Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 20. Dezember 2012 (720 12 279)


Invalidenversicherung

Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund psychischer Beeinträchtigungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advo- kat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1959 geborene A.____ arbeitete vom 1. August 2007 bis 11. Februar 2009 als Bauarbeiter bzw. Kranführer bei der B.____ in X.. Am 17. Juli 2008 verletzte er sich bei seiner Arbeit auf der Baustelle am linken Mittelfinger. Die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) erbrachte dafür die gesetzlichen Leistungen. Mit Gesuch vom 10. Dezember 2009 meldete sich A. unter Hinweis auf den Arbeitsunfall bei der Eidgenössischen Invali-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht denversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 1. März 2011, mit welcher sie den Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente ablehnte. Diese Verfü- gung hob die IV-Stelle am 28. Juli 2011 zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der C.____ in Wiedererwägung lite pendente auf. In der Folge wurde das Verfahren mit Be- schluss der Präsidentin vom 5. August 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

B. Nach Vorliegen des Gutachtens der C.____ vom 24. April 2012 verfügte die IV-Stelle am 14. August 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % die Abweisung eines Renten- anspruchs von A.. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, am 11. November 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem mindes- tens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde insbesondere die Zuverlässigkeit des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens der C.____ vom 24. April 2012 bean- standet.

C. Mit Verfügung vom 13. September 2012 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindes- tens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bewirken. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Er- werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in aus- reichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hin- weisen; vgl. auch 127 V 298 E. 4c in fine). Unter gewissen Umständen können auch somato-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht forme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (BGE 127 V 298 ff. E. 4c und 5).

1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag- nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Ar- beitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun- gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits- gewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koope- rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die zum gleichem Symptomenkomplex gehören- den Somatisierungsstörungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2009, 8C_348/2008, E. 3.1).

1.4 Bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes genügt die (rein) psychiatri- sche Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein nicht, um einen Leistungsanspruch zu be- gründen. Deshalb hat die begutachtende Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der Stellung- nahme zur Arbeitsfähigkeit und der Darlegungen zu den der versicherten Person noch zumut- baren Arbeitsleistungen die Aufgabe, durch die ihr zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzu- zeigen, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr

  • auch mit Blick auf die vorstehend genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzu- gehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her bese- hen, objektiv die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzu- gehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 und 2.2.5 mit weiteren Hinweisen).

1.5 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

1.6 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

1.7 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streit- fall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizini- schen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs- rechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendende Be- hörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a; AHI 2000 S. 153 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwind- lichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien geprüft wurde.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.8 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte am 17. Juli 2008 während der Arbeit beim Aufräumen der Baustelle die linke Hand zwischen einer Wand und Metallmörtelkisten einklemmte und sich dabei eine Kontusion am linken Mittelfinger zuzog. Eine darauffolgende neurologische Untersuchung ergab, dass er an einem leichtgradigen sensomo- torischen Carpaltunnelsyndrom (CTS) links und einem zervikalen myofaszialen Schmerzsyn- drom links leide (vgl. Bericht von Dr. med. D., FMH Neurologie, vom 24. September 2008). Ab 3. November 2008 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. E., FMH Innere Medizin, vom 3. November 2008). Am 16. Februar 2009 mel- dete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall an. Der behandelnde Arzt des F.____ schrieb den Versicherten aufgrund eines chronischen unspezifischen Schmerzes und eines sensomotorischen Hemisyndroms mit psychischen Verhaltensfaktoren (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung) vom 13. Februar 2009 bis 29. April 2009 zu 100 % und vom 30. April 2009 bis 14. Mai 2009 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht des F.____ vom 26. Juni 2009). Vom 2. bis 22. April 2009 befand sich der Versicherte zur stationären Rehabilita- tion im F.____ (vgl. Bericht des F.____ vom 13. Mai 2009). Dr. D.____ diagnostizierte nebst den bisher gestellten Diagnosen gemäss ihrem Bericht vom 24. September 2008 zusätzlich einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. Berichte von Dr. D.____ vom 17. Februar 2009 und 16. Juli 2009). Am 20. August 2009 erstattete Dr. med. G., FMH Rheumatologie, H., Bericht über den Gesundheitszustand des Versicherten. Danach leide der Versicherte an einem chronischen zephalo-zervikovertebragenen Schmerzsyndrom links, an einem chronischen lumbovertebragenen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein, an einer Schmerzsausweitung und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einem Quetschtrauma des linken Mittelfingers. Der Versicherte präsentiere sich mit einem chronischen Schmerzsyndrom, das die gesamte linke Körperhälfte einschliesse und deutliche somatoforme Züge tragen würde. Das im Herbst 2008 festgestellte CTS habe sich seit der letz- ten Messung im März 2009 normalisiert (vgl. auch Berichte von Dr. D.____ vom 3. März 2009 und Prof. Dr. med. I., FMH Chirurgie spez. Handchirurgie, H., vom 26. August 2009). Gestützt auf diese Diagnosen schrieb der Hausarzt Dr. med. J., FMH Allgemeine Innere Medizin, den Versicherten seit 1. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Berichte von Dr. J. vom 29. Juni 2009, 16. Oktober 2009, 15. Januar 2010 und 6. September 2010).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Im Auftrag des Krankenversicherers wurde der Versicherte am 27. April 2009 von Dr. med. K., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. In ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2009 hielten die beiden Fachpersonen als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Bereich der linken Körperseite mit andauernden, starken und quälenden Schmerzen fest, welche somatisch nicht vollständig oder gar nicht erklärbar seien. Dazu bestehe aufgrund der Antriebsminderung, der ausgeprägten Schlafstörungen, der reduzierten Konzentrations- und Merkfähigkeit, der Ver- zweiflung und der Angst eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom. Aus psy- chiatrischer Sicht sei der Versicherte derzeit zu 50 % arbeitsfähig.

2.3 Am 17./18. November 2009 erfolgte eine weitere Begutachtung im M.____. Die Gut- achter hielten als Diagnosen ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom und ein regre- dientes Karpaltunnelsyndrom links fest. In der Beurteilung führten sie aus, dass es nach 1 1/2 Jahren seit dem Bagatelltrauma zu generalisierten Schmerzen im Bereich der linken Körperhälf- te gekommen sei, die weder aus rheumatologisch-orthopädischer noch aus neurologischer Sicht erklärbar seien. Die klinische Untersuchung und die objektivierbaren radiologischen Be- funde ergäben keine Hinweise für ein zerviko- oder lumboradikuläres Geschehen oder ein Schulter- oder Armschmerzsyndrom. Aufgrund dieser chronifizierten Schmerzsituation werde der Versicherte psychiatrisch betreut. Anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfä- higkeit habe sich der Versicherte nicht belasten lassen. Infolge dieser Selbstlimitierung könne die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur medizinisch-theoretisch festgelegt wer- den. Da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle und anzunehmen sei, dass er aufgrund des mehrmonatigen Arbeitsunterbruchs kräftemässig den Belastungsanforderungen nicht mehr gerecht werden könne, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen sei der Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er in psychiatrischer Hin- sicht zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.

2.4 Am 25. Februar 2010 berichtete Dr. med. N., FMH Rheumatologie, H., dass der Versicherte an einem linksseitigen Schmerzsyndrom und einer Hyposensibilität unklarer Ätiologie sowie an einem Status nach Trauma des Digitalis III PIP und des Mittelphalanx leide. Aufgrund des demonstrativen Verhaltens und der 5 positiven Waddell-Zeichen bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.

2.5 Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. O.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten. Dieser konnte in seinem Gutachten vom 30. März 2010 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Schmerzver- arbeitungsstörung mit Symptomausweitung und algogener Verstimmung beeinflusse die Ar- beitsfähigkeit nicht. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, da für diese Diagnosestellung beim Krankheitsausbruch psychische Stressfaktoren in der Kindheit und aus- lösende Konflikte und/oder psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden sein müssten. Beide Voraussetzungen seien beim Versicherten nicht gegeben. Dazu komme, dass die wichtigsten Foerster-Kriterien wie Komorbidität, primärer Krankheitsgewinn, chronische körperliche Beglei- terkrankung und ein umfassender sozialer Rückzug nicht vorliegen würden. Die chronischen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schmerzen führten zu Deprimiertheit, Missmut, Lustlosigkeit und Libidoverlust. Sie könnten als algogene Verstimmung bezeichnet werden und hätten den Charakter einer reaktiven Anpas- sungsstörung bei lang anhaltenden Schmerzen. Diese Symptomatik sei von einer depressiven Störung zu unterscheiden. Bei einer Depression müssten eine vitale Traurigkeit mit Suizidalität, eine Antriebsstörung oder ein zirkadianer Rhythmus nachweisbar sein, was hier aber nicht vor- liege. Des Weiteren zeige der Serumspiegel, dass der Versicherte die Medikamente nicht re- gelmässig einnehme. Er komme deshalb zum Schluss, dass der Versicherte an einer Schmerz- verarbeitungsstörung leide, die nicht zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Es sei davon auszugehen, dass dem Versicherten trotz des subjektiven Schmerzerlebens eine Schmerz- überwindung zumindest für angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sei.

