Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. März 2013 (810 12 321)
Erziehung und Kultur
Anfechtbarkeit eines Primarschulzeugnisses
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, David Weiss, Gerichts- schreiber i.V. Jodok Vogt
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Schulrat Kindergarten und Primarschule C.____, Beschwerdegeg- ner
Betreff Zeugnis des Sohnes D.____ (RRB Nr. 1667 vom 23. Oktober 2012)
A. D.____ besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Klasse 5c der Primarschule C.____ bei den Lehrerinnen E.____ und F.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 25. Januar 2012 fand als aktuelle Standortbestimmung ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern von D., A. und B., statt. Nach Ansicht der beiden Lehrerinnen E. und F.____ sollte der Schulleitung vorgeschlagen werden, D.____ in das Niveau A der Sekun- darschule einzuteilen. Die Eltern hatten aufgrund eines am 4. Januar 2012 durchgeführten sog. Horn-Tests des Schulpsychologischen Dienstes C.____ (SPD) jedoch mit einer Empfehlung für das Niveau E der Sekundarschule gerechnet. Deshalb meldeten die Eltern ihren Sohn zur kan- tonalen Übertrittsprüfung des Amts für Volksschulen (AVS) am 12. März 2012 an. Die Prüfungs- resultate (Durchschnittsnote von 3,8) und der damit verbundene Entscheid, dass D.____ ins Niveau A eingeteilt werde, ergingen am 16. März 2012.
C. Auf Initiative seiner Eltern hin wurde D.____ noch vor der Übertrittsprüfung am 14. Februar 2012 in die Klasse von Lehrer G.____ umgeteilt. Weil der Klassenwechsel keine Besserung brachte, entschieden sich A.____ und B., ihren Sohn ab dem 26. März 2012 in der Privatschule H. in I.____ einschulen zu lassen.
D. Mit E-Mail vom 19. Juni 2012 bat A.____ den Schulleiter der Primarschule C., J., um Zustellung eines Abschlusszeugnisses der Primarschule C.____ für D.. Dieser habe ein Anrecht auf ein ordentliches Abschlusszeugnis der Primarschule, auch wenn er dort die 5. Klasse nicht vollständig beendet habe. Im Zeugnis vom 22. Juni 2012 erhielt D. in Deutsch, Mathematik und Mensch & Umwelt jeweils die Note 4.0. In Schrift/Darstellung und Französisch wurde er mit "nicht erreicht", in Nichttextiles Gestalten, Zeichnen/Malen und Sport mit "gut erreicht" und in Textiles Gestalten und Singen/Musik mit "erreicht" bewertet.
E. Gegen dieses Zeugnis legten A.____ und B.____ am 26. Juni 2012 Beschwerde bei der Schulleitung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zeugnisnoten unter Beizug von verschwundenen und falsch bewerteten Tests errechnet worden seien und die negative schulische Entwicklung von D.____ auf Mobbing und mangelnde Förderung durch die Lehrerinnen zurückzuführen sei. Am 12. Juli 2012 wies die Schulleitung die Beschwerde von A.____ und B.____ ab und entschied, dass die beiden beanstandeten Noten in den Fächern Mensch & Umwelt (4.0) und Mathematik (4.0) ebenso bestehen bleiben würden wie die Beurtei- lung in Schrift/Darstellung ("nicht erreicht").
F. Am 16. Juli 2012 legten A.____ und B.____ bei der Präsidentin des Kindergarten- und Primarschulrats C.____ (Schulrat) Beschwerde gegen den Entscheid der Schulleitung ein. Die Beschwerde wurde am 27. Juli 2012 im Wesentlichen damit begründet, dass verschwundene und nicht unterschriebene Tests nicht zur Zeugnisnote zählen dürften und belegt werden müss- ten. Das Beurteilungsprotokoll vom 25. Januar 2012 stelle zudem ein sehr negatives und un- wahres Gesamtbild ihres Sohnes dar und entspreche nicht der Wahrheit. Am 9. August 2012 wies der Schulrat die Beschwerde vom 16. Juli 2012 ab und entschied, dass die Zeugnisnoten bestehen blieben. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass im vorliegen- den Fall alle gesetzlichen Grundlagen beachtet und die Vorgaben eingehalten worden seien. Die Abklärungen durch die Schulleitung seien korrekt und umfassend erfolgt. Die Zeugnisnoten seien durch die Lehrpersonen korrekt errechnet worden. Selbst wenn im Fach Mathematik die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beanstandeten Prüfungsnoten nicht mitgezählt würden, hätte dies keinen Einfluss auf die Zeug- nisnote.
G. Am 21. August 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Schulrats Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Betreffend Begehren und Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das Schreiben bzw. die Begründung an den Schulrat vom 27. Juli 2012 verwiesen. Zum Entscheid des Schulrates vom 9. August 2012 wurde festgehalten, dass die Angelegenheit oberflächlich, offensichtlich unbe- arbeitet und pauschal beurteilend angegangen worden sei. Nach der Verordnung über Beurtei- lung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) vom 9. November 2004 gäbe es für den Schulrat klare Regeln der Kontrolle und Überprüfung der Schulleitung, welche einzuhalten sei- en.
H. Am 3. September 2012 liess sich der Schulrat zur Beschwerde von A.____ und B.____ vom 21. August 2012 vernehmen. Er hielt fest, dass es bezüglich einer Regelung im Umgang mit Prüfungen in C.____ keine ergänzenden Bestimmungen neben der VO BBZ gäbe. Alles Weitere liege im Ermessen der Lehrpersonen, die dafür ausgebildet worden seien, profes- sionell damit umzugehen. Bei der Übertrittsprüfung von D.____ sei die Punktzahl korrekt er- rechnet worden und das Ergebnis zeige eindeutig, dass er die Anforderungen für das Niveau E nicht erreicht habe.
I. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.____ und B.____ nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, da eine allfällige Verbesserung der angefochtenen No- ten bzw. das angefochtene Prädikat den Zuteilungsentscheid nicht unmittelbar beeinflusse und dem Zeugnis vom 22. Juni 2012 somit keine rechtsgestaltende und rechtsfeststellende Funktion zukäme. Erstens bilde der Zwischenstand der Noten und Prädikate nur eines von drei Kriterien für den Vorschlag der Lehrperson bezüglich der Einteilung, zweitens sei nicht geregelt, ab wel- chem Notenschnitt eine Einteilung in das eine oder andere Anforderungsniveau zu erfolgen habe und drittens bilde der Zwischenstand der Leistungsbeurteilungen und nicht die Leistungs- beurteilung im Zeugnis Ende Juni ein Kriterium für den Vorschlag.
J. Am 1. November 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen den Beschluss des Regie- rungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurden folgende Begehren gestellt: "Klärung des stattgefundenen Mob- bings in der Klasse 5c bei den Lehrerinnen E.____ und F.____ bis zum Tag der Schulverweige- rung am 10. Februar 2012"; "Korrektur der Zeugnisnoten auf Basis der belegten und tatsächlich stattgefundenen Prüfungen"; "Korrektur von offensichtlichen und nachvollziehbaren Falschbe- wertungen einzelner Prüfungen"; "Klärung der Unterlassung der Bearbeitung durch die Lehr- kräfte nach deren Zuweisung und Erhalt der Ergebnisse der Abklärungen beim schulpsycholo- gischen Dienst C.____ und der Psychomotorik-Therapie C."; "Klärung der Gesamtvor- kommnisse in der Klasse 5f bei Lehrer G. während 10 Unterrichtstagen (4 davon durch Lehrer G.____ unterrichtet)"; "Klärung der Übertrittsprüfung von D.____ am 12. März 2012 in Anbetracht der damals bestehenden traumatisierten Situation des Kindes"; "Klarstellung der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorwürfe der Schulleitung wegen grenzwertigem Handeln der Eltern in Zusammenhang mit der Unterlassung einer Rechtsbelehrung und/oder eines Rechtsbeistandes oder der Hil- fe/Gespräche jeglicher Art durch den Schulrat gegenüber den Eltern"; "Prüfung des Protokolls und dessen Ergebnisse des 'runden Tisches' vom 29. März 2012"; "Übernahme der Schulge- bühren einer Privatschule zur Beendigung der Primarschulzeit nach Ablehnung der Eltern für das vorgeschlagene 'Time-out'-Programm". Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorge- bracht, dass die Darstellungen im Regierungsratsbeschluss Unwahrheiten beinhalten würden und offensichtlich einseitig aufgrund von Aussagen der Gegenpartei festgehalten worden seien. Die nachgewiesene, willkürliche Notenmanipulation zu Ungunsten des Schülers und die seit Jahren bekannte miserable Gesamtsituation der Klasse 5c seien nicht zur Entscheidfindung beigezogen worden. Bei der Benotung einzelner Prüfungen und der daraus resultierenden Zeugnisnoten sei nachweislich manipuliert worden, nachträglich sei sogar gelogen und ver- tuscht worden. Die Lehrerinnen E.____ und F.____ hätten sie, die Eltern, über den angeblichen Leistungsabfall ihres Sohnes während zweieinhalb Monaten nicht informiert. Die meisten der abgelegten Prüfungen seien den Eltern nicht bekannt gewesen, zeitlich nicht nachvollziehbar und grösstenteils nicht von ihnen unterschrieben worden. Ausserdem sei die Französischnote der Privatschule H.____ bei der Bewertung der Französischkenntnisse übergangen worden.
