BGE 137 I 195, BGE 126 I 68, 2C_356/2010, 5A_513/2012, + 1 weiteres
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. Januar 2013 (400 12 289)
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, hypothetisches Einkommen
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zwei- fel
Parteien A., vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B., vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungsbeklagter
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 4. September 2012
A. Im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Liestal hängigen Scheidungsverfahrens Nr. A 120 12 45 wurde der Ehemann mit Verfügung vom 15.05.2012 verpflichtet, der Ehefrau
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Dauer des Verfahrens monatlich und im Voraus ab März 2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 775.00 zu leisten, wovon CHF 615.00 für die Tochter C.____ und CHF 160.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 2). Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Ersatzeinkommen des Ehemannes (Arbeitslosentaggelder) von CHF 3'670.00 netto pro Monat und einem Ein- kommen der Ehefrau aus einem 50%-Erwerb von CHF 1'875.00 netto zzgl. Kinderzulagen von CHF 200.00. Zufolge Unterdeckung wurde dem Ehemann das Existenzminimum von CHF 2'896.00 belassen. Mit Verfügung vom 04.09.2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Antrag der Ehe- frau auf Erhöhung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags ab Oktober 2012 auf insgesamt CHF 1'980.00 (CHF 750.00 für die Tochter und CHF 1'230.00 für die Ehefrau) ab (Ziff. 1) und behaftete den Ehemann in Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 15.05.2012 bei seiner Bereitschaft, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens ab September 2012 monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 zu leisten, wovon CHF 615.00 für die Tochter C.____ und CHF 240.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 2). Die Abweisung des Erhö- hungsantrags begründete der Bezirksgerichtspräsident Liestal wie folgt: Zunächst sei festzustel- len, dass die Ehefrau seit mehreren Monaten mit ihrem neuen Partner zusammen lebe und sich somit ihr Grundbedarf verringert habe, zumal ihr nur noch die halbe Miete angerechnet werden könne. Ferner werde aus den vom Ehemann eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass er wäh- rend der bisherigen Dauer der Ehe einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von CHF 3'200.00 erwirtschaftet habe. Dass sich sein monatliches Arbeitslosentaggeld dennoch auf ca. CHF 3'670.00 netto belaufe, habe er dem Umstand zu verdanken, dass er zuletzt gar zwei ver- schiedene Jobs gleichzeitig erfüllt habe. Obwohl er einen Berufsabschluss als Schreiner auf- weise, habe er auf diesem Beruf nur in temporären Kurzeinsätzen gearbeitet. Aufgrund seiner fehlenden Berufserfahrung erschienen aktuelle Bewerbungen als Schreiner eher aussichtslos. Überdies habe er den Pflegehelferkurs des D.____ absolviert und sei in der Folge auch in die- sem Bereich tätig geworden. Der Ehemann suche nach seinen Angaben in diesem Sektor nun auch nach einer neuen Stelle. Jedoch mache eine Bewerbung nur dort Sinn, wo er ein höheres Einkommen als das aktuelle Arbeitslosentaggeld erzielen könne. Folglich könne ihm kein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden. B. Mit Berufung vom 28.09.2012 beantragte die Ehefrau die Aufhebung der Ziff. 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 04.09.2012 und die Verpflichtung des Ehe- mannes, ihr ab 01.10.2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'980.00 zu bezahlen, ev. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemannes. Ferner sei der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Mit Eingabe vom 18.07.2012 habe sie der Vorinstanz beantragt, dem Ehemann ein hypotheti- sches Bruttoeinkommen von monatlich CHF 5'740.00 anzurechnen und den Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'980.00 pro Monat zu erhöhen. Mit Eingabe vom 30.08.2012 habe der Ehemann zu ihrem Antrag in abweisendem Sinne Stellung genommen. Unmittelbar nach Eingang der Stel- lungnahme habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ausgefertigt, ohne die Stellung- nahme vorgängig der Ehefrau zuzustellen. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz der Ehefrau die Möglichkeit zu einer allfälligen Vernehmlassung verweigert und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies stelle einen formellen Fehler dar, weshalb der angefochtene
