Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. Februar 2013 (725 12 331 / 38)
Unfallversicherung
Unfallbegriff, Schreckereignis, Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1973 geborene A.____ ist seit dem 1. November 2010 bei der B.____ AG in C.____ als Lokomotivführer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. März 2011 um ca. 03:55 Uhr war A.____ mit seinem Zug unterwegs, als er am linken Gleisrand eine Obstruktion wahrnahm, die er für ein Rohr oder einen ähnlichen Gegenstand hielt. Erst später erfuhr er, dass es sich um einen Menschen gehandelt hatte, der angetrunken beim Überqueren der Gleise gefallen oder eingeschlafen und bei der Kollision mit den Zug zu Tode gekommen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht war. In der Folge litt A.____ während längerer Zeit an einem Trauma sowie damit verbundenen psychischen Problemen und war während wenigen Wochen arbeitsunfähig.
Mit Verfügung vom 22. November 2011 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 9. März 2011 ab. Eine dagegen von A.____, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2012 ab. Der Vorfall vom 9. März 2011 stelle kein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb kein Unfall im Rechtssinne vorliege.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Gremmelspa- cher, mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozial- versicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2012 und die Verpflichtung der SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistun- gen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Unmittelbarkeit des Schreckereignisses entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegnerin gegeben und ein Unfall im Rechtssinne folglich zu bejahen sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies insbesondere auf die Erwägungen des Einsprache- entscheids.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich dieser im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Deutschland. Der Sitz seines schweizerischen Arbeitge- bers befindet sich jedoch in C.____, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene – Beschwerde vom 26. Oktober 2012 ist demnach einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versiche- rungsleistungen betreffend den Vorfall vom 9. März 2011 zu Recht abgelehnt hat. In diesem
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenhang ist zu beurteilen, ob es sich beim betreffenden Vorfall um einen Unfall im Rechtssinne handelt.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Per- son Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die ver- sicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.3 Rechtsprechung und Lehre haben seit jeher auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbe- griffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln ent- wickelt (vgl. nur: BGE 129 V 179 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Annahme eines Unfalls setzt danach voraus, dass ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem ent- sprechenden psychischen Schock, erlebt wurde. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten abspielenden Vorfall aus- gelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, bei einem Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmun- gen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) hat diese Rechtspre- chung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2000 Nr. U 365 S. 90 E. 2a mit Hinweisen). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesetz auch Personen versichert, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher ei- nen Unfall weniger gut verkraften (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 mit Hinwei- sen). Zugleich hat es betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitions- gemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, un- erwartete Folgen nach sich zieht (vgl. BGE 129 V 180 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 118 V 283 E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 365 S. 90 E. 2a mit Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_341/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3).
3.4 Als Gegenstück zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors beim allgemeinen Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG verlangt die unfallversicherungsrechtliche
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung bei Schreckereignissen – wie bereits erwähnt –, dass sich der gewaltsame Vorfall in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten abspielt. Dabei genügt es nicht, dass das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf den Versicherten einwirkt (vgl. RKUV 2000 Nr. U 365 S. 91 E. 3; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 157 f. E. 3). Vielmehr muss, im Sinne eines örtli- chen und zeitlichen Abgrenzungskriteriums, der Versicherte das Schreckereignis unmittelbar erleben. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Schreckereignisses soll verhindern, dass der Unfallbegriff unzulässig ausgeweitet wird, so dass jede plötzliche, ungewöhnliche seelische Einwirkung zu seiner Erfüllung genüge (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 91 E. 2b; zum Ganzen: DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: Schweizeri- sche Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2007, S. 51 f.).
3.5 Eisenbahnunglücke stellen – neben Brand- und Erdbebenkatastrophen, Flugzeugunglü- cken, schweren Autokollisionen oder verbrecherischen Überfällen – gemäss Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich typische Schreckereignisse dar (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). So qualifizierte das EVG den Vorfall, bei dem ein Lokomotivführer in ein Lawinenunglück geriet und bei dem zwei seiner Arbeitskollegen ums Leben kamen, als Schreckereignis im Sinne des Unfallbegriffs (RKUV 1990 Nr. U 109 S. 305 mit Verweis auf EVGE 1939 S. 102 ff.). Ebenso bejahte das EVG mit Urteil vom 20. April 1990 das Vorliegen eines Schreckereignisses im Fall eines Lokomotivführers, der einen suizidialen Menschen über- fahren hatte, weil er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte (RKUV 1990 Nr. U 109 S. 300 ff.). In einem früheren Urteil vom 24. September 1963 verneinte das Eidgenössische Versicherungs- gericht hingegen das Vorliegen eines Schreckereignisses und damit eines Unfalls im Rechts- sinne bei einem Lokomotivführer, dem erst im Nachhinein bewusst geworden war, dass er ei- nen Menschen überfahren hatte. Der Lokomotivführer hatte bei der Durchfahrt des Gotthard- tunnels auf dem Gleis einen Gegenstand wahrgenommen, den er nicht identifizieren konnte und für Packmaterial hielt, das von einem anderen Zug gefallen sei. Erst bei der üblichen Kontrolle in Airolo stellte er an der Maschine Blutspuren und Gewebeteile fest und wurde sich bewusst, was vorgefallen war. Das EVG führte aus, dass es in diesem Fall am Kriterium des unmittelbar erlebten Vorfalls gefehlt habe, und verneinte eine Leistungspflicht der Unfallversicherung (EVGE 1963 S. 165 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1986 S. 189 f. E. 2c, jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.1 Der Geschehensablauf ist vorliegend unumstritten. Gemäss eigenen Angaben in der Erstbefragung durch die Polizei des Kantons Solothurn vom 9. April 2011, der Schadensmel- dung an die Beschwerdegegnerin vom 21. April 2011 sowie der Beschwerde vom 26. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer am 9. März 2010 um ca. 03:55 Uhr mit seinem Zug mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h zwischen D.____ Süd und E.____ unterwegs, als er in oder kurz nach einer leichten Rechtskurve im abgeblendeten Scheinwerferlicht etwas Längliches, Graues links auf dem Gleis wahrnahm. In der Annahme, es handle sich um ein Rohr oder einen ähnlichen Gegenstand, leitete der Beschwerdeführer weder ein Warn- noch ein Bremsmanöver ein. Er verspürte einen leichten Schlag am Schienenräumer, als der Zug das Objekt erfasste und überrollte, konnte die Fahrt jedoch fortsetzen. Nach zwei erfolglosen Versuchen erreichte der Beschwerdeführer den zuständigen Fahrdienstleiter, um die Gleisobstruktion zu melden und nachfolgende Zugführer zu informieren. Kurz vor F.____ informierte ihn die Betriebsleitung, dass ein Personenunfall stattgefunden habe und er an der nächsten grösseren Station anhalten und auf die Polizei warten solle. Der Beschwerdeführer musste von der Polizei erfahren, dass es sich beim vermeintlichen Objekt um eine Person gehandelt habe, die durch die Kollision zu Tode gekommen sei.