K. Der Schulrat liess sich am 4. Januar 2013 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
L. Der Regierungsrat liess sich am 4. Januar 2013 zur Beschwerde vernehmen und be- antragte, auf die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten. Es wurde vollumfäng- lich an den Ausführungen im Regierungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2012 festgehalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertrittsprüfung vom 12. März 2012, die Prüfung des Protokolls vom runden Tisch vom 29. März 2012 sowie die Übernahme der Schulgebühren der Privatschule nicht Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbe- schlusses bilden würden und dadurch der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt würde. Zudem würden die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht relevanten Vorwürfe der Beschwerde- führer nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb sich der Regierungsrat in seinem Beschluss auch nicht mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die von den Be- schwerdeführern geltend gemachte Untätigkeit der Vorinstanzen stelle sinngemäss auch keine Rechtsverweigerung dar, auf welche das Gericht eintreten könnte. Das Kantonsgericht könne in aufsichtsrechtlichen Belangen nicht darauf eintreten, da ein Anzeiger einer aufsichtsrechtlichen Anzeige keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, eines Entscheids oder eines Beschlusses besitze. Wie bereits im Regierungsratsbeschluss ausführlich begründet, handle es sich zudem beim Zeugnis vom 22. Juni 2012 nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Zeugnisnoten seien nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Zuweisung zu einem bestimmten Anforde- rungsniveau, sondern die Zuweisung erfolge aufgrund des Zuweisungsvorschlags der Klassen- lehrperson oder, wenn die Erziehungsberechtigen mit dem Vorschlag der Klassenlehrperson nicht einverstanden seien, aufgrund der Resultate der Übertrittsprüfung. Resultate eines allfällig absolvierten Horn-Tests des SPD seien nicht massgebend für die Zuweisungsempfehlung.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
N. Am 18. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Stel- lungnahme zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner vom 4. Januar 2013 ein.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben.
Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht ein- getreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Die Beschwerdefüh- rer sind gestützt darauf vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerde legi- timiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 4. Juli 2007 [810 06 373] E. 1.2; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Da die weiteren Prozessvoraussetzun- gen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbe- gehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hin- ausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. KGEVV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. De- zember 2008 E. 1.2). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, es seien die Zeugnisnoten auf Basis der belegten und tatsächlich stattgefundenen Prüfungen zu korrigieren und es seien offensichtliche und nachvollziehbare Falschbewertungen einzelner Prüfungen zu korrigieren, können sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei einzu- treten, verstanden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Auf die restlichen, nicht das Zeugnis betreffenden Begehren, kann demnach nicht eingetreten wer- den, da sie im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht Streitgegenstand bildeten. In die- sem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf aufsichtsrechtliche Begehren oh- nehin nicht eingetreten werden kann, da das Kantonsgericht keine dem Regierungsrat überge- ordnete Aufsichtsbehörde darstellt, sondern Rechtsmittelinstanz ist. Als solche hat es nicht die Kompetenz, den Regierungsrat in aufsichtsrechtlichen Belangen zu kontrollieren.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Umstritten und zu prüfen ist somit einzig, ob der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1667 vom 23. Oktober 2012 mangels Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjekts zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Schulzeugnisse nur insofern Verfü- gungen, d.h. anfechtbare Hoheitsakte dar, als ihnen eine rechtsgestaltende oder eine rechts- feststellende Funktion zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Note bzw. die Gesamtheit der Noten unmittelbar ausschlaggebend ist für das Bestehen einer Prüfung, für den Erwerb ei- nes Diploms oder für die Berechtigung, eine weitere Ausbildung antreten oder einen Titel tragen zu dürfen. Ansonsten fehlt einer einzelnen Note die Eigenschaft einer der Anfechtung zugängli- chen Verfügung. Mit einer Note wird bloss eine Aussage über eine Tatsache gemacht, nämlich über die Qualität der an einer Prüfung oder bei einer Arbeit oder generell im Schulunterricht erbrachten Leistung (Urteile des Bundesgerichts 2P.29/2003 vom 14. Februar 2003 E. 2.1; 2P.21/1996 vom 21. November 1996 E. 2; 2P.216/1988 vom 18. Dezember 1990 E. 2 und 3). Die Tatsache, dass eine Note möglicherweise faktische Nachteile mit sich bringt, genügt zur Annahme eines die Rechtsstellung des Betroffenen beeinflussenden Hoheitsaktes nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.216/1988 vom 18. Dezember 1990 E. 3b).
4.1 Demzufolge ist zu prüfen, ob dem Schulzeugnis vom 22. Juni 2012 eine rechtsgestal- tende oder rechtsfeststellende Funktion zukommt und der Regierungsrat somit verpflichtet ge- wesen wäre, auf die Beschwerde einzutreten und die Vorbringen der Beschwerdeführer materi- ell zu prüfen.
4.2 Gemäss § 25 Vo BBZ entscheiden drei Kriterien über die Zuweisung eines Schülers in das Niveau A, E, oder P der Sekundarschule: Der Zwischenstand in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern (Abs. 2 lit. a), die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten (Abs. 2 lit. b) und eine Gesamtbeurteilung des Schülers (Abs. 2 lit. c). Das Zeugnis als Beurteilung der Leistung in al- len Fächern ist also nur eines von drei Beurteilungskriterien für die Niveauzuteilung, wobei in der Verordnung kein Zeugnisnotenschnitt definiert ist, der erreicht werden muss, um in ein be- stimmtes Niveau eingeteilt zu werden. Die Bedeutung der einzelnen Noten wird durch diese Bestimmung also deutlich relativiert. Es ist vielmehr eine ganzheitliche Bewertung durch die Lehrperson, welche über die unmittelbare schulische Zukunft eines Schülers entscheidet. Sind die Eltern mit dem aus dieser Beurteilung resultierenden Vorschlag nicht einverstanden, so können sie ihr Kind gemäss § 25 Abs. 5 Vo BBZ an die Übertrittsprüfung anmelden. Bei Errei- chen eines bestimmten Notenschnitts an dieser Prüfung hat der Absolvent dann direkt An- spruch auf die Zuteilung in ein bestimmtes Niveau (für Niveau E einen Notenschnitt von min- destens 4.25 und für Niveau P mindestens 5.0). Die Resultate der Übertrittsprüfung und der entsprechende Bescheid des Amtes für Volksschulen können dann gemäss § 63 Vo BBZ mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Weitergehende Rechtsmittel sind in der Vo BBZ nicht vorgesehen. Erst, wenn die Zuteilung zu einem Niveau in grossem Widerspruch zu den Zeugnisnoten stehen und sich somit als willkürlich erweisen würde, müsste grundsätz- lich die Möglichkeit bestehen, das Zeugnis anzufechten (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizeri- sches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 461 f.). Diese Problematik stellt sich jedoch vorlie- gend nicht.
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4.3 Mit Blick auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer kann festgehalten wer- den, dass, selbst wenn die infrage gestellten Noten in den Fächern Mathematik, Mensch und Umwelt sowie Schrift/Darstellung entsprechend den Forderungen der Beschwerdeführer korri- giert würden, aus dem Zeugnis nicht automatisch ein Anspruch auf Zuteilung in das nächst hö- here Niveau E abgeleitet werden kann. Das angefochtene Zeugnis vom 22. Juni 2012 hatte also keinen direkten Einfluss auf die Zuteilung des Sohns der Beschwerdeführer in ein be- stimmtes Niveau. Um so weniger, als es bei der Bedeutungszumessung des Zeugnisses auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen gilt: Das Beurteilungsgespräch und der damit ver- bundene Vorschlag der Niveauzuweisung, der unter anderem auf dem Leistungsnachweis, d.h. den Zeugnisnoten beruht, findet jeweils nach dem ersten Semester der 5. Primarschulklasse statt. Die danach, also im zweiten Semester der 5. Klasse, geschriebenen Noten haben deswe- gen keinen Einfluss mehr auf den Vorschlag der Lehrpersonen, sind also weitestgehend irrele- vant. Das angefochtene Zeugnis beruht aber zumindest teilweise auch auf Noten, welche nach dem Übertrittsgespräch erzielt wurden, was dessen Bedeutung zusätzlich relativiert. Indem die Beschwerdeführer ihren Sohn, wie dies von der VO BBZ vorgesehen ist, nach dem für sie nicht nachvollziehbaren Niveau-Vorschlag zur Übertrittsprüfung angemeldet hatten und den darauf- folgenden Übertrittsentscheid (basierend auf einer Durchschnittsnote von 3,8) nicht angefoch- ten haben, bleibt die Zuteilung ins Niveau A unangefochten bestehen.
6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Parteikosten wett- zuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurücker- stattet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.