Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. Februar 2013 (725 12 214 / 37)
Unfallversicherung
Anspruch auf eine Invalidenrente und Höhe der Integritätsentschädigung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Nadja Wenger
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Die 1975 geborene A.____ war seit 1995 als Pflegeassistentin bei der B.____ AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vau- doise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Januar 2008 stürzte A.____ beim Snowboarden auf das rechte Handgelenk. Dr. med C., FMH Allgemeine Innere Medizin, Spital D., diagnostizierte eine distale intraartiku- läre Radiusfraktur mit ulnarem Gelenkfragment.
Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die Vaudoise die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles. Unter Hinweis der Unfallfolgen hat sich die Versicherte auch bei der Eid-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Kostengutspra- che vom 21. Oktober 2009 bewilligte die IV-Stelle Basel-Landschaft A.____ als berufliche Mass- nahme eine Umschulung zur diplomierten Praxisgehilfin. Die Versicherte schloss die Umschu- lung am 31. Januar 2011 erfolgreich ab.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 lehnte die Vaudoise den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, es bestehe infolge abgeschlossener Berufsumschulung vom 31. Januar 2011 keine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Sie sprach A.____ eine Integri- tätsentschädigung von 5 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes zu. Daran hielt die Vaudoise auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat André M. Brunner namens von A.____ am 2. Juli 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozial- versicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2011 eine UVG- Invalidenrente von mindestens 32 % auszurichten. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine In- tegritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. In seiner Begründung führte er unter anderem aus, das Validen- und das Invalideneinkommen seien falsch berechnet worden. Mangels Lehrabschluss sei bei der Berechnung mittels LSE- Tabellenlöhne das Anforderungsnivau 4 massgebend. Überdies könne die Indexierung nicht nur bis ins Jahr 2010 erfolgen, zumal der Rentenbeginn per 1. Februar 2011 datiert sei. Die Integri- tätsentschädigung von 5 % sei angesichts der unschönen Narbe und der Schmerzen zu tief. Abschliessend hielt der Rechtsanwalt fest, er lege sein Mandat mit Einreichung der Beschwerde nieder.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2012 beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde.
D. Am 20. August 2012 räumte das Gericht der Versicherten die Möglichkeit zur Einrei- chung einer Replik ein. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger, gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formge- recht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2012 ist demnach einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversi- cherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Un- fallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusam- menhang besteht.
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass zwischen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2008 und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Strittig ist hingegen einer- seits, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und andererseits ob die Höhe der Integri- tätsentschädigung angemessen ist. Während dem die Vaudoise mit Verfügung vom 23. Juni 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, beantragt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 32 %. Überdies verlangt die Beschwerdefüh- rerin anstelle der ihr zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5% eine Integritätsentschä- digung von mindestens 10 %.
3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Art. 16 ATSG schliesslich hält fest, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anhand eines Einkom- mensvergleichs zu erfolgen hat.
3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit eine durch die Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hin- weisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invalidi- tätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversi- cherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.4 In seinem Bericht vom 29. April 2011 hielt Dr. med. E., FMH Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Handchirurgie, fest, die Behandlung der Be- schwerdeführerin sei am 23. Februar 2011 abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem neuen Beruf als Medizinische Praxisgehilfin seit 1. Februar 2011 zu 100 % arbeitsfä- hig. Als bleibender Nachteil sei zu erwarten, dass die belastungsabhängigen Handgelenksbe- schwerden sowie eine leichte Bewegungseinschränkung und eine reduzierte Belastbarkeit der rechten Hand bestehen bleiben würden. Längerfristig könne die Entwicklung von degenerativen Veränderungen im rechten Handgelenk nicht ausgeschlossen werden. Gestützt auf den Bericht von Dr. E. verneinte die Vaudoise mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid den Anspruch auf eine Invalidenrente. Der von Dr. E.____ dargelegte medizinische Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
4.1 Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Valideneinkommen). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invalidi- tätsgrad bestimmen (BGE 104 V 136 E. 2a und b).
4.2.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommens- ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil I. des EVG I 491/01 vom 26. November 2002 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
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4.2.2 Vorliegend ist die Vaudoise zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin als Pflegeassistentin in der
B.____AG tätig wäre. Bei der Berechnung des Valideneinkommens stützt sie sich auf die Lohn-
blätter aus den Jahren 2006-2008 der B.____AG. Da sich der Snowboardunfall am 10. Januar
2008 ereignete, berücksichtigt die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen 2007 von
Fr. 69656.-- als Basis für den Einkommensvergleich. Als Zulage für Nachtwache, Wochenend- und Feiertagdienste sei vom Durchschnittswert der Jahre 2006 und 2007 in der Höhe von Fr. 9449.-- auszugehen. Die in der Unfallmeldung bezeichnete Lohnzulage in der Höhe von
Fr. 1027.-- pro Monat, bzw. Fr. 12324.-- pro Jahr, welche die Beschwerdeführerin als massge-
bend erachte, entspreche nicht der wirtschaftlichen Realität und werde von der Vaudoise nicht
übernommen. Folglich betrage das Valideneinkommen 2008 Fr. 71814.-- (Fr. 4643.50 x 13 +
Zulagen Fr. 9448.-- + Leistungsbonus Fr. 2000.--). Das indexierte Valideneinkommen belaufe
sich laut nominaler Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2011 auf
Fr. 74832.-- (Fr. 71814.-- / 2499 x 2604; vgl. Vernehmlassung der Vaudoise vom 16. August
2012). Demgegenüber ergibt sich nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin ein Valide-
neinkommen in der Höhe von Fr. 76`174.--.
4.2.3 Das angenommene Valideneinkommen der Vaudoise ist nicht zu beanstanden. Es ist in
der Tat naheliegender, auf die durchschnittlichen Lohnzulagen der Jahre 2007 und 2008 abzu-
stellen, als auf die in der Unfallmeldung angegebene Zulage in der Höhe von Fr. 1027.-- pro Monat, bzw. Fr. 12324.-- pro Jahr, welche auf den Jahreslohnkonten 2006, 2007 und 2008
nirgends ersichtlich ist. Die Vaudoise hat deshalb dem Einkommensvergleich zu Recht den Be-
trag von Fr. 74`832.-- als massgebendes Valideneinkommen zu Grunde gelegt.
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisier- baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Entscheidend ist demnach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Ist die versicherte Person seit Eintritt des Ge- sundheitsschadens nicht oder nicht in zumutbarem Umfang in einem leidensangepassten Beruf tätig, so ist das Invalideneinkommen nach der Rechtsprechung gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun- gen (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen). Von dem auf statistischen Werten basierenden Invalideneinkommen kann ein behinderungsbedingter Abzug vorgenommen wer- den. Ob und in welchem Ausmass ein Abzug erfolgen soll, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Le- bensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) und ist von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu beurteilen (BGE 126 V 75 E. 5b).
4.3.2 Nachdem die Versicherte eine Ausbildung als Krankenschwester abgebrochen hat, war sie bis zum Unfallereignis als Medizinische Pflegeassistentin tätig. Nach dem Snowboardunfall
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hat sich die Beschwerdeführerin im Institut F._____ zur diplomierten Praxisgehilfin umschulen
lassen. Heute ist die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Beruf als Medizinische Praxisgehilfin
zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hiervor). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt eines mögli-
chen Rentenbeginns arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch lediglich im Rahmen eines Teil-
pensums in diesem neuen Beruf. Die Vaudoise hat deshalb das Invalideneinkommen zu Recht
gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelt. Dabei ging sie in ihrer Berechnung von einem Mo-
natslohn in der Höhe von Fr. 5782.-- aus (Lohntabelle TA1 der LSE 2010, Frauen im Anforde- rungsniveau 3 "Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt", Position 86 "Gesundheitswesen"). Berechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergebe dies für das Jahr 2010 einen jährlich indexierten Invalidenlohn von Fr. 73034.-- (vgl. Einspracheent-
scheid vom 31. Mai 2012 und Vernehmlassung vom 16. August 2012). Die Vaudoise hat in ih-
rem Einspracheentscheid keinen behinderungsbedingten Abzug vom genannten Invalidenein-
kommen vorgenommen.
