Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2013 (470 12 298)


Strafprozessrecht

Sicherheitshaft (Haftgrund der Fluchtgefahr/Ersatzmassnahmen)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Ste- phan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2012

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A. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen- über A._____ gut und ordnete die Weiterdauer der Sicherheitshaft vorläufig für die Dauer von 6 Monaten bis zum 10. Juni 2012 (recte wohl: 10. Juni 2013) an.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei aus der Si- cherheitshaft zu entlassen.

C. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2013 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

D. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013 beantragte das Zwangsmassnahmengericht, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen

  1. Gegen Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen nach der Eröffnung bei Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abtei- lung Strafrecht, Beschwerde erheben (Art. 222 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Weil die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2.1 Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, dass die beschuldigte Person in Frei- heit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Be- weismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsge- fahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederho- lungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr- machen (sog. Ausführungsgefahr). Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur ange- ordnet oder aufrecht erhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum glei- chen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmass- nahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dau- ern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im Weiteren kann eine Haft

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die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vo- rangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; BGer. 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Annahme, dass ein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht, nicht. Es ist deshalb aus den von der Vorinstanz aufgeführ- ten Gründen davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO gegen ihn vorliegt.

2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Flucht- gefahr. Denn er lebe ja schon seit mehreren Jahren in der Schweiz.

2.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass bezüglich der tatsächlichen und recht- lichen Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr auf seinen Entscheid vom 3. August 2012 zu verweisen sei, da dieser nach wie vor sachlich und rechtlich zutreffend sei. Im vor- genannten Entscheid verwies das Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich auf jenen vom 28. Oktober 2011. Im Letzteren führte es aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik handle, welcher seit 2004 in der Schweiz lebe und über eine Niederlassungsbewilligung B verfüge. Er wohne zusammen mit seiner dominikanischen Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern (Jahrgang 2007 und 2009) in B._____ und gehe einer temporären Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer sei beruflich nicht integriert, habe mit Ausnahme seiner ebenfalls nicht erwerbstätigen domi- nikanischen Ehefrau und beiden Kleinkindern keine tragfähigen familiären Bindungen zur Schweiz und sei offenbar reisegewandt. Seine Familienangehörigen, wie unter anderem sei- ne Mutter und Schwester, lebten in der Dominikanischen Republik. Der Beschwerdeführer habe in Erwägung gezogen, Ende 2011 für längere Zeit in die Dominikanische Republik zu reisen (vgl. TK-Gesprächsprotokoll vom 28. März 2011, 22:52:08 bis 23:52:52). Im Wissen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie in Anbetracht der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer ernsthafte Gründe, die Schweiz zu verlassen und kaum einen Anreiz, um sich dem Strafverfahren und einem allfäl- ligen Strafvollzug zu stellen. Unter Würdigung dieser Umstände bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung ins Ausland absetzen könnte.

2.3.3 Fluchtgefahr ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde sich, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entziehen (SCHMOCKER, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 221 N 12). Auch wenn keine konkre- ten Fluchtpläne und Ähnliches gefordert werden, sind doch strenge Anforderungen an die Annahme dieses Haftgrundes zu stellen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 701). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Schwere der drohenden Sanktion darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, wobei diese für sich allein nicht genügt, um den Haft-

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grund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, ins- besondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGer. 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008, Erw. 4.1). Das Gericht hat dabei die fa- miliären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, deren berufliche Situation und Schulden (inklusive drohende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der mutmassli- chen Opfer) sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches (wie etwa ungeregelte Wohn- und Meldeverhältnisse) mitzuberücksichtigen (FORSTER, Basler Kom- mentar StPO, 2011, Art. 221 N 5).

