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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 (470 12 297)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Daniel Urs Helfenfinger, Grabenacker 197, 4234 Zullwil, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 14. Dezember 2012
A. Mit Schreiben vom 25. November 2011 erstattete A.____ Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Lau- fen. Er machte geltend, der Beschuldigte habe ihn im Rahmen einer Stockwerkeigentümerver- sammlung als Gauner bezeichnet und behauptet, A.____ bzw. seine Arbeitgeberin hätten in den Wänden resp. Mauern nur Schrott eingebaut.
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B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies auferlegte sie die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren sprach sie dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe aufgrund des jahrelangen Streits offensicht- lich ernsthafte Gründe dafür gehabt, seine Aussagen ernst zu nehmen. Es komme folglich der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zur Anwendung, was zur Straflosigkeit des Beschuldigten führe. Zudem sei die Äusserung nicht in der Öffentlichkeit, sondern nur im Rah- men der Stockwerkeigentümerversammlung gemacht worden, deren Mitglieder von der vorbe- stehenden Auseinandersetzung bereits Kenntnis gehabt und welche die Äusserungen des Be- schuldigten deshalb entsprechend einzuordnen vermocht hätten. Somit sei auch der subjektive Tatbestand, d.h. die Absicht zur Rufschädigung, zu verneinen.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte, der Beschuldigte sei wegen übler Nachrede bzw. wegen Verleumdung zu verurteilen, eventuali- ter sei der Beschuldigte wegen Beschimpfung zu verurteilen. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber von CHF 100.00, zuzuspre- chen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
D. Der Beschuldigte begehrte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
E. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ha- ben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger- schaft konstituiert hat (BStGer. BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011 E. 1.1). Da der Beschwer- deführer als Geschädigter einen Strafantrag stellte, konstituierte er sich als Privatkläger, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2 Der Beschwerdeführer begehrt vorliegend in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2012, der Beschuldigte sei wegen übler Nachrede bzw. wegen Verleumdung, eventualiter we-
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gen Beschimpfung, zu verurteilen. Damit liegen grundsätzlich keine zulässigen Rechtsbegehren vor, denn das Kantonsgericht kann den Beschuldigten im Rahmen dieses Beschwerdeverfah- rens nicht verurteilen und insoweit keine materiellen Schuldsprüche fällen. Es kann lediglich darüber befinden, ob die Staatsanwaltschaft das streitbetroffene Strafverfahren zu Recht ein- stellte sowie gegebenenfalls die angefochtene Verfügung aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten wiederaufzunehmen. Weil der Be- schwerdeführer jedoch gemäss seiner Beschwerdebegründung verlangt, es sei die angefochte- ne Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wiederaufzuneh- men, ist davon auszugehen, dass insofern ein genügender Beschwerdeantrag vorliegt.
1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das Verfahren gemäss dem Deckblatt auf den Verfahrensakten bereits eingestellt worden sei, als die Frist zur Stellung von Beweisanträgen noch gelaufen sei. Da die Staatsanwaltschaft die fraglichen Beweisanträge mit separater Verfügung vom 11. Dezember 2012 abwies, bezieht sich somit diese Rüge auf die Letztere. Weil der Beschwerdeführer Rügen betreffend die Ab- nahme eines Beweises im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung vor- bringen kann, kann der Beschwerdeführer somit vorliegend die behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen (Beschluss des Kantonsgerichts 470 11 174 vom 13. De- zember 2011 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 147 vom 6. September 2011 Erw. 2.2).
1.4 Da die Beschwerde, soweit damit sinngemäss eine Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet wird, form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese grundsätzlich einzutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren, es sei ihm eine Ge- nugtuung zuzusprechen. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzurei- chen, wobei genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift nicht einmal ansatzweise darlegt, weshalb ihm eine Genugtuung zuzusprechen sei, fehlt es zum vornherein an einer gesetzeskonformen Begründung, weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden kann.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Das Bundesgericht hat in ver- schiedenen Entscheiden den Grundsatz "in dubio pro duriore" betont, wonach die Staatsanwalt- schaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und ge- richtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann an- gezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 StPO N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009,
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Art. 319 N 5). Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3).
2.2 Zuerst rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe den Fall bereits einge- stellt, bevor die ihm zur Stellung neuer Beweisanträge gestellte Frist abgelaufen gewesen sei, wie dem Deckblatt der Verfahrensakten entnommen werden könne. Dadurch zeige sich die Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft, diese habe deshalb durch ihr Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt. Es trifft vorliegend zwar zu, dass gemäss dem fraglichen Deckblatt als Einstellungsdatum der 21. September 2012 vermerkt war, während dem Beschwerdeführer eine peremptorische Frist bis zum 20. November 2012 zur Einreichung von Beweisanträgen gewährt wurde. Da jedoch nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft eine Einstellung in Form einer Verfügung anzuordnen hat, kann das streitbetroffene Strafverfahren erst im Mo- ment, in welchem die Staatsanwaltschaft eine solche in der Gestalt einer Verfügung erliess, als eingestellt gelten. Demnach wurde das fragliche Strafverfahren erst mit der angefochtenen Ein- stellungsverfügung vom 14. Dezember 2012 eingestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verfahren bereits am 21. September 2012 und damit bevor der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2012 seine Beweisanträge einreichte, eingestellt worden war. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2012 die Abweisung der Beweis- anträge begründet darlegte, steht zudem fest, dass sie sich mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auseinandersetzte und das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers nicht verletzte. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist.
2.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der Beschuldigte habe eingestanden, ihn vor der gesamten Stockwerkeigentümerversammlung absichtlich als Gauner bezeichnet und ihm vor- geworfen zu haben, er würde nur Schrott in die Wände einbauen. Er habe auch zugegeben, ihn damit persönlich und bewusst in seiner Ehre verletzt zu haben. Der Beschuldigte habe sich da- durch der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung schuldig gemacht, weshalb die Vorinstanz willkürlich gehandelt und Recht verletzt habe, indem sie das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten eingestellt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich, auf den Ruf als ehrbarer Mensch. Nicht geschützt wird hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung (RIKLIN, Basler Kommentar StGB II, 2007, Vor Art. 173 N 13f. m.w.H.). Äusserungen, welche jemanden in beruflicher Hinsicht her- absetzen, sind deshalb nicht ehrverletzend, solange nicht gleichzeitig die Geltung als ehrbarer Mensch betroffen ist (BGer 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2). Bezüglich der Äusserung des Beschuldigten, der Beschwerdeführer würde nur Schrott einbauen, kann festgehalten wer- den, dass diese nicht dessen Ruf als ehrbarer Mensch betrifft. Die Aussage, jemand würde nur Schrott einbauen, sprich nur Material von schlechter Qualität verwenden, betrifft bloss die beruf- liche Geltung, welche gerade nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst ist. Dieser Vorwurf des Beschuldigten erfüllt deshalb keinen Tatbestand eines Ehrverletzungsde-
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likts. Beim Begriff "Gauner" hingegen wird jemandem unterstellt, er habe Vermögensdelikte begangen oder jemanden finanziell übervorteilt. Ein Gauner ist ein Mensch, welcher gewerbs- mässig Betrug oder Diebstahl begeht. Als Synonyme für den Gauner können etwa der Betrüger, der Halsabschneider, der Schwindler, der Lump, der Halunke oder der Schuft genannt werden. Die Bezeichnung einer Person als "Halunke" wurde vom Bundesgericht ausdrücklich als Be- schimpfung qualifiziert (BGE 79 IV 20 E. 2). Auch die Betitelung als "Schuft" ist ein Ausdruck der Missachtung der Persönlichkeit des Betroffenen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 34). In der Literatur wird überdies der Vorwurf, jemand sei ein "Gauner im Frack", als Beispiel für einen die sittliche Ehre betreffenden Vorwurf genannt (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 18). Ebenso wird der Ausdruck "Halsabschneider" als ehrenrührig erwähnt (TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Art. 173 N 2). Schliesslich hat das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1954 ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Begriff "Gauner" um ein Werturteil handelt (BGE 80 IV 56 E. 3; zustimmend RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 4). Der Begriff "Gauner" betrifft deshalb offensichtlich den Ruf als ehrbarer Mensch und ist deshalb grundsätzlich ehrverletzend.
2.4 Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen ge- genüber Dritten. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Gegenstand des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises können allerdings nur Tatsachen sein. Bei Schimpfwörtern muss freilich immer geprüft werden, ob es sich nicht um ein gemischtes Werturteil handelt, beim wel- chem die gegenüber einer Person ausgesprochene Wertung einen Bezug zu Tatsachen enthält (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 2). Solche gemischten Werturteile sind ebenfalls dem Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugänglich; dabei muss die in der Äusserung enthaltene Tatsachenbehauptung bewiesen werden (BGE 121 IV 76 E. 2 a/bb). Ein solcher Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis ist grundsätzlich auch schon im Untersuchungsverfahren möglich (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 27). Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte allerdings nicht zum Beweis zugelassen für Äusserungen, welche ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht, je- mandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden.
