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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Februar 2013 (460 12 256)
Strafrecht
mehrfacher, teilweise versuchter, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Schmidli (Referent), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A.____, Privatklägerin
B.___, Privatklägerin
gegen
C.____, vertreten durch Advokaten Christoph Dumartheray und Sonja Ryf, per Adr. Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfacher, teilweise versuchter, banden- und gewerbsmässi- ger Diebstahl, etc. Urteil des Strafgerichts vom 14. August 2012
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A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts vom 14. August 2012 wurde C.____ des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 22. Mai bis 14. August 2012 aus- gestandenen Haft von insgesamt 85 Tagen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde der Beurteilte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die gegen den Beurteilten am 1. März 2011 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä- digung und mehrfachen Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.--, wovon 14 Tagessätze durch Haft erstanden, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 116 Tagen angedroht (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Zudem wur- den dem Beurteilten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'731.20, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 4'500.--, somit insgesamt Fr. 9'581.20, auferlegt (Ziff. 7 des Urteilsdispositivs).
Im Nachgang zum erwähnten Urteil bewilligte das Strafgericht dem Beurteilten am 31. August 2012 den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 236 StPO.
B. Gegen das obgenannte Urteil hat C.____ mit Eingabe vom 23. August 2012 seiner amtli- chen Verteidigerin Sonja Ryf die Berufung angemeldet. Zusätzlich hat der frühere Wahlverteidi- ger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, mit undatiertem Schreiben, beim Straf- gericht per Post am 27. August 2012 eingegangen, die Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 26. November 2012 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht, welche bereits eine Begründung enthielt. In seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte, (1.) er sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen, (2.) die unbedingt vollziehbar ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren sei angemessen zu reduzieren, (3.) die Gerichts- gebühr von Fr. 4'500.-- sei angemessen herabzusetzen und (4.) es sei die amtliche Verteidigung mit Advokatin Sonja Ryf zu gewähren.
C. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 die An- schlussberufung gegen den vorinstanzlichen Richterspruch erklärt, und zwar ausschliesslich zugunsten des Beschuldigten. Auch die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft war bereits hinreichend begründet. Die Staatsanwaltschaft stellt die Rechtsbegehren, (1.) es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen und er sei statt- dessen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig zu erklären und (2.) es sei die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren angemessen zu reduzieren.
D. Aufgrund der aussergewöhnlichen Konstellation, dass der Beschuldigte und die Staatsan- waltschaft praktisch gleichlautende Anträge stellten und in ähnlicher Weise gewisse prozessuale und ausserprozessuale Verhaltens- und Vorgehensweisen der Vorinstanz beanstandeten, er- hielt die Dreierkammer des Strafgerichts mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Straf-
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recht, vom 2. Januar 2013 die Gelegenheit zur fakultativen Äusserung. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 nahm die Dreierkammer des Strafgerichts Stellung zu den einzelnen Vorwürfen.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 17. Dezember 2012 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 6. Dezember 2012 abgewiesen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2013 wurde die Gegenstandslosigkeit der Mahnung der Justizverwaltung vom 5. Dezember 2012 an den Beschuldigten über den Betrag von Fr. 9'581.20 festgestellt, da das vorinstanzliche Urteil zufolge Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2013 dem Be- schuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokatin Sonja Ryf bewilligt.
F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte C.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Sonja Ryf und mit seinem Wahlverteidiger Christoph Dumartheray sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.____. Der Be- schuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache ausführlich befragt. Zudem wird dem Beschuldigten aufgrund dessen mangelnden Deutschkenntnisse eine Dolmetscherin für die französische Sprache beigegeben. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den schriftli- chen Eingaben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 11 f.).
Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend über- prüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Parteien rügen in erster Linie Rechtsverletzungen. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die An- schlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Aus den Akten (act. 1351) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den Parteien am 16. August 2012 zugestellt wurde. Mit seiner Berufungsanmeldung am 23. August 2012 (vgl. act. 1503, 1509) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 6. Novem- ber 2012 zugestellt (vgl. act. 1435) und mit Datum vom 26. November 2012 reichte der Be-
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schuldigte die Berufungserklärung ein. Diese Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft am 29. November 2012 zugestellt. Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 18. Dezember 2012 hat auch die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberu- fung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
Da die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuun- gunsten der beschuldigten Person ergreifen kann, steht es ihr grundsätzlich zu, eine Anschluss- berufung zugunsten des Beschuldigten zu ergreifen. Die Regelung von Art. 381 Abs. 1 StPO ist ein Relikt des Postulats, dass der Anklägerin eine Pflicht zur Objektivität zukommt, d.h. sie auch zu intervenieren hat, wenn ein Urteil zulasten der angeklagten Person zu streng ausgefallen ist. Die Interventionspflicht spielt jedoch vor allem dann, wenn der Angeklagte nicht oder nicht hin- reichend verteidigt ist (vgl. BSK StPO-MARTIN ZIEGLER, Art. 381 N 2). Im vorliegenden Fall ste- hen dem Beschuldigten sowohl eine amtliche als auch eine private Verteidigung zur Verfügung, welche ihrerseits bereits Berufung erhoben haben. Angesichts dessen erscheint der Sinn einer Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit den praktisch gleichlautenden Anträgen wie die Berufung fraglich. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft mit der An- schlussberufung das Verbot der reformatio in peius aufheben und damit den Weg zu einer schärferen Bestrafung des Beschuldigten und Berufungsklägers öffnen kann. Damit dient die Anschlussberufung auch gerade dazu, den Angeklagten zum Rückzug seiner Berufung zu ver- anlassen (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 99 N 14). Durch bestimmte Vorkehrungen hat der Gesetzgeber versucht, die Zahl der Anschlussberufungen zu beschränken: Auch in der Botschaft wird darge- legt, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der Praxis die Anschlussberufung nicht selten des- halb eingelegt werde, um die beschuldigte Person zum Rückzug der eigenen Berufung zu be- wegen (BSK StPO-LUZIUS EUGSTER, Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316). Das Kantonsge- richt stellt fest, dass die in casu seitens der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten erhobene Anschlussberufung in der vorliegenden Konstellation kaum in der Intention des Ge- setzgebers liegt. Da zumindest keine rechtlichen Gründe dagegen sprechen, ist gleichwohl ne- ben der Berufung des Beschuldigten auch auf die zugunsten des Beschuldigten erhobene An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
II. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung
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III. Vorbemerkungen
Das Kantonsgericht stellt zunächst in formeller Hinsicht fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte aus diesen Vorwürfen eine Befangenheit abgeleitet bzw. moniert hat. Ausstandsgründe sind nicht von Amtes wegen zu beachten. Vielmehr obliegt es gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der betreffenden Partei, ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald von einem Ausstandsgrund Kenntnis genommen wird. Die Ausführungen der Parteien enthalten zudem blosse Spekulationen und unklare Andeutungen, welche weder substantiiert noch kon- kret dargetan wurden. So erachtet die Staatsanwaltschaft gewisse Vorgehensweisen zwar als "höchst bedenklich", ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Auch die Formulie- rung des Beschuldigten, das Urteil sei "politisch motiviert", ist äusserst vage. Schliesslich er- scheinen die Anträge der Staatsanwaltschaft in prozessualer Hinsicht als widersprüchlich: Die Staatsanwaltschaft legt mit ihrer Anschlussberufungserklärung mehrere Zeitungsberichte, dar- unter einen der Basler Zeitung vom 16. August 2012, ins Recht. Darin wird die Erste Staatsan- wältin wie folgt zitiert: Fahre das Gericht eine härtere Linie, orientiere sich die Staatsanwalt- schaft daran. Und wörtlich: "Es ist in unserem Interesse, dass Kriminaltouristen mit hohen Stra-
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fen belegt werden". Dies wiederum steht dem Antrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschluss- berufungserklärung entgegen. Dort kritisiert die Staatsanwaltschaft auf Seite 5 die vom Strafge- richt verhängte Sanktion als "unangemessen hoch", vermerkt jedoch auf derselben Seite, dass die verschärfte Praxis des Strafgerichts bezüglich Strafen in Einbruchsfällen von der Staatsan- waltschaft grundsätzlich begrüsst werde.
Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO aufgeführt. Keiner der dort genannten Gründe wäre bei einer materiellen Prüfung eines Ausstandsgesuchs in der vorliegenden Konstellation auch nur ansatzweise ersichtlich. Es mangelt bereits an einem blossen Anschein der Befangenheit, selbst wenn die Schilderungen der Parteien zutreffen sollten: Wenn sich die Medien beim Straf- gerichtspräsidenten erkundigen und dabei auf den Verhandlungskalender verwiesen werden, so ist an diesem Vorgehen nichts auszusetzen. Auch aus der seitens des Strafgerichtspräsidenten angeordneten Vorverlegung der Urteilseröffnung um eine halbe Stunde nach Abschluss der Beratung kann nichts Unrechtmässiges abgeleitet werden. Der Umstand, dass der Strafge- richtspräsident der Basler Zeitung nach der Urteilseröffnung für ein Interview zur Verfügung stand, lässt ebenso wenig auf dessen Befangenheit schliessen. Hierbei gilt es zusätzlich zu beachten, dass in gewissen Fällen die Information der Öffentlichkeit durch die Gerichte vielmehr geboten sein kann. Denn gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 14. August 2012 nicht durch den Strafgerichtspräsidenten allein, sondern durch die Dreierkam- mer des Strafgerichts gefällt wurde. Dieser Spruchkörper konnte weder voraussehen, ob die Anklage um die Qualifikationsgründe der Banden- und Gewerbsmässigkeit erweitert noch wie der Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Schuldspruch und Strafmass aussehen würde (vgl. Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2012, act. 1235 ff.; Prot. Hauptver- handlung Strafgericht, act. 1275 ff.). Ebenso wenig war für die Dreierkammer des Strafgerichts das Beratungsergebnis vorhersehbar. Somit war die Dreierkammer des Strafgerichts ganz of- fensichtlich nicht in der Lage zu planen, beim Beschuldigten in aller Medienöffentlichkeit ein Exempel zu statuieren. Schliesslich erscheinen sowohl der Schuldspruch als auch das Straf- mass im angefochtenen Urteil als juristisch korrekt und ohne sachfremde Motive begründet.
Im Ergebnis erweisen sich daher die seitens der Parteien gemachten Ausführungen betreffend Befangenheit der Vorinstanz als nicht einmal im Ansatz begründet. Es handelt sich hierbei um Darlegungen, denen im weiteren Berufungsverfahren keinerlei Bedeutung zukommt.
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richtspräsidenten hin die Anklage bezüglich Banden- und Gewerbsmässigkeit ergänzt (vgl. S. 6 der Anschlussberufungserkärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2012).
Den Akten ist zu entnehmen, dass mit Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 25. Juli 2012 die Polizei Basel-Landschaft beauftragt wurde, via Verbindungsoffizierin der französischen Gendarmerie beim angegebenen französischen Arbeitgeber des Beschuldigten Erkundigungen betreffend dessen Lohn, Funktion und Arbeitspensum einzuholen (vgl. act. 1227 f.). Zudem tä- tigte das Strafgericht eigene Abklärungen in Bezug auf die Wohnadresse des Beschuldigten (vgl. die entsprechende Google Street View-Aufnahme, act. 1335 f.). Schliesslich wurden die Parteien mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalte, die Staatsanwaltschaft einzula- den, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit zu ergänzen (vgl. act. 1237 f.). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Möglich- keit anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht wahr und ergänzte ihre Anklage, indem sie zusätzlich Banden- und Gewerbsmässigkeit anklagte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafge- richt, act. 1307; Ergänzung zur Anklageschrift vom 27. Juni 2012, act. 1331 f.).
Das Kantonsgericht konstatiert auch in diesem Punkt, dass die Parteien ihrer Rügeobliegenheit, welche im Rechtsmittelverfahren gilt, nur ungenügend nachgekommen sind: Weder monieren die Parteien substantiiert, welche Handlungen der Vorinstanz rechtlich unkorrekt gewesen sein sollen, noch stellen sie konkrete Anträge. Zudem ist ein inkonsequentes Vorgehen der Staats- anwaltschaft darin zu erblicken, dass diese vor Strafgericht zwar ihre Anklageschrift um die Qualifikationsgründe der Banden- und Gewerbsmässigkeit erweitert, aber dennoch auf einen entsprechenden Freispruch plädiert hat (vgl. Ergänzung zur Anklageschrift vom 27. Juni 2012, act. 1331 f.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 1307-1311). Die Staatsanwaltschaft hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, von einer entsprechenden Erweiterung der Anklage- schrift abzusehen.
Das Kantonsgericht hat auf die Rügen der Parteien in diesem Punkt nicht einzutreten. Selbst bei einer materiellen Prüfung der seitens der Parteien vorgebrachten Einwendungen können keiner- lei Fehlleistungen oder verfahrensmässige Mängel seitens der Vorinstanz festgestellt werden. Vielmehr basieren die einzelnen Verfahrenshandlungen auf einer gesetzlichen Grundlage und erscheinen als angemessen, weshalb sie nicht zu beanstanden sind. Die Ausführungen der Parteien erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
IV. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
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ein zu einem gewissen Grad fest verbundenes Team gebildet, welches professionell und orga- nisiert vorgegangen sei. Zudem habe dieses Team ein arbeitsteiliges, vertrautes und eingespiel- tes Verhalten an den Tag gelegt. Das Strafgericht äusserte auch die Vermutung, dass hinter dem Beschuldigten und seiner Begleiterin eine noch weit grössere Bandenstruktur stehen könn- te. Aus den genannten Gründen erachtete die Vorinstanz den Qualifikationsgrund der Banden- mässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB als erfüllt und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie mehr- fachen Hausfriedensbruchs (vgl. S. 9-20 des Urteils).
1.2 Der Beschuldigte bestreitet den mehrfachen, teilweise versuchten Einbruchdiebstahl nicht. Er vertritt in seiner Berufungserklärung vom 26. November 2012 jedoch die Auffassung, das Strafgericht habe lediglich die belastenden Aussagen von E.____ berücksichtigt, währenddem es die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft gewertet habe. Der Beschuldigte rügt, dass es nicht zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Tätern gekommen sei. Der Beschuldigte sei seit Mitte Februar 2012 bei der Firma F.____ in FR-G.____ als Hilfsarbeiter fest angestellt und erziele ein regelmässiges Einkommen. Daher stelle es eine reine Hypothese dar, dass er nebst seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenschluss mit E.____ eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen im Ausland geplant und durchgeführt habe. In Anbetracht dessen sei der Beschuldigte vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen (vgl. S. 3-5 der Be- rufungserklärung). In ihrem Plädoyer vor dem Kantonsgericht macht die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten geltend, die Idee zum Einbrechen sei von E.____ gekommen, welche den Beschuldigten schliesslich dazu überredet habe. Der Beschuldigte habe keineswegs die hierar- chisch höhere Stellung inne gehabt, zumal E.____ über eine bessere Schulbildung verfüge und sehr selbstbewusst und im Milieu erfahren aufgetreten sei. E.____ sei wegen der vorliegenden Delikte bereits von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt verurteilt worden, wobei der Qualifikati- onsgrund der Bandenmässigkeit nicht angenommen worden sei. Unter dem Aspekt des Gleich- behandlungsgebotes und im Hinblick auf ein faires Verfahren sei es kaum möglich, die von den Beiden begangenen Delikte unterschiedlich zu qualifizieren (vgl. S. 3-5 des Plädoyers der amtli- chen Verteidigerin).
Auch die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das Strafgericht habe die Aussagen von E.____ ausschliesslich zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von E.____ sei die Idee zu den Einbrüchen von Letzterer gekommen. Dem Beschuldigten könne lediglich ein versuchter Einbruchdiebstahl in Basel und ein vollende- ter Einbruchdiebstahl in Muttenz nachgewiesen werden. Des Weiteren macht die Staatsanwalt- schaft geltend, es könne aus widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten nicht auf Bandenmäs- sigkeit geschlossen werden. Zudem habe E.____ auch entlastende Aussagen gemacht. Dass der Beschuldigte zusammen mit E.____ bzw. anderen Bandenmitgliedern eine Vielzahl von Einbrüchen geplant habe, sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der banden- mässigen Begehung zu erfolgen habe (vgl. S. 2-4 der Anschlussberufungserklärung vom 18. Dezember 2012). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft aus, das Strafgericht habe an den Nachweis des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit im Ver- gleich zu anderen ähnlichen Fällen auffallend geringe Anforderungen gestellt. Da E.____ durch
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die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bereits rechtskräftig lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden sei, sei eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Bandenmässigkeit schon aus formellen Gründen fraglich (vgl. S. 2, 5 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft).
1.3.1 Gestützt auf die Akten steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschuldigte und E.____ am 22. Mai 2012 von Frankreich herkommend nach Basel einreisten. Zunächst versuchten die Beiden, in das Einfamilienhaus an der N.____ in Basel einzubrechen, um zu stehlen. Als dies wegen der Anwesenheit der Bewohnerin nicht gelang, ergriffen die beiden Täter die Flucht und suchten direkt im Anschluss daran ein anderes Einbruchsobjekt. Sie brachen sodann beim Ein- familienhaus am M.____ in Muttenz in beide darin befindliche Wohnungen ein und stahlen aus der Wohnung in der oberen Etage diverse Gegenstände (vgl. die entsprechenden Einvernah- meprotokolle des Beschuldigten, act. 299 ff., 345 ff., von E., act. 321 ff., der Geschädigten B., act. 335 ff., Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. Mai 2012, act. 225 ff., so- wie Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Muttenz, vom 24. Mai 2012, act. 427 ff.).
1.3.2 Der Beschuldigte machte zur Frage nach dem Grund für seine Einreise am 22. Mai 2012 in der Voruntersuchung verschiedene Angaben. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2012 zunächst zu, er sei in die Schweiz gekommen, um zu stehlen, da er kein Geld gehabt habe (act. 301). Noch in derselben Einvernahme änderte der Beschuldigte seine Aussa- ge dahingehend, dass er eigentlich eingereist sei, um zu betteln (act. 307). Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2012 zu Protokoll, er und E.____ hätten die Idee gehabt, in der Schweiz einzukaufen (act. 351). Vor dem Strafgericht gab der Beschuldigte an, er sei mit H.____ bzw. E.____ in Kleiderläden in Basel auf Shoppingtour ge- gangen (act. 1287). Vor Kantonsgericht schliesslich führt der Beschuldigte aus, er sei mit E.____ in die Schweiz gekommen, um sich zu amüsieren, exakt um zu shoppen. Zudem sei er eingereist, um spazieren zu gehen. Er habe seine mitgeführten Euro in einem Kleidergeschäft in Schweizer Franken umgetauscht und dann sei er mit E.____ durch die Läden spaziert (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8).
Auf die Frage, wann der Beschuldigte E.____ kennen gelernt hat, gab jener vor Strafgericht an, dies sei zwei Tage vor den Einbrüchen an einem Fest gewesen (act. 1287). Dies bestätigt der Beschuldigte vor Kantonsgericht: Er habe H.____ bzw. E.____ einen, maximal zwei Tage vor der Tat kennen gelernt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9). Trotz der Namensgleich- heit und der ebenfalls serbischen Herkunft sei der Beschuldigte mit E.____ nicht verwandt und auch nicht weiter befreundet (act. 305; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 4). Die Na- mensgleichheit sei reiner Zufall, denn der Name K.____ sei ein weit verbreiteter Name, auch in Frankreich (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5). Der Beschuldigte gehöre auch nicht der ethnischen Gruppe der Sinti oder Roma an, sondern sei Franzose mit serbischen Wurzeln (act. 307; bestätigt vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 4).
Gemäss dem Beschuldigten habe E.____ die grundsätzliche Idee gehabt, Einbrüche zu bege- hen (act. 351). Ebenso habe E.____ den Vorschlag gemacht, in die beiden Liegenschaften ein-
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zudringen (act. 353, 357). Diese Idee sei E.____ jedoch erst nach dem Besuch der Kleiderläden gekommen. Erst dann habe sie gesagt, sie brauche Geld und wolle, dass der Beschuldigte mit- komme, um Einbrüche zu begehen (act. 1287 ff.). Auch vor Kantonsgericht bleibt der Beschul- digte dabei, dass die Initiative zum Einbrechen von E.____ gekommen sei. Er sei ihr gefolgt, ohne zu wissen, dass sie die Absicht zur Begehung von Einbrüchen gehabt habe (Prot. Haupt- verhandlung Kantonsgericht S. 8).
Zum zeitlichen Ablauf befragt gab der Beschuldigte vor Strafgericht an, er und E.____ seien um ca. 10 Uhr mit dem Bus aus FR-J.____ in Basel angekommen und dann auf Shoppingtour ge- gangen (act. 1287, 1293). Demgegenüber führt der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, er sei bereits um 08.58 Uhr in Basel eingetroffen; seine Aussage vor Strafgericht sei falsch protokol- liert worden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8).
Betreffend das mitgeführte Geld sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Juni 2012 noch aus, er habe 150 bis 160 Euro sowie Fr. 90.-- auf sich getragen und dieses Geld habe ihm gehört (act. 353). Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er habe 220 Euro dabei gehabt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9).
Der Tattag, der 22. Mai 2012, war ein gewöhnlicher Wochentag. Zur Vereinbarkeit mit seinen beruflichen Verpflichtungen befragt, sagte der Beschuldigte vor erster Instanz noch aus, er habe "vielleicht eine Woche Urlaub genommen" bzw. er habe "keinen Urlaub genommen, verlänger- tes Wochenende, ohne meinen Arbeitgeber zu benachrichtigen" (act. 1297). Vor zweiter Instanz führt der Beschuldigte demgegenüber aus, er habe am Tattag krankheitshalber freigenommen und sei zuerst nach FR-L.____, nicht nach Basel gefahren. Nach Hinweis auf den Widerspruch zu früheren Aussagen gibt der Beschuldigte an, er habe "2 oder 3 Tage arbeitsfrei" genommen. Er habe gegenüber seinem Chef persönliche Gründe angegeben und dieser habe es akzeptiert (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5).
Was die Vorgehensweise beim Einbruch am M.____ in Muttenz betrifft, so gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung an, nachdem er die Tür eingetreten habe, sei er im Erdgeschoss geblieben, während sich E.____ in den ersten Stock begeben habe; er habe unten gesucht und E.____ oben (act. 359). Der Beschuldigte bestätigte, nach der sog. "Klingeltaktik" vorgegangen zu sein. Auf die Frage, was der Beschuldigte und seine Begleiterin unternommen hätten, wenn nach dem Läuten jemand von den Hausbewohnern die Türe geöffnet hätte, gibt der Beschuldig- te vor Kantonsgericht an, sie hätten dann um Wasser gebeten oder um Auskunft, zum Beispiel nach einem nicht existierenden Namen, gefragt. Das Benutzen einer codierten Sprache mit sei- ner Mittäterin bestreitet der Beschuldigte (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9 f.). Dafür, dass nur gerade fünf Tage nach dem misslungenen Einbruchsversuch an der N.____ in Basel erfolgreich eingebrochen wurde, hat der Beschuldigte keine Erklärung (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10). Ebenso wenig will der Beschuldigte wissen, warum E.____ einen Schlüssel auf sich trug, der zu einem Schliessfach im Zürcher Hauptbahnhof gehört, in welchem nebst Damenwäsche und Hygieneartikel auch ein Paar Herrenjeans sowie ein Langarm-Shirt für
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Herren in einer Grösse, die zum Beschuldigten passt, gefunden wurden (vgl. act. 983 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10).
