Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 31. Januar 2013 (745 12 280 / 18)


Ergänzungsleistung / Unentgeltliche Verbeiständung

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden; Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; Untersuchungspflicht der Ausgleichskasse

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung / unentgeltliche Verbeiständung

A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach dem 1966 geborenen A.____ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 und Wirkung ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zu, beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %. Gestützt auf diese IV-Verfügung ermittelte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die dem Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen. Dabei wurde ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'050.-- angerechnet. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gewährte die Ausgleichskasse

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ sodann rückwirkend ab 1. Januar 2012 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 980.--. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. August 2012 ab. Das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wurde am 21. August 2012 mit einer separaten Verfügung ebenfalls abgelehnt.

B. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 sowie die Verfügung vom 21. August 2012 erhob die Rechtsanwältin Michelle Wahl namens und im Auftrag von A.____ am 12. September 2012 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte deren Aufhebung. Dem Versicherten seien unter Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'983.-- ab 1. Januar 2012 auszurichten. Zudem sei für das vorangegangene Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Für das Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht wurde ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte der Versicherte geltend, es seien die beiden Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 sowie die Verfügung vom 21. August 2012 zu vereinen.

C. Das Kantonsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 13. September 2012 die unentgeltliche Verbeiständung mit Michelle Wahl als Rechtsvertreterin.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. So sehen Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG vor, dass gegen Einspracheentscheide der Versiche- rungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Gleichenorts können auch jene Verfügungen angefochten werden, welche von der Ein- sprache ausgenommen sind. Dies trifft gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG auf prozess- und verfah- rensleitende Verfügungen zu, worunter sämtliche Zwischenverfügungen der Einspracheinstanz und damit auch der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung fallen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 30). Mit dem Einspracheentscheid vom 17. August 2012 sowie der Verfügung vom 21. August 2012 liegen dem Beschwerdeverfahren folglich zwei taugliche Anfechtungsobjekte zugrunde. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb im Zusammenhang mit den beiden angefochtenen Entscheiden der Aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichskasse die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte - Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 sowie die Verfügung vom 21. August 2012 ist daher einzutreten.

1.2 Der Entscheid betreffend die Gewährung oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren wird entweder mit einer beschwerdefähigen Verfü- gung oder im Einspracheentscheid eröffnet (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP] vom 1. Januar 2008, Rz. 2060). Der Sozialversi- cherungsträger hat damit zwar grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung in einer separaten Zwischenverfügung zu erlassen, welche selbständig beim Kantonsgericht angefochten werden kann. In der Regel befindet die Ein- spracheinstanz jedoch in ihrem Endentscheid gleichzeitig über die Einsprache sowie über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dies ist in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll, da die versicherte Person in ein und derselben Beschwerde die Einsprache sowie eine allfällige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anfechten kann. Ausserdem stellt es für die Beschwerdeinstanz ebenfalls eine Vereinfachung dar, wenn sie sämtliche Streitigkei- ten einer Angelegenheit im selben Beschwerdeentscheid abhandeln kann. Vorliegend hat je- doch die Ausgleichskasse am 17. August 2012 den Einspracheentscheid gefällt und erst an- schliessend mit gesonderter Verfügung vom 21. August 2012 die unentgeltlichen Verbeistän- dung abgelehnt. Damit hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich beide Entscheide - betreffend Einsprache sowie unentgeltliche Verbeiständung - einzeln anfechten müssen. Ein derartiges “doppelspuriges“ Verfahren scheint umständlich und ist keineswegs notwendig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 12. September 2012 beide Entscheide zusammen angefochten hat. Aus den bereits genannten verfahrensökonomischen Gründen ist es vernünftig, wenn die zwei Verfahren vereint und die angefochtenen Entscheide vom Gericht gemeinsam behandelt werden; der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist zu bewilligen.

  1. Der Versicherte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Vorbringen in seiner Einsprache keineswegs berücksichtigt habe.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begrün- dungspflicht. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 3. Oktober 2006, I 614/06, E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 438 E. 3d/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2012, C-3367/2012, E. 3.4.1). Darüber hinaus ist im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Gehörsanspruches - von einer Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis).