2.6 Am 7. April 2010 stellte die untersuchende Ärzteschaft des P.____, als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest. Über den Umfang der Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.

2.7 Dr. K.____ und Dr. L.____ diagnostizierten am 16. Juni 2010 in psychiatrischer Hin- sicht nach Einsicht in das Gutachten von Dr. O.____ eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung, eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychosoziale Belas- tungsfaktoren, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussten. Konzentration und Gedächtnis seien leicht reduziert. Im inhaltlichen Denken sei er auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Affektiv wirke er verunsichert und wegen unklarer Zukunftsaussichten ängstlich. Er sei hoffnungslos und psychomotorisch unruhig, habe Insuffizienzgefühle und der Antrieb sei verringert. Angesichts des bisherigen Verlaufs handle es sich um eine chronifizierte anhaltende Schmerzstörung. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter keine Arbeitsunfähigkeit. Dabei könne die depressive Verstimmung in Kombination mit der anhalten- den somatoformen Schmerzstörung die Leistungsfähigkeit für eine begrenzte Zeit einschränken und unter Umständen vermehrte Pausen nötig machen.

2.8 Vom 26. August 2010 bis 1. September 2010 war der Versicherte wegen seiner Lun- generkrankung im Q.____ hospitalisiert. Als Hauptdiagnose wurde am 13. Oktober 2010 in pneumologischer Hinsicht eine basale Pneumonie beidseits festgehalten. Da der Versicherte an einem Husten mit Auswurf, Thoraxschmerzen und einer Erhöhung der Infektparameter gelitten habe, sei er stationär aufgenommen worden. Die CT-Untersuchung des Thorax habe pneumo- nieverdächtige Infiltrate der beiden abhängigen Unterlappenpartien ohne Hinweise für eine bronchopulmonale Neoplasie oder mediastino-hiläre Lymphadenopathie gezeigt. Nach Vor- nahme der entsprechenden Therapiemassnahmen habe der Versicherte in einem gebesserten Allgemeinzustand entlassen werden können.

2.9.1 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

  1. März 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob der Versicherte Be- schwerde. Da der Hausarzt Dr. J.____ mit Schreiben vom 11. März 2011 und Dr. med. R.____, FMH Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Oktober 2010 bestätigten, dass der Versicherte an einer mittel- bis schwergradigen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leide, zog die IV-Stelle die angefochtene Verfügung lite pendente in Wiedererwägung.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Folge beauftragte sie die C.____ mit der Begutachtung des Versicherten. Dabei wurde er internistisch, psychiatrisch, orthopädisch und pneumologisch untersucht. Im Gutachten vom 17. April 2012 hielten die Experten der C.____ als Diagnosen ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik und eine COPD fest. In der Konsensbeurteilung kamen sie zum Schluss, dass der Versicherte schwere Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne. Für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine volle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit.

2.9.2 Der begutachtende Psychiater Dr. med. S.____ konnte keine psychiatrischen Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Einfluss darauf. Eine psychiatrische Komorbidität und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lägen nicht vor. Ebenso wenig seien schwere lebensgeschichtliche Belastungen oder ein primärer Krankheitsgewinn vorhanden. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten. Dass alle therapeutischen Behandlungen gescheitert seien, hänge wesentlich mit der ausgeprägten sub- jektiven Krankheitsüberzeugung und der geringen Motivation des Versicherten zusammen, sich aktiv um die Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszu- setzen. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Versicherten zugemutet werden, trotz der geklag- ten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, ganztags einer beruflichen Tä- tigkeit nachzugehen. Eine depressive Störung liege nicht vor, weil es keine Hinweise auf An- triebs- und Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmungen, einen sozialen Rückzug, Minderwertigkeitsgefühle oder einen "Lebensverleider" gebe.

2.9.3 Der Orthopäde Dr. med. T.____ hielt in seiner Beurteilung fest, dass der Versicherte ein groteskes, nicht imitierbares linksseitiges Hinken demonstriere. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe infolge Gegenspannung eine praktisch aufgehobene Beweglichkeit bestan- den, was in einem erheblichen Gegensatz zur freien Beweglichkeit ausserhalb der Untersu- chungssituation stehe. Auch bei der Prüfung der linken oberen und unteren Extremität klage er über eine andauernde, diffuse Schmerzhaftigkeit, während rechts keine Einschränkungen vor- lägen. Während die Umfangmessung an der linken unteren Extremität eine geringe Atrophie aufweise, seien an den oberen Extremitäten keine objektiven Hinweise für eine länger an- dauernde Schonung vorhanden. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene beständen nur auf der Höhe L2/3 und L5/S1 breitbasige Diskusprotrusionen. Die Rönt- genaufnahmen der Halswirbelsäule und der Hände zeigten unauffällige Verhältnisse. Damit seien die diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht erklär- bar. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen bestehe für jede körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege jedoch eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä- higkeit vor. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg vermieden werden.

2.9.4 Anlässlich der pneumologischer Untersuchung stellte Dr. med. U.____, FMH Pneumo- logie und Allgemeine Innere Medizin, fest, dass der klinisch cardiopulmonale Befund unauffällig gewesen sei. Bei der Vornahme der Bodyplethysmographie habe sich eine eingeschränkte Ko- operationsfähigkeit gezeigt. Trotz wiederholter Lungenfunktionen sei kein adäquates Manöver

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht reproduzierbar gewesen. Bei der Messung der weitgehend kooperationsunabhängigen Atem- wegswiderständen seien nur leicht erhöhte Werte feststellbar gewesen. Objektivierbar seien damit eine leichte obstruktive Ventilationsstörung bei COPD und langjähriger Niko-tinabusus. Da das aktuelle Thoraxröntgen keine signifikante Veränderung zu den Vorbefunden und die Computertomographie von Oktober 2010 keine relevanten Lungenpathologien aufwiesen, be- stehe aus pulmonaler Sicht einzig für schwere körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeits- unfähigkeit. Für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig.

3.1 Nach Würdigung der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. V., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2012 und 4. Mai 2012 auf die Ergebnisse abstellte, zu denen die Gutachter des C. vom 17. April 2012 gelangten. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.5 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spe- zialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen kei- ne vor. Die Gutachter der C.____ haben den Versicherten eingehend und umfassend unter- sucht, sie gehen in ihren ausführlichen Fachgutachten einlässlich auf dessen Beschwerden ein, sie setzen sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und sie vermitteln so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Versicherten. Zudem leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurtei- lung der medizinischen Situation ein und es enthält überzeugende Schlussfolgerungen.

3.2 Was der Versicherte vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens der C.____ in Frage zu stellen. Er macht geltend, dass die Psychologinnen des P.____ sowie Dr. K.____ und Dr. L.____ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Krankheitswert diagnostizierten. Da gemäss Dres. K.____ und L.____ gleichzeitig eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom vorliege, sei die psychische Komorbidität entge- gen der Annahme der Gutachter der C.____ gegeben. Dies lasse sich ausserdem auch dem Bericht von Dr. N.____ vom 25. Februar 2010 entnehmen. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. N.____ ist zu bemerken, dass sie die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht stellte, sondern diesbezüglich lediglich einen solchen - wenn auch dringenden - Verdacht äus- serte. Dazu kommt, dass eine psychiatrische Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung nicht in ihr Fachgebiet fällt, weshalb ihrer Beurteilung diesbezüglich keine massgebende Be- weiskraft zugemessen werden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Dres. K.____ und L.____ ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode praxisgemäss keine Invali- dität im Rechtssinne zu begründen bzw. die ausnahmsweise fehlende willentliche Unüberwind- barkeit zu rechtfertigen vermögen (vgl. vorstehende Erwägung 1.3 und Urteil des Bundesge- richts vom 7. August 2009, 8C_285/2009, E. 3.2.2). Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzu- gehen, ob entgegen der Beurteilung von Dr. S.____ vorliegend eine leichte depressive Störung vorliegt. Selbst wenn eine depressive Diagnose zu diagnostizieren wäre, sind die zur Annahme

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen massgebenden Kriterien nicht erfüllt. Dr. S.____ zeigte nachvollziehbar auf, dass keine Indizien für einen deutlichen sozialen Rückzug und keine An- haltspunkte dafür vorlägen, dass die Schmerzen ausgeprägte, die zumutbare Willensanstren- gung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Es bestehe zudem kein Grund zur Annahme von unbewussten Konflikten oder eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns. Schliesslich seien die unbefriedigenden Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen auf die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen, welcher jedoch kein Krankheitswert zu- komme (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 8C_286/2009, E. 3.3.2). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass keine Faktoren gegeben sind, welche den Schluss gestatteten, die Schmerzstörung sei nicht überwindbar.