Auf die Frage, was die Pläne des Beschuldigten und seiner Begleiterin gewesen seien, was sie noch alles unternommen hätten, wenn sie am Tattag nicht um 11.30 Uhr von der Polizei verhaf- tet worden wären, gibt der Beschuldigte vor Kantonsgericht an, sie wären zurück nach Frank- reich gefahren. Der Beschuldigte habe zurück zum Bahnhof Basel SBB fahren wollen, um von dort mit dem Zug zurückzukehren. Man habe schnellstmöglich die Schweiz verlassen wollen. Da der Beschuldigte und seine Begleiterin auf dem Rückweg von Muttenz nach Basel die Polizei bereits am ersten Tatort an der N.____ in Basel gesehen hätten, hätten sie aus Angst sofort nach Frankreich zurückfahren wollen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9). Die Frage, wie viele Einbrüche der Beschuldigte und E.____ am 22. Mai 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt hätten begehen wollen, beantwortet der Beschuldigte vor Kantonsgericht dahinge- hend, dass man nicht mehr als die zwei Einbrüche an dem Tag habe begehen wollen, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Die Tageskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel im Raum Basel habe man nur gelöst, da man sich mit den verschiedenen Zonen nicht auskenne. Die Frage, ob die Täter bei einem erfolglosen Einbruchsversuch im zweiten Haus auch noch eine dritte Liegenschaft aufgesucht hätten, verneint der Beschuldigte mit der Erklärung, man hätte sich dann gefragt, ob es Sinn mache bzw. ob sich das Risiko noch lohne (Prot. Hauptverhand- lung Kantonsgericht S. 9 f.). Bereits in der Voruntersuchung gab der Beschuldigte an, das Ziel der Einbrüche sei gewesen, das Deliktsgut auf dem Markt zu verkaufen; danach hätten er und E.____ den Erlös geteilt (vgl. Einvernahme vom 15. Juni 2012, act. 351).
1.3.3 Den Aussagen des Beschuldigten stehen die Depositionen von E.____ in den wesentli- chen Punkten entgegen. Demnach seien die Beiden mit der einzigen Absicht in die Schweiz eingereist, um Einbrüche (im Plural) zu begehen (vgl. Einvernahme vom 23. Mai 2012, act. 329). In derselben Befragung sagte E.____ aus: "Dabei bin ich auf die Idee gekommen, dass wir es einmal versuchen könnten, Einbrüche zu begehen“ (act. 323). Ebenso erklärte E.____ am
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10 oder 15 Minuten" gedauert habe (act. 325 ff.). Übereinstimmend mit dem Beschuldigten gab E.____ ausserdem zu Protokoll, dass sie auf ihrem Rückweg von Muttenz nach Basel am ersten Tatort bereits die Polizei wahrgenommen hätten (vgl. Einvernahme vom 23. Mai 2012, act. 325).
Der Beschuldigte macht zwar zu Recht geltend, dass er während des gesamten Verfahrens nicht mit E.____ konfrontiert wurde. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass E.____ ihre Aussagen als Beschuldigte und nicht als neutrale Zeugin gemacht hat, weshalb bei ihr ein ge- wisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens bestanden haben dürfte. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussagever- weigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Daneben garantiert bereits Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit einen Anspruch des Beschuldigten, mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden, deren Aus- sagen in Zweifel zu ziehen und (Ergänzungs-) Fragen zu stellen. Der Anspruch der Parteien auf Gegenüberstellung oder Konfrontation bzw. allgemein auf Teilnahme an der Beweiserhebung gilt grundsätzlich absolut. Wurde der Konfrontationsanspruch bzw. das Teilnahmerecht nicht gewährt, darf der erhobene Beweis nicht zulasten der betroffenen Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO), jedenfalls dort nicht, wo es sich um den alleinigen oder ausschlagge- benden Beweis handelte (BSK StPO-DANIEL HÄRING, mit Hinweis auf BGE 131 I 476, 125 I 127). Wie nachfolgend (vgl. Ziff. 1.3.4) zu zeigen sein wird, liegen in casu neben den Aussagen von E.____ weitere wichtige objektive Anhaltspunkte vor, welche sich mit den Depositionen der Genannten decken und diese daher auch als glaubhaft erscheinen lassen. Leicht abweichend zur Vorinstanz (vgl. S. 17 f. des Urteils) misst das Kantonsgericht den Aussagen von E.____ nicht den alles entscheidenden bzw. wesentlichen Beweiswert, sondern lediglich indiziellen Charakter zu. Aus diesem Grund führt die fehlende Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen von E., sondern es kann - zusätzlich zu den anderen Hinweisen - auf diese abgestellt werden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass sich E. mit ihren Aussagen in erster Linie selbst belastet hat, was ebenfalls für die grundsätzliche Richtigkeit ihrer Depositionen spricht.
1.3.4 Das Kantonsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens bei seinen Aussagen in zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickte, was seine Glaubwürdigkeit erheblich schmälert. Hinzu kommt die Tatsache, dass die grundlegenden Depositionen des Beschuldigten nicht mit denjenigen seiner Mittäterin E.____ übereinstimmen (vgl. dazu auch S. 17 f. des angefochtenen Urteils).
Der Beschuldigte sagt in mehreren Punkten auch nachweislich die Unwahrheit. Wenn er be- hauptet, er sei weder Roma- noch Sinti-Angehöriger, so steht dem entgegen, dass sein früherer Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Joachim Lederle, in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 zuhanden der Staatsanwaltschaft ausdrücklich schrieb, der Beschuldigte sei "Landfahrer" (act. 621). Be- kannterweise vertritt Rechtsanwalt Joachim Lederle vor allem Angehörige der Sinti und Roma vor Gericht. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte E.____ laut deren Aussagen im Camp kennen gelernt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum E.____ in diesem Punkt gelogen haben soll.
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Ebenso wenig kann den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt werden, wonach er mit E.____ weder verwandt noch gut bekannt sei: Zugestandenermassen verübte der Beschuldigte bereits am 11./12. Februar 2010 zusammen mit seinem Verwandten O.____ Einbruchdiebstähle in der Ostschweiz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5). Dass seine neue Begleite- rin ebenfalls den Nachnamen K.____ trägt, ebenso serbische Wurzeln hat und den Beschuldig- ten im Camp kennen gelernt hat, spricht gegen die Version des Beschuldigten. Zudem wurde gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. Mai 2012 (act. 227 f.) am Ae- schenplatz in Basel beobachtet, wie sich der Beschuldigte und seine Begleiterin mit codierten und diskreten Zeichen und Blickkontakten verständigten. Auch diese Vorgehensweise spricht für ein eingespieltes und vertrautes Team, welches eine gute Bekanntschaft pflegt, und nicht dafür, dass sich der Beschuldigte und E.____ erst vor kurzer Zeit kennen gelernt haben und quasi auf "spontane" Einbruchstour gegangen sind. Auch antwortete der Beschuldigte aus der Untersu- chungshaft auf einen Brief von E.____ in vertrauter Weise (vgl. Strafakten der Jugendanwalt- schaft Basel-Stadt i.S. E.____, act. 1303). Dies wäre für eine erst zweitägige Bekanntschaft äusserst ungewöhnlich.
Was den Grund für die Einreise in den Raum Basel am 22. Mai 2012 betrifft, so gestand der Beschuldigte zumindest in der ersten Einvernahme, er sei in die Schweiz gekommen, "um zu stehlen" (act. 301). E.____ bestätigte in ihrer Einvernahme ausdrücklich, sie sei mit dem Be- schuldigten in der Absicht in die Schweiz eingereist, um Einbrüche zu begehen (vgl. act. 323, 329). Gegen die erst später im Verfahren gemachte Behauptung des Beschuldigten, die Einbrü- che seien eine "spontane Aktion" gewesen, spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zugestandenermassen Socken in der Tasche mit sich führte, um Spuren wie Fingerabdrücke damit zu verwischen (vgl. Einvernahme vom 15. Juni 2012, act. 349). Es ist als Schutzbehaup- tung zu werten, dass der Beschuldigte im Raum Basel lediglich auf Shoppingtour gehen wollte. Dies wurde von E.____ bezeichnenderweise nie behauptet. Des Weiteren trugen die Täter laut deren eigenen Aussagen gar nicht genügend Geld auf sich (vgl. die entsprechende Aussage des Beschuldigten, act. 309), so dass eine Einkaufstour in der Schweiz wenig Sinn gemacht hätte. Schliesslich sind die Waren in der Schweiz wesentlich teurer als in Frankreich oder Deutschland, was die angebliche Shoppingtour in der Schweiz ebenso unplausibel erscheinen lässt.
Des Weiteren erscheint es als realitätsfremd, dass, wie vom Beschuldigten behauptet, die min- derjährige E.____ den um einiges älteren und im internationalen Umfeld mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten zur Begehung der Einbruchdiebstähle überredet haben sollte, nachdem sich die Beiden erst zwei Tage zuvor kennen gelernt hatten. Gemäss den entspre- chenden Strafregisterauszügen (act. 34.1 ff.) weist der Beschuldigte zahlreiche Vorstrafen in Frankreich, Belgien und in der Schweiz für seit seinem 15. Altersjahr begangene einschlägige Delikte auf. Zudem wird der Beschuldigte in Deutschland von der Staatsanwaltschaft Köln we- gen schweren Diebstahls gesucht und ist zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. act. a.a.O.). Auch wenn in casu die Mittäterin des Beschuldigten für ihr Alter durchaus reif und ebenfalls im Milieu erfahren aufgetreten ist, erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten klarerweise als
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Schutzbehauptung, denn es ist gerichtsnotorisch, dass in vielen Fällen die Hauptverantwortung aus strategischen Gründen bewusst auf minderjährige Mittäter geschoben wird, weil diese unter das erheblich mildere Jugendstrafrecht fallen.
Zum zeitlichen Ablauf am Tattag liegen mehrere Versionen des Beschuldigten vor, wobei des- sen erstaunliche zeitliche Präzision in Bezug auf die Busfahrt anlässlich der Befragung vor Kan- tonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8) nicht nachvollziehbar ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte und seine Begleiterin am Tattag um 10.21 und 10.22 Uhr eine TNW-Tageskarte lösten (vgl. act. 151, 913, 1019). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Begleiterin erst gegen 10 Uhr in Basel eingetroffen sind, wie dies vom Beschuldigten selber mehrfach angegeben wurde (act. 1287, 1293). Daher erscheint die vom Beschuldigten behauptete Einkaufstour inklusive Geldwechsel in einem Zeitraum von lediglich 21 bzw. 22 Minuten als realitätsfern.
Die Vorgehensweise, Arbeitsteilung und Koordination des Beschuldigten wie auch von E.____ bei der Tatausführung wurden von diesen selbst übereinstimmend beschrieben. Der Beschul- digte und E.____ gingen bei der Tatausführung koordiniert, zielstrebig und professionell vor. Ziel der Einbrüche war für beide Täter zugestandenermassen, die Deliktsbeute zu Geld zu machen.
Schliesslich deuten in Bezug auf die Pläne des Beschuldigten und seiner Begleiterin allein schon deren Aussagen, man sei in die Schweiz gekommen, "um zu stehlen" (act. 301) bzw. "um Einbrüche zu begehen" (323, 329), auf eine Vielzahl von Einbrüchen hin. Auch das Lösen einer Tageskarte anstatt eines einfachen Trambillets stellt ein Indiz dafür dar, dass sich die beiden Täter auf eine längere, umfassende Einbruchstour eingerichtet hatten. Der Beschuldigte und E.____ waren zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung dabei, in Basel am Aeschenplatz das Tram Nr. 8 in Richtung Bahnhof SBB zu besteigen. Den Ausführungen des Beschuldigten, er habe von dort mit dem Zug nach Frankreich zurückfahren wollen, kann aus zwei Gründen nicht gefolgt wer- den: Erstens wäre das Risiko einer Zoll- und Passkontrolle, zumal mit der Deliktsbeute, erheb- lich grösser gewesen als bei einer Fahrt mit dem Bus über FR-J., welchen das Duo schon für den Hinweg gewählt hatte. Zweitens trug E. einen Schlüssel auf sich, der zu einem Schliessfach im Hauptbahnhof Zürich führte (vgl. act. 281), in welchem sich unter anderem dem Beschuldigten passende Herrenkleidung befand (vgl. act. 987). Aus den genannten Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Täter entweder zum Hauptbahnhof Zürich gelan- gen oder aber weitere geeignete Einbruchsobjekte suchen wollten. Dies führt zur plausiblen Annahme, dass die Verwirklichung der weiteren Pläne des Beschuldigten und seiner Begleiterin nur durch deren Verhaftung vereitelt wurde. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, weist auch die Tatsache, dass am 27. Mai 2012, somit gerade einmal fünf Tage nach dem misslungenen Ein- bruchsversuch an der N.____ in Basel, tatsächlich erfolgreich eingebrochen wurde (vgl. act. 415), auf weitergehende Pläne des Beschuldigten und E.____ bzw. einer dahinter stehende Organisation hin. Zudem sagten sowohl der Beschuldigte als auch E.____ aus, dass sie auf ihrem Rückweg vom zweiten Tatort in Muttenz am ersten Tatort in Basel mit dem Tram vorbei- fahren mussten und dabei wahrnahmen, wie bereits die Polizei vor Ort war. Dies könnte die beiden Täter zusätzlich davon abgehalten haben, zumindest sofort weitere Einbrüche zu bege-
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hen. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang des Weiteren zu Recht berücksichtigt, dass der Beschuldigte und E.____ mehrere einschlägige Vorstrafen (vgl. act. 34.1. ff.) bzw. Vorgänge (vgl. act. 239, 1015, 1183) aufweisen und damit Wiederholungstäter sind. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bisher unter verschiedenen Identitäten wie P.____, geb.
1.3.5 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB liegt eine qualifizierte Form des Diebstahls vor, wenn der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Bande dann vor, wenn mindestens zwei Personen ausdrücklich oder konkludent den Willen bekunden, mehrere (mehr als zwei) selbständige, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Delikte zu begehen (BGE 135 IV 158, 132 IV 137, 122 IV 265, 100 IV 219). Erfor- derlich ist, dass ausdrücklich oder konkludent die Abrede getroffen wird, zukünftig eine unbe- stimmte, jedenfalls aber grössere Anzahl von Taten auszuführen (BGE 132 IV 132; STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 139 N 16). Der Umstand, dass die Täter sich "zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl" zusammengefunden haben müssen, und das für die qualifizierte Tat vorgesehene hohe Straf- minimum weisen darauf hin, dass Bandenmässigkeit erst anzunehmen ist, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Diebstählen und Raubtaten gerichtet ist. Die in der Bandenbildung liegende Gefährlichkeit äussert sich nämlich vor allem darin, dass der Zusammenschluss mehrerer jedem einzelnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert. Wo sich jedoch die Täter schon zum voraus auf die Begehung von bloss zwei Diebstählen oder Raubtaten beschränken, entfällt jene in der Bande liegende besondere Gefahr (BGE 100 IV 219, m.w.H.). Im Übrigen sind die Anforderungen an die Annahme von Bandenmässigkeit nicht allzu hoch. So ist eine explizite Vereinbarung (BGE 72 IV 113, BJM 1973 188) oder Planung (BJM 1972 27) nicht erforderlich. Zudem genügt ein bis zu einem gewissen Grad fest verbunde- nes und stabiles Team, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (vgl. SJZ 105 [2009] Nr. 15 24/6). Vorausgesetzt wird dabei lediglich ein gewisses Mindestmass an Organisation und an der Intensität des Zusammenwirkens (BGE 135 IV 158, 132 IV 132, 124 IV 286). Die interne Hierar- chie der Bande ist nicht massgebend. Ebenso muss die Verübung weiterer Delikte nicht der einzige oder der ursprüngliche Zweck des Zusammenschlusses sein. Die Bandenmitglieder können sich auch nachträglich auf den entsprechenden Zweck einigen und nebenbei weitere
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Zwecke verfolgen (BGE 100 IV 219, m.w.H.). Auf der subjektiven Seite ist einzig erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich das Vorliegen der Bandenmässigkeit der Tat ergibt (BGE 122 IV 265 = Pra 86 [1997] Nr. 28). Bandenmitglied ist nur, wer den Willen hat, Delikte mit den anderen Mitgliedern zusammen zu begehen, und wer in dieser Rolle von den anderen Bandenmitgliedern akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, wobei es auf die Rollenverteilung im konkreten Einzelfall nicht ankommt (BGE 78 IV 227).