2.2 In ihrem Entscheid vom 17. August 2012 hat die Vorinstanz die dreiseitige Einsprache des Beschwerdeführers mit folgenden vier Sätzen Begründung abgewiesen:

„Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ist gerechtfertigt.

Nach Rücksprache mit der IV-Stelle, Abteilung Integration, betreffend das Gutachten von Dr. C.____, sollte dem Versicherten zumindest eine 50 % einfach strukturierte Tätigkeit möglich sein. Aus gutachterlicher Sicht könne höchstens eine 50 % Einschränkung begründet werden. Es wäre zudem anzunehmen, dass sich der Zustand erheb- lich bessern würde, wenn der Versicherte entsprechend bei der Behandlung kooperieren würde und wodurch dann eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist.

Ausserdem wurde weder gegen den Vorbescheid vom 7. Februar 2012 (aus medizinischer Sicht wäre eine einfache strukturierte Arbeit von 50 % zumutbar) noch gegen den Beschluss vom 26. März 2012 über eine 50 % Invalidenren- te Einwand erhoben.“

Es in der Tat fraglich, ob eine derart knappe Begründung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Die in der Einsprache angebrachten Einwände (vgl. nachstehen- de E. 4.4.2) sind im angefochtenen Entscheid von der Ausgleichskasse kaum berücksichtigt worden. Allerdings ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich invaliditätsbedingte und damit für die Einsprache irrelevante Gründe geltend gemacht hat (vgl. zum Ganzen E. 4 hiernach), weshalb sich die Vorinstanz nicht ausführlich mit diesen Behauptungen hat auseinandersetzen müssen. Da die vorliegende Angelegenheit aufgrund der nachstehenden Erläuterungen ohne- hin zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wird, kann die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs offen bleiben.

  1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Exis- tenzbedarfs. So haben unter anderem jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wel- che eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Vorliegend hat die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2012 gestützt auf ei- nen Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit ab Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Folglich hat der Versicherte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.

  1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen lediglich mit Blick auf die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens.

4.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Aus- gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbare Ein- nahmen werden unter anderem die erwirtschafteten Erwerbseinkünfte der leistungsanspre- chenden Person berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Geht die betroffene Person keiner Erwerbstätigkeit nach, so erfolgt die Anrechnung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Regelung beruht auf der spezifischen Schadensminde- rungspflicht im Bereich der Ergänzungsleistungen, wonach eine versicherte Person ihren Exis- tenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz. 173).

4.2 Invaliden wird im Grunde genommen jener Betrag als Erwerbseinkommen angerech- net, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELV] vom 15. Januar 1971 i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Bei Teilinvaliden unter 60 Jah- ren ist jedoch ein vom Invaliditätsgrad abhängender Mindestbetrag als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dieser beläuft sich bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 % mindestens auf den Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden bzw. auf Fr. 19'050.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei der Festset- zung des Invaliditätsgrades haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte in der Regel an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012, 9C_120/2012, E. 3.2). Vorliegend kann der Beschwerdeführer im betroffenen Zeitraum keinerlei Erwerbseinkünfte ausweisen. Die Invali- denversicherung hat seinen Invaliditätsgrad unangefochten auf 50 % festgelegt. Sodann ist dem Versicherten grundsätzlich ein Betrag in der Höhe von Fr. 19'050.-- als Erwerbseinkom- men anzurechnen.

4.3 Die vorgenannte Regelung von Art. 14a Abs. 2 ELV statuiert bei Nichterreichen eines Erwerbseinkommens in der Höhe des Grenzbetrages - hier Fr. 19'050.-- - vermutungsweise einen freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2012, trotz mangelnden Einkünften des Beschwerdeführers, dennoch von einem zumutbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 19'050.-- ausgegangen. Dies ist in An- betracht der soeben erwähnten Rechtsprechung im Grunde genommen nicht zu beanstanden. Die Vermutung des freiwilligen Verzichts kann jedoch widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmög- lichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 2. März 2012, 9C 120/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hängt mithin davon ab, ob der Beschwerdeführer die vermutete Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50 % tatsächlich umzu- setzen vermag. Zunächst ist jedoch zu prüfen, inwiefern die Ausgleichskasse diesbezüglich eine Untersuchungspflicht trifft.

