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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 28. Januar 2013 (460 12 144)
Strafrecht
mehrfache fahrlässige Körperverletzung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Privatklägerin und Berufungsklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand mehrfache fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 4. April 2012
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Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012 wurde B.____ der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von C.____ schuldig erklärt und zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Von der Anklage der fahrlässigen Körperver- letzung zum Nachteil von A.____ wurde B.____ freigesprochen (Ziff. 2) und das Verfahren we- gen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wurde aufgrund des Eintritts der Ver- jährung eingestellt (Ziff. 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Die Verfah- renskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 870.80 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'000.–, wurden gemäss Ziff. 5 dem Beurteilten in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu ¼ und zu ¾ dem Staat auferlegt.
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2012 beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 2 des Erkennt- nisses (Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____) und die Verurteilung des Angeschuldigten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. März 2009. Im Weiteren beantragt die Berufungsklägerin, in Abänderung von Ziff. 5 des Erkenntnisses seien sämtliche Verfah- renskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser habe der Berufungsklägerin für das erst- wie auch zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 führte der Beschuldigte aus, dass er – sofern die Beru- fungserklärung gültig sei – weder einen Nichteintretensantrag stelle noch die Anschlussberu- fung erkläre. Mit Stellungnahme vom 22. November 2012 zur Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte den Antrag, der von der Vorinstanz ausgesprochene Freispruch sei zu bestätigen. Betreffend die Kosten sei auf den Entscheid der Vorinstanz zu verweisen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht seien die o/e-Kosten auf die Staatskasse zu übertragen.
D. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 12. Juli 2012, dass sie weder die Anschlussberufung erkläre noch einen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Stellungnahme vom 23. November 2012 beantragte sie, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. April 2012 betreffend Ziff. 2 und Ziff. 5 sei mit entsprechender Kostenfolge abzuweisen.
E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Dr. Urs Beat Pfrommer, die Privatklägerin
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A.____ mit Advokat Roman Felix sowie der Staatsanwalt D.____. Die Parteien halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des Beschuldigten sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochte- nen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und da- nach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
1.2 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Erklärungen vom 4. April 2012 respektive vom 4. Juli 2012 hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles
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richt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhal- tigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Be- gründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tat- sächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).
2.1 Am 5. März 2009 ereignete sich kurz vor 8.00 Uhr in Aesch ein Verkehrsunfall. Der Be- schuldigte B.____ fuhr mit seinem Lastwagen rückwärts aus dem Birkenweg in die Stein- ackerstrasse. Ungefähr zur selben Zeit fuhr die Privatklägerin A.____ auf ihrem Kleinmotorrad in der Steinackerstrasse in Richtung Herrenweg. Als sich das Heck des Lastwagens etwa in der Hälfte der Steinackerstrasse befand, kollidierte die Privatklägerin mit der Seite des Lastwagens (Unfallrapport der Polizei Basel-Landschaft, act. 97). Die Privatklägerin zog sich dabei gemäss Arztbericht von Dr. med. E.____ vom 18. Juli 2009 eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf, ein Schleudertrauma Halswirbelsäule, eine Zerrung am rechten Knie, eine Zer- rung am linken Ellbogen sowie eine Gelenkkapselverletzung an der linken Schulter zu (act. 159).
2.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung zum Nachteil von A.____ frei. Die Privatklägerschaft kritisiert am angefochtenen Ur- teil zunächst, es sei festzuhalten, dass der Lastwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kolli- sion nicht etwa stillgestanden sei, sondern sich noch in Bewegung befunden habe. Dies ergebe sich aus den Aussagen sowohl des Beschuldigten (act. 103, 163 ff.) wie auch denjenigen der Zeugin F.____ (act. 111). In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass das Vortritts- recht selbst durch ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten, also der Berufungs- klägerin, nicht aufgehoben werde. Zudem sei der Rückwärtsfahrer immer vortrittsbelastet, ins- besondere auch auf Verzweigungen gegenüber von links kommenden Vorwärtsfahrern. Da- durch, dass der Beschuldigte sozusagen „blind“ rückwärts auf die Kreuzung hinaus gefahren sei und entgegen den sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11] er- gebenden Pflicht keine Hilfsperson beigezogen habe, sei durch ihn das konkrete Risiko ge- schaffen worden, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, was er auch in Kauf genommen habe. Des Weiteren sei der Beizug einer Hilfsperson nur dann sinnvoll, wenn sie mithelfe‚ das Manöver zu erleichtern und zu sichern. Der fehlende Beizug einer Hilfsperson stelle neben der Missachtung des Vortrittsrechts eine weitere Pflichtverletzung dar, welche zum eingetretenen Erfolg geführt habe.
