Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Januar 2013 (410 12 294)
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Definitive Rechtsöffnung; Erhebung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz für die Ausfertigung einer Urteilsbegründung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steine- mann
Parteien C. A., vertreten durch Advokat Peter Bürkli, LL.M., St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden, Beschwerdegegnerin
Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Wal- denburg vom 27. August 2012
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1000 des Betreibungsamts Waldenburg vom 19. März 2012 be- trieb die Einwohnergemeinde B._____ C. A._____ für eine Forderung von CHF 33'094.35, Zins von CHF 1'323.80 und Bezugskosten von CHF 75.− sowie 5% Zins seit dem 14. März 2012. Dagegen erhob C. A._____ Rechtsvorschlag.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil vom 27. August 2012 gewährte der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg der Einwohnergemeinde B._____ in der Betreibung Nr. 1000 des Betreibungsamts Waldenburg die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 33'094.35 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2012 auf CHF 28'257.10 und wies die Zinsmehrforderung für das Rechtsöffnungsbe- gehren ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte er C. A._____ die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.− sowie die Rechtsöffnungskosten von CHF 250.− und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 150.−. Er bestimmte überdies, dass für die vorgenannten Beträge ebenfalls die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden könne (Dispo- sitiv-Ziffer 2). C. Gegen dieses Urteil erhob C. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Beschwerde und begehrte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1000 des Betreibungsamts Waldenburg abzuweisen; es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm den für die Urteilsbegründung verlangten Kostenvorschuss von CHF 150.− zurückzuerstatten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ein- wohnergemeinde B._____ sowohl für das Rechtsöffnungs- als auch das Beschwerdeverfahren. D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Wal- denburg auf eine Stellungnahme. E. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 beantragte die Einwohnergemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuwei- sen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
2.1.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubi- ger beim Richter gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG die Aufhebung des Rechtsvorschlages (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen; den gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG namentlich auf Geldzahlung gerichtete Verfügungen von schweizerischen Verwaltungs- behörden gleichgestellt. Als Letztere gelten sämtliche Verfügungen kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Verwaltungsbehörden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT110138-O/U vom 8. Juni 2012 E. 2.1). Der Wortlaut der vorgenannten Bestimmung schreibt vor, dass das Urteil vollstreckbar sein muss. Die Praxis verlangt indes seit jeher, dass das Urteil zudem formell rechtskräftig sein muss, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel an-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefochten werden kann (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 7). Die definitive Rechts- öffnung ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver- jährung anruft.
2.1.2 Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats- und Gemeindesteuer 2002 und 2003 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft den Beschwerdeführer und seine Ehefrau D. A._____ unter anderem innert eines Monats folgende Beträge der Gemeindeverwaltung B._____ zu bezahlen: in CHF Einkommens-Nachsteuer für die Jahre 2002 und 200320'514.50 Verzugszins bis 31.12.20053'743.90 Verzugszins vom 1.1.2006 bis 24.1.20071'093.20 Vermögens-Nachsteuer für die Jahre 2002 und 2003678.60 Verzugszins bis 31.12.2005123.85 Verzugszins vom 1.1.2006 bis 24.1.200736.15 Total26'190.20
Mit Einsprache-Entscheid vom 2. September 2010 betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats- und Gemeindesteuer 2002 und 2003 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft eine Einsprache gegen die vorgenannte Verfügung ab. In diesem bestätigte sie ins- besondere die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erhobenen Nachsteuern und aufer- legte ihnen zusätzlich eine Gemeindesteuerbusse von CHF 6'838.− wegen ungenügender De- klaration des Einkommens und eine solche von CHF 226.− wegen ungenügender Deklaration des Vermögens. Bei der Verfügung vom 24. Januar 2007 und dem Einsprache-Entscheid vom 2. September 2010 handelt es sich um Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehör- den. In der Rechtskraftsbescheinigung vom 24. Mai 2012 wurde bescheinigt, dass der Einspra- che-Entscheid zu den Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2002 und 2003 vom 2. September 2010 rechtskräftig sei und keine diese Steuern betreffenden Rechtsmittelver- fahren hängig seien. Demnach steht fest, dass die im vorgenannten Einsprache-Entscheid aus- gesprochenen Steuerbussen formell rechtskräftig sind. Weil in diesem die in der Verfügung vom 24. Januar 2007 festgesetzten Nachsteuern bestätigt wurden, steht zudem fest, dass mit die- sem Einsprache-Entscheid bzw. dieser Verfügung auch hinsichtlich der Nachsteuern formell rechtskräftige Verfügungen bestehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Einsprache-Entscheid vom 2. September 2010 und die diesem zugrundeliegende Verfü- gung vom 24. Januar 2007 formell rechtskräftige Verfügungen einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde und damit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar- stellen.