4.4.1 Da die Ausgleichskasse bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ausgehen darf, ist sie gemäss Rechtsprechung nur ausnahmsweise zu eigenen Abklärungen gehalten. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum einen vor, wenn die leistungsansprechende Person geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu generieren. Ferner hat die Ausgleichskasse eigenständige Abklärungen vorzunehmen, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die versicherte Person ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen. Einzig in diesen beiden Fällen muss die Ausgleichskasse im Rahmen des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs selbst prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustos- sen vermögen. Hierbei hat sie lediglich die vorstehend erwähnten (vgl. E. 3.4) invaliditätsfrem- den Gesichtspunkte zu untersuchen. Was die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit angeht, ist es dagegen nicht Sache der Vorinstanz, den von der Invalidenversi- cherung ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Dies begründet das Bundesgericht damit, dass die Ausgleichskasse als Durchführungsstelle der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfüge. Ausser- dem gelte es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werde (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 205 E. 2b).

4.4.2 Es stellt sich die Frage, ob die Ausgleichskasse aufgrund der Einwände im vorinstanz- lichen Verfahren eigenständige Abklärung hätte vornehmen müssen. In seiner Einsprache vom 20. Juni 2012 hat der Versicherte die Berechnung der Ausgleichkasse bemängelt und bean- tragt, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Als Begründung wird ausgeführt, er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine geringe emotionale Belastbarkeit. Die Impuls- und Affektkontrolle sei vermindert. Konzentration und Auffassung seien stark beeinträchtigt. Diese psychischen Beeinträchtigungen führten rasch zu heftigen Spannungs- und Konfliktsituationen. Er sei in diesem Gesundheitszustand schlicht- weg nicht in der Lage, einen Bewerbungsprozess zu durchlaufen, geschweige denn eine allfäl- lige Arbeitsstelle anzunehmen. Es sei ihm deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht mög- lich, die von der Invalidenversicherung festgestellte theoretische Resterwerbsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Wegen seiner schlechten psychischen Verfassung sei er derzeit und bis auf Wei- teres nicht einmal in der Lage, Stellenbemühungen zu tätigen. Es dürfe ihm daher auf keinen Fall ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Darüber hinaus sei die An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohne vorgängige Ansetzung einer sechs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht monatigen Frist, um Stellenbemühungen vorzunehmen, per se unzulässig. Im Weiteren ver- weist der Einsprecher auf ein Schreiben der Sozialberatung B.____ (Sozialberatung) vom 16. Mai 2012, wonach das Thema Arbeitsbemühungen zwar regelmässig behandelt worden sei, der Versicherte wegen seiner psychischen Verfassung jedoch keine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt mehr erlangen könne. Mit den soeben genannten Beanstandungen hat der Be- schwerdeführer keinerlei invaliditätsfremde Gründe geltend gemacht, welche die Vermutung der 50%igen Erwerbsfähigkeit hätten umstossen können. Ob eine sechsmonatige Übergangsfrist zur Stellensuche gewährt wird, sagt nichts über die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aus und ist deshalb für die vorliegende Beurteilung einer allfälligen Untersuchungspflicht der Vorin- stanz unerheblich. Bei sämtlichen übrigen Einwänden der Einsprache bezieht sich das Kernar- gument auf den angeblich schlechten Gesundheitszustand des Versicherten. Psychische Be- einträchtigungen sind jedoch typisch invaliditätsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähig- keit. Diese sind bereits bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversiche- rung berücksichtigt worden, weshalb der Versicherte im Rahmen der Ergänzungsleistungen keine zusätzlichen Ansprüche daraus abzuleiten vermag. Die in der Einsprache geltend ge- machten Einwände begründen daher keine Untersuchungspflicht der Ausgleichskasse.