2.3 Soweit die Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, der Lastwagen des Be- schuldigten habe sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden und sei nicht etwa, wie die Vorinstanz festhalte, gestanden, erweist sich ihr Einwand als berechtigt. Auch die Staats-
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anwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2012 die Auffassung, dass der Beschuldigte seinen Lastwagen erst angehalten habe, nachdem er die Kollision mit dem Motor- roller gehört hatte. Aus den Aussagen der Zeugin F.____ sowie denjenigen des Beschuldigten selbst ist im Weiteren zu schliessen, dass dieser sich im Schritttempo – somit mit höchstens 5 km/h – nach hinten bewegte (act. 111, 775 ff.).
Hiervon abgesehen erweist sich das vorinstanzliche Beweisergebnis indessen als vollumfäng- lich zutreffend. Das Strafgericht nahm einen Augenschein an der Unfallstelle und hat die sich in den Akten befindlichen Fotografien, die Aussagen der Parteien, der Zeugin F.____ sowie die übrigen objektiven Beweise ausführlich und korrekt gewürdigt, so dass – abgesehen von der erwähnten Berichtigung – auf die Zusammenstellung der Beweismittel sowie das Beweisergeb- nis der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, S. 5-10). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter der Annahme eines Reifendurchmessers von etwa 0.9 bis 1 m sich die Hinterachse des Lastwagens etwa 1.5 m und das Lastwagenheck zum Zeitpunkt der Kollision etwa 3 m in der Steinackerstrasse befunden hat. Der Lastwagen des Beschuldigten befand sich mindestens 1.8 m weit in der Fahrbahn der Privatklägerin und ragte somit weit über die Stras- senmitte der Steinackerstrasse hinaus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hierbei davon auszu- gehen, dass die Unfallendstellung aufgrund der fehlenden Schleifspuren sowie des Schritttem- pos des Lastwagens mit wenigen Zentimetern Differenz mit der Kollisionsstelle übereinstimmt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit mindestens Tempo 20 km/h gefahren ist.
3.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst wer- den können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob
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der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adä- quanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursa- che des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen).
3.2 In rechtlicher Hinsicht steht vorliegend die Frage im Vordergrund, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, welche adäquat kausal zu den Verletzungen der Beru- fungsklägerin führte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sieht die Privatklägerin darin, dass dieser keine Hilfsperson für das Rückwärtsfahren aus dem Birkenweg in die Stein- ackerstrasse beigezogen sowie dass er das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet habe.
Der Lenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf nach Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Diese Bestimmung wird in Art. 17 VRV dahingehend konkretisiert, dass bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
Vorliegend war sowohl nach hinten als auch zur Seite hin durch die mindestens zwei Meter ho- he Hecke zwischen dem Birkenweg und der Steinackerstrasse sowie durch Bäume (act. 133, 137, 775 ff.) der Blick des Beschuldigten auf die Steinackerstrasse beschränkt. Somit hätte der Beschuldigte für das Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beiziehen müssen. Beim Rückwärtsfah- ren ist zudem eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber dem herannahenden Verkehr zu be- achten. Das Vortrittsrecht ist hierbei beim Einfügen in den Verkehr gegenüber allen übrigen Verkehrsteilnehmern zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 VRV), was der Beschul- digte nicht tat.
Allerdings ist aufgrund des Beweisergebnisses unklar, wieweit sich die Privatklägerin im Zeit- punkt des Hinausfahrens des Beschuldigten auf die Kreuzung der Unfallstelle bereits angenä- hert hatte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Manöver zur Ein-
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gliederung in den Verkehr hätte durchführen können und die Privatklägerin erst nachfolgend auf die betreffende Kreuzung zufuhr, auf welcher sich der Beschuldigte bereits für die Privatklägerin gut sichtbar befand. Aufgrund des Beweisergebnisses ist überdies davon auszugehen, dass der Lastwagen bereits vor dem Zeitpunkt der Kollision über die Strassenmitte der Steinackerstrasse hinausragte. Das Manöver des Beschuldigten, welcher rückwärts auf die Kreuzung hinausfuhr, war demnach bereits abgeschlossen, ohne dass sich der fehlende Beizug einer Hilfsperson bzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts bereits ausgewirkt hätte. Von dem Zeitpunkt an, zu welchem sich der Lastwagen des Beschuldigten auf der Kreuzung befand und bereits gut sicht- bar und deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hineinragte, ist von einer neuen Situation auszugehen, in welcher der Beschuldigte aufgrund seines eigenen, nunmehr korrekten Verhal- tens darauf vertrauen durfte, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene Fahrbahnhälfte streitig machen würde. Er konnte daher die entsprechende Rücksicht von der mit ihrem Motorroller sich seinem Lastwagen nähernden Privatklägerin erwarten, zumal diese mit von rechts kommenden und somit vortrittsberechtigten Fahrzeugen hätte rechnen müssen und daher zumindest Bremsbereitschaft hätte einnehmen müssen. Dies gilt umso mehr, da es zum Zeitpunkt des Unfalls regnete und die Fahrbahn nass war (act. 95).
