Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. März 2013 (810 12 262)
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, David Weiss, Gerichts- schreiberin i.V. Nadja Wenger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1298 vom 21. August 2012)
A. Der im Jahr 1983 geborene indische Staatsangehörige A.____ reiste mit einem Touris- tenvisum erstmals am 12. Oktober 2002 in die Schweiz ein und stellte am 12. Dezember 2012 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 13. Januar 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (Bun-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht desamt für Migration, BfM) nicht auf sein Asylgesuch ein. Die Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) bestätigte den Entscheid des BfM am 15. Mai 2003. Aufgrund feh- lender Reisedokumente konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. In der Folge verurteilte der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt A.____ zwei Mal: Am 11. März 2005 zu zehn Tagen Ge- fängnis bedingt wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Arbeitens ohne Bewilligung sowie am 15. Juni 2005 zu zehn Tagen Gefängnis wegen einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Be- sitz eines Messers mit einer 9 cm langen Klinge). Im Jahr 2006 verliess A.____ nach eigenen Angaben die Schweiz und begab sich nach Portugal, wo er am 1. Februar 2008 die Schweizer Bürgerin B.____ (geboren 1980) heiratete. Daraufhin reichte er am 20. Februar 2008 ein Vi- sumgesuch ein. Die Bearbeitung des Visumgesuches verzögerte sich, weshalb A.____ erst am 31. August 2008 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz einreisen konnte. Er erhielt im Kanton Basel-Landschaft (Gemeinde C.____) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge bis zum 30. August 2011 verlängert.
B. Mit Schreiben vom 23. November 2011 gewährte das Amt für Migration (AfM) A.____ das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Weg- weisung aus der Schweiz. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 bestätigte A.____ die Trennung von B.____. Er ersuchte um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Absehung der Wegweisung.
C. Am 20. Januar 2012 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung von A.____ und setzte eine Ausreisefrist bis spätestens 29. Februar 2012. In der Begrün- dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehegemeinschaft habe lediglich zwei Jahre und sieben Monate gedauert bis zur freiwilligen Trennung, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehe. Dagegen erhob A.____, ver- treten durch Advokat Guido Ehrler, am 30. März 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die Verfügung vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, alles unter o/e- Kostenfolge.
D. Mit Beschluss vom 21. August 2012 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM vom 20. Januar 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg- weisung. In seiner Begründung führte der Regierungsrat aus, dass aufgrund der Trennung von A.____ und der Schweizer Bürgerin B.____ kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän- dergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 bestehe. Da die Ehegemeinschaft in der Schweiz nur zwei Jahre und sieben Monate, anstelle der erforderlichen drei Jahre, gedauert habe, bestehe auch der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht. Ferner stellte der Regierungsrat fest, dass zu wenig konkrete Hinweise auf wichtige persönliche Gründe ersichtlich seien, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder- lich machen würden im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Überdies habe die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die angefochtene Verfügung des AfM sei verhältnis- mässig. Der Regierungsrat verneinte sodann auch das Vorliegen eines Härtefalls und wies die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde ab. A.____ habe die Schweiz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Re- gierungsratsbeschlusses zu verlassen.
E. Am 3. September 2012 erhob A., vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht (Kantonsgericht), gegen den Beschluss des Regierungsrats. Er stellt die Rechtsbegehren, es sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 1298 vom 21. August 2012 und nachfolgend die Verfü- gung des AfM vom 20. Januar 2012 aufzuheben. Es sei das AfM anzuweisen, die Aufenthalts- bewilligung von A. zu verlängern. Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festset- zung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. In seiner Beschwerdebegründung vom 7. November 2012 macht er gel- tend, die Aufenthaltbewilligung müsse gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert werden. Überdies läge ein nachehelicher Härtefall vor und somit wichtige persönliche Gründe für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 lit. b AuG. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei sodann offensichtlich unverhältnismässig.
F. In der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 beantragt der Regierungsrat die Ab- weisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss. Mit Verfügung des Kantons- gerichts vom 14. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Be- schwerdeführer wurde angewiesen, persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen.
G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Die Ehefrau B.____ und die Geschäftsführerin der D.____ AG E.____ werden als Auskunftspersonen angehört.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übri- gen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Sie kann Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständi- gen Erwerbstätigkeit zulassen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis Art. 25 AuG erfüllt sind (Art. 18 AuG). Dabei hat sie insbesondere den Vorrang inländischer Arbeitskräfte (Art. 21 AuG) sowie die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (Art. 23 Abs. 2 AuG) zu berücksich- tigen (vgl. auch Art. 3 und Art. 96 Abs. 1 AuG). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
3.2 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung hat eine ausländische Person gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammen- wohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorü- bergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Nach Auflösung der Familien- gemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG ausserdem weiter, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im Regelfall gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille erloschen erscheinen muss.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die Dreijahresgrenze gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil der Bundesgerichts 2c_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2). Der Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt eine dreijährige Ehege- meinschaft in der Schweiz voraus. Die im Ausland gelebte Ehezeit ist für die Berechnung der Dreijahresfrist irrelevant (Urteil des Bundesgericht 2c_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.3).
5.2 Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 1. Februar 2008 in Portugal geheiratet. Nach Bewilligung seines Visumgesuchs reiste der Beschwerdeführer am 31. August 2008 in die Schweiz ein und nahm mit seiner Ehefrau gemeinsamen Wohnsitz in C.____. Bis zur Trennung der Ehegemeinschaft am 27. März 2011 dauerte die Ehe rund zwei Jahre und sieben Monate. Die gesetzlich geforderte und absolut geltende Dreijahresfrist ist folglich nicht erreicht. Der An- nahme des Beschwerdeführers, die Berechnung der Dreijahresfrist habe ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung in Portugal zu erfolgen, kann nicht beigepflichtet werden. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, nach welcher bei objektiv bedingten Verzögerungen des Zusammenwoh- nens im Anschluss an die Eheschliessung, die Dauer der Ehegemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung massgebend ist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (SPESCHA, a.a.O. N 1 zu Art. 50 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2c_544/2010 vom 23. Dezem- ber 2010 E. 2.3.1). Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid waren die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht in der Schweiz. Im vorliegenden Fall verweilte der Ehegatte nach der Eheschliessung im Ausland, während dem sich die Ehegattin in der Schweiz aufhielt. Die Berechnung der Dreijahresfrist ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung ist nur auf Fälle an- wendbar, in denen sich beide Ehegatten in der Schweiz befinden und lediglich die Vorausset- zung des Zusammenlebens aufgrund einer objektiv bedingten Verzögerung fehlt. Überdies stellt auch die rund sechsmonatige Bearbeitung des Visumgesuchs keine objektiv bedingte Verzöge- rung des Zusammenwohnens dar. Der Beschwerdeführer hat den für die Einreisebewilligung vorausgesetzten Eheschein verspätet eingereicht, weshalb er für die Verzögerung des Verfah- rens mitverantwortlich ist. Somit hat die Ehegemeinschaft weniger lang als die erforderlichen drei Jahre gedauert. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob eine erfolgreiche Integration vor- liegt. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen.
6.1 Laut Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des aus- ländischen Ehepartners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und Art. 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG regeln den sogenannten nachehelichen Härtefall und bezwecken die Regelung von Fällen ausserhalb von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, sei es weil der Aufenthalt in der Schweiz während der Ehe keine drei Jahre gedauert hat oder keine ausreichende Integration besteht, sei es - wenn beides fehlt -, weil für die Aus- länderin oder den Ausländer aufgrund der gesamten Umstände nach Auflösung der Ehege- meinschaft ein Härtefall vorliegt (Urteil des Bundesgericht 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.1; 137 II E. 4.1). Diesbezüglich ist die persönliche Situation des Be-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht troffenen ausschlaggebend und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwande- rungspolitik der Kantone. Folglich geht es bloss darum, den unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtige persönliche Gründe" auf den Einzelfall anzuwenden, in Berücksichtigung, dass Art. 50 Abs. 1 AuG, im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, einen Anspruch auf einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz verleiht (Urteil des Bundesgericht 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.1; 137 II 1 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Da es sich um Härtefälle han- delt, die nach Auflösung der Familiengemeinschaft entstanden, sind daher, wenn die Aufent- haltsbewilligung aufgrund der Heirat erteilt wurde, die Gründe, die zur Auflösung dieser Ge- meinschaft geführt haben, von Bedeutung. Einen persönlichen Härtefall nach Beendigung der Ehegemeinschaft zuzulassen, setzt in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls vor- aus, dass die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihren Lebensbedingungen nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung aufgrund der Ehegemeinschaft verbunden sind, ein erhebliches Ausmass aufweisen (Urteil des Bundes- gericht 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat in nicht abschliessender Aufzählung einige Situationen genannt, in denen ein weiterer Aufent- halt in der Schweiz geboten sein kann (BGE 136 II 1 E. 5.2). Darunter fallen namentlich die eheliche Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 VZAE) einer gewissen Intensität (BGE 136 II 1 E. 5.3), die starke Gefährdung der Widereingliederung im Herkunftsland und der Tod des Ehe- gatten, von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; 136 II 1 E. 5.3).
6.2 Zunächst sind die Umstände zu würdigen, welche zur Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft geführt haben. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, eheliche Ge- walt habe zur Trennung der Ehegemeinschaft geführt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt wer- den. In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Ehefrau habe ihn ausgenutzt und mental unter Druck gesetzt. Sie habe von ihm verlangt, er müsse ihr seinen ganzen Arbeitserwerb abliefern. Überdies habe sie sich gegen die Ausweitung seines Arbeitspensums gestellt, weil sie befürchtet habe, weniger finanzielle Unterstützung von der Sozialhilfe zu erhalten. Anlässlich der heutigen Verhandlung kann weder das eine noch das andere Vorbringen des Beschwerdeführers erstellt werden. Das vom Beschwerdeführer ge- schilderte schwierige Verhalten seiner Ehegattin kann nicht mit ehelicher Gewalt gleichgesetzt werden. Insgesamt liegen, wie der Regierungsrat richtig ausgeführt hat, keine konkreten und nachvollziehbaren Hinweise für das Bestehen von häuslicher Gewalt vor. Es ist davon auszu- gehen, dass die Trennung auf gewaltfreie Eheprobleme zurückzuführen ist.
6.3 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob das Dahinfallen der Anwesenheitsbe- rechtigung erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat. Entscheidend ist hierbei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet gilt und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil der Bun- desgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anforderungen an die private Interessenlage seien auf- grund von Anzeichen ehelicher Gewalt herabzusetzen, nicht berücksichtigt werden kann. Es bestehen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, weshalb keine Herabsetzung der Anforderun- gen für den nachehelichen Härtefall vorgenommen werden darf.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zur Begründung des bestehenden persönlichen Härtefalls führt der Beschwerdeführer aus, er sei sehr gut integriert und habe in der Schweiz Familie, Arbeit und Freunde. Für seinen Arbeit- geber sei er eine unersetzbare Arbeitskraft, zumal er fachlich und menschlich sehr talentiert sei. Ausserdem habe er eine DJ-Ausbildung gemacht und wolle sich auch im Informatikbereich wei- terbilden. Eine Rückkehr nach Indien sei ihm nicht zumutbar, da er seit zehn Jahren nicht mehr dort gewesen sei. In beruflicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, in Indien sei es für ihn aussichtslos, eine Arbeit zu finden. Im Informatikbereich habe er aufgrund seiner zehnjährigen Abwesenheit keine Chance mehr, Fuss zu fassen. Überdies verfüge Indien über kein Sozialsys- tem und sein Bruder und seine Eltern würden ihm dort auch nicht weiterhelfen können.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht, um einen persönlichen Härtefall zu begründen. An der heutigen Parteiverhandlung kann zwar festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in sprachlicher und beruflicher Hinsicht gut integriert hat. Dennoch erscheint eine Rückkehr nach Indien zumutbar. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 19. Lebensjahr in Indien gelebt und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen Verhältnisse vertraut sind. Auch leben die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers in Indien. Die Vor- instanz erkannte im Weiteren zu Recht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 29 Jahren und seinen in Indien absolvierten College- und Informatikausbildungen gute Chancen hat, um sich nach einer gewissen Eingewöhnungszeit reintegrieren zu können. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Informatikkenntnisse in Kombination mit den in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnissen und anderweitigen Erfahrungen durchaus für eine erfolgreiche Reintegration sprechen. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist.
6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder eheliche Gewalt vorliegt, noch erhebli- che Auswirkungen auf das Privat- oder Familienleben bestehen, welche einen nachehelichen Härtefall begründen. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Rechtsanspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend machen.
7.1 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ei- nen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens des Beschwerdeführers darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner getrennt lebenden Ehegattin besteht of- fensichtlich keine enge, intakte Beziehung und der in der Schweiz wohnhafte Onkel zählt nicht zur Kernfamilie. Folglich liegt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. Somit kann der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantier- ten Schutz des Familienlebens ableiten.
8.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht kann die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise gewährt werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Bewilligung selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A_509/2001 vom 3. April 2002 E. 3.5; NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder, Bern 2010, N 33 zu Art. 33 AuG). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse be- steht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., N 33 zu Art. 33). Wie bereits unter E. 2 ausgeführt, darf das Kantonsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler, jedoch nicht auf die Angemessenheit, überprüfen.
8.2 Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten ist. Als "Bedingungen" definiert sind auch die Zwecke, zu welchen ausländischen Personen der Aufenthalt in der Schweiz be- willigt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AuG). Wird der ursprüngliche Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten – weil beispielsweise die Ehe- leute nicht mehr tatsächlich zusammenwohnen, obwohl dies vorausgesetzt wird (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 lit. a, Art. 45 lit. a AuG) – gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Termi- nologie als nicht erfüllt. Infolgedessen kann die Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden und die ausländische Person weggewiesen werden (SILVIA HUNZIKER in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 42 ff. zu Art. 62 AuG).
