Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 22. Januar 2013 (420 12 376)


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schikanebetreibung

Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter René Borer, Aktuarin Elisabeth Vogel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli, Malzgasse 15, 4052 Basel, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerde gegen zwei Zahlungsbefehle vom 28. November 2012 in den Betreibungen Nr. 21207519 und Nr. 21207520 des Betreibungsam- tes Sissach

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Auf Betreibungsbegehren von B.____ (nachfolgend: Betreibender) wurde gegen A.____ in den Betreibungen Nr. 21207519 und 21207520 des Betreibungsamtes Sissach am 28. Novem- ber 2012 ein Zahlungsbefehl über CHF 3'863.50 nebst Zins von 5.5 % seit 6. November 2012 zuzüglich CHF 73.00 Zahlungsbefehlskosten und ein Zahlungsbefehl über CHF 450'000.00 nebst Zins von 5.5 % seit 6. November 2012 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.00 ausgestellt. Als Grund der Forderung wurde im ersten Zahlungsbefehl "Schadenersatz" und im zweiten Zahlungsbefehl "Schadenersatz; Solidarhaftung mit C.____ AG, X., Y." ange- geben. B. Gegen diese Zahlungsbefehle erhob A., vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häupt- li, mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs Basel-Landschaft und begehrte die Aufhebung der obgenannten Betreibungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibenden. Er machte geltend, es handle sich vorliegend um zwei rechtsmissbräuchliche, nur aus Schikane ange- strengte Betreibungen. Diese seien als Racheakt zu werten, da eine Strafanzeige des Betrei- benden gegen den Beschwerdeführer und D. wegen Tätlichkeit und Nötigung aufgrund der Einstellung des Verfahrens nicht zum erwünschten Erfolg geführt habe. Der Betreibende habe auch gegen die angebliche Solidarschuldnerin C.___ AG, von welcher der Beschwerdeführer alleiniger Verwaltungsrat sei, ebenfalls eine Betreibung eingeleitet. Nachdem der heutige Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2012 Stellung genommen hatte, habe der Betreibende sämtliche Betreibungen gegen die C.____ AG mit Schreiben vom 29. November 2012 ohne Begründung zurückgezogen. Gegen D.____ habe der Betreibende ebenfalls Betrei- bungen eingeleitet, welche mit den vorliegend zu beurteilenden Betreibungen identisch seien, ebenfalls mit Hinweis auf die angebliche Solidarschuldnerin C.____ AG, obwohl er kurz zuvor die Betreibungen gegen diese zurückgezogen habe. Es sei notorisch, dass rechtsmissbräuchli- che Schikanebetreibungen oft ohne Substantiierung unter dem Titel "Schadenersatz" ange- strengt würden (Urteil des BGer 5A_288/2011 [recte: 5A_588/2011] vom 18. November 2011). Die vorliegenden Schikanebetreibungen seien kein Einzelfall, so habe B.____ bis vor kurzem als Generalbevollmächtigter der E.____ GmbH und diese als Gläubigervertreterin der F.____ AG Betreibungen gegen G.____ und H.____ AG eingeleitet, weshalb diese wiederum gegen B.____ und die Geschäftsführerin der E.____ GmbH, I., Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erhoben hätten. Die E. GmbH habe gegen den Vertreter von G.____ und der H.____ AG, Rechtsanwalt J., ebenfalls eine Betreibung einleiten lassen. Da am 1. Juni 2012 der Konkurs über die E. GmbH eröffnet und dieser später mangels Aktiven eingestellt worden sei, führe er die Betreibungen nun offensichtlich in seinem eigenen Namen. Die von B.____ veranlassten Betreibungen würden nie weiter verfolgt, weshalb es of- fensichtlich nicht um die Durchsetzung der Forderung gehe, sondern lediglich ein Eintrag in das Betreibungsregister und somit die Belästigung und Schädigung der betriebenen Schuldner an- gestrengt werde. Dies sei auch vorliegend der Fall, weshalb dieses Verhalten keinen Schutz verdiene und die Nichtigkeit der rechtsmissbräuchlichen Betreibung festzustellen sei. Der Be- schwerdeführer beantragt zudem die Auferlegung der Bezahlung einer Parteientschädigung zu Lasten des Betreibenden, da dieser das Beschwerdeverfahren aufgrund seines mutwilligen und trölerischen Verhaltens begründet habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 liess sich das Betreibungsamt Sissach zur vorlie- genden Beschwerde vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Ausstellung der angefochtenen Zahlungsbefehle sei nach Massgabe von Art. 69 SchKG i.V.m. Art. 67 Abs. 4 SchKG nach den Angaben des Auftraggebers und vermeintlichen Gläubi- gers erfolgt, wobei das Betreibungsamt nicht prüfe, ob der Forderungsgrund genügend um- schrieben sei. Die Bezeichnung des Forderungsgrundes als "Schadenersatz" habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht eine Nichtigkeit der Betreibung zur Folge. Es stehe dem Betriebenen jedoch offen, den Zahlungsbefehl mittels SchKG-Beschwerde anzufechten, sofern sich der Grund der Forderung nicht aus dem Gesamtzusammenhang ergebe. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 nahm B.____ Stellung und führte aus, dass es sich nicht um Schikanebetreibungen handle, sondern dass die Betreibungen ihren Rechtsgrund im geforderten Schadenersatz hätten. Der Betriebene und D.____ hätten als Geschäftsführer bzw. Serviceleiter die F.____ AG in Konkurs gestürzt, weshalb ihm ein erheblicher Schaden entstan- den sei. Diesbezüglich sei bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren hän- gig wegen betrügerischem Konkurs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung. Überdies sei er vom Betriebenen und von D.____ bei der Pendeltüre der F.____ AG einge- klemmt worden, was weiteren Schaden in der Form von Arztkosten und Lohnausfall zur Folge gehabt habe. Auch für diesen Schaden hätten der Betriebene und D.____ aufzukommen. Der Grund für die Betreibungen sei eine Forderung aus Schadenersatz, aber auch die Tatsache, dass die F.____ AG durch den Betriebenen und D.____ absichtlich in den Konkurs getrieben worden sei und er seine Arbeit als Berater der Firma verloren habe. An den Betreibungen ge- gen den Betriebenen und D.____ zur Ausgleichung des erlittenen Schadens werde festgehal- ten. Erwägungen