4.3.3 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass das Invalideneinkom-
men gestützt auf die (Mindest-) Lohnempfehlungen für Arztgehilfinnen DVSA und MPA der Me-
dizinischen Gesellschaft Basel (MEDGES) zu bemessen sei und somit Fr. 52000.-- (Fr. 4000.-- x 13) betrage. Würde das Invalideneinkommen hingegen mittels LSE-Tabellenlöhnen
berechnet, sei das Anforderungsniveau 4 als massgebend zu betrachten und es hätte ein be-
hinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen. Die Einstufung in das Anforde-
rungsniveau 4 lasse sich damit begründen, dass die Beschwerdeführerin über keinen beruf-
lichen Lehrabschluss verfüge. Das erworbene schuleigene Diplom zur Arztgehilfin sei mit
einem Lehrabschluss nicht vergleichbar und ermögliche deshalb keinesfalls ein Einkommen
gemäss dem Anforderungsniveau 3.
4.3.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Im vorlie- genden Fall ist es naheliegender auf die LSE-Tabellenlöhne, als auf die Mindestlohnemp- fehlung für Arztgehilfinnen der MEDGES abzustellen. Die Mindestlohnempfehlung in der Höhe von Fr. 4`000.-- erweist sich als zu tief, zumal die Beschwerdeführerin über eine ins- gesamt mehr als zehnjährige Erfahrung in den Berufen Pflegeassistentin und Medizinische Praxisgehilfin verfügt. Das Abstellen auf die LSE-Tabelle für die Berechnung des Invaliden- einkommens ist somit geboten und gerechtfertigt. Die Vaudoise hat im Weiteren in der Inva- lideneinkommensberechnung auch zu Recht das Anforderungsniveau 3 angenommen. Die Beschwerdeführerin war ab dem Jahr 1995 bis Januar 2008 als Pflegeassistentin in der B.AG tätig. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung konnte die Beschwerdeführe- rin beim Institut F._ eine 15-monatige Ausbildung als diplomierte Medizinische Praxis- gehilfin absolvieren. Zu den Aufgabenbereichen einer Medizinischen Praxisgehilfin gehören administrative und organisatorische Arbeiten, Betreuung der Patientinnen und Patienten sowie Arztlabor- und Sprechstundenassistenz. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin beinhaltet der Beruf der Medizinischen Praxisgehilfin demnach nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten, sondern erfordert Berufs- und Fachkenntnisse. Auch in der Recht- sprechung des Bundesgerichts wurde für die Berechnung des Invalideneinkommens einer Me- dizinischen Praxisassistentin das Anforderungsniveau 3 verwendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2012 vom 12. April 2012, E. 4.2). Folglich ist die Beschwerdeführerin zu Recht im An-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderungsniveau 3 eingestuft worden. Die Vorinstanz hat schliesslich auch keinen behinde- rungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen mit der Begründung, der Beschwerde- führerin sei ab dem 1. Februar 2011 eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % attestiert worden. Die Vau- doise hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt und zu Recht die Vornahme eines Tabellenlohnabzu- ges verneint. Somit ist die von der Vaudoise vorgenommene Berechnung des Invalidenein- kommens, mit Ausnahme der angenommenen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, nicht zu beanstanden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für das Jahr 2011 im Gesundheits- und Sozialwesen, entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin, 41,5 Stunden beträgt (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2012 S. 90 Tabelle B 9.2). Dar- aus ergibt sich ein Jahresgehalt von Fr. 72`490.--. Da die Versicherte laut den massgebenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3 hiervor) in einer solchen Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist, resultiert für die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Invalideneinkommen in genannter Höhe.
4.4. Setzt man dieses Invalideneinkommen von Fr. 72490.-- dem oben erwähnten Valide- neinkommen von Fr. 74832.-- gegenüber, so resultiert aus dem Einkommensvergleich eine
Erwerbseinbusse von Fr. 2`342.--, was rein rechnerisch einen Invaliditätsgrad der Versicherten
von 3,13 % ergibt. Laut der Rechtsprechung des EVG ist ein solcher rechnerisch exakt ermittel-
ter Invaliditätsgrad nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf-
oder abzurunden (BGE 130 V 121 E. 3.3), woraus vorliegend als Ergebnis ein Invaliditätsgrad
von 3 % resultiert. Somit liegt der Invaliditätsgrad unter den 10 %, welche gemäss Art. 18
Abs. 1 UVG für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderlich sind. Als Zwischenergebnis
ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit mit ihr die
Zusprechung einer Invalidenrente beantragt wird.
5.1 Strittig und zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung, welche der Be- schwerdeführerin für die verbleibenden Unfallfolgen zusteht.
5.2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemesse- ne Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verord- nung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, un- abhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).
5.2.2 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befug- nis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundes- rat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
5.2.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädi- gung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver- dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä- den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zu- sammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise ge- ändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). Zu er- gänzen bleibt, dass das ATSG an der dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Regelung der Integritätsentschädigung nichts geändert hat. Die bisherige zu Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV ergangene Gerichts- und Verwaltungspraxis hat somit nach wie vor Gültigkeit (Urteil M. des EVG vom 2. September 2004, U 251/04, E. 1).
5.2.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung han- delt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztli- che Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.1 Der beratende Arzt der Vaudoise, Dr. med. G., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, setzte den erlittenen Integritätsschaden der Versi- cherten unter Würdigung der gesamten Unfallfolgen am Handgelenk rechts sowie in Anwen- dung der SUVA-Tabellen auf 5 % fest. Es sei lediglich die Flexion des rechten Handgelenkes zur Hälfte limitiert (Einschränkung bei 45°), wobei die anderen Funktionswerte nicht einge- schränkt seien. In Anlehnung an diese Beurteilung sprach die Vaudoise der Beschwerdeführe- rin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes zu. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, eine persönliche Untersu- chung und Befragung durch Dr. G. sei nicht notwendig gewesen, da die handchirurgische Problematik mit den vorhandenen medizinischen Dokumenten und der Bilddiagnostik der Spi- talärzte klar, detailliert und umfassend Auskunft geben würden. Es haben keine nicht objekti- vierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen, welche eher eine Untersuchung und
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine persönliche Befragung der Versicherten erfordern würden. Im Weiteren hielt die Vaudoise fest, sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine unfallbedingte Arthrose im Handgelenk rechts entwickeln, würde sie die Höhe des Dauerschadens nochmals überprüfen. Bei einer rein speku- lativen Arthrosenentwicklung am Handgelenk rechts sei die Kausalität als "möglich", jedoch nicht als "überwiegend wahrscheinlich" einzustufen. Die "mögliche" Kausalität genüge nicht, eine allfällige Leistungspflicht der Vaudoise zu begründen. Zudem seien für Dr. F.____ keine Anzeichen für eine Arthrose am Handgelenk rechts ersichtlich gewesen.
5.3.2 Demgegenüber fordert die Beschwerdeführerin eine nachzuholende ärztliche Untersu- chung sowie eine neue Festlegung der Integritätsentschädigung, wobei eine Entschädigung von mindestens 10 % auszurichten sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Bemessung der Integritätsentschädigung seien neben der eingeschränkten Beweglichkeit auch die limitierte Tragfähigkeit sowie die bestehenden Schmerzen und die sichtbare unschöne Narbe zu beach- ten. Ausserdem hätte der ärztlichen Einschätzung eine persönliche Untersuchung vorausgehen müssen.
5.3.3 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, auf den Bericht von Dr. G.____ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dessen Einschätzung lediglich auf einer Beurteilung der Akten und nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruhe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Die fach- ärztliche Einschätzung von Dr. G.____ in Bezug auf den Integritätsschaden stützt sich auf die vorhandenen medizinischen Dokumente und Bilder, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden (vgl. E. 3.4 ). Folglich beruht die Beurteilung des beratenden Facharztes auf einem an sich feststehenden und widerspruchsfreien medizinischen Sachverhalt. Im Übrigen macht die Vorinstanz auch zu Recht geltend, dass sich die handchirurgische Problematik sehr gut mittels Untersuchungen und bilddiagnostischen Massnahmen objektivieren lässt. Die vorlie- gende reine Aktenbeurteilung erweist sich somit im Hinblick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung als zulässig.
5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Begründung der Integritätsentschädigung sehr kurz ausgefallen ist. Gleichwohl wird aus der Einschätzung von Dr. G.____ klar, welche Leiden und Einschränkungen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung berücksichtigt worden sind. Überdies ist keine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens ersichtlich und es besteht für das Gericht kein Anlass, in den Bemessungsspielraum des Facharztes einzugreifen. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung von Dr. G.____ und die vorinstanzliche Zusprechung einer Integri- tätsentschädigung von 5 % (für die belastungsabhängigen Handgelenksbeschwerden, die leich- te Bewegungseinschränkung, die reduzierte Belastbarkeit und die unschöne Narbe) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher auch als unbegründet, soweit mit ihr die Aus- richtung einer höheren Integritätsentschädigung beantragt wird.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.