2.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem Grundsatz der drei Identitäten müsse unter anderem der Zahlungsbefehl mit dem Rechtsöffnungstitel übereinstimmen. Nach Ansicht der Vorinstanz sei er für Nach- und Strafsteuern aus den Jahren 2002 und 2003 betrieben wor-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Als Forderungsgrund habe die Beschwerdegegnerin im Zahlungsbefehl jedoch die Steuer- rechnung vom 26. April 2011 angegeben. Auf dieser Steuerrechnung sei die "Steuerperiode 2007 / definitiv" vermerkt. Was die Steuerperiode 2007 mit den Nach- und Strafsteuern für die Jahre 2002 und 2003 zu tun haben solle, sei ihm nach wie vor schleierhaft. Auch finde sich im Zahlungsbefehl weder ein Hinweis auf die Verfügung vom 24. Januar 2007 noch auf den Ein- spracheentscheid vom 2. September 2010. Einen solchen Hinweis lasse auch die Steuerrech- nung vom 26. April 2011 vermissen. Wenn selbst die Vorinstanz einräume, die Rekonstruktion der in Betreibung gesetzten Forderung sei nicht aufwandlos möglich, sei es ihm als juristischen Laien nicht möglich gewesen zu erkennen, für welche Forderung er nun betrieben worden sei. Demnach habe die Vorinstanz zu Unrecht die Identität zwischen dem im Zahlungsbefehl ge- nannten Grund der Forderung (Steuerrechnung vom 26. April 2011) und dem dem Rechtsöff- nungstitel zugrundeliegenden Sachverhalt (Nach- und Strafsteuern 2002 und 2003) bejaht. Dar- in liege eine Rechtsverletzung, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.
2.2.2 Es trifft zu, dass der Grundsatz der Identität der Forderung zu beachten ist, wonach zwi- schen der betriebenen Forderung und derjenigen, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, Iden- tität bestehen muss (BGer. 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Im Zahlungsbefehl vom 19. März 2012 wurde unter dem Titel "Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung" die Steuerrechnung vom 26. April 2011 genannt. Mit dieser Steuerrechnung faktu- rierte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau D. A._____ Folgen- des: in CHF Nachsteuer21'193.10 Verzugszinsen Nachsteuern4'837.25 Strafsteuer7'064.00 Total Rechnung33'094.35
Der Betrag der in Rechnung gestellten Nachsteuer von CHF 21'193.10 entspricht genau der Summe der gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau D. A._____ für die Steuer- jahre 2002 und 2003 verfügten Einkommens-Nachsteuer von CHF 20'514.50 und Vermögens- Nachsteuer von CHF 678.60. Gemäss der Verfügung vom 24. Januar 2007 wurden insgesamt CHF 4'997.10 Verzugszinsen berechnet. Der in der Steuerrechnung vom 26. April 2011 ausge- wiesene Betrag von CHF 4'837.25 liegt somit unter den in der vorgenannten Verfügung be- stimmten Verzugszinsen. Die mit der vorerwähnten Steuerrechnung einverlangte Strafsteuer von CHF 7'064.− stimmt exakt mit der Summe der mit Einsprache-Entscheid verhängten Ge- meindesteuerbusse von CHF 6'838.− wegen Nichtdeklaration von Einkommen und jener von CHF 226.− wegen Nichtdekaration von Vermögen überein. Weil die in der Steuerrechnung vom 26. April 2011 fakturierten Beträge für die Nach- und Strafsteuer genau dem von der Steuer- verwaltung des Kantons Basel-Landschaft im Einsprache-Entscheid verhängten Strafsteuer für die Steuerjahre 2002 und 2003 sowie der durch diesen Entscheid bestätigten Nachsteuern für die Steuerjahre 2002 und 2003 entsprechen, muss davon ausgegangen werden, dass mit der Steuerrechnung vom 26. April 2011 die Straf- und Nachsteuern für die Steuerjahre 2002 und 2003 eingefordert wurden. Dies zumal gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau D. A._____ keine anderen Nach- und Strafsteuern auferlegt wurden und es deshalb ausge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen ist, dass es sich um Nach- und Strafsteuern für eine andere Steuerperiode handelt. Weil es in der Steuerrechnung vom 26. April 2011 "Verzugszinsen Nachsteuern" heisst, muss weiter angenommen werden, dass sich diese Verzugszinsen auf die vorgenannten Nachsteuern beziehen und es sich somit bei diesen um jene für die Nachsteuer der Steuerjahre 2002 und 2003 handelt. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass es sich in der Steuerrechnung vom 26. April 2011 bei der Angabe "Steuerperiode 2007 / definitiv" bloss um eine falsche Be- zeichnung handelt und mit dieser vielmehr die Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre 2002 und 2003 sowie darauf angefallene Verzugszinsen in Rechnung gestellt wurden.
2.2.3 Weil die Summe der mit der Steuerrechnung vom 26. April 2011 in Rechnung gestellten Nach- und Strafsteuer genau der von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft für die Steuerjah- re 2002 und 2003 bestimmten Nach- und Strafsteuern entspricht und sich die Verzugszinsen offenkundig auf diese Nachsteuern beziehen, muss dem Beschwerdeführer ohne Weiteres klar gewesen sein muss, dass mit der fraglichen Steuerrechnung die Nach- und Strafsteuer für die Steuerjahre 2002 und 2003 sowie darauf angefallene Verzugszinsen eingefordert wurden. Dies zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D. A._____ nicht zur Bezahlung von Nach- und Strafsteuern für andere Steuerjahre verpflichtet wurden und er deshalb diese nicht mit Nach- und Strafsteuern für eine andere Steuerperiode verwechselt haben kann. Da im Zahlungsbefehl vom 19. März 2012 diese Steuerrechnung vom 26. April 2011 als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde, muss dem Beschwerdeführer somit bekannt gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin ihn mit diesem Zahlungsbefehl für die Nach- und Strafsteu- er für die Steuerjahre 2002 und 2003 sowie darauf angefallene Verzugszinsen betrieb.
2.3 Da für die streitbetroffenen Nach- und Strafsteuer- sowie Zinsforderungen mit dem Ein- sprache-Entscheid vom 2. September 2010 und der diesem zugrundeliegende Verfügung vom 24. Januar 2007 formell rechtskräftige Rechtsöffnungstitel bestehen, sich die vom Beschwerde- führer in der Beschwerde dargelegten Vorbringen als unbegründet erweisen und keine Einwen- dungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht wurden, steht fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1000 vom 19. März 2012 des Betreibungsamts Waldenburg zu Recht die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 33'094.35 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2012 auf CHF 28'257.10 erteilte. Weil die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer und seine Ehefrau D. A._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 und vom 7. Dezember 2011 mahnte, gewährte er zudem zu Recht der Beschwerdegegnerin ab dem von ihr verlangten Tag, nämlich dem 14. März 2012, 5% Zins auf den in Betreibung gesetzten Nach- und Strafsteuern von total CHF 28'257.10.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung festhalte, dass diejenige Partei, welche innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eine Begrün- dung des Urteils verlange, innert derselben Frist den Betrag von CHF 150.− zu bezahlen habe. Die von der Vorinstanz verlangten Begründungskosten entbehrten jeder gesetzlichen Grundla- ge. So sähen weder die ZPO, noch der Gebührentarif oder das GOG eine solche Gebühr vor. Dementsprechend sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm - unabhängig vom Ausgang des Be- schwerdeverfahrens - die bezahlte Begründungsgebühr von CHF 150.− zurückzuerstatten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg hielt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils fest, dass jede Partei innert 10 Tagen ab der Zustellung eine schriftliche Begründung verlangen könne und die Partei, welche eine Begründung verlange, für die Ausfer- tigung der schriftlichen Begründung innert gleicher Frist CHF 150.− zu bezahlen habe.
3.3.1 Urteilsgebühren sind den so genannten Kausalabgaben zuzurechnen. Sie sind im Gegen- satz zu Steuern das Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung bedürfen derartige Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGer. 2C_729/2008 vom 3. März 2009 E. 3.1). Die Kanzleigebühr ist eine Abgabe für eine einfache, keinen besonderen Prüfungs- oder Kontroll- aufwand erfordernde Tätigkeit der Verwaltung. Sie hat sich dementsprechend in bescheidenem Rahmen zu halten. Amtshandlungen, die eine technisch, rechtlich oder sonst eingehende Prü- fung verlangen und deshalb regelmässig mehr Zeit oder ein qualifiziertes Personal oder mehre- re Personen in Anspruch nehmen, fallen nicht darunter (BGE 93 I 632 E. 3 S. 635). Die Gebühr für die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung stellt demnach keine Kanzleigebühr dar und bedarf daher einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Gerichtskosten sind laut Art. 95 Abs. 2 ZPO die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a); die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) (lit. b); die Kosten der Beweisführung (lit. c); die Kosten für die Übersetzung (lit. d); die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300) (lit. e). Die im Einzelfall von einem Gericht zu erhebenden Gerichtskosten können sich aus mehreren Positionen zusammensetzen, wie sie in Art. 95 Abs. 2 lit. a−e ZPO abschliessend aufgezählt sind. Basis für die Gerichtskosten bildet eine Pauschale. Die Pauschale gilt mit Aus- nahme der in Art. 95 Abs. 2 lit. c−e ZPO angeführten Zusatzkosten sämtliche gerichtlichen Leis- tungen eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. In der Pauschale inbegriffen sind insbesonde- re die Kosten für Schreibarbeiten, Telefonspesen, Vorladungen, Zustellungen, Fristerstreckun- gen und richterliches Aktenstudium (VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 95 N 7). Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Wal- denburg erhobene ordentliche Urteilsgebühr von CHF 250.− für das Rechtsöffnungsverfahren bildet demnach eine Pauschalgebühr, welche die Kosten für die schriftliche Begründung des Urteils bereits enthält. Aufgrund von Art. 96 ZPO obliegt die Festsetzung der Tarife den Kanto- nen. Der Kanton Basel-Landschaft legte im GOG die Grundzüge für die Gebührenbemessung fest. Gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. c GOG erliess das Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft den GebT. Gemäss § 4 Abs. 1 GebT können die ordentlichen Entscheidgebühren bis zur Hälfte ermässigt werden, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. Die Reduktion der ordentlichen Entscheidgebühr wegen Verzichts auf eine schriftliche Begründung setzt voraus, dass die ordentliche Entscheidgebühr die Aufwendungen für die Erstellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung bereits enthält. Somit ist davon auszugehen, dass auch nach dem GebT die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung als in der ordentlichen Entscheidgebühr einge- schlossen gelten. Da die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Waldenburg erhobene Gerichtsgebühr bereits die Kosten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung umfasst und folgerichtig weder die ZPO, das GOG, der GebT noch die GebV SchKG eine Möglichkeit vorsehen, um von einer
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei zusätzlich eine Gebühr für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu verlan- gen, fehlte es vorliegend an einem Gesetz im formellen Sinn, um die Ausstellung einer schriftli- chen Urteilsbegründung zuhanden des Beschwerdeführers von der Bezahlung eines Betrags von CHF 150.− abhängig zu machen.
3.3.2 Entsprechend von Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte der Präsident des Bezirksgerichts Wal- denburg die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens dem weitestgehend unterliegenden Be- schwerdeführer und überband der Beschwerdegegnerin keine Kosten. Vorliegend ist zu beach- ten, dass wenn die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Urteilsbegründung, auf welche sie einen Anspruch hat, verlangt hätte, CHF 150.− für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbe- gründung hätte bezahlen müssen. Weil dies klar zu der im vorliegenden Fall angewendeten Kostenverteilungsregel gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO im Widerspruch steht, gebietet der Grund- satz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ebenfalls die Annahme, dass neben der Gerichtsge- bühr laut Art. 95 Abs. 2 ZPO von den Parteien keine zusätzliche Gebühr für die Erstellung einer schriftlichen Urteilsgebühr zu erheben ist.
3.3.3 Aufgrund all dessen ergibt sich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg für die Erstellung einer schriftlichen Urteilsbegründung vom Beklagten nichts verlangen durfte. Er ist deshalb anzuweisen, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.− zurückzuerstatten.
Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verlangten Kostenvorschuss von CHF 150.− zu- rückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die ordentlichen Kosten für das Beschwerdevefahren sind auf CHF 750.− festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz bewilligte definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 33'094.35 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2012 auf CHF 28'257.10 ist nach dem kantonsgerichtlichen Urteil vollumfänglich zu schützen. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde dagegen insofern durch, als die Vorinstanz zu verpflichten ist, ihm den Kostenvorschuss von CHF 150.− für die Begründung ihres Urteils zurückzuerstatten. Weil der Beschwerdeführer demnach praktisch vollständig un- terliegt, sind ihm gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen und ist dieser zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin stellte in der Honorarnote vom 29. Oktober 2012 5.49 Stunden à CHF 250.− in Rechnung. In Anbetracht des eher geringen Umfangs und der Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend bloss ein Aufwand von vier Stunden als erforderlich. In der vorerwähnten Honorarnote wurden zudem 114 Kopie à CHF 0.50 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin reichte bereits vor Vorinstanz ihr Rechtsöffnungsbe- gehren vom 21. Mai 2012 inklusive Beilagen sowie ihre Stellungnahme vom 23. August 2012 und als Beilagen die Verfügung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Januar 2007 betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats- und Gemeindesteuer 2002 und 2003, den Ein-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprache-Entscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 2. September 2010 betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats- und Gemeindesteuer 2002 und 2003, den Kontoauszug Steuerperiode 2007 des Steuerbüros B._____ vom 17. August 2012 betreffend die Steuerperi- ode 2007 und den Kontoauszug der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 11. Januar 2011 betreffend die Nach- und Strafsteuern bei der Staatssteuer 2007 ein. Im Beschwerdeverfahren musste die Beschwerdegegnerin deshalb diese Unterlagen nicht mehr einreichen; vielmehr hät- te es genügt, wenn sie bloss auf diese verwiesen hätte. Es erscheint deshalb als angebracht, bloss die Hälfte der in Rechnung gestellten Kopien zu vergüten. Das Honorar von Rechtsanwalt Michael Baader berechnet sich somit wie folgt: in CHF Honorar (4 Std. à CHF 250.−)1'000.00 Kopien (57 Stück à CHF 0.50)28.50 Subtotal1'028.50 Mehrwertsteuer von 8%82.28 Porti11.00 Total1'121.78
Der Beschwerdeführer ist somit zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von aufgerundet CHF 1'121.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutheissen, als der Präs i- dent des Bezirksgerichts Waldenburg verpflichtet wird, dem Beschwer- deführer den für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verlangten Kostenvorschuss von CHF 150.− zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'121.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann