Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 21. Dezember 2012 (720 12 202)
Invalidenversicherung
Hilfsmittel für einen Elektrorollstuhl
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Michèle Trott- mann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach 1
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel
A. A.____, geboren 1991, leidet an der Stoffwechselerkrankung Mukopolysaccharidose Typ IV mit folgenden Manifestationen: Kleinwuchs (Körpergrösse ca. 90 cm), Osteoporose, Makrozephalie, hochgradige Stenose des kraniozervikalen Überganges bis HWK2/3 mit Myelo- pathie, Pectus excavatus, Flachrücken der Brustwirbelsäule und Hyperlordose der Halswirbel- säule, Ellbogenbeugekontraktur beidseits, komplexe Fussdeformität und Achillessehnenverkür- zung mit Instabilität des oberen Sprunggelenkes, Genua valga beidseits, mittelschwere Aorten- klappeninsuffizienz, Hornhauttrübung beidseits, Schwerhörigkeit sowie Hepatopathie
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Bericht des B.____ vom 30. April 2012 sowie Stellungnahme des B.____ vom 22. März 2012).
B. Mit Gesuch vom 25. November 2011 beantragte A.____ bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl Permobil K300 PS mit Sitzlift.
Nachdem die IV-Stelle am 19. März 2012 die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Permobil K300 PS im Betrag von Fr. 18'462.60 verfügt hatte, lehnte sie am 22. Mai 2012 eine Kostenübernahme für den Sitzlift im Betrag von Fr. 1'836.-- ab. Die bean- tragten Kosten würden in den Bereich von Ziffer 13.02* des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 fallen. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig und auch nicht in einem Aufgabenbereich tätig, weshalb keine Kostengutsprache erfolge.
C. Am 21. Juni 2012 reichte A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Es wurde das Rechtsbegehren gestellt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2012 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurden folgende Verfah- rensanträge gestellt: es sei der Beschwerdeführerin Frist zu gewähren bis 15. August 2012 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung und es sei eine öffentliche Parteiver- handlung durchzuführen, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, die vorliegende Beschwerde auch mündlich zu begründen.
Am 12. Juli 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung nach. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2012 vollumfänglich fest. Zur Begründung wurde vorgebracht, nach Auffassung der Beschwerdegegnerin könne die Beschwerdeführerin noch ein Invalideneinkommen von Fr. 5'104.-- pro Jahr erzielen, weshalb eine Erwerbstätigkeit im Sinne der HVI vorliege und sie einen Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 habe. Hingegen sei nicht erforderlich, dass die Be- schwerdeführerin das hilfsmittelrechtlich relevante Mindesteinkommen tatsächlich erziele. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie nicht als Erwerbstätige betrachtet werden könn- te, stehe ihr dennoch gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG ein Anspruch auf den Sitzlift zu, da sie diesen für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge benötige. Die Be- schwerdeführerin sei nur ca. 90 cm gross. Ohne den Sitzlift sei sie (trotz Elektrorollstuhl) nicht in der Lage, die einfachsten Verrichtungen vornehmen zu können. Ausserdem habe die Be- schwerdegegnerin den Hilfsmittelanspruch zu Unrecht (nur) unter Ziffer 13.02* des Anhangs zur HVI subsumiert. Der Sitzlift sei ein Bestandteil des Elektrorollstuhls und müsse als solcher unter Ziffer 9 (Rollstühle) des Anhangs zur HVI subsumiert werden. Sodann sei der Sitzlift auch unter Ziffer 14 (Hilfsmittel für die Selbstsorge) des Anhangs zur HVI zu subsumieren. Die Beschwer- deführerin habe im Übrigen Anspruch auf bauliche Änderungen in der Wohnung; dieser An- spruch sei in Ziffer 14 des Anhangs zur HVI explizit erwähnt. Da der Beschwerdeführerin mit der Gewährung des kostengünstigeren Sitzlifts weit besser gedient wäre als durch die Vornah-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht me baulicher Änderungen an der Wohnung, sei ihr dieser im Sinne einer Austauschbefugnis zuzusprechen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Ziffer 15 (Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt) des Anhangs zur HVI Anspruch auf den Sitzlift, da sie diesen benötige, um bei einem Gespräch mit ihrem Gegenüber Augenkontakt aufnehmen zu können.
D. Am 31. August 2012 liess sich die IV-Stelle vernehmen und stellte den Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin gehe weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch sei sie in einem Aufgabenbereich tätig oder absolviere eine Ausbildung. Die Beschwerdeführerin unternehme keine Eingliederungsmassnahmen, auch befinde sie sich nicht an einem geschützten Arbeitsplatz, obwohl dieser ihr zumutbar sei. Damit bestehe gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen kein Anspruch auf den beantragten Sitzlift. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, der Sitzlift sei auch unter Ziffer 14 (Hilfsmittel für die Selbstsorge) des Anhangs zur HVI zu subsumieren, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie bei ihren Eltern wohne und diese gestützt auf die Schadenminderungspflicht verpflichtet seien, sie zu Hause zu unterstützen. Entgegen ihrer Behauptung habe die Beschwerdeführerin auch im Sin- ne einer Austauschbefugnis keinen Anspruch auf einen Sitzlift, zumal die Voraussetzungen für den Anspruch eines Sitzlifts vorliegend eben nicht gegeben seien. Diesbezüglich sei festzuhal- ten, dass es ihr selbstverständlich unbenommen stehe, ein Gesuch um Kostenübernahme für bauliche Massnahmen zu stellen.
E. Am 10. September 2012 leitete die IV-Stelle dem Kantonsgericht ein Schreiben der Er- gotherapie C.____ vom 31. August 2012 weiter. Darin wurde ausgeführt, bei der Antragsbe- gründung für den neuen Elektrorollstuhl mit Sitzlift seien die Alltagsfunktionen zu wenig oder gar nicht berücksichtigt worden. Die vor kurzem durchgeführte Hausabklärung, bei der sämtliche alltägliche Handlungen genau betrachtet worden seien, habe ergeben, dass die Alltagsselb- ständigkeit ohne Höhenverstellbarkeit des Elektrorollstuhls massiv eingeschränkt würde. Als Beilage wurde der Bericht der Hausabklärung vom 20. August 2012 mitgereicht.
F. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Dezember 2012 halten die Parteien vollum- fänglich an ihren Anträgen fest.
Der Vizepräsident zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozi- alversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall ist die Kostenübernahme für einen Sitzlift als Hilfsmittel im Betrag von Fr. 1'836.-- zu beur- teilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Ok- tober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so- weit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs 1 lit. a IVG). Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auch unabhängig von einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs 2 IVG). Zu den Ein- gliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln.
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer er für die Ausübung der Erwerbstätig- keit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak- tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.
3.3 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 4 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraus- setzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) überlassen. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die HVI mit der im Anhang aufgeführ- ten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit die- se für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schu- lung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An- hangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind.
3.4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompe- tenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspiel- raum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien je- weils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 E. 2.5.2 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zu- lässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Ziel- setzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement einge- räumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass, da sie nach Auffassung der Beschwerdegegnerin noch ein Invalideneinkommen von Fr. 5'104.-- pro Jahr erzielen kön- ne, sie erwerbstätig im Sinne der HVI sei und deshalb einen Anspruch auch auf die mit (*) be- zeichneten Hilfsmittel habe. Nicht erforderlich sei, dass die Beschwerdeführerin das im Kreis- schreiben über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) festge- schriebene Mindesteinkommen von Fr. 4'612.-- (vgl. Anhang 1 zur KHMI, Ziffer 6.1) tatsächlich erziele.
4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätig- keit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person sub- jektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr augrund der kon- kreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstä- tigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeits- leistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 165 ff.; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f. Rz. 1.33 und S. 66 ff. Rz. 3.4 ff.).
4.3 Dieser Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige Gel- tung, so namentlich für die Invalidenversicherung. Von der Anspruchsberechtigung ausge- schlossen sind demnach negativ ausgedrückt die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren) Erwerbstätigkeit - weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946) noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) - nachgingen, mithin die Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Denn die nicht dauernd voll Erwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 werden einzig beitragsrechtlich wie Nichterwerbstätige behandelt (vgl. BGE 128 V 20 E. 3a, 115 V 174 E. 10d). Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht min- destens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende Person in AHV- rechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind Personen zu verstehen, deren Erwerbs- tätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständigerwerbende Architekt, der wäh- rend Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (vgl. KÄSER, a.a.O, S. 215 ff. Rz 10.1 ff., UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 96 Rz 23 f.).
4.4 Im KHMI wird der Begriff der Erwerbstätigkeit unter Randziffer 1017 einschränkender definiert. Demnach ist Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne An- rechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Min- destbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG entspricht oder höher ist. Dieser Min- destbeitrag lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei Fr. 4'612.-- (vgl. Anhang 1 zur KHMI, Ziffer 6.1). Folglich wird von einer relevanten Erwerbstätigkeit ausgegangen. Verwal- tungsweisungen wie das KHMI richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das So- zialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2007, I 136/06 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.5 Mit Urteil vom 10. Februar 2010, 9C_767/2009 E. 4, entschied das Bundesgericht, dass eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen wird, wenn ein wenigstens dem Mindestbetrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkom- men erzielt wird. Es bestehe keine Veranlassung, der in Randziffer 1017 KHMI vorgenomme- nen Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen generell oder im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. Gemäss dieser Rechtsprechung ist das in der KHMI vorgegebene Mindesteinkommen als verbindlich zu betrachten. Wer also erwerbstätig ist und ein Einkommen unter diesem Minimum erzielt, hat keinen Anspruch auf die mit () bezeichneten Hilfsmittel. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdefüh- rerin, welche gar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, erst recht keinen solchen Anspruch hat. Entsprechend geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, welche geltend macht, für die Abgabe von mit () bezeichneten Hilfsmitteln nicht im geforderten Ausmass erwerbstätig sein zu müssen, fehl.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten; als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Ge- meinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft (Art. 27 IVV). Eine (selbständige) Tä- tigkeit im Aufgabenbereich ist gemäss Randziffer 1018 KHMI anzunehmen, wenn die versicher- te Person für (regelmässige) Tätigkeiten im Aufgabenbereich verantwortlich ist, wobei sie nach der Rechtsprechung in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig sein muss. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermö- gens (vgl. BGE 122 V 217 E. 4c/aa, 117 V 273 f. E. 2b/bb; vgl. auch Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2005, IV.2005.00021 E. 3.4). Wie die Be- schwerdeführerin an der Parteiverhandlung vom 21. Dezember 2012 bestätigte (vgl. Protokoll), absolviert sie zurzeit keine Ausbildung. Für den Haushalt sind die Eltern besorgt, bei welchen die Beschwerdeführerin lebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig wäre. Dass eine beachtliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich vorliegt, wird denn auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ─ selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie nicht als Erwerbstätige im oben genannten Sinne betrachtet werden könnte ─ ihr dennoch gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG ein Anspruch auf den Sitzlift zustehe, da sie diesen für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge benötige. Der Sitzlift sei so- mit nicht bloss unter Ziffer 13.02*, sondern auch unter Ziffer 14 (Hilfsmittel für die Selbstsorge) und 15 (Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt) des Anhangs zur HVI zu subsumieren.
7.2 Als Hilfsmittel für die Selbstsorge werden in Ziffern 14.01 bis 14.06 des Anhangs zur HVI aufgezählt: WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitärvor- richtungen, Krankenheber, Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör), invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, Treppenfahrstühle und Rampen, Assistenzhund für körperbehinderte Personen. Der beantragte Sitzlift lässt sich unter keine dieser Ziffern subsumieren, weshalb eine Kostengutsprache für den Sitzlift gestützt auf Ziffer 14 des Anhangs zur HVI ausser Betracht fällt. Dasselbe gilt für die Kategorie Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt, wo in Ziffern 15.01 bis 15.10 Schreibmaschinen, elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, Abspielgeräte für Tonträger, Seitenwendegeräte, Um- weltkontrollgeräte, Schreibtelefone und Videophone, Beiträge an massgefertigte Kleider, Sturz- helme für Epileptiker und Hämophile, Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile, sowie spezielle
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rehab-Kinder-Autositze für Kinder ohne Kopf- und Rumpfkontrolle aufgezählt werden. Der Be- schwerdeführerin ist zudem mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass sie bei ihren Eltern wohnt und diese gestützt auf die Schadensminderungspflicht gehalten sind, sie zu Hause zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schadensminderungspflicht zu verweisen (vgl. hierzu BGE 133 V 509 ff. E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Danach haben Versicherte Zumutbares vorzukehren, um die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich zu reduzieren und ihnen eine möglichst vollstän- dige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten zu ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö- herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Da die Beschwerdeführerin somit nicht alleine für sich selber sorgen muss, sondern im Rahmen der Schadensminderungs- pflicht durch ihre Eltern unterstützt wird, besteht kein Anspruch auf den Sitzlift als Hilfsmittel zur Selbstsorge.
7.3 Sodann ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Sitzlift sei ein Bestandteil des Elekt- rorollstuhls und müsse als solcher unter Ziffer 9 (Rollstühle) des Anhangs zur HVI subsumiert werden. Dass der Elektrorollstuhl optional auch ohne Sitzlift erhältlich wäre, ändere daran nichts. Dem ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin zu entgegnen, dass der Sitzlift klarer- weise kein fester Bestandteil des Elektrorollstuhls bildet, sondern eine eigenständige Vorrich- tung darstellt. Deshalb kann der Sitzlift nicht unter Ziffer 9 des Anhangs zur HVI subsumiert werden. Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung der Sitzlift stets als Hilfsmittel nach Ziffer 13.02*, d.h. als der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen qualifiziert wurde (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_767/2009 E. 3, Urteil des Kantonsgerichts [KGE SV] vom 29. Mai 2009, 720 08 147 / 137 E. 4 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2005, IV.2005.00021 E. 3.1). Weshalb vorliegend der Sitzlift unter eine andere Ziffer des Anhangs zur HVI gefasst werden sollte, ist nicht ersichtlich.
7.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sie nach Ziffer 14 des Anhangs zur HVI Anspruch auf bauliche Änderungen in der Wohnung habe und somit im Sinne einer Aus- tauschbefugnis auch auf den beantragten Sitzlift.
7.5 Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Austauschbefugnis im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten sel- ber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Ver- sicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; vgl. BGE 131 V 112 E. 3.2.3, 120 V 292 E. 3c, 111 V 213 E. 2b; ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatli- chen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Vorliegend kann jedoch, wie die Beschwerde- gegnerin in ihrer Vernehmlassung treffend ausführt, keine Austauschbefugnis der Beschwerde- führerin vorliegen, da sie ja auf den beantragten Sitzlift nach Ziffer 13.02* eben keinen An- spruch hat, welcher zu einem Austausch berechtigen würde. Abschliessend kann somit fest-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kostengutsprache für ei- nen Sitzlift hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.