Hinzuweisen ist des Weiteren auf die in Art. 14 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) festgehaltene Pflicht des Vortrittsberechtigten auf Strassenbenützer Rücksicht zu neh- men, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Die vor- liegende Konstellation ist insofern vergleichbar mit derjenigen im BGE 120 lV 252, bei dem es um eine schwere Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ging. Das Bundesgericht kam zum Schluss, wenn die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten erlaube, sei diesem auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert werde, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhalte (BGE 120 IV 252 S. 254). Der Beschuldigte durfte vorliegend demnach, als er sich auf der Kreuzung befand, darauf vertrauen, dass die Berufungsklägerin ihn sehen würde und nicht weitgehend ungebremst (vgl. die Fotoaufnahmen der Unfallstelle [act. 133 ff.], auf welchen keine Bremsspuren ersichtlich sind) in seinen Lastwagen fahren würde.
3.3 Von Bedeutung ist zudem, dass die Privatklägerin den bereits deutlich auf der betreffen- den Kreuzung stehenden Lastwagen hätte erkennen müssen, bevor sie diese erreichte. Der Beschuldigte hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet. Dieses Hindernis von beachtlicher Grös- se war für sie – wie erwähnt – bereits zu einem Zeitpunkt sichtbar, als sie auf die Kreuzung zu- fuhr und noch ein Brems- oder Ausweichmanöver hätte einleiten können. Diese Annahme wird erhärtet durch die Aussage der Zeugin F.____, welche sich gleich im Anschluss an die Kollision fragte, wieso die Privatklägerin den Lastwagen nicht gesehen habe (act. 111). Aus der Tatsa- che, dass die Zeugin den Lastwagen von ihrem Standpunkt aus deutlich sah, ist zu schliessen, dass dieser für die Privatklägerin – trotz ihres leicht anderen Blickwinkels – ebenso hätte er- sichtlich sein müssen. Dies führt – im Rahmen einer strafrechtlichen Beweiswürdigung des Ver- haltens des Beschuldigten – zum Schluss, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Privatkläge- rin aus mangelnder Aufmerksamkeit in den Lastwagen des Beschuldigten gefahren ist. Im vor-
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liegenden Fall kann demnach – zumindest unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes in dubio pro reo – nicht gesagt werden, dass der fehlende Beizug einer Hilfsper- son bzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Verkehrsunfalls bil- dete. Vielmehr ist die mangelnde Aufmerksamkeit der Privatklägerin als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision zu sehen.
3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschuldigten durch das Rückwärtsfahren ohne Beizug einer Hilfsperson bzw. durch eine Nichtgewährung des Vortritts- rechts geschaffene Risiko sich vorliegend nicht verwirklicht hat, denn der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt, als die Berufungsklägerin mit ihrem Motorroller herannahte, bereits auf der Kreuzung und ragte deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hinein. Dieser durfte unter die- sen Umständen darauf vertrauen, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene Fahrbahnhälfte streitig machen würde. Zudem ist die wahrscheinlichste Ursache der Kollision vom 4. März 2009 zumindest in dubio pro reo darin zu sehen, dass die Privatklägerin den sich bereits gut sichtbar auf ihrer Fahrbahn befindlichen Lastwagen infolge Unaufmerksamkeit über- sah. Folglich hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB mangels adäqua- ter Kausalität bzw. mangels Vermeidbarkeit nicht erfüllt und wurde demnach von der Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht freigesprochen.
III. Kosten
(...)
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von C.____ schuldig erklärt und
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB.
B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ freigesprochen .
Das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Ver- kehrsregeln wird aufgrund des Eintritts der Verjährung einge- stellt."
wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'250.– sowie Ausla- gen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Staates.
Der Berufungsklägerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 1'380.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 120.–), somit insgesamt CHF 1'500.–, aus der Gerichtskasse ausgerich- tet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger