2013-02-28_sv_2

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 28. Februar 2013 (745 12 241)


Ergänzungsleistungen

Unterbrechung der Karenzfrist infolge Auslandaufenthalt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela War- tenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefanie Mathys- Währer, Advokatin, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A. Die 1948 geborene A.____ meldete sich am 23. April 2012 (Eingang) bei der Aus- gleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) an. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. Mai 2012 einen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch von A.____ auf EL mangels Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist ab. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 18. Juni 2012 fest.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, am 16. August 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Juni 2012 sei die Ausgleichskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 EL nach einer von ihr vorzunehmenden Berechnung auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abwei- sung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom

  2. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsge- richt innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die ver- sicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Somit ist vorliegend die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich wie gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch sachlich gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

  3. Strittig ist, ob die Versicherte Anspruch auf EL hat.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine der in Art. 4a bis d ELG aufge- führten Voraussetzungen erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Für ausländische Staatsangehörige ei- nes Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen. So müssen sie sich nach Art. 5 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die EL verlangt wird, während zehn Jahren (Abs.

  1. ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge und staaten- lose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ausländischen Personen, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, stehen solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine EL höchs- tens in der Höhe des Mindestbetrags der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu (Abs. 3).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Vorliegend ist die Versicherte serbische Staatsangehörige und somit keine Angehörige eines EU- oder EFTA Staates. Desgleichen ist sie weder Flüchtling noch eine staatenlose Per- son. Dagegen besteht ein Sozialversicherungsabkommen zwischen ihrem Heimatland und der Schweiz. Gemäss Art. 7 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Abkommen) vom 8. Juni 1962, welches mangels eines Abkommens mit den entsprechenden Nachfolgestaaten, darunter Serbien-Montenegro, weiterhin anwendbar ist (BGE 119 V 101 E. 3 sowie die Zusammenstellung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die zwischen- staatlichen Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, abrufbar unter www.bsv.admin.ch), steht den betroffenen Staatsangehörigen ein Anspruch auf eine ausseror- dentliche Rente nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittel- bar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während min- destens zehn voller Jahre (im Falle einer Altersrente) bzw. fünf voller Jahre (im Falle einer Hin- terlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente) in der Schweiz aufhielten. Da die Ver- sicherte weder Flüchtling noch eine staatenlose Person noch Witwe ist, hat sie in jedem Fall eine Karenzfrist von 10 Jahren zu bestehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 3 ELG; vgl. zu den ausseror- dentlichen Renten der AHV oder IV: ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 155 f.; EDGAR IMHOF, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick, in: SZS 2006, S. 433 ff.). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten.

  1. Strittig ist, ob die Versicherte die 10-jährige Karenzfrist durch den knapp einjährigen Auslandaufenthalt vom 30. April 2011 bis 21. März 2013 in Serbien unterbrochen hat.

3.1 Gemäss Praxis wird die Karenzfrist nicht unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt (BGE 126 V 463 ff.). Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ein mehr als dreimonatiger Aus- landaufenthalt führt dann nicht zu einer Unterbrechung der Karenzfrist, wenn dafür triftige oder zwingende Gründe vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Juli 2001, P 23/00). Dauert der Aufenthalt länger als ein Jahr, so ist die Ausrichtung der EL ein- zustellen. Die einjährige Frist darf nur überschritten werden, wenn zwingende Gründe einen überjährigen Auslandaufenthalt erfordern; triftige Gründe genügen nicht (vgl. URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversiche- rung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 21). Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- und Besuchszwecken (vgl. Rz. 2440.03 in Verbindung mit Rz. 2340.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ([WEL], gültig ab 1. April 2011). Zwingende Gründe liegen vor, wenn eine der in die EL- Berechnung eingeschlossenen Personen gesundheitsbedingt (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) nicht in die Schweiz zurückkehren kann oder andere Formen höherer Gewalt vorliegen, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL Rz. 2440.04 in Verbindung mit Rz. 2340.04).

3.2.1 Vorliegend reiste die am 13. April 1948 geborene Versicherte am 15. Dezember 1995 in die Schweiz ein und erhielt am 16. Dezember 1995 die Niederlassungsbewilligung C. In der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz arbeitete sie zuletzt bis zu ihrer Entlassung per 30. April 2010 bei der B.____ in X.____. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung und von ihrer Pensionskasse eine Über- brückungsrente. Nachdem sie keine Leistungen mehr von der Arbeitslosenversicherung erhielt, lebte sie nur noch von der Rente ihrer Pensionskasse. Gemäss ihren Angaben wirkten sich ihre finanziellen Probleme auf ihre psychische Gesundheit aus; dies vor allem, weil sie sich weiger- te, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Ihr behandelnder Psychiater empfahl ihr, bis zum Errei- chen des ordentlichen AHV-Alters per 1. Mai 2012 in ihre Heimat nach Serbien zu reisen. Vor der Ausreise erkundigte sich die Versicherte beim Ausländerdienst Baselland über allfällige, mit ihrem beabsichtigten Auslandaufenthalt verbundene finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit dem baldigen Bezug einer Altersrente. Als ihr versichert wurde, dass sie bei einer Landes- abwesenheit unter einem Jahr ihre AHV-Ansprüche nicht gefährde, reiste sie am 30. April 2011 nach Serbien. Nach knapp 11 Monate kehrte sie am 21. März 2012 in die Schweiz zurück. Es steht somit fest und ist unbestritten, dass sich die Versicherte länger als drei Monate in ihrem Heimatland befand. Eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten ohne Unterbrechung der Karenzfrist ist diesfalls nur zulässig, wenn der Auslandaufenthalt aus einem zwingenden oder triftigen Grund erfolgte. Aus den Akten sind keine zwingenden Gründe ersicht- lich, welche eine Landesabwesenheit über die drei Monate erfordert hätten. Die Versicherte macht daher auch zu Recht nicht geltend, dass eine allfällige notwendig gewordene psychische Behandlung nur in Serbien, aber nicht in der Schweiz hätte erfolgen können. Es ist somit zu prüfen, ob ein triftiger Grund vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines triftigen Grundes nicht gleich hoch sind wie bei einem zwingenden Grund (vgl. oben Erwägung 3.1).

3.2.2 Gemäss WEL Rz. 2340.02 ist ein triftiger Grund unter anderem gegeben, wenn der Auf- enthalt aus beruflichen Zwecken stattfand. Muss sich eine Person beruflich für mehrere Monate ins Ausland begeben, hält sie grundsätzlich ihre finanzielle Unabhängigkeit aufrecht. Denn wür- de sie entgegen der Aufforderung des Arbeitgebers in der Schweiz verbleiben, so riskiert sie einen Stellenverlust und müsste damit rechnen, Sozialversicherungsleistungen zu beanspru- chen. Der gleiche Beweggrund ist beim Auslandaufenthalt der Versicherten zu erblicken. Zwar war die Versicherte nach ihrer Entlassung per Ende April 2010 nicht mehr berufstätig, sie sah sich aber aufgrund ihres geringen Renteneinkommens gezwungen, die Schweiz vorübergehend zu verlassen. Bei Verbleiben in der Schweiz wäre sie bis zum Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters und somit der Anspruchsberechtigung auf eine AHV-Rente auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Mit dem Auslandaufenthalt verhinderte sie somit, Leistungen der Sozialhilfe zu bezie- hen. Da sich die Versicherte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Notlage in ihre Heimat begab, ist ein Aufenthalt zu Ferien- und Besuchszwecken zu verneinen. Es ist daher sachlich gerechtfer- tigt, die Gewährleistung der finanziellen Unabhängigkeit durch einen vorübergehenden Aus- landaufenthalt als triftigen Grund im Sinne von WEL Rz. 2340.02 zu betrachten. Demgemäss erfüllt die Versicherte die 10-jährige Karenzfrist.

3.3 Dieses Ergebnis wird zudem durch die Auffassung von JÖHL untermauert, der den Sinn und den Zweck der Karenzfrist darin sieht, dass mit der Dauer der zeitlichen Präsenz die Inten- sität der Beziehung einer versicherten Person zur Schweiz belegt werden könne. Ein Anspruch auf EL soll nur dann bestehen, wenn die ausländische Person beim Eintritt der Bedürftigkeit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits eine gewisse Affinität zur Schweiz aufweise. Bei der Erfüllung der Karenzfrist könne es nur darum gehen, die erforderliche starke Bindung an die Schweiz nachzuweisen. Daher recht- fertige es sich, bei einer versicherten Person, die sich beispielsweise 20 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe, dann für ein halbes Jahr ohne triftigen Grund im Ausland wei- le, die Karenzfrist nicht als unterbrochen anzusehen. Befinde sich die versicherte Person aller- dings mehr als ein Jahr im Ausland, so sei davon auszugehen, dass die Affinität zur Schweiz, trotz des früheren langen ununterbrochenen Aufenthalts, nicht oder nicht mehr ausreichend sei, um in Bezug auf die EL-Anspruchsberechtigung eine Gleichstellung mit den Schweizer Bürgern zu rechtfertigen(vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2007, S. 1678 f.). Dass die Affinität der Versicherten zur Schweiz trotz ihres Auslandaufenthalts bestehen blieb, zeigt sich schon allein darin, dass sie die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung C veranlasste (vgl. Schreiben von C., Mitarbeiterin des D., vom 18. Mai 2012), das Datum der Rückreise vor der Abreise festsetzte und auch zu diesem Zeitpunkt zurückkehrte. Es ist somit festzustellen, dass die Ver- sicherte ab 1. April 2012 Anspruch auf EL hat. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.

4.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen So- zialversicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben.

4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Versicherten deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer Honorarnote vom 16. November 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8,25 Stunden geltend, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die Auslagen von Fr. 18.--. Die Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwen- dung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit ist der Versicherten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'246.95 (8,25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 18.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführe- rin ab 1. April 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'246.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.

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28.02.2013
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24.03.2026