2.3.4 Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist ersichtlich, dass sich an den vom Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 28. Oktober 2011 dargeleg- ten Verhältnisse zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Gerade auch hinsichtlich seiner be- ruflichen Integration konnte sich nichts ändern, da er sich seit dem 25. Oktober 2011 in Haft befindet. Es ist deshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Oktober 2011 abzustellen. Zudem ist vorliegend ergänzend festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 29. November 2012 an die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft mehrfache qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, teil- weise i.V.m. Art. 25 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) vorwirft. Sie legt ihm zu Last, er habe in der Zeit vom 7. Februar bis 12. Juni 2010 18.884 Kilogramm Kokain von sehr guter Qualität aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt und Anstalten zur Einfuhr von mindestens weiteren 3 Kilogramm Kokain getroffen. Von Mitte Juni 2010 bis 25. Oktober 2011 habe er mit mindestens weiteren 1.9 bis 8.5 Kilogramm Kokain gehandelt. Für den Fall einer Verurteilung wegen der vorerwähnten Straftaten droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zudem steht auch keineswegs fest, dass er seine Niederlassungsbewilligung nach der Strafverbüssung behalten kann (vgl. Art. 62 und 63 Ausländergesetz). Angesichts der getrübten Aussichten für sein weiteres Fort- kommen in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer, der aus der Dominikanischen Repu- blik stammt und dort über familiäre Beziehungen verfügt, versucht sein, sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Aufgrund all dessen und den vorinstanzlichen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr bejahte (BGer. 1B_654/2012 vom 13. November 2012 E. 2.2.3).

2.4 Besteht Fluchtgefahr, kann offen bleiben, ob noch weitere besondere Haftgründe - hier Kollusionsgefahr - bestehen.

2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Vermeidung einer Fluchtgefahr sei vorliegend die Anordnung einer Haft nicht nötig, da die Fluchtgefahr auch mittels Electronic Monitorings gebannt werden könne.

2.5.2 Beim Electronic Monitoring trägt die betroffene Person ein Band mit einem eingebau- ten Sender am Fussgelenk. In der Wohnung dieser Person wird ein Empfangsgerät am Tele- fon angeschlossen. Die Überwachung besteht darin, dass kontrolliert werden kann, ob sich

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die betroffene Person zu einer festgesetzten Zeit innerhalb eines bestimmten Bewegungsra- dius, meist in der eigenen Wohnung, aufhält oder nicht. Sobald dies nicht der Fall ist oder wenn das Band beschädigt oder durchschnitten wird, erfolgt eine Fehlermeldung an die Überwachungszentrale. Wo sich die Person in diesem Fall befindet, kann indessen nicht eruiert werden. Zudem können sich je nach Situation bei derartigen Meldungen gewisse zeit- liche Verzögerungen ergeben. Ein GPS-gestütztes Eletronic Monitoring, bei welchem nicht die An- und Abwesenheit einer Person an einem bestimmten Ort, sondern vielmehr deren genauer Aufenthaltsort bestimmt werden kann, steht zurzeit noch nicht zur Verfügung. Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht somit keine Möglichkeit, ihn jeder- zeit zu orten. Weil mit dem derzeit verfügbaren Eletronic Monitoring bei einem Verlassen des bestimmten Bewegungsradius nicht festgestellt werden kann, wo sich die betroffene Person aufhält, erscheint dieses nicht als geeignet, um eine Fluchtgefahr zu bannen. Eine Flucht kann mit dem Electronic Monitoring nämlich nicht verhindert, sondern bloss nachträglich fest- gestellt werden. Das Eletronic Monitoring kommt deshalb nicht als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft in Frage (BStGer. RR.2009.321 vom 11. November 2009 E. 3.2 und 3.3).

2.6 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Oktober 2011 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die Sicherheitshaft wurde gemäss dem angefochtenen Entscheid für die Dauer von 6 Monaten bis zum 10. Juni 2013 verlängert. Bis zum Ende dieser Verlänge- rung wird sich der Beschwerdeführer rund 19 ½ Monate in Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft befunden haben. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe liegt eine solche Haftdauer noch nicht in grosser zeitlicher Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwartenden Frei- heitsstrafe (BGer. 1B_255/2010 vom 6. September 2010, Erw. 4.2). Da vorliegend aus den in E. 2.4.2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2012 genannten Gründen davon auszugehen ist, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Strafver- fahren handelt, ist zudem die von der Vorinstanz bewilligte Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate angemessen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 10. Juni 2013 erscheint somit als verhältnismässig.

  1. Gesamthaft ergibt sich, dass vorliegend ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Betrugs und Geldwäscherei sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sind. Ge- eignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Zudem erscheint die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 10. Juni 2013 als verhältnismässig. Demzufolge erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist deshalb in Bestätigung des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Dezember 2012 abzuweisen.

  2. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten von total CHF 1'100.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Es wird erkannt:

://: 1. In Abweisung der Beschwerde wird der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Dezember 2012 bestätigt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden die ordentlichen Kosten von Fr. 1'100.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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29.01.2013
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24.03.2026