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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. Februar 2013 (470 12 293)


Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Regi- na Schaub; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Knecht, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, Hauptstrasse 12, Post- fach 811, 4153 Reinach, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 11. Dezember 2012

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A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, das Verfahren gegen B.____ bezüglich eines Verstosses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4 lit. a und Art. 3 lit. d UWG, angeblich begangen im Zeitraum von ca. September bis Dezember 2011, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (Ziff. 1). Die Kos- ten wurden gemäss Ziff. 2 der Verfügung dem Staat auferlegt.

B. Hiergegen erhob Rechtsanwalt Daniel Knecht namens und im Auftrag der A.____ mit Ein- gabe vom 24. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2012 aufzuheben, (2.) es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen B.____ eine Strafuntersuchung wegen Ver- stosses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG zu eröffnen, (3.) unter o/e-Kostenfolge.

C. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

D. Der Beschuldigte seinerseits verzichtete auf eine fakultative Stellungnahme.

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden, wes- wegen ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt (vgl. auch Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Die am 24. Dezember 2012 der Post aufgegebene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 11. Dezember 2012 wurde rechtzeitig innert 10 Tagen seit Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2012 erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben (vgl. § 15 Abs. 2 des kanto- nalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).

1.2 Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass das Rechtmittel begründet wird. Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat daher genau anzugeben, welche Punkte des Ent-

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scheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

1.3 Als Anzeigestellerin hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Nichtan- handnahmeentscheids der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 11. Dezember 2012.

1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B.____ eine Strafuntersuchung wegen Verstos- ses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG (Verleitung zum Vertragsbruch) zu eröffnen. Soweit die angefochte- ne Nichtanhandnahmeverfügung den Vorwurf der unlauteren Handlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) betrifft, wird kein Begehren bezüglich einer An- handnahme gestellt und in der Beschwerdebegründung finden sich auch keinerlei Ausführun- gen hinsichtlich Art. 3 lit. d UWG. Die Nichtanhandnahme bezüglich der Verwechslungsgefahr wird demnach von der Beschwerde zum Vornherein nicht erfasst.

1.5 Nachdem die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist ge- wahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 24. Dezember 2012 – im Sinne der obigen Ausführungen – eingetreten werden.

II. Materielles

2.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 22. November 2011 erstattete die A.____ mit Sitz in C.____ Strafanzeige gegen B.____ wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung sowie auf ungetreue Geschäfts- besorgung und schilderte darin die mutmasslich von B.____ begangenen strafbaren Handlun- gen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 reichte Dr. Thomas Kaufmann als Vertreter der A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, eine Anzeigeer- weiterung gegen B.____ in Sachen D.____ und E.____ ein. Das Verhalten von B., aber allenfalls auch dasjenige von F., D., E. und gegebenenfalls weiteren Personen stelle unlauteres Handeln im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Die den Beschuldigten konkret hinsichtlich eines UWG-Verstosses zur Last geleg- ten Handlungen umschrieb die Anzeigeerstatterin im Schreiben vom 21. Dezember 2011 nicht.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte die Staatsanwaltschaft die Anzeigeerstatterin mit Frist bis 30. März 2012 auf, das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zu umschreiben und zu belegen sowie darzulegen, welche der in den Art. 3, 4, 4a, 5 und 6 UWG aufgeführten unlauteren Handlungen erfüllt worden sein sollen. Auf entsprechende Gesuche vom 30. März

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2012, 29. Mai 2012, 29. Juni 2012, 30. August 2012 sowie 27. September 2012 wurde der Be- schwerdeführerin die Frist hierfür letztmals bis 31. Oktober 2012 erstreckt.

Am 31. Oktober 2012 reichte Rechtsanwalt Daniel Knecht namens und im Auftrag der A.____ der Staatsanwaltschaft eine Eingabe zur Substanziierung der Strafanzeige vom 21. Dezember 2011 hinsichtlich der UWG-Verstösse ein und stellte Strafantrag gegen B.____ et al. wegen des Verdachts des unlauteren Handelns im Sinne von Art. 4 lit. a sowie Art. 3 lit. d UWG.

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezem- ber 2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass von der Be- schwerdeführerin nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist von drei Monaten rechtsgültig Strafantrag hinsichtlich des mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 geschilderten, mutmasslich unlauteren Handelns gestellt worden sei. Das mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 umschriebene oder auch nur ein ansatzweise ähnliches Verhalten von B.____ sei der Staatsanwaltschaft we- der in der Strafanzeige vom 22. November 2011 noch anlässlich der Erweiterung der Anzeige vom 21. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Der Strafantrag vom 21. Dezember 2011 gegen B.____ et al. wegen des Verdachts des unlauteren Handelns könne jedoch nur Handlungen umfassen, welche die Anzeigeerstatterin – wenigstens ansatzweise – bis zu die- sem Zeitpunkt bereits vorgebracht habe. Es sei deshalb festzuhalten, dass mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 nicht rechtsgültig Strafantrag betreffend die unlauteren Handlungen ge- mäss Schreiben vom 31. Oktober 2012 gestellt worden sei. Die Anzeigeerstatterin habe des Weiteren auch mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 nicht fristgerecht Strafantrag gestellt. Wie sich aus ihren eigenen Ausführungen vom 31. Oktober 2012 ergebe, habe sie bereits im De- zember 2011 resp. spätestens am 16. Dezember 2011 Kenntnis von den vorgeworfenen Hand- lungen erlangt. Sie hätte demnach – so die Staatsanwaltschaft weiter – bis spätestens 16. März 2012 Gelegenheit gehabt, um innert der dreimonatigen Antragsfrist über den vorliegend rele- vanten Sachverhalt Strafantrag gegen B.____ et al. zu erheben. Dies habe die Anzeigeerstatte- rin unterlassen, weswegen das Strafantragsrecht verwirkt sei. Die von der Staatsanwaltschaft mehrfach gewährten Fristerstreckungen hätten ausschliesslich der Gelegenheit zur Substanzi- ierung bereits vorgebrachter Handlungen unter dem Blickwinkel des Vorwurfs der unlauteren Handlungen gedient und nicht etwa der Unterbrechung oder Erstreckung der Strafantragsfrist für der Staatsanwaltschaft gänzlich unbekannte Sachverhaltsvorbringen.

2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Stand- punkt, die Frist zur Substanziierung sei einzig im Zusammenhang mit dem Strafantrag in der Eingabe vom 21. Dezember 2011 erfolgt. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin die Sub- stanziierung nicht auf „bereits vorgebrachte Handlungen“ beschränkt worden. Im Dezember 2011 sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, einen substanziierten Strafan- trag bezüglich des mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 dargelegten Sachverhalts einzugeben. Die Erkenntnisse seien Ende 2011 noch zu unklar und widersprüchlich gewesen.

Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden sollte, die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB habe – trotz der damals noch unsicheren Sachlage – bereits anfangs Dezember 2011 zu laufen

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begonnen, so habe die Beschwerdeführerin diese Frist mittels Eingabe vom 21. Dezember 2011 gewahrt. Die Substanziierung dieses Strafantrags sei nämlich nachträglich innert erstreck- ter Frist erfolgt. Soweit sich die Obliegenheit zur Antragstellung aufgrund der vertieften Zeugen- informationen anfangs Mai 2012 ergeben haben sollte, sei die Antragsfrist wiederum aufgrund der Eingabe vom 10. Mai 2012 (allenfalls in Verbindung mit der Eingabe vom 21. Dezember 2011) gewahrt worden. Aus ihrer Sicht habe die Beschwerdeführerin jedoch erst nach den Ein- vernahmen von F.____ im August 2012 relativ sichere Kenntnis der Sachlage gehabt. Die An- tragsfrist habe demnach erst im August 2012 zu laufen begonnen, womit sie mittels Eingabe vom 31. Oktober 2012 gewahrt worden sei.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift besitzt zwingenden Charakter, d.h. bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Nichtanhandnahme darf jedoch nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8 f.). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO ge- regelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

Nach Art. 23 UWG wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wobei hierfür Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Per- son, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und muss ferner keine rechtliche Würdigung enthalten. Erforderlich ist aber, dass das Tatgeschehen dargestellt wird, auf das sich der Antrag bezieht (RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 30 N 40 mit weite- ren Hinweisen). Der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, muss zweifelsfrei umschrieben wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3) und der Antrag muss den Sachverhalt präzisieren, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, vor Art. 30 N 8; DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., 2010 Art. 30 N 3).

3.2 Zu Recht stellt sich die Staatsanwaltschaft in casu auf den Standpunkt, dass die Sub- stanziierung nur bereits im Zeitpunkt der Anzeige bekannte Sachverhalte betreffen könne, denn es kann nur konkretisiert werden, was in den Grundzügen schon einmal dargelegt wurde.

Das Stellen eines Strafantrages auf Vorrat, also für erst später einem Strafantragssteller be- kannt werdende Sachverhalte, steht zu den Anforderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB im Wi- derspruch und erscheint daher klarerweise als unzulässig. Falls ein Sachverhalt dem Anzeige- steller nur stufenweise bekannt wird, so kann ein gültiger Strafantrag lediglich für ein bereits

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bekanntes Verhalten gestellt werden. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt neue Erkennt- nisse von strafrechtlicher Relevanz ergeben, so hat der Anzeigesteller die Möglichkeit, diesbe- züglich innert der dreimonatigen Antragsfrist seit Kenntnis einen neuen Strafantrag zu stellen.

3.3 Vorliegend wurde weder in der ursprünglichen Strafanzeige vom 22. November 2011 noch in der Erweiterung der Anzeige vom 21. Dezember 2011 ansatzweise konkretisiert, durch welches Verhalten von B.____ eine UWG-Verletzung begangen worden sein soll. Die Anzeige- stellerin beschränkte sich vielmehr auf die blosse Behauptung, das Verhalten von B., aber allenfalls auch dasjenige von F., D., E. und gegebenenfalls weiteren Personen, stelle unlauteres Handeln im Sinne des UWG dar. Diese angezeigten Tatvorwürfe beziehen sich indes allesamt auf die Tatbestände des Betruges, der Urkundenfälschung sowie der unge- treuen Geschäftsbesorgung, weswegen sich die Strafanzeige vom 21. Dezember 2011 der A.____ in Anbetracht der Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 StGB hinsichtlich der beanzeigten UWG-Verstössen als nicht genügend substanziiert erweist.

3.4 Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft in der Folge der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zur Substanziierung ihrer Strafanzeige gegeben, wobei es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte konkret darzulegen, inwiefern der am 22. November 2011 geschilderte Sachverhalt, bei dem sich die Tatvorwürfe allesamt auf die Tatbestände des Be- truges, der Urkundenfälschung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezogen, auch unter dem Gesichtspunkt von UWG-Verstössen relevant sei.

3.5 Eine derartige Substanziierung hat die Beschwerdeführerin indes vorliegend klarerweise nicht vorgenommen. Was sie mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 vorbringt, stellt im Vergleich zur Anzeige vom 22. November 2011 beziehungsweise zur Ergänzung vom 21. Dezember 2011 einen völlig neuen Sachverhalt dar. So werden mit der Eingabe vom 31. Oktober 2012 von der Beschwerdeführerin ausführlich Vorwürfe im Zusammenhang mit dem H.-Geschäft ge- schildert. Im Wesentlichen wird darin dargelegt, B. habe die F.____ AG mit Sitz in Buchs von Mitte Oktober bis anfangs Dezember 2011 zum Vertragsbruch verleitet. Diese Vorwürfe wurden der Staatsanwaltschaft jedoch allesamt weder in der Strafanzeige vom 22. November 2011 noch anlässlich der Anzeigeerweiterung vom 21. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, über das mit der Eingabe vom 31. Oktober 2012 Dargelegte nur stufenweise Kenntnis erlangt zu haben. Diesbezüglich wurde bereits fest- gehalten, dass Vorgänge, welche der Beschwerdeführerin erst nach Strafantragsstellung be- kannt wurden, nicht im Strafantrag vom 21. Dezember 2011 miterfasst sein konnten.

3.6 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus den von der Staatsanwaltschaft gewährten Fristerstreckungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, denn aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2012 geht klar hervor, dass es um die Substanziierung der von der Beschwerdeführerin bereits gestellten Anzeige und somit um den mit der Anzeige vom 22. November 2011 umschriebenen Sachverhalt ging.

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3.7 Nach dem klaren Dafürhalten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts hat die Staatsanwaltschaft demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Anzeigeerstatterin es unterlassen habe, innert der dreimonatigen Antragsfrist – somit bis spä- testens zum 16. März 2012 – über den vorliegend relevanten Sachverhalt hinsichtlich eines Verstosses gegen das UWG Strafantrag gegen B.____ et al. zu stellen, weshalb das Strafan- tragsrecht verwirkt sei.

4.1 Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Anzeige nicht innert der Dreimonatsfrist konkretisiert hat, bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft sich bezüglich des mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 geschilderten, neuen Sachverhalts zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, die dreimonatige Antragsfrist sei bereits abgelaufen.