8.3 Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass mit der Auflösung der Ehegemeinschaft der Aufenthaltszweck und somit die Bedingung, unter welcher dem Beschwerdeführer die Auf- enthaltsbewilligung erteilt wurde, weggefallen ist. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor, welcher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers begründet. Dem stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ge- genüber. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass so- wohl die Aufenthaltdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche eher kurz sei, als
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung sprechen. Im Weiteren wird zu Recht festgestellt, dass die Beziehungen des Beschwer- deführers zur Schweiz die Beziehungen zu seinem Heimatland nicht überwiegen, weshalb eine Rückkehr nicht unangemessen sei. Hingegen würden die guten Deutschkenntnisse und die vollzeitige Erwerbstätigkeit positiv ins Gewicht fallen. Unter Beachtung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Beziehung zur Schweiz könne aber dennoch nicht von einer solch fortge- schrittenen Integration die Rede sein, welche im Rahmen eines Ermessensentscheides zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung führe. Die Vorinstanz hat in ihrer Ermessensausübung die Aufenthaltsdauer, das Verhalten, den Grad der Integration sowie die persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss stellt somit weder eine Über- oder Unterschreitung noch einen Miss- brauch des Ermessens dar. Die Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sind. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn sie in der im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung verhältnismässig erscheint. Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung insbesondere wegen strafrecht- lich relevanten Verhaltens und zum Schutz des inländischen Arbeitsmarkts und der Überfrem- dung sowie zur Sicherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses gegenüber. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen diese öffentli- chen Interessen zu relativieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesen- heit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 381 E. 4.3).
9.2 Eine Wegweisung ist für die Erreichung von fremdenpolizeilichen Zielen eine geeignete Massnahme, wobei im vorliegenden Fall der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes, die Über- fremdung und die Sicherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses im Vorder- grund stehen. Mildere Massnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der ange- strebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwer- deführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen wer- den. Hinsichtlich der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffung wegen Bedürf- tigkeit in die Abwägung miteinzubeziehen sind (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Der Beschwerdeführer ist mit 19 Jahren in die Schweiz eingereist, womit er seine Kindheit und Jugend in seinem Heimat- land verbracht hat. Während seines erstmaligen Aufenthaltes in der Schweiz von 2002 bis 2006
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht war er Asylbewerber. Erst durch die Heirat in Portugal im Jahre 2008 mit der Schweizerin B.____ wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Folg- lich hält er sich erst seit rund viereinhalb Jahren ordentlich in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers keinen gewichtigen Grund darstellt, der für eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer spricht. Weiter ver- fügt der Beschwerdeführer über keine besonders engen persönlichen Beziehungen in der Schweiz. Im Rahmen seiner Arbeitsstelle hat der Beschwerdeführer Freundschaften geschlos- sen. Aus der Ehe mit B.____ entstammen jedoch keine Kinder und auch sonst leben ausser einem Onkel keine Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 als Servicefachangestellter in der D.____ AG zu 100% erwerbstätig ist. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird bestä- tigt, dass er seine Arbeit sehr gut macht und sowohl von den Mitarbeitern als auch von seinen Vorgesetzten sehr geschätzt wird. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt rechtfertigt. Die Vorinstanz hält folglich zu Recht fest, dass sich der Be- schwerdeführer für die schweizerische Wirtschaft nicht als unentbehrlich erweist und somit auch seine berufliche Situation nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt. Zu Recht hält die Vorin- stanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf das persönliche Verhalten zugute, dass er seit den drei Verurteilungen während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz nicht mehr negativ auf- gefallen ist. Zudem war er offensichtlich bemüht, zusammen mit seiner Ehefrau nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Sein persönliches Verhalten sowie seine guten Deutschkenntnisse sind somit positiv zu werten. Im Hinblick auf die Reintegration kann, wie bereits unter Erwägung 6.3 ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr nach Indien für den Beschwer- deführer zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren und hat dort bis zu seinem 19. Lebensjahr gelebt, weshalb zu erwarten ist, dass er sich in seinem Herkunftsland zurecht- finden wird.
9.3 Insgesamt ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers positiv zu bewerten. Hingegen fallen die kurze Aufenthaltsdauer, die persönliche Beziehung zur Schweiz sowie die berufliche Situation bei der Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Überdies erscheint die Rückkehr nach Indien als zumutbar. In Würdigung der gesam- ten Umstände dieses Einzelfalles erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig.
10.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rah- men von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbe- dingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gestei- gertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4; 123 II 125 E. 2 und 3; 128 II 200 E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegen- der persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Res- pektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesen- heit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat.
10.2 Der Regierungsratsbeschluss hält zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Ertei- lung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. E. 6.3 hiervor) und es liegt mithin kein persönlicher Härte- fall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor, noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kos- tenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis späteste ns 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 20. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_575/2013) erhoben.