  1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle hat der Be- schwerdeführer in der Eingabe vom 17. Dezember 2012 erwähnt, die Zahlungsbefehle seien ihm am 6. November 2012 zugestellt worden. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, an wel- chem Tag die Zustellung erfolgte, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen. Die Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle – mithin zulässige Beschwerdeobjekte (BGE 104 III 12 E. 1) – erfolgte somit innert der zehntägigen Frist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreier- kammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist eine Kenntnisgabe von Betreibungen an Dritte durch das Betreibungsamt ausgeschlossen, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Der Beschwerdeführer beruft sich sinn- gemäss auf diesen Löschungsgrund. Er macht geltend, die von B.____ gegen ihn eingeleiteten Betreibungen seien nichtig, da sie rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös erfolgt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmiss- brauchs nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolgt, wenn also etwa bloss die Kredit- würdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völ- lig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubi- ger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III 18 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. No- vember 2011; vgl. COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 22 N 12). Die Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt, dass Schikanebetreibungen für den Betriebenen schon wegen der Eintragung in das öffentlich zugängliche Betreibungsregister eine diffamierende Wirkung haben und die Kreditwürdigkeit herabsetzen können. Gegen Betreibungen, die der Betriebene als ungerechtfertigt empfindet, ist die betreibungsrechtliche Beschwerde, welche die Überprüfung der Amtstätigkeit des beklagten Vollstreckungsorgans bezweckt, jedoch in aller Regel ausgeschlossen. Nach SchKG ist es möglich, eine Betreibung einzuleiten, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a; 113 III 2 E. 2b). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Das Betreibungsamt ist vielmehr gehalten, nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zah- lungsbefehl zu erlassen. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungs- begehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Insbesondere in ma- teriellrechtlicher Hinsicht fehlt dem Betreibungsamt jegliche Kognitionsbefugnis. Das Betrei- bungsamt darf insbesondere nicht einfach jede Betreibung auf Nichtigkeit untersuchen, sondern nur bei Offensichtlichkeit einschreiten (KGE BL 2005 I Nr. 16). Nach einer Analyse der Gesamtumstände gelangt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass der qualifizierte Ausnahmefall, welcher ein Eingreifen der Auf- sichtsbehörde vom Amtes wegen rechtfertigen würde, in diesem Falle nicht vorliegt. Die geltend gemachten Forderungen aus Schadenersatz sind zwar vor dem Hintergrund der Ausführungen des Betriebenen in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2012 in der Tat etwas zweifelhaft. Der Betreibende gesteht denn auch ein, dass gewisse Racheabsichten bei den zu beurteilenden Betreibungen mitspielen würden (Eingabe vom 28. Dezember 2012, dritter Gedankenstrich). Es erscheint hingegen nicht geradezu in die Augen springend, dass mit den Betreibungen offen- sichtlich und ausschliesslich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangs- vollstreckung zu tun haben. Der Betreibende begründet im Beschwerdeverfahren seine Scha- denersatzforderung mit dem schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers und D., wel- che zum Konkurs der F. AG geführt hätten, woraus ihm ein Schaden entstanden sei. Bei den in Betreibung gesetzten Beträgen von CHF 3'863.50 bzw. CHF 450'000.00 handelt es sich auch nicht um völlig übersetzte Forderungen. Es kann dem Betreibungsamt Sissach vor dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hintergrund der verflochtenen geschäftlichen Beziehungen der Parteien nicht vorgeworfen wer- den, dass es verpflichtet gewesen wäre, die Nichtigkeit der Betreibungsbegehren festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Im Übrigen kann der Beschwerdefüh- rer nichts daraus ableiten, dass der Betreibende sowohl ihn wie auch D.____ gleichzeitig be- trieben hat, zumal dies ein übliches Vorgehen darstellt für Fälle, in welchen dem Betreibenden nicht eindeutig klar ist, welche Person für einen Schaden rechtlich einzustehen hat. Auch aus dem Rückzug der Betreibung gegen die H.____ AG und gegen die behauptete Solidarschuldne- rin C.____ AG kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls unbe- achtlich ist sein Einwand, dass der Betreibende in den von ihm angestrengten Betreibungen nie Klage erhoben habe, denn das Schuldbetreibungsrecht beschwert den Gläubiger eben gerade nicht mit einer allgemeinen Fortführungslast. Der Betriebene ist daher auf die ordentliche zivil- rechtliche Abwehrmassnahme der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu verweisen um eine Klärung der Rechtslage und eine Löschung des Eintrages zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung aufgrund des mutwilligen und trölerischen Verhaltens des Betreibenden. In Fällen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung kann einer Partei eine Busse bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Eine Parteientschädigung hin- gegen kann nicht zugesprochen werden (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N 28), weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Parteien tragen ihre Parteikosten je selber. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Vorsitzender Richter

Edgar Schürmann Aktuarin

Elisabeth Vogel

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BL_KG_001, 2013-01-22_zr_1
Entscheidungsdatum
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026