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, wonach die Ehefrau seit mehreren Monaten mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenlebe und sich ihr Grundbe- darf daher verringert habe. Sie wohne nachweislich nicht mit ihrem neuen Lebenspartner zu- sammen. Der Ehemann habe sich auch nirgends nachweislich als Schreiner beworben, so dass seitens der Vorinstanz nicht festgestellt werden könne, dass eine Bewerbung als Schreiner aussichtslos sei. Dies komme einer unzulässigen, ja geradezu willkürlichen antizipierten Be- weiswürdigung gleich. Dass sich der Ehemann weigere, in der Schreinerbranche eine Stelle zu suchen, lasse nur den Schluss zu, dass er sich weiterhin willentlich der Unterhaltspflicht zu ent- ziehen suche. Somit sei ihm ab 01.10.2012 ein hypothetisches Einkommen als Schreiner ge- mäss den letzten Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik von monatlich CHF 5'740.00 brutto (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen. C. Mit Berufungsantwort vom 25.10.2012 beantragte der Ehemann die kostenfällige Abwei- sung der Berufung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus was folgt: Er habe sich in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 zum Gesuch der Ehefrau vom 18.07.2012 darauf beschränkt, auf die Vorbringen der Ehefrau zu antworten. Aus dem Grund- satz des rechtlichen Gehörs könne jedoch kein Anspruch auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens abgelei- tet werden. Somit liege im vorliegenden Fall kein formeller Fehler vor. Das einzige "Novum" in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 sei die Bemerkung gewesen, die Ehefrau wohne mit ihrem Lebenspartner zusammen. Er habe damit darauf hinweisen wollen, dass sich die Unter- deckung der Ehefrau mit der Annahme des Zusammenlebens und des neu vom Ehemann zahl- baren Unterhaltsbeitrags auf ein Manko von CHF 217.00 pro Monat verringert habe. Diese Be- merkung habe jedoch keinen Einfluss auf die angefochtene Verfügung gehabt. Die Vorinstanz habe auch keine neue Unterhaltsberechnung vorgenommen, sondern einzig auf der Seite des Ehemannes wegen seiner neuen Miete eine Anpassung vorgenommen. Folglich könne nicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Der Ehemann habe in seiner Stellungnahme vom 30.08.2012 ausgeführt, dass er sich nicht als Schreiner bewerben könne, weil er mangels Berufserfahrung keine Bewerbungschancen habe oder aber mit einer Anstellung nicht ein höheres Einkommen als die derzeitigen Arbeitslosen- taggelder erzielen könne. Diese Situation sei beim Ehemann unverändert. Aus diesem Grund könne er auch keine Bewerbungsbemühungen vorweisen. Er sei aber bemüht, in enger Zu- sammenarbeit mit seiner Sachbearbeiterin beim RAV seine Situation zu verbessern. Wegen seines beruflichen Werdegangs und seiner gesundheitlichen Probleme wegen eines Unfalls gestalte sich die Arbeitssuche für ihn als sehr schwierig. Aufgrund seiner persönlichen berufli- chen und gesundheitlichen Entwicklung könne ihm nicht einfach ein hypothetisches Einkommen basierend auf einer statistischen Lohnstrukturerhebung angerechnet werden. Die Rüge der un- richtigen Sachverhaltsfeststellung treffe daher nicht zu. D. Zur Hauptverhandlung erschienen beide Parteien mit ihren Rechtsbeiständen. Im Rah- men der Parteibefragung sagte der Ehemann, nach der Schreinerlehre und dem Militärdienst nur temporär bis 2007 als Schreiner gearbeitet und nie eine Feststelle erhalten zu haben. Die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewünschte Ausbildung zum diplomierten Finanzplaner habe er wegen eines Unfalls abbrechen müssen. Die Stelle im Altersheim E.____ habe er verloren, weil die Nachtwachen wegen einer Gesetzesänderung diplomierte Pfleger sein müssten. Die anschliessende Stelle beim F.____ habe er verloren, weil dem Projektleiter fristlos gekündigt worden sei und in der Folge auch sei- ne Stelle gestrichen worden sei. Da er im RAV mangels genügenden Wissens im Schreinerbe- ruf 2008 eine Umschulung gemacht habe, habe er in dieser Branche keine Bewerbungen mehr gemacht. Seine RAV-Beraterin habe ihm auch gesagt, in der Schreinerbranche habe er nur geringe Erfolgschancen. Er habe sich auch für Zwischenverdienste beworben, aber es sei bis jetzt noch nicht dazu gekommen. Er erhalte keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Die Ehefrau bestätigte, die Kinderzulage zu beziehen. Im Monat erhalte sie CHF 85.00 Prä- mienverbilligung. Sie wohne nicht mit dem Vater ihres zweiten Kindes zusammen, beabsichtige das auch in Zukunft nicht und werde weiterhin von der Sozialhilfe G.____ unterstützt. Über den Unterhalt für das zweite Kind würden noch Verhandlungen geführt, wobei der Betrag ca. CHF 830.00 pro Monat betragen werde. Die Parteien unterzeichneten eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt. E. Mit Eingabe vom 05.12.2012 widerrief der Ehemann die Vereinbarung fristgerecht. Um einen um CHF 450.00 höheren Unterhaltsbeitrag bezahlen zu können, müsste er einen Zwi- schenverdienst von über CHF 2'000.00 erzielen, was mit kleineren Nebenjobs nicht machbar sei. Um einen Zwischenverdienst in dieser Höhe erzielen zu können, habe er die gleichen Schwierigkeiten, die sich ihm bei der Arbeitssuche grundsätzlich stellten. Es sei ihm daher we- der möglich noch zumutbar, einen Zwischenverdienst zu erzielen, welcher ihm ein Zusatzein- kommen von CHF 450.00 zusätzlich zu seinen normalen Taggeldleistungen sichere. Somit müsse am Antrag auf Abweisung der Berufung und den weiteren Begehren der Berufungsant- wort festgehalten werden. Erwägungen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der von der Berufungsklägerin als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Grundlage in Art. 53 ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Abs. 1). Als Teilaspekt gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer Par- tei, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, ob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht und ob sie konkret das zu fällende Urteil beeinflussen kann oder nicht. Denn es ist Sache der Parteien und nicht des Richters zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebe- ner Beleg massgebliche Elemente enthält, die eine Stellungnahme erfordern. Dieses Replik- recht gilt für alle gerichtlichen Verfahren. Jede Stellungnahme oder jede neu eingegangene Eingabe muss daher den Parteien übermittelt werden, damit sie entscheiden können, ob sie von ihrer Befugnis zur Vernehmlassung Gebrauch machen wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.2 - 3.3.4). Es genügt für die Wahrung des Rechtsanspruches, wenn das Gericht mit der Entscheidfällung noch kurze Zeit zuwartet, um der Partei die Möglichkeit zu geben, sich nochmals zu äussern (BGer 2C_356/2010 E. 2.1). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Ein- fluss auf das Ergebnis haben. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechts- mittelverfahren aber „geheilt" werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (BGE 137 I 195 E. 2.3). Eine Heilung ist allerdings von vornher- ein ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt (BGE 126 I 68 E. 2 mit Hinweis; 126 V 130 E. 2b). Dass die Vorinstanz die Stellungnahme des Ehemannes vom 30.08.2012 zusammen mit der Verfügung vom 04.09.2012 der Ehefrau zugestellt hat, ohne dass diese vorgängig die Stellung- nahme des Ehemannes zur Kenntnis nehmen und - sofern sie dies für notwendig erachtet hätte
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Mai 2012 bezog der Ehemann seit 3 Monaten Arbeitslosentaggeld. Indem der Vorderrichter die durchschnittlichen Arbeitslosentaggelder als Einkommen des Ehemannes betrachtete, ging er implizit davon aus, dass dem Ehemann die Erzielung eines höheren Verdienstes weder zu- mutbar noch effektiv möglich war (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 15.05.2012). In der angefochtenen Verfügung vom 04.09.2012 kam der Vorderrichter zum Schluss, dass sich an seiner Einschätzung vom Mai 2012 in der Zwischenzeit nichts geändert hatte. Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken, kann ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Die Zu- mutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können; vielmehr muss es auch effektiv möglich sein, aufgrund dieser An- strengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 121 E. 2.3; BGer 5A_513/2012 E. 4). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt vorab in Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhält- nisse vorliegen. Sodann können die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung gel- tenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle fand, kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 122 E. 3.1). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen. Die tatsächliche Erzielbarkeit ist anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten etc. zu bestimmen (BGer 5A_513/2012 E. 4). Der Vorderrichter ist in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die tat- sächliche Erzielbarkeit eines Lohnes als Schreiner für den Ehemann zu verneinen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, hat doch der Ehemann auf seinem ursprünglich erlernten Beruf als Schreiner nur temporär gearbeitet, letztmals vor 5 Jahren. Auch wenn es Stelleninserate auf dem Arbeitsmarkt für Schreiner ohne Berufserfahrung gibt, so muss es als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass bei derartigen Stellen ein Bewerber im Alter von 36 Jahren, der seit 5 Jahren nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet und auch nicht eine andere handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hat, keine Aussicht auf Anstellung hat, jedenfalls nicht zu einem Gehalt, das über CHF 3'670.00 netto pro Monat liegt. 4. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Sammlung des Prozessstoffes obliegt neben den Parteien auch dem Gericht. Bei Unterhaltsklagen haben die Gerichte auch Nachforschungen zur Einkommenssitua- tion des Pflichtigen zu treffen (DIKE-Komm. ZPO-Baumann, Art. 296 N 3). Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich mit den eigenen Angaben des Ehemannes begnügt, er suche eine neue Stelle im Bereich der Pflege, und hat weder die Vorlage von Belegen für seine Suchbemühun- gen verlangt noch eine amtliche Erkundigung beim RAV eingeholt. Dass der Ehemann seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachgekommen und deshalb in den
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Genuss ungekürzter Taggelder gekommen ist, heisst nicht automatisch, dass er die familien- rechtlich geforderten, erhöhten Anstrengungen zur Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität unter- nommen hat. Die Ehefrau hat dies bestritten, weshalb die Vorinstanz nicht mehr allein auf die Angaben des Ehemannes zu seinen Suchbemühungen im Pflegebereich abstellen durfte. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit in diesem Punkt als begrün- det. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Im vorliegenden Fall wird abzuklären sein, ob der Ehemann im Pflegebereich genügende Anstren- gungen bei der Stellensuche, allenfalls auch im Zwischenverdienst, gemacht hat. Sollte dies zutreffen, so wird zu entscheiden sein, ob und wie er künftige Suchbemühungen gegenüber der Ehefrau zu dokumentieren hat. Sollten sich seine Suchbemühungen als nicht hinreichend er- weisen, so wäre ihm nach Ablauf einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Weiter wären in diesem Fall Feststellungen über die tatsächliche Erzielbarkeit und die Zumutbarkeit eines höheren Verdienstes zu treffen. Sofern das hypothetische Einkommen im Vergleich zum Ersatzeinkommen der Arbeitslosenversicherung erheblich höher ausfiele, wären die Voraussetzungen für eine Abänderung der am 15.05.2012 getroffenen Unterhaltsregelung gegeben. Da sich im Lauf des Berufungsverfahren noch weitere, relevante Noven ergeben ha- ben (Geburt des Sohnes H.____ am 01.10.2012 durch die Ehefrau), wird die Vorinstanz ohne- hin eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen haben, weshalb sich eine Rück- weisung an die Vorinstanz rechtfertigt. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, indem dem Eventualantrag der Berufungsklägerin stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens haben die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte zu tragen und sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Demzufolge gehen die Gerichtskos- ten zulasten des Staates und ist den Rechtsbeiständen ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung des Eventualantrags der Berufungsklägerin wird die Zi f- fer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 04.09.2012 aufgehoben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgelt- liche Verbeiständung durch ihre derzeitigen Rechtsbeistände bewilligt
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zulas- ten des Staates. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werden den Rechtsbeiständen folgende Anwaltshonorare aus der Staatskasse entrichtet: Advokat Dieter Gysin CHF 1'827.05 Advokatin Stefanie Mathys-Währer CHF 2'166.50
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel