der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten per Rechtskraft des Scheidungsurteils von den zuständigen Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge berechnet worden. Es kann daher festgestellt werden, dass die Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau auf dem Vorsorgekonto bei der C.____ per 5. Juni 2012 Fr. 1'012.30 inkl. Zins beträgt. Diejenigen des geschiedenen Ehemannes bei der D.____ und der E.____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 24'682.26 (Fr. 4'342.30 [D.] + Fr. 20'339.96 [E.]), je- weils aufgezinst bis 5. Juni 2012.
2.3 Weiter steht fest, dass die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Freizügigkeitsguthaben verfügte. Gemäss der Eingabe der G.____ vom 7. September 2012 betrug das Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes per Heirat am 18. Oktober 2000 Fr. 3'458.--. Dieses Guthaben ist gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG bis 5. Juni 2012 aufzuzinsen. Die G.____ nahm diese Berechnung lediglich bis zum Austrittsdatum per 3. Dezember 2006 vor. Zusätzlich gab sie die geltenden BVG-Mindestzinssätze sowie ihre reglementarischen Zinssätze bekannt. Es stellt sich nun die Frage, mit welchem Zinssatz die Austrittsleistung per
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Heirat bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufzuzinsen ist. Der Bundesrat legte aufgrund der ihm in Art. 26 Abs. 3 FZG eingeräumten Kompetenz den für die Verzinsung anzuwenden- den Zinssatz in Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 fest. Danach richtet sich der Zins- satz nach dem im entsprechenden Zeitraum gültigen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984. Der Gesetzgeber wählte bewusst eine einfache Pauschallösung, welche nicht auf die konkreten Umstände in den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen Rücksicht nimmt. Eine Aufzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz hätte zur Folge, dass jede Vorsorgeeinrich- tung, welcher der Ehegatte während der Ehe angehörte, um Auskunft über die jeweils in diesem Zeitraum geltenden Zinssätze gebeten werden müsste, was jedoch nicht praktikabel ist (vgl. ROLF BRUNNER, Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004, S. 137 f). Daraus folgt, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes ab dem Zeitpunkt der Heirat mit den in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssätzen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (= 5. Juni 2012) aufzuzinsen ist (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2011, 735 10 161). Dies ergibt eine Austrittsleistung per Heirat von Fr. 4'705.-- inkl. Zins.
2.4 Demgemäss beträgt die zu teilende Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes Fr. 19'977.26 (Fr. 24'682.26 ./. Fr. 4'705.--) und diejenige der geschiedenen Ehefrau Fr. 1'012.30. Es ist somit ein Betrag von Fr. 18'964.96 (Fr. 19'977.26 ./. Fr. 1'012.30) auszuglei- chen. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50 : 50 hat die E.____ einen Betrag von Fr. 9'482.50 auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der C.____ zu überweisen.
3.1 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgegut- haben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 460) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwider- laufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der aus- gleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz be- trug ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit danach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überwei- sung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zah- len. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizü- gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
3.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu ver- zinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgein- richtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
3.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
3.5 Die E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 9'482.50 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reg- lementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwen- den.
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4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
4.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegen- standslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).
4.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit ge- prägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes we- gen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsor- ge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.
4.2.3 Vorliegend steht fest, dass der geschiedene Ehemann bereits im Scheidungsverfahren keine Unterlagen über seine Vorsorgeeinrichtungen einreichte und keine Auskünfte oder Stel- lungnahmen abgab. Der Grund für die Überweisung ans Kantonsgericht liegt somit im Verhalten des geschiedenen Ehemannes, indem er die für die Teilung der Austrittsleistung notwendigen Unterlagen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung nicht beibrachte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip dem geschiedenen Ehemann zu überbinden.
4.2.4 Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau machte in ihrer Honorarnote vom 29. Januar 2013 insgesamt einen Zeitaufwand von 2 Stunden und 20 Minuten geltend, was um- fangmässig nicht zu beanstanden ist. Der geschiedene Ehemann wird damit verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 458.45 (inkl. Auslagen von Fr. 4.50 und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die E.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 9'482.50 auf das Freizügigkeitskonto bei der C.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ( 5. Juni 2012) bis 31. Dezember 2012 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1,5 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,5 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geschiedene Ehemann hat der geschiedenen Ehefrau eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 458.45 (inkl. Auslagen + 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.