5.2 Ausgehend von dieser Sachverhaltsdarstellung kann entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht von einem Schreckereignis im unfallversicherungsrechtlichen Sinn aus- gegangen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer den Vorfall insoweit miterlebt, als dass er den Aufprall des Körpers am Schienenräumer verspürte. Indessen muss der versicherten Per- son im Moment des Ereignisses bewusst sein, was geschieht, damit sie überhaupt einen Schrecken erfahren kann (EVGE 1963 S. 169 E. 2.; SUSANNE FRIEDAUER, Schreck und Schock im Versicherungsrecht, in: Zeitschrift für Recht und Gesundheit [HILL] 2009 Band 3 Nr. 4 Zif- fer 2 mit Verweis auf EVGE 1939 S. 102 ff.). Das Bewusstsein über das Geschehene und der entsprechende Schrecken traf den Beschwerdeführer vorliegend erst mit einer zeitlichen Ver- zögerung zum Vorfall selbst, namentlich in dem Zeitpunkt, als er darüber informiert wurde, dass ein Personenunfall stattgefunden habe. Im Moment des Aufpralls selbst hat der Beschwerde- führer weder die auf dem Gleis liegende Person noch deren Tod bewusst wahrgenommen. Die tragische spätere Erkenntnis, unverschuldet einen Menschen überfahren zu haben, stellt für sich keinen gewaltsamen Vorfall im Sinne der geschilderten Rechtsprechung dar. Damit fehlt es jedoch an der – streng zu beurteilenden – Voraussetzung des örtlich und zeitlich unmittelbaren Erlebens eines gewaltsamen Vorfalls. Der Vorfall vom 9. März 2009 kann folglich nicht als Schreckereignis im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung qualifiziert wer- den.
5.3 Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach sich die Rechtsprechung seit dem Entscheid des EVG aus dem Jahr 1963 (vgl. oben Erwägung 3.5) weiterentwickelt habe. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf BGE 129 V 180, wo
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgehalten wurde, dass bei der Beurteilung von Schreckereignissen auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (vgl. oben Erwägung 3.3). Diese Präzisierung ist jedoch für das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht von Bedeutung. Die Voraussetzung des unmittelbaren Erle- bens wurde derweil von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt. So verneinte das EVG nicht bloss im vergleichbaren Fall aus dem Jahr 1963 die Unmittelbarkeit, sondern auch im Fall, in dem eine Versicherte ihren einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn auffand (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 ff.) sowie bei einem Beschwerdeführer, der sich in der Komman- dozentrale einer Kehrrichtverbrennungsanlage bewusst wurde, dass ein Mitarbeiter in den Brennofen gefallen war (RKUV 2004 Nr. U 497 S. 153 ff.), und im Falle einer Schussabgabe auf eine Glasvitrine, als der (von seinem Untermieter bedrohte) Versicherte die betreffende Woh- nung bereits verlassen hatte (Urteil des EVG vom 2. April 2003, U 67/02, E. 3.1). Auch die Ent- scheide des Bundesgerichts zur Qualifikation der Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean vom 26. Dezember 2004 als Schreckereignis halten an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens grundsätzlich fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2007, 8C_30/2007, insbesondere E. 2.2 und 4.2, Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2007, U 548/06, insbesondere E. 2.2, 4.2 und 4.4, Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2008, 8C_653/2007, insbesondere E. 2.2). In diesen Fällen spielte jedoch auch das besondere Aus- mass der Katastrophe und die regelmässig bejahte Todesgefahr für die Versicherten eine massgebliche Rolle, weshalb die dort beschriebenen Sachverhalte nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden Fall vergleichbar erscheinen.
5.4 Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass der vorliegend zu be- urteilende Vorfall auch nach der aktuellen Rechtsprechung kein Schreckereignis darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne und ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_376/2013) erhoben.