Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 24. Januar 2013 (720 12 322)
Invalidenversicherung
Medizinische Massnahmen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____ + B._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Medizinische Massnahmen für Sohn C.____
A.1 Der Sohn von A.____ und B., C., geboren im Jahr 2000, ist von einer Tri- somie 21 betroffen. Zudem leidet er an verschiedenen Geburtsgebrechen, für welche die Eid- genössische Invalidenversicherung (IV) Leistungen erbrachte. Im Zusammenhang mit dem Ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht burtsgebrechen Ziff. 403 (kongenitale Oligophrenie) übernahm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) letztmals bis Ende Januar 2011 die Kosten für die Ergotherapie.
A.2 Am 14. Januar 2011 ersuchte die Krankenkasse D.____ als Krankenversicherer von C.____ die IV-Stelle um Mitteilung, ob sie die mit Verfügung vom 9. Juni 2010 zugesprochene Kostenübernahme für die Ergotherapie auch über den 31. Januar 2011 gewähre. In der Folge untersuchte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt. Mit Verfügung vom 20. September 2012 lehnte sie das Gesuch - nachdem sie das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte - ab.
B. Hiergegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, am 19. Oktober 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der IV-Stelle zur Kostengutsprache für die ergotherapeutische Behand- lung im Sinne einer medizinischen Massnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen gel- tend gemacht, dass sich das Verhalten ihres Sohnes unter der ergotherapeutischen Behand- lung gebessert habe und deshalb kein Grund bestehe, die Therapie abzubrechen.
C. Die IV-Stelle liess sich am 5. November 2012 zur Beschwerde vernehmen und bean- tragte deren Abweisung.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Auf die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
Zu prüfen ist, ob der Sohn der Beschwerdeführenden weiterhin Anspruch auf die Kostenübernahme der Ergotherapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Ge- burtsgebrechens Ziff. 403 Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) vom
Dezember 1985 hat.
2.1.1 Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19 Juni 1959 haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeu- tung ist (Abs. 2). Gemäss Art. 1 Abs. 2 GgV sind die Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt. Der Sohn der Beschwerdeführenden leidet unter anderem an einer konge- nitalen Oligophrenie (Geburtsgebrechen Ziff 403 Anhang), bei welcher es sich um die ererbte, angeborene oder früh erworbene Minderung der allgemeinen geistigen Entwicklung handelt. Von einer Oligophrenie betroffene Menschen bedürfen für ihre Lebensführung besonderer Hilfe (www.pflegewiki.de). Gemäss Angaben in der GgV besteht ein Anspruch auf medizinische Massnahmen nur bei erethischem oder apathischem Verhalten der Oligophrenie. Als erethisch
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird eine krankhaft gesteigerte Erregbarkeit und ein ruheloser Bewegungsdrang verstanden, als apathisch bezeichnet man in der Medizin die Teilnahmslosigkeit, mangelnde Erregbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber äusseren Reizen. Zu ergänzen bleibt, dass es sich bei der Triso- mie 21, von welcher der Sohn der Beschwerdeführenden betroffen ist, unbestrittenermassen nicht um ein in der GgV aufgeführtes Leiden handelt, denn die zugrunde liegende chromosoma- le Irregularität ist als solche nicht behandelbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2004, I 253/03).
2.1.2 Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass der Sohn der Beschwerde- führenden im Rahmen der bei ihm diagnostizierten Oligophrenie sowie erethisches wie auch apathisches Verhalten aufweist.
2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
3.1 Sowohl bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person als auch bei dessen rechtlicher Beurteilung ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Es ist deren Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Die ärztlichen Stellung- nahmen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob und allenfalls welche Leistungen einer versicherten Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zustehen. Das Ge- richt hat die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversiche- rungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be- weismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist es entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.2 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinnge- mäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesge- richt, sozialrechtliche Abteilungen] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).