4.4.3 Es bleibt zu prüfen, ob den Akten Hinweise auf invaliditätsfremde Gründe entnommen werden können, aufgrund welcher die Vorinstanz von sich aus zur weiteren Abklärung verpflich- tet gewesen wäre. Die Ausgleichskasse stützt sich bei ihrem Einspracheentscheid auf das durch die Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C., FMH Psychiat- rie und Psychotherapie, vom 7. September 2011. Dieser hält in seiner Beurteilung fest, dem Beschwerdeführer sollte theoretisch eine 50%ige einfach strukturierte Tätigkeit möglich sein. Es sei jedoch anzunehmen, dass beim Exploranden eine schwerwiegende psychosoziale Proble- matik vorliege. Deshalb müsste zuerst die psychosoziale Situation geregelt werden, bevor allfäl- lige berufliche Massnahmen durchgeführt werden könnten. Der Versicherte sei massiv ver- schuldet und lebe von der Ehefrau getrennt. Er habe noch eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten und nun von beiden Frauen je ein Kind. Eine eigentliche berufliche Ausbildung habe er nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest innerhalb der letzten zehn Jahre extreme Schwierigkeiten gehabt habe, beruflich Fuss zu fassen. So finde sich „kaum eine vorhandene Konstanz mit wiederholter Arbeitslosigkeit“. Seit dem Jahr 2007 arbeite der Explorand offensichtlich gar nicht mehr. Er weise völlig insuffiziente Bewältigungs- strategien auf, sei vollkommen passiv und regrediere zusehends. Sozial bestünde überhaupt kein Kontakt mehr und er gehe keinerlei Interessen nach. Der Tagesablauf erscheine äusserst unstrukturiert, indem der Versicherte tagsüber schlafe und ansonsten keinen sinnvollen Tätig- keiten nachgehe. Aus Sicht des Psychiaters wäre es unter den gegebenen Umständen sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme durchführen würde. Dadurch könnte die Tagesstruktur verbessert, eine beständige Behandlung vorgenommen und die psychosozia- le Problematik angegangen werden. Der Versicherte benötige eine konsequente psychosoziale Hilfestellung über längere Zeit. Berufliche Massnahmen könnten nicht vernünftig durchgeführt werden, solange die psychosoziale Belastung anhalte. Erst nach Durchführung von intensiven therapeutischen Massnahmen seien im Anschluss berufliche Massnahmen im Sinne eines Ar- beitstrainings mit schrittweisem Wiedereinstieg in die Berufswelt sinnvoll. Diese Beurteilung von Dr. C. deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche Belastungsfaktoren im

