Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Januar 2013 (430 12 354)


Zivilprozessrecht

Nachträglicher Erlass der Entscheidgebühr gemäss § 5 GebT / Voraussetzungen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Dominik Walder

Partei A.____, Gesuchstellerin

Gegenstand Kostenerlass

A. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Ehegatten A.____ und B.____ trat die Präsi- dentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 28. Au- gust 2012 auf eine Berufung der Ehefrau betreffend die Regelung von vorsorglichen Massnah- men nicht ein. Der damaligen Berufungsklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Parteientschädigung bewilligt, nicht jedoch für die Gerichtskosten. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wurden daher der Berufungsklägerin auferlegt. In der Folge wurde die Beru- fungsklägerin wiederholt gemahnt, diese Gebühr zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 10. November 2012 gelangte die vormalige Berufungsklägerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und ersuchte um nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, ihr Einkommen sei im massgeblichen Entscheid mit monatlich CHF 5'300.00 berechnet worden, worin eine Prämien-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbilligung von CHF 200.00 enthalten gewesen sei. Der Antrag um Prämienverbilligung sei jedoch abgewiesen worden, so dass ihr Einkommen lediglich CHF 5'100.00 betrage. Sie sei somit nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu bezahlen und bitte darum, dass ihr diese er- lassen würden. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde der Gesuchstellerin eine Nach- frist eingeräumt, um die fehlende Unterschrift auf der Eingabe vom 10. November 2012 anzu- bringen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 reichte die Gesuchstellerin ihre unterschriebene Eingabe ein. Erwägungen

  1. Gemäss § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches den Entscheid gefällt hat, über Gesuche um nachträglichen Kostenerlass. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts fällte am 28. August 2012 den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Scheidungssa- che der heutigen Gesuchstellerin, womit sie zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs sachlich und funktionell zuständig ist. Auf das Kostenerlassgesuch ist demnach einzutreten.
  2. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall liegt nach § 5 Abs. 2 GebT vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits fest- steht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind. Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Bei der Beurteilung der Mittel- losigkeit ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das im Kanton Basel- Landschaft mit einem Zuschlag von 15 % auf den Grundbetrag und die Steuerlast erweitert wird und so zum zivilprozessualen Notbedarf führt. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Ver- fügung stehenden Einkommen und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.486/2006 vom 16. Januar 2007 mit diversen Nachweisen). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse zu bejahen, so bleibt zu prüfen, ob al- lenfalls bestehendes Vermögen einem Gesuch um nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten entgegen steht. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses anzuzehren. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumut- barkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf nachträglichen Erlass anzugreifen (BGer 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 mit Nachweisen). Schliesslich können Verfahrens- kosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern (§ 5 Abs. 3 GebT).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr Einkommen betrage monatlich nur CHF 5'100.00, und nicht wie im Entscheid vom 28. August 2012 erwähnt, CHF 5'300.00. Die Differenz von CHF 200.00 resultiere aus der Ablehnung ihres Antrags um Prämienverbilligung in der Kran- kenpflegeversicherung. Sie sei daher nicht in der Lage, die ihr auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'400.00 zu bezahlen. 3.2 Aus den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen, welche die Gesuchstellerin vorlegt, geht hervor, dass sie für das Bezugsjahr 2012 keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträ- ge hatte. Es verbleibt ihr mithin ein monatliches Renteneinkommen von CHF 5'100.00. Die Ge- suchstellerin bringt nicht vor, dass sich ihr Notbedarf seit dem massgeblichen Entscheid vom 28. August 2012 verändert habe, so dass für das vorliegende Gesuch von einem erweiterten Existenzminimum der Gesuchstellerin von CHF 4'962.00 auszugehen ist. Obwohl sich die fi- nanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin etwas verschlechtert haben, bleibt ihr nach dem Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben immerhin ein monatlicher Überschuss von CHF 138.00. Wird dieser Überschuss mit der im konkreten Fall festgesetzten Gebühr von CHF 1'400.00 und der Dauer des Verfahrens von rund fünf Monaten in Beziehung gesetzt, so ist es der Gesuchstellerin sehr wohl zuzumuten, die Hälfte der fraglichen Gebühr umgehend zu tilgen. Zumal nicht erstellt ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin in ab- sehbarer Zeit verschlechtern, ist ihr für die andere Hälfte der Gebühr eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. Im Ergebnis ist das Gesuch um nachträglichen Erlass der Ent- scheidgebühr des Verfahrens 400 12 92 daher abzuweisen und der Gesuchstellerin im Umfan- ge von CHF 700.00 eine Stundung bis 31. Dezember 2015 zu gewähren. 4. Für das vorliegende Verfahren werden aus Billigkeitsgründen keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um nachträglichen Erlass der Entscheidgebühr des Ver- fahrens 400 12 92 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Gesuchstellerin wird im Umfange von CHF 700.00 eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Dominik Walder

Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin Beschwerde gemäss § 5 Abs. 6 GebT an die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erhoben, welche mit Entscheid vom 25. März 2013 abgewiesen wurde.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-01-03_zr_2
Entscheidungsdatum
03.01.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026