3.3 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass auf Stellungnah- men des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nur abgestellt werden kann, wenn sie den all- gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 15. Dezember 2006, I 694/05, E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolge- rungen sind zu begründen (BGE 125 V 351 E. 3a). Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 14. Juli 2009, 9C_ 323/2009, E. 4.3.1 mit Hinweis auf Protokoll der Sitzung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 11.-13. Januar 2006, S. 101). Genügen die Berichte des RAD diesen erwähnten Anforderungen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juli 2009, 9C_204/2009, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Am 21. Januar 2011 berichtete die Ergotherapeutin E.____, dass der Sohn der Be- schwerdeführenden seit vier Jahren wöchentlich während einer Stunde an der ergotherapeuti- schen Massnahme im Einzelsetting teilnehme. Er profitiere von diesen Therapiestunden und mache langsame, aber stetige Fortschritte sowohl in der Grob- wie auch in der Feinmotorik, in der Wahrnehmung und der intermodalen Verknüpfung. Durch die verbesserte Handlungspla- nung und die Antizipation von Handlungsschritten werde sein Tun immer komplexer. Daraus würden grosse Fortschritte in der Selbstversorgung (z.B. Toilettengang, Kleiderwechsel, Erledi- gen von einfachen Aufträgen) resultieren. Er entdecke das Rollenspiel und ahme einzelne Wör- ter nach. Sein Sprachverständnis habe sich stark gebessert. Er beobachte auch intensiv, so dass er Handlungen imitiere und seine Eigenaktivität erweitern lerne. Die ergotherapeutische Zielsetzung in Bezug auf die Körperfunktion und Struktur sei für die Zukunft dieselbe wie bis anhin, da diese trotz Fortschritten immer noch aktuell und zweckmässig sei.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Am 17. Februar 2011 führte die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. F.____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, aus, dass dem Bericht der behandelnden Ergotherapeutin vom 21. Januar 2011 keine eindeutigen Fortschritte betreffend die Verbesse- rung des apathischen und erethischen Verhaltens entnommen werden könnten. Fehlende Ver- besserungen des Verhaltens seien auch dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (HE) vom 5. August 2010 zu entnehmen, wonach weiterhin ein ausgewiesener Überwachungsbedarf infolge erethischen Verhaltens vorliege. Aus medizinischer Sicht müsse festgestellt werden, dass die Ergotherapie nach zwei Jahren weder das apathische noch das erethische Verhalten im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 403 GgV Anhang wesentlich zu verbessern vermochte. Sie stelle daher aufgrund der komplexen medizinischen Zusammenhänge keine einfache und zweckmässige Massnahme zur Behandlung der Verhaltensstörung dar. Ausser- dem richte sich die Ergotherapie auch nicht spezifisch und ausschliesslich gegen das apathi- sche oder erethische Verhalten, sondern gegen den psychomotorischen, sprachlichen und geis- tigen Entwicklungsrückstand im Zusammenhang mit der Trisomie 21.
4.3 Nachdem die D.____ am 21. April 2011 die Haltung der RAD-Ärztin Dr. F.____ kriti- sierte und ausführte, die Beurteilung des RAD stütze sich nicht auf schlüssige und nachvoll- ziehbare medizinische Unterlagen, holte die IV-Stelle unter anderem einen weiteren Bericht bei der Ergotherapeutin und einen Bericht bei Dr. med. G.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Neuropädiatrie, ein.
4.4 Die Ergotherapeutin betonte am 21. Juli 2011, der Beschwerdeführer habe seit Be- ginn der ergotherapeutischen Behandlung erkennbare Fortschritte gemacht. Durch die verbes- serte Handlungsplanung und Antizipation von Handlungsschritten werde sein Tun immer kom- plexer. Daraus würden einerseits grosse Fortschritte in der Selbstverantwortung resultieren. Andererseits entdecke er das Symbolspiel und beginne mit Lautimitationen unter anderem bei Tierstimmen. Er beobachte und stelle fest, dass er Handlungen nachahmen und separativer erweitern könne.
4.5 Dr. G.____ hielt am 17. April 2012 in Bezug auf die Ergotherapie fest, dass diese den Beschwerdeführer auf die Selbständigkeit im Alltag vorbereite und bewirke, dass sich seine Aufmerksamkeitsspanne verbessert habe. Zudem könne er Handlungen, die er vorher geplant habe, besser bis zum Ende durchführen. Weiter habe er Fortschritte gemacht in der Selbstver- sorgung, zum Beispiel im Toilettengang, aber auch beim Kleiderwechseln. Er entdecke auch das Rollenspiel. Ein grosses Schwergewicht werde darauf gesetzt, dass er aus seinem apathi- schen Verhalten herauskomme, mehr zur Qualität seiner psychomotorischen Funktionen finde und Selbstwirksamkeit erfahre. Dies sei insofern auffällig, als dass in den Ferien, wenn die Er- gotherapie nicht stattfinde, wieder Rückschritte im Verhalten beobachtet werden könnten. Das Verhalten nehme dann wieder viel mehr erratische (recte wohl erethische) Aspekte an mit Ste- reotypien, wie zum Beispiel alle Gegenstände in den Mund zu nehmen.
Am 14. Mai 2012 präzisierte Dr. G.____ seinen Bericht dahingehend, dass sich seit den Unter- suchungen in den Jahren 2008 und 2009 im erethischen und apathischen Verhalten insofern Fortschritte zeigen würden, als er viel interaktiver wirke als noch vor zwei Jahren. Obwohl wei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht terhin ein stereotypes Verhalten nachweisbar sei, sei dieses deutlich zurückgegangen und ge- wisse Gewohnheiten, wie zum Beispiel den Boden ablecken, seien komplett weggefallen. Trotzdem seien aber noch Einzelheiten eines erethischen Verhaltens zu beobachten. In Bezug auf die Frage, wie lange die Ergotherapie dauere und wie die Prognose laute, führte Dr. G.____aus, dass es sinnvoll erscheine, die Ergotherapie während den nächsten beiden Jahren fortzuführen. Die Prognose sei aufgrund der Fortschritte zufriedenstellend.
4.6. Dr. F.____ kam am 6. Juni 2012 zum Schluss, dass sie auch unter Berücksichtigung dieser Dokumente (vgl. vorstehend E. 4.4 und 4.5) an ihren Stellungnahmen vom 17. Februar 2011 und den Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2011 festhalte. Am 13. September 2012 wie- derholte Dr. F.____ ihre Einschätzung und führte aus, dass eine deutliche und wesentliche Ver- besserung der körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen durch die Ergothera- pie erzielt werden müsse, indem eine Verbesserung der Selbständigkeit in den sechs alltägli- chen Lebensverrichtungen, ein Wegfall der dauernden persönlichen Überwachung wegen Ge- fahr und Fremd- oder Eigengefährdung und/oder eine verbesserte schulische Eingliederung, d.h. eine integrative Beschulung in der Regelklasse mit integrativer schulischer Förderung, an- statt separativer Beschulung in der Heilpädagogischen Sonderschule, möglich sei. Gestützt auf den aktuellen HE-Abklärungsbericht vom 7. August 2012 bestehe im Vergleich zur Abklärung vom 5. August 2010 unverändert ein Mehraufwand an direkter oder indirekter Dritthilfe in 5 von 6 alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wegen unberechenbaren und eigen gefährdenden Verhaltens.
5.1 Die IV-Stelle lehnte das Kostengutsprachegesuch für die Ergotherapie gestützt auf die Ausführungen ihrer RAD-Ärztin Dr. F.____ ab. Sie kam gesamthaft zum Schluss, dass die bisher durchgeführte Ergotherapie auf die Behandlung des psychomotorischen, sprachlichen und geistigen Entwicklungsrückstandes im Zusammenhang mit der Trisomie 21 gerichtet gewe- sen sei und nicht auf diejenige des erethischen und apathischen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 403 GgV Anhang. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
5.2 Vorliegend beschreiben die behandelnde Ergotherapeutin E.____ und der Neuropä- diater Dr. G.____ Fortschritte im erethischen und apathischen Verhalten des Sohnes der Be- schwerdeführenden. Sie halten nach eingehenden Untersuchungen übereinstimmend fest, dass der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund des in der Ergotherapie erlernten Verhaltens heute im Alltag selbständiger geworden sei. Die Therapie bewirke auch, dass sich seine Auf- merksamkeitsspanne erweitert habe. Weiter habe er auch in der Selbstversorgung Fortschritte gemacht. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, in der Ergotherapie werde das Schwerge- wicht darauf gesetzt, dass der Sohn der Beschwerdeführenden aus seinem apathischen Verhal- ten herauskomme. Dies scheint - den Aussagen des Neuropädiaters Dr. G.____ folgend - auch gelungen zu sein, indem er ausführt, dass der Sohn der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den Untersuchungen in den Jahren 2008/09 viel interaktiver wirke. Zwar zeige er weiterhin ein stereotypes Verhalten. Dieses sei jedoch deutlich zurückgegangen. Damit wird aber aus ergo- therapeutischer und neuropädiatrischer Sicht unmissverständlich klargestellt und zum Ausdruck gebracht, dass die Ergotherapie vorliegend die Auswirkungen des apathischen bzw. erethi-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Verhaltens positiv beeinflusst und der Sohn der Beschwerdeführenden diesbezüglich Fortschritte macht. Diese Aussagen sind in ihrer Beweiskraft nicht eingeschränkt, weil sie von der behandelnden Ergotherapeutin und von Dr. G.____ stammen. Insbesondere betreffend die Feststellungen von Dr. G.____ geht die Vorinstanz fehl, wenn sie unter Hinweis auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 125 V 351 ff.) ausführt, dass in Bezug auf die Aussagen des behandelnden Spezialarztes insofern Vorsicht zu walten lassen sei, weil dieser eher zu Gunsten seines Patienten aussage. Dr. G.____ betreut den Sohn der Beschwerdeführenden nicht als behandelnder Arzt, sondern untersucht diesen einzig im Zusammenhang mit der vor- liegend strittigen Ergotherapie. Ein enges Vertrauensverhältnis ist unter diesen Umständen von vornherein nicht erkennbar und seinen Aussagen kommt daher volle Beweiskraft zu.
5.3 Daran ändern auch die Ausführungen der Vorinstanz nichts. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die IV-Stelle und die RAD-Ärztin Dr. F.____ die Ergotherapie anfänglich als einfache und zweckmässige Therapie bezeichneten und diese dem Sohn der Beschwerdefüh- renden vorgängig auch bewilligt wurde. Damit anerkannte sie ursprünglich die Anspruchsbe- rechtigung. Für die nunmehr ablehnende Haltung machten die IV-Stelle und die RAD-Ärztin unter anderem geltend, dass immer noch von derselben Zielsetzung ausgegangen werde. Dar- aus leiten sie sinngemäss ab, dass der Sohn der Beschwerdeführenden bisher keine Fortschrit- te in der Ergotherapie gemacht habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Zusam- menhang mit der Zielsetzung der Ergotherapie ist dem Bericht der Ergotherapeutin vom 21. Januar 2011 zu entnehmen, dass die ursprünglich definierten Ziele immer noch ihre Berech- tigung hätten, da diese immer noch aktuell und zweckmässig seien. Aus den weiteren Ergothe- rapieberichten und den Ausführungen des Neuropädiaters Dr. G.____ geht weiter hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführenden nur langsam und kleine Fortschritte macht, und dass viele Abläufe oft wiederholt werden müssten. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass Fortschritte im Verhalten des Sohns der Beschwerdeführenden grundsätzlich erkennbar und vorhanden sind. Dass es sich hierbei nur im kleine Fortschritte handelt, ändert nichts an der Tatsache, dass die Ergotherapie als medizinische Massnahme letztlich das erethische und apathische Verhalten des Sohns der Beschwerdeführenden positiv beeinflusst. Unter diesen Aspekten ist es aber nachvollziehbar, dass sich die Ziele der Ergotherapie nicht verändert haben, zumal die- se sehr allgemein und weit formuliert worden sind.
5.4 Die Vorinstanz bzw. die RAD-Ärztin Dr. F.____ begründeten ihre ablehnende Hal- tung im Verwaltungsverfahren zudem auch unter Hinweis auf die Ergebnisse im HE-Bericht vom 7. August 2012. Diesem sei zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden wei- terhin in 5 von 6 alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Daraus wurde ge- schlossen, dass die Ergotherapie keinen Einfluss auf das Verhalten des Sohn der Beschwerde- führenden habe. Auch aus dieser Argumentation kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. So trifft es zwar zu, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in 5 von 6 massgeben- den Punkten hilflos ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Ergotherapie - wie oben festgestellt - keinen Einfluss auf sein Verhalten hat. Zu beachten ist denn auch, dass dem HE-Bericht vom 7. August 2012 keine Aussagen über ein erethisches oder apathisches Verhalten zu entnehmen sind, womit er aber ohnehin nicht als Grundlage im vorliegenden Fall dienen kann. Weiter ist in diesem Zusammenhang der Einwand der D.____ vom 21. April 2011
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht ganz von der Hand zu weisen, wonach betreffend die Frage, ob Fortschritte in der Ergo- therapie gemacht wurden, die Beurteilungen der Ergotherapeutin und des Neuropädiaters einen höheren Stellenwert haben, als jene der HE Abklärungsperson. Während diese untersuchen musste, ob und in welchen Bereichen der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund seiner In- validität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, muss- ten die Ergotherapeutin und der Neuropädiater feststellen, ob die Ergotherapie als medizinische Massnahme eine Auswirkung auf das erethische oder apathische Verhalten hat. Damit verfol- gen die involvierten Fachpersonen unterschiedliche Ziele, für welche jeweils ein spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Schliesslich ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der medizinischen Massnahmen daran zu erinnern, dass bei Geburtsgebrechen für die Zusprechung von Leistun- gen im Rahmen von Art. 13 IVG die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme bzw. eine ver- besserte Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person keine Anspruchsvoraussetzung bildet. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2010, 8C_289/2010, E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend klarerweise zu bejahen ist.
5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Ergotherapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 403 GgV Anhang abgelehnt hat. In Gutheissung der Beschwerde ist sie daher zu verpflichten, die Kosten für die Ergotherapie ab 1. Februar 2011 weiter zu über- nehmen. Da in der Vergangenheit die Kostengutsprache jeweils für eine zweijährige Zeitspanne erfolgte und auch der Neuropädiater Dr. G.____ eine Weiterführung der Ergotherapie für weite- re zwei Jahre als sinnvoll erachtete, ist die Vorinstanz verpflichtet, diese bis 31. Januar 2013 zu übernehmen.
6.1 Nach Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den Be- schwerdeführenden deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Honorarnote vom 20. November 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und 15 Minu- ten ausgewiesen, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um- fangmässig nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Auslagen im Umfang von insgesamt
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 37.--. Die Bemühungen des Rechtsvertreters sind praxisgemäss zum Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entgelten. Den Beschwerdeführenden sind daher für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung entsprechend der Honorarnote vom 10. Juli 2012 in Höhe von Fr. 1'728.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Übernahme der Kosten der Ergotherapie für ihren Sohn Sven für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 haben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'728.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.