Vorliegend hat die Äusserung des Beschuldigten ihren Ursprung in einer Streitigkeit bezüglich verschiedener Baumängel, welche die C._____ AG, bei welcher der Beschwerdeführer Präsi- dent des Verwaltungsrates ist, verursacht haben soll. Der Beschwerdeführer brachte die zu be- urteilende Äusserung in emotionaler Verfassung anlässlich einer Versammlung vor, in welcher er sich über die Handwerker und somit auch über den Beschwerdeführer als Vertreter der C._____ AG erregte. Er wollte dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorwiegend Übles vorwer- fen; vielmehr bestand aus seiner Sicht durchaus eine Veranlassung, seinen Unmut spontan kundzutun. Der Beschuldigte ist deshalb zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zuzulassen.
2.5 Der Beschuldigte bleibt vorliegend straflos, wenn er beweisen kann, dass die im gemisch- ten Werturteil "Gauner" enthaltenen Tatsachen wahr sind, wobei verhältnismässig unbedeuten-
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de Übertreibungen ausser Betracht fallen (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 13). Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend als Grund seiner Äusserung auf angebliche Baumängel, welche der Be- schwerdeführer resp. die C._____ AG verursacht haben soll. Der Beschuldigte kam sich zwar übervorteilt vor; dies reicht allerdings für seine Entlastung nicht aus. Vielmehr hätte der Be- schuldigte die im Wort "Gauner" enthaltene Tatsachenbehauptung, nämlich die Begehung von Vermögensdelikten durch den Beschwerdeführer, beweisen müssen. Der Beschuldigte brachte hierfür aber keinerlei Beweise vor, weshalb ihm der Wahrheitsbeweis misslingt. Weiter legte der Beschuldigte auch nicht dar, weshalb er den Beschwerdeführer aufgrund der Baumängel in guten Treuen für einen Vermögensdelinquenten hätte halten dürfen. Denn Baumängel lassen zwar grundsätzlich auf eine unsorgfältige Ausführung, nicht aber auf ein Vermögensdelikt schliessen, aufgrund dessen auch der Gutglaubensbeweis als gescheitert betrachtet werden muss. Somit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erstellt. Auch der subjektive Tat- bestand ist gegeben, hat doch der Beschuldigte zugestanden, dass er sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung bewusst war (vgl. Einvernahme vom 22. Juli 2012). Es kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig mach- te. Somit erübrigt sich eine Prüfung der Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung. Da sich der Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig machte, hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wegen Nichterfüllung des Straftatbe- stands einstellen dürfen.
2.6 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB kann ein Verfahren aber auch trotz Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestands eingestellt werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Damit von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, müssen beide Vor- aussetzungen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, Basler Kommentar StGB I, 2007, Art. 52 N 14). Die Schuld des Beschuldigten ist in casu als geringfügig einzustufen. Er enervierte sich an der Stockwerkeigentümerversammlung aufgrund der aus seiner Sicht ungerechtfertigten Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtmässigkeit der Versammlung. Dazu kam die vorbestehende Betroffenheit im Zusammenhang mit den Baumängeln, weshalb der Beschuldigte sich in dieser hitzigen Situation zu der gemachten Äusserung hinreissen liess. Auch bezüglich der Tatfolgen muss von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Zwar spielt es für die Erfüllung des Tatbe- stands keine Rolle, dass die Äusserung nicht öffentlich gemacht wurde. Allerdings erscheinen die Tatfolgen insofern als vernachlässigbar, da alle Anwesenden wussten, dass sich die Äusse- rung auf die angeblichen Baumängel bezieht und den Ausdruck "Gauner" somit richtig einzu- ordnen vermochten, weshalb eine mehr als geringfügige Schädigung des Rufs des Beschwer- deführers als ehrbarer Mensch als unwahrscheinlich erscheint. Das Strafverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V. mit Art. 52 StGB einzustellen.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 14. Dezember 2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB eingestellt."
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 75.00, somit total CHF 1'575.00, werden auf die Staatskasse genommen.
Der Beschuldigte hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 864.00 (inkl. Auslagen und CHF 64.00 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
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