Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 3. Januar 2013 (430 12 354)
Zivilprozessrecht
Nachträglicher Erlass der Entscheidgebühr gemäss § 5 GebT / Voraussetzungen
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Dominik Walder
Partei A.____, Gesuchstellerin
Gegenstand Kostenerlass
A. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Ehegatten A.____ und B.____ trat die Präsi- dentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 28. Au- gust 2012 auf eine Berufung der Ehefrau betreffend die Regelung von vorsorglichen Massnah- men nicht ein. Der damaligen Berufungsklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Parteientschädigung bewilligt, nicht jedoch für die Gerichtskosten. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wurden daher der Berufungsklägerin auferlegt. In der Folge wurde die Beru- fungsklägerin wiederholt gemahnt, diese Gebühr zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 10. November 2012 gelangte die vormalige Berufungsklägerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und ersuchte um nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, ihr Einkommen sei im massgeblichen Entscheid mit monatlich CHF 5'300.00 berechnet worden, worin eine Prämien-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbilligung von CHF 200.00 enthalten gewesen sei. Der Antrag um Prämienverbilligung sei jedoch abgewiesen worden, so dass ihr Einkommen lediglich CHF 5'100.00 betrage. Sie sei somit nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu bezahlen und bitte darum, dass ihr diese er- lassen würden. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde der Gesuchstellerin eine Nach- frist eingeräumt, um die fehlende Unterschrift auf der Eingabe vom 10. November 2012 anzu- bringen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 reichte die Gesuchstellerin ihre unterschriebene Eingabe ein. Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr Einkommen betrage monatlich nur CHF 5'100.00, und nicht wie im Entscheid vom 28. August 2012 erwähnt, CHF 5'300.00. Die Differenz von CHF 200.00 resultiere aus der Ablehnung ihres Antrags um Prämienverbilligung in der Kran- kenpflegeversicherung. Sie sei daher nicht in der Lage, die ihr auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'400.00 zu bezahlen. 3.2 Aus den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen, welche die Gesuchstellerin vorlegt, geht hervor, dass sie für das Bezugsjahr 2012 keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträ- ge hatte. Es verbleibt ihr mithin ein monatliches Renteneinkommen von CHF 5'100.00. Die Ge- suchstellerin bringt nicht vor, dass sich ihr Notbedarf seit dem massgeblichen Entscheid vom 28. August 2012 verändert habe, so dass für das vorliegende Gesuch von einem erweiterten Existenzminimum der Gesuchstellerin von CHF 4'962.00 auszugehen ist. Obwohl sich die fi- nanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin etwas verschlechtert haben, bleibt ihr nach dem Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben immerhin ein monatlicher Überschuss von CHF 138.00. Wird dieser Überschuss mit der im konkreten Fall festgesetzten Gebühr von CHF 1'400.00 und der Dauer des Verfahrens von rund fünf Monaten in Beziehung gesetzt, so ist es der Gesuchstellerin sehr wohl zuzumuten, die Hälfte der fraglichen Gebühr umgehend zu tilgen. Zumal nicht erstellt ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin in ab- sehbarer Zeit verschlechtern, ist ihr für die andere Hälfte der Gebühr eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. Im Ergebnis ist das Gesuch um nachträglichen Erlass der Ent- scheidgebühr des Verfahrens 400 12 92 daher abzuweisen und der Gesuchstellerin im Umfan- ge von CHF 700.00 eine Stundung bis 31. Dezember 2015 zu gewähren. 4. Für das vorliegende Verfahren werden aus Billigkeitsgründen keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um nachträglichen Erlass der Entscheidgebühr des Ver- fahrens 400 12 92 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Gesuchstellerin wird im Umfange von CHF 700.00 eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Dominik Walder
Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin Beschwerde gemäss § 5 Abs. 6 GebT an die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erhoben, welche mit Entscheid vom 25. März 2013 abgewiesen wurde.