2013-02-26_sr_04

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. Februar 2013 (470 13 11)


Strafprozessrecht

Einstellung des Strafverfahrens

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Alexander Imhof, Röschenzstrasse 24, Postfach, 4242 Laufen, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Am 6. September 2010 erstattete A.____ Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.____. Sie machte geltend, dass er sie mehrfach zu vaginalem, analem und oralem Geschlechtsver- kehr gezwungen habe. Das damals noch zuständige Statthalteramt Laufen eröffnete darauf hin ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung.

B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das Strafverfahren, das wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher sexu- eller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung gegen B.____ geführt worden war, ein (Ziffer 1). Mit Bezug auf die Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weiter, dass darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Ziffer 2). Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen resp. es wurde ihm eine Frist bis 1. März 2013 zur Bezifferung und Begründung seines Anspruchs gesetzt und angekündigt, dass darüber in einer separaten Verfügung entschieden werde (Ziffer 3). Der Rechtsbeiständin der Privatklägerin wurde schliesslich eine Entschädigung gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO zugesprochen, wobei über deren Höhe ebenfalls in einer separaten Verfügung entschieden werden sollte (Ziffer 4).

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. Januar 2013 Beschwerde. Sie beantragt die Einstellungsverfügung, insbesondere Ziffer 1 derselben aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben in Bezug auf die Tatbestände mehrfache Drohung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Vergewaltigung; unter o/e Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin bean- tragt ausserdem ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf einen allfälligen Kos- tenvorschuss zu verzichten.

D. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragt mit Stel- lungnahme vom 28. Januar 2013 ebenfalls die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Im Übri- gen sei der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Die Ausführungen in den Eingaben der Parteien werden - soweit erforderlich - in den nachfol- genden Erwägungen dargelegt.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte der Einstellungsverfü- gung angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 322 N 5).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2012 kann also mit Beschwerde angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Be- schwerdeführerin resp. ihrer Vertreterin am 7. Januar 2013 zugestellt. Die Beschwerde vom 14. Januar 2013, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt.

1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legi- timiert. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin am 6. September 2010 gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten. Dadurch konstituierte sie sich als Privatklägerin (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie gilt damit im fraglichen Strafverfah- ren als Partei und ist demzufolge auch zur Erhebung der Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung legitimiert.

1.3 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Be- schwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, so- dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.1 Bei den in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgeführten Einstellungsgründen geht es um solche, "die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten" (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1272 f.). Gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde das Strafverfahren vor- liegend in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt dann eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Kann also der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht im Untersuchungsverfahren nicht in dem Masse erhärtet werden, dass zumin- dest eine Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, so ist das Strafverfahren einzustel- len. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht zu überlassen ist. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 5; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 15 f.). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgt dann, wenn kein Straftatbestand er- füllt ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst bei Nachweis desselben, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt (SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6). Ein Strafverfahren kann demnach eingestellt werden, wenn ein Tatbestandselement ganz offen- sichtlich nicht gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem bereits zuvor erwähnten Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden. Im Zweifel ist daher die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 StPO N 19 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Sinn der Prüfung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO derjenige, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Ein- stellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll deshalb Anklage erhoben und dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grund- satz "in dubio pro reo" gilt auch hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore", also im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [1B_253/2011] E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2 Der vorliegend relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten resp. der Einstellungs- verfügung vom 28. Dezember 2012. Die Beschwerdeführerin reichte wegen mehrfacher Verge- waltigung Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Konkret schilderte sie in mehreren Ein- vernahmen folgende Vorfälle: Sie habe den Beschuldigten am 13. Dezember 2008 zwecks späterer Heirat durch die Vermitt- lung eines Onkels ihres Mannes in Guangzhou, China, kennengelernt. Am ersten Abend ihrer Bekanntschaft habe sie ihren zukünftigen Ehemann bis vor die Tür seines Zimmers im X.____ Hotel begleitet. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe er sie daraufhin ins Zimmer gezogen, sie aufs Bett geworfen, sie festgehalten und trotz ihrer Gegenwehr vaginal penetriert. Dabei habe er sie mit seinem Penis verletzt, so dass sie aus der Scheide geblutet habe. Sie habe anschliessend die Nacht im Hotelzimmer verbracht. Seit ihrer Einreise in die Schweiz am 28. Juli 2009 bis zur Trennung am 29. Juli 2010 (laut An- zeige dagegen bis zum 6. Juli 2010, vor der gemeinsamen China-Reise) habe der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin während ihrer Menstruation insgesamt ca. 5 - 6 Male den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Er habe sie jeweils gepackt, aufs Bett geworfen und sei in sie eingedrungen. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin zwischen Ende Juli 2009 und Ende Juli 2010 im Schlafzimmer seines Hauses in Laufen eine unbestimmte Anzahl von Malen gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Am 14. August 2009 nach der Trauung auf dem Zivilstandsamt in Laufen seien der Beschuldig- te und die Beschwerdeführerin in das Haus des Beschuldigten in Laufen zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen 11.00 Uhr im Schlafzimmer umgezogen. Der Beschuldig- te sei dazugekommen, habe seine bis auf die Unterwäsche entkleidete Ehefrau aufs Bett ge- worfen, ihr trotz ihrer Gegenwehr BH und Unterhose ausgezogen und sei dann zuerst trotz der Menstruation kurz vaginal, anschliessend anal in sie eingedrungen. Dabei habe er auf der Be- schwerdeführerin gelegen und sie aufs Bett gedrückt, so dass sie sich nicht habe bewegen kön- nen. Am 5. oder 6. Januar 2010 sei der Beschuldigte um 13.00 Uhr von der Arbeit nach Hause ge- kommen. Seine Töchter hätten in Basel gearbeitet, der Sohn sei in der Schule gewesen. Der Beschuldigte habe von seiner Ehefrau verlangt, sie solle ihm Hose und Unterhose abnehmen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

