Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 17. Januar 2013 (720 12 248 / 7)
Invalidenversicherung
Rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advoka- tin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Mit den Verfügungen vom 7. Juli 2011 und vom 21. September 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem 1972 geborenen A.____ rückwirkend ab dem 1. Juni 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen beim Kantonsgericht Basel- Landschaft (Kantonsgericht) erhobene Beschwerde zog der Versicherte nach Androhung einer reformatio in peius zurück (Verfahren 720 11 302). Daraufhin hob die IV-Stelle am 25. Juni 2011 die Rentenzusprache vom 7. Juli 2011 bzw. vom 21. September 2011 wiedererwägungsweise und rückwirkend per 1. Juni 2008 auf.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin Elisabeth Maier namens und im Auftrag von A.____ am 21. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei die rückwirkende Einstellung des Rentenanspruchs aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
C. Das Kantonsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 22. August 2012 die unentgeltliche Rechtspflege mit Elisabeth Maier als Rechtsvertreterin.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 hat die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit notwendig - in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung - welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat - in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53, Rz. 26 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwä- gung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche be- standen hat, als die ursprüngliche Rentenverfügung ergangen ist (vgl. BGE 138 V 148 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Obschon sich der Beschwerdeführer erst nach dem 1. Januar 2008 zum Leis- tungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, ist vorab zu beachten, dass inter- temporalrechtlich noch die Bestimmungen des IVG in seiner Fassung vor der 5. IV-Revision (aIVG) anwendbar sind (vgl. Rundschreiben Nr. 253 des BSV vom 12. Dezember 2007). Ge- mäss Art. 4 Abs. 2 aIVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle eines Rentenanspruchs entsteht dieser nach Art. 29 Abs. 1 aIVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person zu mindestens 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b).
2.3 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung sind für den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Flüchtling die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1 aIVG und Art. 6 Abs. 1 aIVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB) zu beachten. Danach wird vorausgesetzt, dass bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres - unabhängig von allenfalls im Ausland bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen - Beiträge in der Schweiz geleistet worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2009, 9C_459/2009, E. 3.2.1).
2.4 Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ging die Vorinstanz in den Verfügungen vom 7. Juli 2011 und vom 21. September 2011 davon aus, dass der Versicherte seit Juni 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und deshalb nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hatte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 720 11 302 kam jedoch das Kantonsgericht unter Beizug der massgebenden ärztlichen Berichte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz bereits seit August 2001 höchstens 60 % betrug. Die einjährige Wartefrist begann daher im August 2001 zu laufen, womit die Invalidität bzw. der Versicherungsfall schon im August 2002 eintrat. Der Beschwerdeführer leistete jedoch erst im Jahr 2002 Beiträge an die Invalidenversicherung. Dadurch war das Erfordernis der einjährigen Beitragszeit nicht erfüllt und es konnte kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente entstehen (vgl. zur Beitragszeit vorstehende E. 2.3). Ebenso wenig erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, weshalb das Kantonsgericht auch einen diesbezüglichen Anspruch verneinte (Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2012 im Verfahren 720 11 302). Folglich hätte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers von Anfang an ablehnen müssen. Die entsprechende Rentenzusprache vom 7. Juli 2011 bzw. vom 21. September 2011 muss damit als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen war die nachträgliche Berichtigung der Rentenzusprache von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung insgesamt vorlagen (vgl. zum Erfordernis der Erheblichkeit KIESER, a.a.O., Rz. 33 f.). Infolgedessen durfte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2012 die Viertelsrente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise aufheben, was vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht beanstandet wurde.
3.1 Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten. Im Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 Abs. 2 der Verordnung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 jedoch eine Ausnahme dieses Grundsatzes vor: Ergibt die Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so erfolgt die entsprechende Änderung in der Regel mit Wirkung ex nunc et pro futuro (vgl. BGE 119 V 432 Regeste und E. 2). In Bezug auf Invalidenrenten statuiert Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV sodann explizit, dass die- se frühestens im zweiten Monat nach Zustellung der Verfügung herabgesetzt oder aufgehoben werden darf. Mithin kann die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente nur aus- nahmsweise rückwirkend erfolgen und damit eine Rückerstattung nach sich ziehen. Eine solche Ausnahme sieht Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV für den Fall vor, dass eine versicherte Person ihre Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Zusätzlich bejaht die Rechtsprechung in jenen Fällen eine Rückwirkung, in welchen der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft (z.B. Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnsitz, Versicherteneigenschaft, massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen, etc.; vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des ehemaligen Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abtei- lungen] vom 17. Januar 2001, I 73/00, E. 1a mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis begründet das Bundesgericht damit, dass gleichgelagerte IV- und AHV-rechtliche Tatbestände nicht eine ungleiche Behandlung erfahren dürfen (vgl. BGE 105 V 172 E. 6a). Folglich ist bei Invaliden- renten eine Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Art. 85 Abs. 2 IVV) immer dann vorzunehmen, wenn kein Fall von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt und die Verwaltung bei Er- lass ihrer mangelhaften Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat (z.B. Bemessung des Invaliditätsgrads; vgl. BGE 105 V 172 E. 6a; 107 V 37 E. 2a). Solche IV-spezifische Aspekte beschlagen die materiellen Voraussetzungen, welche für die Zuspre- chung von Leistungen der Invalidenversicherung konstitutiv sind, namentlich rechtliche Sub- sumtionen, Tatsachenfeststellungen oder Ermessensausübungen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 268). Erfolgt die Wieder- erwägung mit Wirkung ex nunc et pro futuro, darf der Versicherer die bereits bezogenen Leis- tungen nicht zurückfordern. Sodann stellt sich im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälli- gen Rückforderungsverfügung der IV-Stelle stets die Frage, worauf sich der von der Verwaltung begangene Fehler bezogen hat. Unerheblich ist es, von welcher Verwaltungsbehörde (Aus- gleichskasse oder IV-Stelle) der Fehler letztlich begangen worden ist. Entscheidend ist vielmehr allein die materielle Seite des unterlaufenen Fehlers (vgl. BGE 107 V 38 E. 2b).
3.2 Den Akten kann kein Hinweis entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen unrechtmässig erwirkt hätte oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen wäre (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Es bleibt daher für die umstrittene Frage der rückwirkenden Rentenaufhebung zu prüfen, ob der Fehler der Vorinstanz einen AHV- rechtlichen Gesichtspunkt betrifft. Dabei gilt es vorerst abzuklären, wo genau der Vorinstanz der Fehler unterlaufen ist, welcher zur Wiedererwägungsverfügung vom 25. Juni 2012 geführt hat. Im vorliegenden Fall hat sich die IV-Stelle bei der Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geirrt. So ist sie gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterla- gen fälschlicherweise davon ausgegangen, der Versicherte sei erst seit Juni 2007 in seiner Ar- beitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Das Kantonsgericht hat hingegen die massgebenden ärztlichen Berichte anders beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdefüh-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer bereits seit August 2001 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist. Auf den ersten Blick könnte es zwar den Anschein erwecken, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der zu Unrecht an- genommenen Versicherteneigenschaft falsch verfügt. Der wesentliche Fehler ist jedoch im Zu- sammenhang mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers erfolgt. Hätte die Vorinstanz diesen resp. diese richtig eingeschätzt, so wäre es nicht zur falschen Festlegung des Anspruchsbeginns gekommen. Gemäss Akten hat sich die IV-Stelle nämlich weder bei der Wartefrist noch bei der Beitragsdauer geirrt. So ist sie richtiger- weise von einer einjährigen Wartefrist sowie vom Beginn der Beitragsdauer im Jahr 2002 aus- gegangen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb beizupflichten, dass der Vorinstanz der massge- bende Fehler bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Anfangszeitpunkt unterlau- fen ist. Die zu Unrecht angenommene Versicherteneigenschaft ist nur eine Folge dieses ur- sprünglichen Fehlers.
3.3 Im Weiteren gilt es zu beurteilen, ob es sich beim besagten Fehler der IV-Stelle um einen IV- oder um einen AHV-spezifischen Gesichtspunkt handelt. Die Beurteilung der Ar- beits(un)fähigkeit hängt von der Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person ab. Dies betrifft zweifellos einen IV-rechtlichen Gesichtspunkt, sind doch bei der Beurtei- lung eines Anspruchs auf AHV-Renten weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit relevant. Entgegen des von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunktes richtet sich die Rückforderung daher nicht nach der allgemeinen Regel von Art. 25 ATSG, sondern nach der spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 IVV.
5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfah- rens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten erhoben werden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 2. August 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als äusserst angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 72.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.75 (4 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 72.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Juni 2012 in dem Sinne geän- dert, als die mit den Verfügungen vom 7. Juli 2011 und vom 21. September 2011 zugesprochene Invalidenrente des Beschwerde- führers per 1. August 2012 aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.75 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.