Dass sich der Beschuldigte und E.____ durch ihr Verhalten des mehrfachen, teilweise versuch- ten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft, strafbar gemacht haben, ist unbestritten und es kann insofern auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 10-15 des Urteils verwiesen werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Tathandlungen in casu als bandenmässig zu qualifizieren sind. Dies ist unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten mehrheitlich belastenden Aussagen von E.____ (vgl. Ziff. 1.3.3) sowie der weiteren in Ziff. 1.3.4 aufgeführten inneren und äusseren Um- stände klarerweise zu bejahen: Im vorliegenden Fall gingen der Beschuldigte und E.____ je- weils zu zweit vor. In der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Delikten zu begehen, verübten sie am ersten Tatort in Basel einen versuchten und am zweiten Tatort in Muttenz einen versuch- ten sowie einen vollendeten Einbruchdiebstahl. Mit der Vorinstanz (vgl. S. 14 des Urteils) ist eine mehrfache (zweifache) Tatbegehung in Muttenz anzunehmen, weil die Liegenschaft am M.____ über zwei Wohnungen, einerseits der Eigentümerin B., andererseits der Mieterin A., verfügt. Somit wurden in diesem Haus die Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutträger tangiert und die Täter fassten dementsprechend zweimal den Entschluss, deren Rechtsgüter zu verletzen. Dies ist als echte Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. BSK StGB I-JÜRG BEAT ACKERMANN, Art. 49 N 30, 34, m.w.H.; BGE 124 IV 124). Da somit zwei Personen mit dem entsprechenden Vorsatz mindestens drei Delikte begangen haben, sind die von der Rechtsprechung geforderten Mindestzahlen gegeben. Es ist zusätzlich als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäterin, welche sich gut kannten, zumindest in konkludenter Form darauf geeinigt hatten, weitere, möglicherweise noch unbestimmte Delikte zu begehen. Darauf weisen insbesondere das Lösen einer TNW-Tageskarte, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen bzw. Vorgänge der Täter sowie deren beabsichtigte Fahrt zum Bahn- hof Basel SBB hin. Wie konkret die Pläne des Beschuldigten und seiner Mittäterin waren, ist unerheblich. Ebenso ist für die Annahme der Bandenmässigkeit irrelevant, wer innerhalb des Duos die hierarchisch höhere Stellung inne hatte und wie die genaue Rollenverteilung aussah. Das Einbruchsduo ging jedenfalls als gut eingespieltes und vertrautes Team zielstrebig, arbeits- teilig, koordiniert und professionell vor und es ist davon auszugehen, dass allein durch dessen Verhaftung weitere Delikte verhindert werden konnten. Dass die Jugendanwaltschaft Basel- Stadt gemäss Strafbefehl vom 7. Juni 2012 bei E.____ keine Bandenmässigkeit, sondern ledig- lich mehrfachen, teilweise versuchten (einfachen) Diebstahl annahm (vgl. act. 1191 ff.), ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles unbeachtlich: Gemäss BGE 135 IV 191 besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" unter Mittätern. Es wäre mit der richterlichen Un- abhängigkeit unvereinbar, müsste sich das Gericht gegen seine Überzeugung einem anderen
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Urteil anpassen. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191, Erw. 3.3; BGE 124 IV 44 Erw. 2c).
1.4 Im Ergebnis erweisen sich die seitens des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vor- gebrachten Argumente als unbegründet. Die Erwägungen des Strafgerichts auf S. 16-20 des Urteils sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und dessen Annahme von Bandenmässigkeit stellt in keiner Weise eine Rechtsverletzung dar. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wie auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist der vorinstanzlich gefällte Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs folglich zu bestätigen.
2.2 Demgegenüber beantragen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft, die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei angemessen, d.h. auf maximal 10 Monate zu reduzieren (vgl. S. 7 der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 26. Novem- ber 2012 sowie S. 5 der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. De- zember 2012). Zur Begründung machen beide Parteien geltend, mangels Vorliegens von Ban- denmässigkeit sei von einem tieferen Strafrahmen auszugehen. Die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten seien eher gering und es könne im Vergleich zur Persönlichkeit von E.____ nicht von einer hierarchisch übergeordneten Stellung des Beschuldigten ausgegangen werden. Gewaltanwendung gegen Personen sei nicht in Betracht gezogen worden; vielmehr hätten der Beschuldigte und seine Begleiterin versucht, eine Konfrontation mit den Bewohnern der Liegen- schaften zu vermeiden. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass dieser seit Beginn des Jahres 2012 einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch seien die Delikts- summe und der angerichtete Schaden eher gering. Schliesslich sei die für den Beschuldigten auszusprechende Strafe in Relation zu derjenigen für E.____ zu setzen; diese sei bereits rechtskräftig zu einem Freiheitsentzug von lediglich 50 Tagen, davon 23 Tage unbedingt, verur- teilt worden (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 26. November 2012;
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Plädoyer des Wahlverteidigers, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 12, sowie S. 4-5 der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2012).
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten weist in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht zusätz- lich darauf hin, dass das entwendete Deliktsgut den Geschädigten vollständig habe ausgehän- digt werden können. Der Beschuldigte anerkenne die Zivilforderung. Er habe sich für den seeli- schen Schaden entschuldigt. Der unvorsichtige und ungeschickte Beschuldigte habe nicht ein derart gewichtiges Eigentumsdelikt begangen, dass sich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren recht- fertigen würde (vgl. S. 5 f. des Plädoyers der amtlichen Verteidigerin).
In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht bezeichnet auch die Staatsanwaltschaft die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe als auffallend hart. Seit 2011 bestehe auf Seiten der Staatsanwaltschaft eine grosse Unsicherheit bezüglich des Strafmasses in Fällen von Einbruchdiebstählen. Die Staatsanwaltschaft vermöge keine deutliche Linie beim Strafge- richt und beim Zwangsmassnahmengericht zu erkennen, weshalb sie sich Klarheit durch eine kantonsgerichtliche Entscheidung erhoffe. Die Staatsanwaltschaft begrüsse zwar härtere Stra- fen gegenüber Einbrecher, müsse aber auch die Verfahrensgarantien einhalten (vgl. S. 2, 5, 7 und 8 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft).
2.3.1 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, den ordentlichen und erweiterten Strafrahmen sowie die Einstufung des Verschuldens im Allgemeinen kann zu- nächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 23 f. des Urteils verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der ge- setzliche Strafrahmen für die in casu schwerste Straftat des bandenmässigen Diebstahls ge- mäss Art. 139 Ziff. 3 StGB beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Ta- gessätzen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erfolgt gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB (Konkurrenz) zwingend eine Strafschärfung, was zu einem erweiterten Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe führt.
2.3.2 Betreffend die Tatkomponenten ist dem Beschuldigten zwar zugute zu halten, dass die Deliktssumme wie auch der verursachte Sachschaden eher gering ausgefallen sind. Hingegen ist die mehrfache Tatbegehung erschwerend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte und seine Mittäterin suchten sich nach dem zunächst misslungenen Einbruch in Basel unverzüglich das nächste Objekt in Muttenz aus, was von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Ebenso fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass dieser zusammen mit seiner Begleiterin in bewohn- te Privathäuser eingebrochen ist, weshalb jederzeit mit einer Konfrontation mit der Bewohner- schaft zu rechnen war. Im Gegensatz zu Einbrüchen in leerstehende bzw. unbewohnte Gebäu- de liegt hier ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und damit ein stärkerer Eingriff in die Rechtsgüter der Geschädigten vor. Bereits mit Urteil vom 25. September 2012 i.S. L.M. (460 12 108) hat das Kantonsgericht im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung entschieden, dass bei
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der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veran- schlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt (Urteil S. 15). Das Mitführen von Socken, um allfällige Spuren zu verwischen, spricht für ein geplantes und professionelles Vorgehen. Entgegen der Darstellung der Parteien stellen der ältere Jahrgang des Beschuldigten, dessen zahlreiche massive Vorstrafen (vgl. nachfolgenden Abschnitt) sowie die Beobachtungen der Polizei kurz vor der Verhaftung am Aeschenplatz in Basel ein gewichti- ges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte gegenüber E.____ die hierarchisch höhere Stellung inne hatte. Straferhöhend wirkt sich zudem die Tatsache aus, dass der Beschuldigte und seine Begleiterin als sog. Kriminaltouristen ausschliesslich zum Zwecke der Begehung von Einbruch- diebstählen in die Schweiz einreisten, um nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbe- merkt wieder nach Frankreich zurückzukehren. Gerade der Beschuldigte, welcher angeblich über eine feste Arbeitsstelle verfügt, befand sich in keinerlei finanzieller Not, welche die Bege- hung von Einbruchdiebstählen in einem fremden Staat auch nur im Ansatz zu rechtfertigen ver- mag bzw. als nachvollziehbar erscheinen lässt. Vielmehr verfolgte der Beschuldigte aus- schliesslich eigene finanzielle Vorteile. Es wäre dem Beschuldigten jedoch ein Leichtes gewe- sen, sich gegen das von ihm begangene Unrecht zu entscheiden.
2.3.3 In Bezug auf die Täterkomponenten gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, der Alltag im Strafvollzug in der Strafanstalt Bostadel verlaufe gut. Der Beschuldigte arbeite, nehme Deutschstunden und treibe in der Freizeit Sport. Der Beschuldigte habe weder persönlichen noch brieflichen Kontakt nach aussen. Er telefoniere aber regelmässig mit seinen Eltern. Seit Ende 2001 lebe der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen drei Schwestern an der U.____ in FR-G.. Zuvor habe er bei seiner Grossmutter gewohnt. Eine Schwester des Beschuldigten sei verheiratet und ausgezogen, verbringe aber noch viel Zeit im Elternhaus. Der Beschuldigte bezeichnet seine Jugend als gut, wobei es aber wegen Cannabiskonsums und unregelmässigen Schulbesuchs manchmal zu Konflikten mit seinen El- tern gekommen sei. Auf diese Weise sei der Beschuldigte in die Delinquenz abgerutscht. Zu den angegebenen Behinderungen seines jüngeren Bruders befragt gibt der Beschuldigte an, sein Bruder V. sei im August 2012 16 Jahre alt geworden. Der Beschuldigte fühle sich als ältester Sohn der Familie verpflichtet, Verantwortung für seinen behinderten Bruder zu über- nehmen. Da der Beschuldigte Drogen konsumiert habe, habe er diese Aufgabe nicht immer wahrnehmen können, was ihn schwer belaste. Der Beschuldigte bezeichnet sich als Analphabe- ten, wobei er darunter eine Person versteht, welche nur rudimentär lesen und schreiben kann. Der Beschuldigte wiederholt, weder den Sinti noch den Roma anzugehören; vielmehr sei er Franzose mit serbischen Wurzeln. Was seine Arbeitstelle angehe, so könne sich der Beschul- digte an den Namen des Arbeitgebers nicht erinnern. Die dort zu verrichtenden Arbeiten hätten mit Beton und Böden zu tun; zudem sei der Beschuldigte für diverse weitere Arbeiten auf dem Bauplatz zuständig. Sein Bruttolohn betrage 1'400 Euro, der Nettolohn 1'100 bis 1'150 Euro. Bisher habe der Beschuldigte einen Nettolohn zwischen 600 und 750 Euro angegeben, weil er zwischen 400 und 500 Euro seinen Eltern abgeben müsse. Von seinem 16. bis zum 22. Alters- jahr habe der Beschuldigte auf Märkten gearbeitet und sei wegen schlechten Freunden in die Kriminalität gelangt. Er habe bis Februar 2012 noch nie eine feste Arbeitsstelle inne gehabt. In
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gesundheitlicher Hinsicht gehe es dem Beschuldigten gut; er leide nur moralisch unter dem Ver- lust seiner Freiheit und der Trennung von seiner Familie. Die Verwendung von Aliasnamen bei früheren Straftaten gibt der Beschuldigte zu und fügt als Erklärung dafür an, er habe damit ver- hindern wollen, dass seine Eltern von seiner Delinquenz erfahren. Der Beschuldigte erklärt, dass ihn frühere Strafen durchaus beeindruckt hätten. Als seine Zukunftspläne beschreibt er ein neues Leben mit einer geregelten Arbeit ohne Kriminalität, das Erlernen von Lesen und Schrei- ben sowie das Zusammensein mit seinen Geschwistern. Der Beschuldigte habe erst jetzt begrif- fen, was für Konsequenzen seine Straftaten hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 3-7).
Schwerer noch als die Vorinstanz wertet das Kantonsgericht die mehrfachen, einschlägigen und teilweise gravierenden Vorstrafen des Beschuldigten zu dessen Lasten. Wie den entsprechen- den Auszügen aus den Strafregistern (act. 34/1 ff.) zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte in Frankreich mit Urteil des Tribunal pour Enfants de Rennes vom 19. April 2006 wegen zweifa- chen schweren Diebstahls, mit Urteil des Tribunal pour Enfants de Bobigny vom 25. September 2008 wegen dreifachen schweren Diebstahls, mit Urteil des Juge des Enfants du Tribunal pour Enfants de Bobigny vom 12. März 2009 wegen Hehlerei, mit Urteil der Chambre des Appels Correctionnels de Paris vom 2. Oktober 2009 wegen zweifachen schweren Diebstahls, mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Bobigny vom 7. Oktober 2009 wegen zweifachen schweren Dieb- stahls sowie mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Meaux vom 10. März 2010 wegen mehrfa- chen schweren Diebstahls zu mehreren Freiheitsstrafen, zuletzt zu einer solchen von 3 Jahren, verurteilt (vgl. act. 39-43). Zudem sprach die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafbefehl vom 1. März 2011 gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen ver- suchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aus, wobei in diesem Entscheid fälschlicherweise von einer Ersttäterschaft ausgegangen wurde (vgl. act. 79-91). Ein weiteres Strafurteil liegt sodann aus Belgien vor, wonach der Beschuldigte am 21. September 2010 vom Tribunal Correctionnel de Dendermonde - wiederum wegen Einbruchdiebstahls - zu einer Ge- fängnisstrafe von 1 Jahr sowie zu einer Busse von 150 Euro verurteilt wurde (vgl. act. 43). Des Weiteren wird der Beschuldigte in Deutschland von der Staatsanwaltschaft Köln wegen schwe- ren Diebstahls gesucht und ist zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. act. 95). Damit ist dem Be- schuldigten zunächst vorzuhalten, dass er seit seinem 15. Lebensjahr praktisch ohne Unterbrü- che Einbrüche begeht und somit eine mehrjährige kriminelle Laufbahn aufweist. Überdies be- ging der Beschuldigte die nunmehr zu beurteilenden Taten während der Probezeiten gemäss dem Urteil des Tribunal Correctionnel de Meaux vom 10. März 2010 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2011, was von einer ausgesprochenen Unbe- lehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeugt. Der Beschuldigte trat bei seiner Delinquenz zudem unter verschiedenen falschen Identitäten auf (vgl. act. 45 ff.), womit er seine verbrecherischen Absich- ten und seine Professionalität zusätzlich unter Beweis stellte. Die bisher ausgesprochenen und zum Teil auch verbüssten (Freiheits-)Strafen konnten den Beschuldigten offensichtlich nicht von der Begehung weiterer massiver Delikte abhalten. Schliesslich vermag der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht keine echte Reue und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zu bekunden.
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Vor zweiter Instanz beteuert der Beschuldigte in seinem letzten Wort zwar erneut, es sei das letzte Mal gewesen, dass er "so was" gemacht habe und er schwöre, nie mehr in die Schweiz zu kommen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 12). Diese Versprechungen überzeu- gen das Kantonsgericht nicht, zumal sie mit identischem Wortlaut bereits in früheren Verfahren gemacht (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 13. Februar 2010, S. 9), aber nachweisbar nicht eingehalten wurden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Taten bagatellisiert, indem er sie lediglich als "Dummheiten" bezeich- net (vgl. act. 303, 307, 309, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 12).
Für den Beschuldigten spricht lediglich die Tatsache, dass er über eine geringe schulische und berufliche Bildung verfügt. Im Gegensatz zur Vorinstanz wertet das Kantonsgericht hingegen die folgenden Komponenten nicht zu Gunsten des Beschuldigten: So darf dessen teilweise Gestän- digkeit nicht allzu stark gewichtet werden, zumal sie nur unter der erdrückenden Beweislage zustande gekommen ist. Wenn ein Geständnis in einer derartigen Konstellation erfolgt, kann einem Täter nicht mehr attestiert werden, er habe mit seinem Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die vielfach taktisch geprägten Geständnisse sind in solchen Situationen in der Regel nicht mehr als Zeichen von Einsicht und Reue zu betrachten, weshalb eine Strafminderung nicht mehr oder höchstens noch in reduziertem Umfang in Betracht kommt (MARKUS HUG, Der Trend des Bundesgerichtes zu härteren Strafen, insbesondere im Lichte von BGE 136 IV 55 zur verminderten Schuldfähigkeit, in: forumpoenale 6/2011 vom 8. Dezember 2011, mit Hinweis auf BGer, Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 und BGer Praxis 2011, Nr. 77). Ebenso wirkt sich die seitens des Be- schuldigten eher vage bekundete Bereitschaft zur Wiedergutmachung ("Ich könnte nicht direkt für den Schaden aufkommen. Aber ich könnte arbeiten und Ende des Monats einen Check schi- cken [...] Ja, ich würde die Zivilforderung anerkennen. Ich weiss jedoch noch nicht, in welcher Höhe", act. 361) angesichts dessen Mittellosigkeit und Wohnsitzes im Ausland nicht zu seinen Gunsten aus.