4.2 Entscheidend hierfür ist es, festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ausreichende Kenntnis vom mit der Eingabe vom 31. Oktober 2012 dargelegten Sachverhalt erlangt hatte. Die dreimonatige Frist zur Antragsstellung beginnt am folgenden Tag, nachdem dem Antragsberechtigten der Täter und die Tat bekannt geworden sind (vgl. BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132; TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 31 N 3). Eine gesicherte Beweislage ist nicht erforderlich (BGE 80 IV 1, 3 ff.), massgebend ist aber die effektive Kenntnis, nicht die blosse Möglichkeit den Sachverhalt zu kennen (BGE 97 I 769, 774).

4.3 Zunächst finden sich in den Akten klare Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2011 zuverlässige Kenntnis von den mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 ge- schilderten Vorfällen hatte. So war es die Beschwerdeführerin selbst, die in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2012 ausführte, im Dezember 2011 habe sie bei der F.____ AG wegen den ausge- bliebenen Gutschriften nachgefragt (act. SD UWG 01.01.016 ff.). Dann habe sie vom angebli- chen Geschäftsübergang auf die G.____ AG erfahren. Die Sache habe aber schnell richtigge- stellt werden können und ab dem 16. Dezember 2011 sei das H.____-Geschäft wieder fest in den Händen der Beschwerdeführerin gewesen (vgl. act. SD UWG 01.01.018). Ohne entspre- chende Kenntnis von der fraglichen Angelegenheit hätte jedoch logischerweise auch keine nachfolgende Richtigstellung durch die Beschwerdeführerin erfolgen können. Zudem waren es wohl die erwähnten Erkenntnisse, welche die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hatten, am 21. Dezember 2011 eine Anzeigeerweiterung im Hinblick auf unlauteres Handeln im Sinne des UWG bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

4.4 Des Weiteren gilt es die schriftliche Erklärung von I., einem Chauffeur der A. sowie in der Folge der G.____ AG (act. SD.UWG.01.023), welche der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 zuging, zu beachten. Aus dem betreffenden E-Mail ergibt sich der Sachverhalt be- reits weitgehend so, wie ihn die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 dar- gelegt hat.

4.5 Schliesslich ergibt sich aus einem E-Mail vom 4. Mai 2012 von J., damals Ange- stellter bei der F. AG und auf deren Seite für das H.-Geschäft zuständig, an K.

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auf Seiten der A.____ (vgl. Beilage 10 der Beschwerde) eindeutig, dass die Beschwerdeführerin über die Vorgehensweise von B.____ spätestens Anfang Mai 2012 ausreichend informiert wor- den war.

4.6 Ebenso ist die These der Beschwerdeführerin, soweit sich die Obliegenheit zur Antrag- stellung aufgrund der vertieften Zeugeninformationen anfangs Mai 2012 ergeben haben sollte, sei die Antragsfrist aufgrund der Eingabe vom 10. Mai 2012 (allenfalls in Verbindung mit der Eingabe vom 21. Dezember 2011) gewahrt, mit der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2012 ist die mit Schreiben vom 31. Januar 2012 von der Staatsanwaltschaft (vgl. act. SD LEH 01.06.001 f.) erbetene Substanziierung im Sachverhaltsdossier "SD LEH" unter der Verfahrensnummer OW1 11 170, was sich gut er- kennbar auch aus den einleitenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin "Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 31. Januar 2012 [...]" ergibt. Sodann geht die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10. Mai 2012 nirgendwo auf mögliche unlautere Handlungen ein. Lediglich auf Seite 11 der Eingabe wird in Bezug auf das H.____-Geschäft eine separate Anzeigeergänzung in Aussicht gestellt. Diese erfolgte indessen erst am 31. Oktober 2012.

4.7 Nicht beigepflichtet werden kann nach dem Gesagten der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation, wonach sie erst nach den Einvernahmen von F.____ im August 2012 relativ sichere Kenntnis der Sachlage erlangt habe, weswegen die Antragsfrist in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Aus dem oben Aufgezeigten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die am 31. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft angezeigten Sachverhalte allerspätestens im Verlauf des Monats Mai 2012 bekannt waren. Zudem ergeben sich aus der Einvernahme von F.____ vom 6. August 2012 keine weiteren oder neuen Erkenntnisse von Relevanz betreffend den Verdacht eines UWG-Verstosses.

4.8 Da die dreimonatige Antragsfrist somit am 31. Oktober 2012 bereits abgelaufen war, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags sei eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt, weswegen das Verfahren nicht an Hand ge- nommen werde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde ab- zuweisen.

III. Kosten

  1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'500.– zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.– (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom
  2. November 2010 über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31) zu Lasten der Beschwerde- führerin. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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Demnach wird beschlossen:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 50.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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19.02.2013
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