3.3.1 Der Versicherte bemängelt weiter, aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur IV- Stelle würde es an der notwendigen Objektivität der Gutachter der C.____ fehlen. In diesem Zusammenhang verwies die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die IV-Stelle keine Be- fangenheit der betreffenden Gutachter begründe (vgl. Erwägung 4d der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012). Indizien, dass die Experten der C.____ die Begutachtung nicht fachkorrekt und neutral vornahmen, gibt es nicht. Andere, abweichende medizinische Beurteilungen ver- mögen die Objektivität der Gutachter der C.____ nicht in Frage zu stellen. Dazu kommt, dass aus psychiatrischer Sicht Dr. O.____ und selbst Dr. K.____ und Dr. L.____ in ihrer letzten Beur- teilung vom 7. April 2010 der Ansicht sind, dass der Versicherte eine leidensangepasste Tätig- keit zu 100 % ausführen könne. Hinsichtlich der Auswirkungen des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche der Einschätzung der Gutachter der C.____ widersprechen. Solche Widersprüche werden vom Versicherten auch nicht konkret geltend gemacht.

3.3.2 Was die diagnostizierte COPD betrifft, fällt auf, dass eine pneumologische Untersuchung sowohl bei Dr. R.____ als auch beim Gutachter Dr. U.____ mangels Kooperationsbereitschaft des Versicherten äusserst erschwert war. Dr. R.____ führte denn auch in seinem Bericht vom 12. Oktober 2012 auf, dass er zwar aufgrund der Bodyplethysmographie Hinweise auf eine obstruktive Ventilationsstörung habe feststellen können, den Schweregrad aber wegen der un- genügenden Kooperation nicht genau habe bestimmen können. Dr. U.____ gelangte wie bereits Dr. R.____ nach Durchführung einer Bodyplethysmographie zum Schluss, dass lediglich eine obstruktive Ventilationsstörung objektiviert werden könne. Gestützt auf diesen Befund kam er übereinstimmend mit Dr. R.____ zur pneumologischen Diagnose einer COPD. Während sich Dr. R.____ nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit äusserte, stellte sich Dr. U.____ überzeu- gend auf den Standpunkt, dass der Versicherte aufgrund der COPD nur in der Ausführung von schweren körperlichen Arbeiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus der von Dr. R.____ vorgenommenen Stadieneinteilung können keine Rückschlüsse auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit gemacht werden; zumal COPD GOLD Stadium II und III grundsätzlich nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit sprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen nach dem Gesagten eine zuver- lässige Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten zu, so kann auf die beantragte Anordnung von weiteren Abklärungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

3.5 Es ist somit festzuhalten, dass es dem Versicherten gestützt auf das Gutachten der C.____ vom 17. April 2012 zumutbar ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuführen.

  1. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Erwägung 1.7). Die IV-Stelle nahm in der an- gefochtenen Verfügung vom 14. August 2012 den erforderlichen Einkommensvergleich vor. Dabei ermittelte sie anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ein Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 55'048.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen re- sultiert, demnach ein Invaliditätsgrad von 28 %. Die konkrete Berechnung, die vom Versicherten nicht beanstandet wurde, erweist sich grundsätzlich als rechtens. Einzig zu beanstanden ist die fehlende Anpassung der Vergleichseinkommen an die bis 2010 erfolgte Nominallohnentwick- lung. Eine entsprechende Korrektur begründet jedoch keinen Rentenanspruch, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Versicherte unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu überbinden sind. Dem Versicherten ist nun allerdings mit Verfügung vom 13. September 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewil- ligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 1. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte in seiner Honorarnote vom 8. November 2012 für das vorliegende Verfah- ren einen Zeitaufwand von 10,34 Stunden geltend, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 203.50. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorar in der Höhe von Fr. 2'229.90 (10.34 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 203.50.-- + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'229.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.

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