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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 (470 13 4)


Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, Derrer Satmer Hunzi- ker Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Felix Lopéz, Aeschenvorstadt 71, Post- fach 326, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 21. Dezember 2012

A. Am 17. März 2011 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafan- zeige gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigter), Geschäftsführer der B.____ GmbH, wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

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B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das Verfah- ren zuständigkeitshalber übernommen hatte, verfügte sie am 21. Dezember 2012 die Nichtan- handnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, da die in Frage ste- henden Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2013, die Be- schwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Par- tei aufzuerlegen.

E. Der Beschuldigte reichte am 18. Januar 2013 ebenfalls eine Stellungnahme ein, in wel- cher er begehrte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei einzustellen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh- rers.

Erwägungen

  1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ha- ben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon- stituiert hat (BStGer. BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011 E. 1.1). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag stellte, konstituierte er sich als Privatkläger, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, an welchem Tag die angefoch- tene Verfügung dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde vom 3. Januar 2013 rechtzeitig innert der zehntägigen Frist erfolgte. Weil auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den

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in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Be- stimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung zukommt (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8). Eine Nichtan- handnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenom- men werden. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N 1; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straf- tatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist mithin erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9).

2.2 Der Beschwerdeführer moniert vorliegend zunächst, die Unzulässigkeit der Nichtanhand- nahmeverfügung ergebe sich bereits daraus, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Fall nach Erhebung des Sachverhalts an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft abgetreten habe. Wäre die Zürcher Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangt, dass eindeutig keine Straftat vorliege, so hätte sie das Verfahren eingestellt und nicht überwiesen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat den Fall einzig deshalb abgetreten, weil sie sich nicht als örtlich zuständig angesehen hat (vgl. Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2011 um Verfahrensübernahme sowie Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 14. November 2011). Damit obliegt der Entscheid, wie das Verfahren fortgeführt und abge- schlossen werden soll, inhaltlich alleine der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Die blosse Überweisung aus örtlichen Gründen präjudiziert in diesem Sinne nichts und bindet die übernehmende Strafverfolgungsbehörde an keinerlei Vorgaben.

2.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren einerseits geltend, der Beschuldigte habe sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht, indem er ihm wider bessern Wissens zuge- sichert habe, dass das vom Beschuldigten im Auto des Beschwerdeführers eingebaute N 2 O- Einspritzsystem auch auf normalen Strassen benutzt werden dürfe und nicht meldepflichtig sei.

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Arglist liegt dann vor, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet. Arglist kann auch bei einfa- chen falschen Angaben vorliegen, wenn deren Überprüfung für den Betroffenen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Täter von einer Überprüfung der Angaben absehen werde. Auf der anderen Seite scheidet Arglist hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entscheidend ist dabei die jeweilige

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Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei besondere Fachkenntnisse des Opfers in Rechnung zu stellen sind (BGer vom 23. Februar 2012 6B_609/2011 E. 4.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte resp. dessen Mitarbeiter dem Beschwerdeführer zwar eine Mitfuhrbestätigung vom 2. September 2008 ausgehändigt, welche ausführt, dass das N 2 O- Einspritzsystem im drucklosen, nicht aktivierten Zustand gemäss Richtlinien Nr. 2A zur Verord- nung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) mitgeführt werden dür- fe. Demgegenüber hält der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten abge- schlossene Kaufvertrag vom 2. September 2008 in Ziffer 3 explizit fest, dass "Systeme, welche die Leistung des Motors um mehr als 20 Prozent erhöhen, nicht auf öffentlichen Strassen be- nützt werden dürfen". Ziffer 6 des besagten Kaufvertrages besagt im Weiteren in unmissver- ständlicher Weise: "Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er das System eintragen lassen muss". Zudem enthält die Rechnung vom 2. September 2008 den folgenden klaren Hinweis: "Alle Artikel sind nur für Motorsport / Rennzwecke bestimmt".

Der Beschwerdeführer behauptet überdies, in einem auf der Homepage des Beschuldigten ab- rufbaren "Tech-Talk" werde ausgeführt, dass das N 2 O-Einspritzsystem auch im Individualver- kehr einfach und sicher nutzbar sei und möchte daraus eine Zusicherung des Beschuldigten ableiten, dass dieses System auch auf normalen Strassen benutzt werden könne. Hierzu muss indes festgehalten werden, dass der Begriff "Individualverkehr" nur den terminologischen Ge- gensatz zum "öffentlichen Verkehr" beschreibt, für sich alleine aber noch nichts bezüglich einer allfälligen rechtlichen Erlaubnis zur Benützung auf normalen Strassen aussagt. Bei dieser kon- kreten Ausgangslage hätte jede aufmerksame Person zumindest beim Strassenverkehrsamt nachfragen müssen, ob es einer Prüfung und einer Bewilligung des N 2 O-Einspritzsystems be- darf, zumal die entsprechenden Informationen mit geringem Aufwand erhältlich gewesen wären. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine am Motorsport langjährig interes- sierte Person handelt, welche sich im Tuning-Bereich bestens auskennt. So wies sein Fahrzeug noch diverse weitere Veränderungen an Felgen und Auspuff auf, welche nicht geprüft und zu- gelassen waren (act. 73-77). Gemäss Art. 34 Abs. 2 VTS wäre es zudem die Pflicht des Be- schwerdeführers als Fahrzeughalter und nicht diejenige des Beschuldigten gewesen, die Ände- rungen der Zulassungsbehörde zu melden. Sofern überhaupt eine Täuschung durch die Ver- käuferschaft zu bejahen wäre, so ist sie offensichtlich nicht als arglistig zu qualifizieren, und der Beschwerdeführer trägt evidentermassen eine erhebliche Opfermitverantwortung. Der Tatbe- stand des Betrugs ist somit eindeutig nicht erfüllt.

2.4 Der Beschwerdeführer behauptet andererseits weiter, der Beschuldigte habe sich einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, indem er ihm eine Mitfuhr- bestätigung ausgestellt habe, welche fälschlicherweise festhalte, dass das N 2 O-Einspritzsystem gemäss VTS nicht bewilligungspflichtig sei und nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen wer- den müsse. Eine Falschbeurkundung begeht, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde herstellt. Zur Abgrenzung von der straflosen einfachen schriftlichen Lüge wird vorausgesetzt, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Eine solche ist gegeben, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- währleisten (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 251 N 9 m.w.H.). Besondere

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Bedeutung kommt dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der besonders vertrau- enswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers zu (BOOG, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 251 N 62 m.w.H.). In casu enthält die ausgehändigte Mitfuhrbestätigung vom 2. September 2008 allenfalls unrichtige Angaben, der Mitfuhrbestätigung selbst kommt aller- dings in keiner Weise eine erhöhte Beweiseignung im Sinne einer qualifizierten Überzeugungs- kraft zu. Es sind zum vornherein keine objektiven Garantien ersichtlich, welche speziell die Wahrheit dieser Mitfuhrbestätigung gewährleisten würden. So kommt weder dem unterzeich- nenden Mitarbeiter D.____ noch der ausstellenden Unternehmung C.____ GmbH eine beson- ders glaubwürdige, garantenähnliche Stellung zu. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist deshalb ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt.

2.5 Da sowohl der Tatbestand des Betrugs wie auch derjenige der Falschbeurkundung vorlie- gend offensichtlich nicht erfüllt sind, kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund eindeutiger Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

  1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 1'550.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen) plus 8% Mehr- wertsteuer in der Höhe von CHF 72.00, gesamthaft also CHF 972.00, als angemessen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 1'550.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 972.00 (inkl. Auslagen und CHF 72.00 Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

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