und ihn oral befriedigen. Dazu habe er ihren Kopf nach unten gedrückt und sie auf diese Weise gezwungen, die verlangten sexuellen Handlungen auszuführen. Am 6. oder 7. Februar 2010 habe er die Beschwerdeführerin mit Gewalt gezwungen, ihn oral zu befriedigen, nachdem er um 13.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Ebenfalls am 6. oder 7. Februar 2010 habe der Beschuldigte zu Hause erzählt, er habe in der Zeitung gelesen, dass ein Mann aus Vietnam seiner ungehorsamen Ehefrau den Kopf abge- schlagen habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken geraten.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt soll der Beschuldigte schliesslich gedroht haben, wenn die Beschwerdeführerin ihm nicht gehorche, würde seine Tochter sie in China zurücklassen und ihr die Rückkehr in die Schweiz verwehren. Er habe zudem die Möglichkeit, sie durch die Polizei aus dem Haus treiben zu lassen, wenn sie nicht gehorche (vgl. act. 345 ff.; 473 ff. und Einstel- lungsverfügung vom 28. Dezember 2012). Auf die obligate Frage, warum sie den Beschuldigten trotz des von ihr geschilderten Übergriffs am ersten Abend ihrer Bekanntschaft überhaupt geheiratet habe, erklärte die Beschwerdeführe- rin, dass sie keine andere Wahl gehabt habe. Nach den chinesischen Sitten hätte sie sich ent- weder selber umbringen oder den Täter stattdessen heiraten müssen. Sie habe nach der Ver- gewaltigung auch Angst vor ihm gehabt. Er habe ihr allerdings versprochen, sie in die Schweiz zu bringen und für sie zu sorgen. Schliesslich habe sie den Beschuldigten aber auch liebge- wonnen. Auf die Frage, warum sie später in der Schweiz nicht Hilfe gesucht habe, gab die Be- schwerdeführerin zu Protokoll, sie habe bis Ende Februar 2010 keinen Schlüssel für das Haus besessen und daher immer zu Hause bleiben müssen. Sie habe kein Geld erhalten und keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen und Freunden in China aufnehmen dürfen.

2.3 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe die Beschwerdeführerin nie zu sexuel- len Handlungen gezwungen. Oral- und Analverkehr habe er nie praktiziert. Am ersten Abend ihrer Bekanntschaft in China sei es zwar tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gekommen, die- ser sei aber freiwillig und im Übrigen auf die Initiative der Beschwerdeführerin hin erfolgt. Am 5. und 6. Januar 2010 habe er nachmittags gearbeitet und sei also zur behaupteten Tatzeit gar nicht zuhause gewesen. Am 6. und 7. Februar 2010 sei er mit seiner Ehefrau bei Bekannten in Spreitenbach zu Gast gewesen. Sie hätten dort übernachtet. Dabei habe die Beschwerdeführe- rin im Zimmer der Frau des Bekannten geschlafen. Entgegen ihren Behauptungen habe die Beschwerdeführerin einen Schlüssel zum Haus besessen und hätte dieses im Übrigen ohne Weiteres über die Gartensitzplatztüre verlassen können. Sie sei alleine in Laufen einkaufen gegangen, habe oft mit Familienangehörigen und Freunden in China telefoniert und auch re- gelmässig Geld von ihm erhalten, wobei er ihr ab Februar 2010 einen festen Betrag von CHF 500.-- pro Monat als Taschengeld gegeben habe. Er habe die Beschwerdeführerin nie bedroht (act. 407 ff.).

2.4 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es bei Strafverfahren wegen sexueller Handlungen in der Regel keine Zeugen und auch sonst kei- ne Beweise gebe, die Aussagen der Beteiligten daher besonders wichtig seien und deshalb eine Anhörung durch das Gericht nicht durch eine Einstellung des Verfahrens verunmöglicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

werden dürfe. Sie habe die verschiedenen Tatvorwürfe differenziert beschrieben. Allfällige Un- gereimtheiten in ihren Aussagen seien auf sprachliche Missverständnisse resp. Verständi- gungsprobleme zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall mehrfach angehört und zu den geltend gemachten Übergriffen befragt. Zuallererst schilderte sie anlässlich ihrer Strafanzeige vom 6. September 2010 bei der Polizei in Arlesheim, wie sie ihren Ehemann kennengelernt habe und erklärte sodann, er habe täglich mit ihr schlafen wollen. Wenn sie nicht einverstanden ge- wesen sei, habe er sie mit Gewalt genommen, wobei er sie aber nie geschlagen habe (act. 317 ff.). Am 7. und am 24. Februar 2011 sowie am 20. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, zu den Ereignissen befragt. Schliesslich konnte sie in der Einvernahme vom 14. Mai 2012 nochmals ihre Sicht der Dinge darlegen und zu aufgezeigten Widersprüchen Stellung beziehen. Die Beschwerdeführerin wur- de also bereits im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgiebig angehört. Die anlässlich dieser Befragungen erfolgten Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihr behaupteten sexuellen Übergriffe und Drohungen erweisen sich nun aber als unglaubhaft, wi- dersprüchlich und werden zum Teil klar widerlegt. So konnte der Beschuldigte mit Hilfe seiner Stempelkarte (act. 537) belegen, dass er am 5. und 6. Januar 2010 Spätschicht hatte, die um 13.00 Uhr beginnt und dass er daher das Haus spätestens um 12.30 Uhr verlassen musste. Am 6. Februar 2010, einem Samstag, arbeitete der Beschuldigte gar nicht. Die Angaben der Be- schwerdeführerin hinsichtlich dieser beiden angeblichen Vergewaltigungen sind daher erwiese- nermassen falsch. Obwohl die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - mehrfach einvernommen wurde und damit die Gelegenheit hatte, unklare, widersprüchliche Aussagen zu erläutern oder zu präzisieren, hat sie dies versäumt resp. ist ihr dies nicht gelungen. Stattdessen liess sie na- mentlich den von ihr näher geschilderten Übergriff vom 7. Februar 2010 stillschweigend fallen, nachdem der Beschuldigte seine Version der Geschehnisse glaubhaft dargelegt hatte. Die we- nigen von der Beschwerdeführerin effektiv genauer umschriebenen Tatvorwürfe sind daher wi- derlegt oder werden von ihr nicht mehr behauptet. Bemerkenswert ist sodann, dass die Be- schwerdeführerin erst am 6. September 2010 Strafanzeige wegen Vergewaltigung einreichte, also ausgerechnet kurze Zeit nachdem sie von der Scheidungsklage, die der Beschuldigte am 2. Juni 2010 beim Bezirksgericht Laufen deponierte, Kenntnis erlangt hatte. Auffällig ist ausser- dem, dass die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Klagantwort selber einräumt - offenbar be- reits im Jahr 2009 und nochmals im Frühjahr 2010 mit einem Anwalt aus Zürich Kontakt hatte, diesem gegenüber damals aber nicht konkret von den sexuellen Übergriffen und den Drohun- gen berichtete, sondern sich darüber beklagte, dass der Beschuldigte ihr keine finanziellen Mit- tel zur Verfügung stelle (act. 255 und 539). Eine der Töchter des Beschuldigten gab denn auch zu Protokoll, dass ihr Vater eine Rechnung von einem Anwalt aus Zürich erhalten habe (act. 461). Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Ehemann eingesperrt und sexuell missbraucht worden wäre, hätte sie bei diesem Anwalt in Zürich zum einen kaum über finanziel- le Probleme berichtet und zum anderen sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht auch noch über die Anwaltsrechnung von ihrem Gang erfuhr. Mit Bezug auf die übrigen, strafrechtlich nicht direkt relevanten Aussagen der Beschwerdeführe- rin erklärte die bereits erwähnte Tochter des Beschuldigten als Zeugin, dass sie die Beschwer-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

deführerin in Laufen an einen Deutschkurs angemeldet habe, damit sie die Sprache lernen, sich integrieren und Kontakt knüpfen könne. Der Beschwerdeführerin seien im Übrigen zwei Handys zur Verfügung gestanden und sie habe regelmässig damit nach China telefoniert (act. 463). Diese Angaben wurden aufgrund von Gesprächsübersichten über die Zeit vom 29. Juli 2009 - 27. Januar 2010 und vom 27. Januar 2010 - 4. Juni 2011 bestätigt (act. 495 ff.). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, seiner Tochter und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zumindest einmal in Zürich war, ist hinreichend erstellt, dass sie sich frei bewegen und das Haus entgegen ihrer Angaben jederzeit verlassen konnte und die Beschwerdeführerin somit - wenn sie effektiv von ihrem Ehemann bedroht oder sexuell genötigt worden wäre - ohne Weite- res Hilfe hätte holen und sich gegen die Übergriffe zur Wehr hätte setzen können. Auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Die Staatsanwalt- schaft hat daher das Strafverfahren zu Recht mangels hinreichendem Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten eingestellt.

3.1 In Anbetracht, dass die Einstellung des Strafverfahrens sich auch auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO stützt und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie habe mehre- re Vorfälle beschrieben, die den Tatbestand der Vergewaltigung resp. der sexuellen Nötigung erfüllen würden, ist auch dazu kurz Stellung zu nehmen.

3.2 Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt, wenn eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt wird, indem der Täter sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung erfordert sodann, dass eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem der Täter sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB).

3.3 Im vorliegenden Fall sind die Nötigungselemente, d.h. die Gewalt, die Bedrohung und der psychische Druck in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin gab zwar bei der Anzei- geerstattung am 6. September 2010 zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie mit Gewalt ge- nommen habe, meinte damit aber, dass er sie aufs Bett gestossen, ihr die Kleider ausgezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe (act. 317; vgl. auch act. 367). Der Polizei in Arlesheim gegenüber erklärte sie ausdrücklich, nie vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (act. 317). Mit Bezug auf den Übergriff anlässlich ihres ersten Treffens im Hotel des Be- schuldigten schilderte die Beschwerdeführerin, dass er sie mit sehr viel Kraft aufs Bett gewor- fen, mit beiden Händen an den Schultern festgehalten und sie auf das Bett gedrückt habe. Gleichzeitig habe er seine Jeans und die Unterhose ausgezogen und auch ihre Jeans und Un- terhose nach unten gezogen. Die Darstellung dieses Vorfalls ist nicht nur unglaubwürdig. Es fehlt auch an einem konkreten Nötigungsmittel. Der einzige vage Hinweis auf einen möglichen Zwang ergibt sich aus der nicht näher nachgewiesenen Behauptung, wonach der Beschuldigte kräftig sei und sie an den Schultern festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin macht insbe- sondere nicht geltend, dass die Hotelzimmertüre abgeschlossen gewesen wäre und sie nicht habe fliehen können. Stattdessen räumt sie ein, dass sie nach dieser Vergewaltigung offenbar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

freiwillig beim Beschuldigten im Hotelzimmer übernachtet habe (act. 351). Von einem tatbe- standsmässig beachtlichen psychischen Druck, der auf die Beschwerdeführerin ausgeübt wor- den wäre, ist schliesslich überhaupt nie die Rede. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Drohungen ist sodann festzuhalten, dass diese nur dann als Nötigungsmittel relevant sind, wenn dem Opfer damit eine konkrete gewaltsame Einwirkung auf dessen Körper in Aussicht gestellt wird, gegen die es sich nicht wehren könnte (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 189 N 4). Beide angeblichen Drohungen des Beschuldigten erfüllen diese Kriterien nicht. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte zu Hause von einem Zeitungsbe- richt erzählt, in dem es darum gegangen sei, dass ein Mann aus Vietnam seiner ungehorsamen Ehefrau den Kopf abgeschlagen habe. Eine derartige Wiedergabe eines Zeitungsartikels bein- haltet aber als solche keine Drohung der Zuhörerschaft gegenüber. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Beschuldigte habe mit seinem Hinweis auf diesen Zeitungsbericht im- plizit zum Ausdruck bringen wollen, dass er das Gleiche mit ihr tun werde. Bei der zweiten ver- meintlichen Drohung des Beschuldigten, wonach er resp. seine Tochter die Beschwerdeführerin in China zurücklassen werde, wenn sie nicht gehorche, wird sodann keine gewaltsame Einwir- kung auf ihren Körper in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft ist daher ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auch kein Straftatbestand erfüllt ist.

  1. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 500.-- sowie die Auslagen von CHF 100.--, total CHF 600.--, grundsätzlich gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Tragung dieser Kosten befreit, die demzufolge zu Lasten des Staates gehen. Die Beschwerdeführerin hat dem Be- schuldigten jedoch eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.-- zuzüglich Mehr- wertsteuer von CHF 64.--, total somit CHF 864.--, zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sodann der Vertreterin der Be- schwerdeführerin für deren Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal CHF 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 64.--, total somit CHF 864.--, zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.-- und Auslagen von CHF 100.--, total CHF 600.--, gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 64.--, total CHF 864.--, zu bezahlen.

  1. Advokatin Barbara Zimmerli erhält für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 64.--, total CHF 864.--, die zu Lasten des Staates geht.

  2. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-02-26_sr_04
Entscheidungsdatum
26.02.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026