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sozialen Bereich (wie schwierige Familienverhältnisse, finanzielle Schwierigkeiten, unstruktu- rierte Tagesabläufe, zunehmende Isolation, etc.) vorliegen. Aufgrund der genannten Probleme schliesst der Psychiater - trotz der attestierten Erwerbsfähigkeit von 50 % - die Möglichkeit ei- nes beruflichen Wiedereinstieges aus, zumindest solange sich die soziale Situation des Be- schwerdeführers nicht geändert hat. Selbst bei Besserung der sozialen Umstände nimmt Dr. C.____ an, dass berufliche Massnahmen für die Wiedereingliederung ins Berufsleben un- abdingbar sind. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass der Gutachter die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten im Beurteilungszeitpunkt als nicht verwert- bar eingeschätzt hat. Jedenfalls erachtet er berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliede- rung ins Arbeitsleben als unerlässlich. Bei den genannten Belastungsfaktoren, welche den Wie- dereinstieg in die 50%ige Erwerbstätigkeit erschweren, handelt es sich um soziale und damit um typisch invaliditätsfremde Gründe. Sodann hat auch die Sozialberatung mit Schreiben vom 16. Mai 2012 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben, das Thema Arbeitsbemühungen werde mit dem Beschwerdeführer in regelmässigen Besprechungen behandelt. Es sei in Abklä- rung, ob ein geschützter Arbeitsplatz in Frage käme. Der Versicherte könne aufgrund seiner psychischen Verfassung keine Anstellung im eigentlichen Arbeitsmarkt mehr erlangen. Diese Auskunft der Sozialberatung deutet ebenfalls darauf hin, dass eine sofortige Wiedereingliede- rung des Versicherten äussert fragwürdig ist. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Sozialberatung mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen grundsätzlich irrelevanten invaliditätsbedingten Grund aufführt. Ausschlaggebend ist die Einschätzung, der Versicherte könne auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr angestellt werden. Ob dies auf gesundheitlichen Faktoren oder auf invaliditätsfremden Gründen beruht, ist nicht von der Sozialberatung zu beurteilen. Im Übrigen äussert auch der behandelnde Arzt Dr. med. D.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 8. Juli 2011 zuhanden der Invalidenversicherung erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von Eingliederungsmassnahmen profitieren würde. Zusammenfassend ist daher Folgendes festzu- stellen: Den Akten können mehrere Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres zu verwerten. Es ist demnach äusserst fraglich, ob er das hypothetische Er- werbseinkommen von Fr. 19'050.-- tatsächlich generieren kann. Die Ausgleichskasse hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen. Indem sie lediglich Rücksprache mit der Invalidenversicherung sowie eine Anfrage an die Sozialberatung vorgenommen hat, ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Sie hätte zumindest konkrete berufliche Eingliederungsmassnahmen vornehmen oder ein diesbezügliches Ergebnis der Invalidenversicherung abwarten müssen. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2011 auf unzureichenden Abklärungsergeb- nissen beruht und demzufolge aufzuheben ist. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4.5 Es fragt sich im Weiteren, welche prozessrechtlichen Folgen die Verletzung der Unter- suchungspflicht hat. Das Kantonsgericht stellt die für den Entscheid erheblichen Tatsachen grundsätzlich selbst von Amtes wegen fest (Art. 61 lit. c ATSG). Erweist sich jedoch im streiti- gen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, kann eine Rückweisung an den Verwal- tungsträger bzw. die Vorinstanz erfolgen (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 62). Die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückweisung bezieht ihre Rechtfertigung im Wesentlichen aus den differenzierten Aufgaben und der dementsprechend unterschiedlichen funktionellen und instrumentellen Ausstattung der sich in der Abfolge der Instanzen gegenseitig ergänzenden Behörden. In der Sozialversiche- rung ist die Verwaltung regelmässig besser geeignet als die Justiz, Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 411 E. 2.1.1). Die mit der Rückweisung zu weiteren Abklärun- gen und anschliessender neuer Verfügung verbundene Aufhebung eines Verwaltungsaktes bedeutet jedoch, von der gesetzlich vorgezeichneten Abfolge des Instanzenwegs abzuweichen. Die Rechtsprechung lässt daher die Rückweisung nicht voraussetzungslos zu (BGE 131 V 410 E. 2.1.1). So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Gutachten festgehalten, die den kantonalen Gerichten zufallende Kompetenz zur vollen Tatsachenprüfung gemäss Art. 61 lit. c ATSG sei nötigenfalls durch Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen (BGE 136 V 381 E. 4.2.3). Das schliesse ein, dass die erstinstanzlichen Gerichte diese Befug- nis nicht ohne Not durch Rückweisung an die Verwaltung delegieren dürften (BGE 137 V 263 E. 4.4.1.1). Nach dieser Praxis muss die Beschwerdeinstanz bei gutachtlich abklärungsbedürf- tigen medizinischen Sachverhalten im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholen und anschlies- send reformatorisch selbst entscheiden; nur ausnahmsweise ist eine Rückweisung an die Vor- instanz zulässig (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210). Diese im Bereich der Invalidenversiche- rung entwickelte Rechtsprechung findet grundsätzlich auch in anderen sozialversicherungs- rechtlichen Zweigen Anwendung (vgl. die Argumentation des Bundesgerichts im Zusammen- hang mit der Unfallversicherung im Urteil vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 6.1). Im vor- liegenden Fall hat es die Vorinstanz unterlassen, die nötigen Abklärungen betreffend die Ver- wertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Hierbei ist insbesonde- re an die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu denken. Solche Ermittlungen fallen typischerweise ins funktionelle Aufgabengebiet der Verwaltung. Das Kantonsgericht ist weder instrumentell noch personell dazu geeignet, die erforderlichen Untersuchungen durchzu- führen. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Ausgleichs- kasse über den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 neu zu verfügen haben.

  1. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgelehnt hat.

5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Die Konkretisierung der einzelnen Anforderungen erfolgt im Ver- waltungsverfahren in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei allerdings an die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung höhere Anforderungen ge- stellt werden dürfen und diese jeweils eingehend zu prüfen sind. Dabei ist auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 mit Hinwei- sen auf die bundesrätliche Botschaft zum ATSG). Die im Rahmen von altArt. 4 BV zu den Vor- aussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar (Urteil

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abtei- lung] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.1; Bundesblatt 1999 V 4595).

5.2 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen. Die unentgeltliche Vertretung muss grundsätzlich gewährt werden, sofern sie nach der konkreten objektiven und subjektiven Situation nicht als unnötig erscheint. Im Einzelfall ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Gege- benheiten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiziehen würde, weil sie selbst zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind etwa auch die Eigenhei- ten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah- rens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts- stellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32 E. 4b) und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder ande- re Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Der Beizug kann sich daher rechtfertigen, wenn der Sachverhalt verwickelt, schwierige Rechtsfragen zu beantworten oder komplizierte Prozessvorschriften zu beachten sind. Auch die Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter de- nen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des EVG vom 7. April 2004, U 333/03, E. 4.2).

5.3 Strittig ist die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Ver- fahren. Inhaltlich hat sich im Einspracheverfahren einzig die Frage gestellt, ob invaliditätsfremde Gründe die Vermutung der 50%igen Erwerbsfähigkeit des Versicherten umstossen können bzw. ob die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % tatsächlich verwertet werden kann. Dabei handelt es sich aus objektiver Betrachtungsweise keineswegs um eine komplizierte Angelegen- heit, welche spezielle juristische Kenntnisse erfordert hätte. Die Einsprache vom 20. Juni 2012 ist nicht aus dem Grund abgelehnt worden, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nicht ge- nügend hat geltend machen können, sondern weil die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen hat. Die Ausgleichskasse hätte gestützt auf die Akten der Invalidenversicherung sowie auf ihre eigenen Abklärungen selbst darauf kommen müssen, dass invaliditätsfremde Gründe vorliegen könnten und der Sachverhalt deshalb näher abzuklären ist; ein diesbezügliches Tätigwerden von Seiten des Beschwerdeführers ist nicht geboten gewesen. Dies bestätigt die Tatsache, dass es die Rechtsvertreterin des Versicherten im Einsprachever- fahren versäumt hat, invaliditätsfremde Gründe geltend zu machen, dem Beschwerdeführer daraus aber keine Nachteile entstanden sind. Selbst wenn den Akten keine Hinweise auf invali- ditätsfremde Gründe hätten entnommen werden können und dadurch ein aktives Tun des Be- schwerdeführers notwendig gewesen wäre, so hätte dieses Tätigwerden lediglich in der Gel-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tendmachung invaliditätsfremder Gründe bestanden, nicht aber im Erbringen deren Nachweis. Die entsprechenden Abklärungen hätten auch in diesem Fall von der Vorinstanz und - abgese- hen von der Mitwirkungspflicht - unabhängig von der Initiative des Versicherten vorgenommen werden müssen. Mithin sind im Einspracheverfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen schwierigen Fragen vorgelegen, welche ausnahmsweise eine unentgeltliche Verbeiständung erfordert hätten. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aus ge- sundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Interessen im behördlichen Verfahren selbst zu wahren. Wie bereits dargelegt, ist für die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähig- keit keine speziell juristische Schulung nötig. Infolgedessen hätte der Versicherte eine - der un- entgeltlichen Rechtsvertretung vorgehende - Verbeiständung durch die Sozialberatung in Be- tracht ziehen müssen. Diese hat im Übrigen in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2012 bereits von sich aus darauf hingewiesen, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit beim Beschwerde- führer fraglich sei.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte im Rahmen des Einspracheverfah- rens keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Die Vorinstanz hat das entspre- chende Gesuch zu Recht abgelehnt. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfah- rens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt jedoch, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Was die ausserordent- lichen Kosten betrifft, ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren grösstenteils durch- gedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die volle Parteientschädigung zu gewähren (Art. 61 lit. g ATSG). In ihrer Honorarnote vom 12. September 2012 hat die Rechtsvertreterin des Versi- cherten einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, was sich umfang- mässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen er- weist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen zur Anwendung gelan- genden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 62.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'484.45 (5 Stunden 15 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 62.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu- zusprechen.

7.1 Abschliessend ist für den Fall, dass eine Partei das Ergreifen eines Rechtsmittels ge- gen den vorliegenden Entscheid in Erwägung zieht, Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschlies- senden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind -

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Folglich ist dagegen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vor- aussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. August 2012 aufgehoben und die Ange- legenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 21. August 2012 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'484.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
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Deutsch
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BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-01-31_sv_5
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026