2.3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher obgenannter Tat- und Täterkomponenten attestiert das Kantonsgericht dem Beschuldigten ein schweres Verschulden. Wie bereits bei der Prüfung der Bandenmässigkeit ist betreffend die Strafzumessung der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juni 2012 in Sachen E.____ (act. 1191 ff.), wonach diese zu einem Frei- heitsentzug von 50 Tagen, davon 23 Tage unbedingt, verurteilt wurde, für das Kantonsgericht nicht bindend. In der Zumessung der Strafe ist das Gericht frei, denn es besteht auch hier unter Mittätern kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" (BGE 135 IV 191). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat er sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet (vgl.
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BGE 135 IV 191, Erw. 3.3; BGE 124 IV 44 Erw. 2c). In casu lässt sich der Unterschied zwischen den beiden Strafen ohne Weiteres damit begründen, dass bei E.____ keine Bandenmässigkeit angenommen und diese zudem nicht nach dem Erwachsenen-, sondern nach dem Jugendstraf- recht beurteilt wurde. Der vorliegende Fall lässt sich hingegen mit dem im Urteil des Strafge- richts vom 19. April 2012 in Sachen M.R. behandelten vergleichen; dort wurde der Beschuldigte für zwei gewerbsmässig begangene Diebstähle und bei bisheriger Vorstrafenlosigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht weist auf S. 27 des Urteils zutreffend auf diesen Vergleichsfall hin.
Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung gemäss S. 23-28 des Urteils er- scheint als sachlich, objektiv und nachvollziehbar. Eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren liegt in An- betracht des anzuwendenden Strafrahmens (Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 15 Jahren) im unteren Bereich der möglichen auszufällenden Strafen für vergleichbare Fäl- le. Es ist festzustellen, dass sich das Strafgericht bei der Festsetzung dieser Strafe innerhalb seines Ermessens bewegt hat, so dass bei der vorinstanzlichen Strafzumessung weder eine Rechtsverletzung noch Unangemessenheit ersichtlich ist. Die Argumente sowohl des Beschul- digten als auch der Staatsanwaltschaft, welche für eine Herabsetzung der Strafe sprechen sol- len, gehen fehl. Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen und keineswegs als überhöht. Das Kantonsgericht schliesst sich den Erwägungen und rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz an und bestätigt in Abweisung der Berufung des Be- schuldigten wie auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren.
2.3.5 Bezüglich der Frage, ob diese Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt auszu- sprechen ist, die ausgestandene Haft anzurechnen und die Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2011 zu widerrufen ist, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 27 f. des Urteils verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits mehrfach wegen ein- schlägigen Delikten verurteilt. Demnach kann mangels Vorliegens besonders günstiger Um- stände im Sinne von Art. 42 Abs 2 StGB die Freiheitsstrafe klarerweise nicht bedingt ausge- sprochen werden. Aufgrund des schweren Verschuldens sowie der äusserst negativen Progno- se fällt ebenso ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Die vom 22. Mai bis 14. August 2012 ausgestandene Haft von insgesamt 85 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Schliesslich ist die bedingt vollziehbare Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- laut obgenanntem Strafbefehl gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, wobei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 137 IV 249) keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen ist.
2.4 Zusammenfassend wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 22. Mai bis 14. August 2012 ausgestandenen
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Haft von insgesamt 85 Tagen, verurteilt. Die gegen den Beurteilten am 1. März 2011 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahles, mehr- facher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruches bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, wovon 14 Tagessätze durch Haft erstanden sind, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollzieh- bar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 116 Tagen.
3.2 Dagegen wendet der Beurteilte ein, die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- erscheine als zu hoch und beinhalte wohl die vom Gerichtspräsidenten vor der Verhandlung getätigten zusätzli- chen Abklärungen, welche teilweise ohne konkretes Ergebnis ausgefallen seien. Diese Aufwen- dungen dürften nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Zudem sei der vorliegende Fall kei- neswegs komplex und schwierig zu beurteilen gewesen und der Beschuldigte habe von Beginn weg gestanden (vgl. S. 7 der Berufungserklärung vom 26. November 2012; S. 2 f. des Plädoy- ers der amtlichen Verteidigerin).
3.3 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Gemäss § 52 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) können die Ge- richte für ihre Verrichtungen Gebühren bis 60'000 Franken erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung der Sache sowie nach dem Arbeits- und dem Zeitaufwand (§ 52 Abs. 2 GOG). Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) setzt das zuständige Gericht, wo ein Gebüh- renrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, die Gebühr im konkre- ten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand. Gemäss § 10 Abs. 1 GebT beträgt die vom Präsidium, der Dreierkammer und der Fünferkammer des Strafgerichts für End- entscheide festzulegende Gebühr 100 bis 30'000 Franken. Die seitens des Strafgerichts dem Beschuldigten auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- erscheint in Beachtung der Grundsät- ze der Gebührenbemessung gemäss § 3 Abs. 1 GebT und damit unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie des Arbeits- und Zeitaufwands der Vorinstanz als angemessen. Immerhin nahm die strafgerichtliche Hauptverhandlung einschliesslich der Urteilsberatung und Urteilseröffnung einen ganzen Tag in Anspruch. Ebenso bewegt sich die Höhe der auferlegten Gerichtsgebühr innerhalb des Rahmens von § 10 Abs. 1 GebT und ist daher nicht zu beanstan- den. Die seitens der Vorinstanz getätigten Abklärungen waren als Beweisabnahme i.S.v. Art. 343 StPO geboten, auch wenn sich ein Teil des vorinstanzlichen Aufwandes im Nachhinein als unnötig erwiesen haben sollte. Korrekterweise wurde die Gerichtsgebühr dem Ausgang des
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Verfahrens entsprechend dem Beschuldigten auferlegt (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch in diesem letzten Punkt abzuweisen.
V. Kosten des Kantonsgerichts
Ordentliche Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 1 GebT wird die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 350.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'850.-- führt. Diese Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Hauptsache. Da sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht unterliegen, tragen sie die Verfahrenskosten je zur Hälfte.
Ausserordentliche Kosten Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Sonja Ryf, wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'137.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (= Fr. 490.50), somit total Fr. 6'628.--, aus der Staatskasse ausgerichtet.
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts vom 14. August 2012, auszugsweise lautend:
"1. C.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten banden- mässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehr- fachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jah- ren
unter Anrechnung der vom 22. Mai bis 14. August 2012 ausgestandenen Haft von insgesamt 85 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 3 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
C.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Dieb- stahls freigesprochen.
Die gegen den Beurteilten am 1. März 2011 von der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruches bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, wovon 14 Ta- gessätze durch Haft erstanden sind, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB voll- ziehbar erklärt.
Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 116 Tagen.
Der Beurteilte wird gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO in Sicherheitshaft behalten.
Vom beschlagnahmten Bargeld werden € 30.-- B.____
ausgehändigt. Das restliche beschlagnahmte Bargeld, Fr. 90.-- und € 150.--, wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbin- dung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten gem. Ziff. 7
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angerechnet.
Der Beurteilte wird dazu verurteilt, B.____ Fr. 303.90 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwie- sen.
Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vor- verfahrens von Fr. 4'731.20, den Kosten des Zwangs- massnahmengerichts von Fr. 350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.--.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
Honorar Fr. 5'220.-- Auslagen Fr. 192.30 8% MwSt. Fr. 431.60
Total Fr. 5'843.90
werden aus der Gerichtskasse entrichtet."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestä- tigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'850.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 8'500.-- sowie Auslagen von Fr. 350.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschul- digten und zu Lasten des Staates.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Sonja Ryf in der Höhe von Fr. 6'137.50 (inkl. Auslag en), zuzüglich 8% MWSt (= Fr. 490.50), somit total Fr. 6'628.--, gehen zu Lasten des Staates.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen