Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Dezember 2012 (810 12 232)


Verfassungsrecht / Verfahrensgarantien

Bewilligung für Taxi-Standplätze

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschrei- berin i.V. Michèle Trottmann

Parteien B.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Diana Göllrich, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Einwohnergemeinde A.____ Beschwerdegegnerin

Betreff Neuverteilung der Taxi-Standplätze am Bahnhof A.____ (RRB Nr. 1170 vom 10. Juli 2012)

A. Am 21. August 2006 erteilte der Gemeinderat A.____ (Gemeinderat) der C.____ GmbH eine Taxistandplatzbewilligung für fünf Taxistandplätze am Bahnhof A.____ im Bereich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____strasse-E.____strasse-F.____strasse. Die Bewilligung war befristet bis zum Zeitpunkt der Realisierung des Projekts "Bahnhofplatz".

B. Am 14. Dezember 2011 wurde über die C.____ GmbH der Konkurs eröffnet.

Am 12. September 2011 gründete G., welcher über eine Taxihalterbewilligung verfügt, die B. GmbH. Dabei übernahm er sowohl das Personal als auch die Fahrzeuge der konkursi- ten C.____ GmbH.

C. Am 15. März 2012 erhielt G.____ vom Gemeinderat eine Einladung zur Sitzung vom 27. März 2012, um die Neuvergabe der Taxistandplätze zu besprechen. Anlässlich der genann- ten Sitzung informierte die Gemeinde A.____ alle interessierten Taxiunternehmen über die Neuverteilung der Taxistandplätze am Bahnhof A.____, welche bis Ende 2012 Geltung habe. Es wurde den Taxiunternehmen zudem mitgeteilt, dass das Bahnhofsareal ab Januar 2013 um- gebaut werde und der weitere Bestand der Taxistandplätze unsicher sei.

Mit Verfügung des Gemeinderats vom 27. März 2012 wurde G., bzw. der B. GmbH, das Abstellen von gleichzeitig zwei Fahrzeugen auf dem Bahnhofsplatz bewilligt. Die Bewilli- gung wurde bis 31. Dezember 2012 befristet.

D. Mit Schreiben vom 28. März 2012 erhob G.____ beim Gemeinderat Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2012. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an den Regie- rungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) weitergeleitet. Grund dafür, dass die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingereicht worden war, war eine falsche Rechts- mittelbelehrung in der Verfügung. Mit Schreiben vom 29. März 2012 wurde G.___ eine richtige Rechtsmittelehrung zugestellt.

Am 29. März 2012 reichte G., vertreten durch Diana Göllrich, Rechtsanwältin, gegen die Verfügung des Gemeinderats vom 27. März 2012 Beschwerde beim Regierungsrat ein. Er stell- te unter anderem das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 27. März 2012 sei aufzuheben und es sei der B. GmbH zu gestatten, weiterhin die fünf Taxi-Standplätze im Bereich Bahnhof für ihre operative Tätigkeit zu benützen. Ausserdem wurde beantragt, der Gemeinderat sei zu verpflichten, allfällige neue Standplatzbewilligungen im Bereich der Verzweigung D.____stras- se-E.____strasse-F.____strasse bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Weiter seien auch die bereits neu erteilten Konzessionen für Taxi-Standplätze bis zum Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens in einem Vorabentscheid zu sistieren. In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin habe eine falsche Rechtsmittelbe- lehrung enthalten und sei nicht als Verfügung gekennzeichnet gewesen. In erster Linie wurde geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.

E. Am 9. Mai 2012 reichte die Einwohnergemeinde A.____, handelnd durch den Gemein- derat, dem Regierungsrat ihre Vernehmlassung ein. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Be- schwerde vom 29. März 2012 sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 nahm H.____ von I., Taxi- und Limousinen- Service, zur Verteilung der Taxistandplätze am Bahnhof A. Stellung und brachte zum Aus- druck, dass er die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Taxistand- plätze begrüsse, da dadurch alle Bewerber gleich behandelt würden.

G. Am 10. Juli 2012 erging der Beschluss des Regierungsrats betreffend die Beschwerde der B.____ GmbH gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 27. März 2012. Die Beschwer- de wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im Wesentlichen führte der Regie- rungsrat zur Begründung aus, dass sich die B.____ GmbH im Vorfeld des Erlasses der Verfü- gung vom 27. März 2012 im Hinblick auf die Zuteilung der Taxistandplätze beim Bahnhof A.____ im Vergleich zu ihren Mitbewerbern in keiner Vorzugsposition befunden habe. Entgegen der Ansicht der B.____ GmbH sei diese nicht im Zuge der Übernahme des Personals sowie des Fahrzeugparks der konkursiten C.____ GmbH als "Universalsukzessorin" in deren Rechtsstel- lung eingetreten; insbesondere seien die fünf Taxistandplatzbewilligungen, welche der Konkur- sitin am 21. August 2006 zur Verfügung gestellt wurden, nicht auf die B.____ GmbH überge- gangen. Vielmehr seien die fraglichen Taxistandplätze nach dem Wegfall der in Konkurs gera- tenen C.____ GmbH nicht vergeben gewesen. Da nicht in einen Besitzstand der B.____ GmbH eingegriffen worden sei, habe keine Veranlassung bestanden, die B.____ GmbH im Vorfeld des Erlasses des neuen Regimes verfahrensmässig anders zu stellen als die übrigen interessierten Taxi-Unternehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dem Anspruch auf vorgängige Anhörung aller Bewerber bei der gegebenen Ausgangslage vollauf dadurch Genüge getan, dass sie diese vor dem Erlass der Zuteilungsverfügungen persönlich eingeladen habe, um die neue Bewilli- gungsordnung mündlich zu erläutern.

H. Am 23. Juli 2012 reichte die B.____ GmbH, vertreten durch Diana Göllrich, Rechtsan- wältin, verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: es sei der Regierungsratsentscheid vom 10. Juli 2012 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Ver- fügung des Gemeinderats vom 27. März 2012 nichtig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an den Regierungsrat (Vorinstanz) zurückzuweisen. Unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegner sowie unter Zuerkennung einer Prozessentschädigung.

I. Mit Schreiben vom 15. August 2012 reichte die Gemeinde A.____ dem Kantonsgericht folgende Anträge ein: die Beschwerde vom 23. Juli 2012 sei beschleunigt zu behandeln. Es sei nachträglich auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und die Parteien seien direkt zur Haupt- verhandlung zu laden. Eventualiter seien nur kurze Fristen zu setzen resp. Fristerstreckungen zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.

J. Mit Verfügung vom 27. August 2012 ordnete das Kantonsgericht das beschleunigte Ver- fahren an.

K. Am 6. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin, bzw. ihre Rechtsvertreterin, ihre begründete Beschwerde ein. Neben den bereits in der Beschwerde vom 23. Juli 2012 genann- ten Rechtsbegehren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei aufgrund der Akten zu ent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheiden. Weitere Rechtsbegehren, Ausführungen sowie Beweisanträge wurden ausdrücklich vorbehalten. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin ha- be ihre Pflichten der vorgängigen Anhörung nicht rechtsgenüglich erfüllt. Der Beschwerdegeg- ner habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht korrekt überprüft, weshalb die Verfügung vom 27. März 2012 sowie der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juli 2012 aufzuheben seien.

L. Am 24. September 2012 reichte der Rechtsdienst des Regierungsrats seine Vernehm- lassung ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

M. Am 26. September 2012 reichte die Gemeinde A.____, handelnd durch den Gemeinde- rat, dem Kantonsgericht ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte, die Beschwerde vom 23. Juli 2012 sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

N. Mit Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht, vom 9. Oktober 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Ur- teilsberatung wurde für den 19. September 2012 angesetzt.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kan- tonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Lan- deskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss ist somit zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.

  2. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochte- nen Entscheides ist, ist sie durch diesen zweifellos berührt. Vorliegend stellt sich die Frage des schutzwürdigen Interesses, da die Verfügung vom 27. März 2012 lediglich bis zum 31. Dezem- ber 2012 befristet ist und die Taxistandplatzbewilligungen nur bis zu diesem Datum Gültigkeit haben. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Das Interesse ist dann ak- tuell und praktisch, wenn der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Rz. 15 zu Art. 48 VwVG). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinrei- chung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 137 I 23 E. 1.3.1). Da die mit Verfügung vom 27. März 2012 erteilten Bewilligungen Ende dieses Monats dahinfallen, besteht ein nur geringes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ent-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids. Dennoch kann im Zweifel von einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse gespro- chen werden, zumal die Bewilligungen zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch nicht ausgelaufen sind. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten Adressatin des ange- fochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die üb- rigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

  1. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kog- nition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den ange- fochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Taxistandplatzbewilligung vom 21. August 2006 von der konkursiten C.____ GmbH auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist.

4.1 Es ist zunächst zu klären, ob es sich bei der Taxistandplatzbewilligung um ein übertrag- bares Recht handelt. Während die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht Ausfluss der Privatautonomie darstellt, schliesst der zwingende Charakter des öffentlichen Rechts die Übertragbarkeit grundsätzlich aus (vgl. Entscheid des Bundesrates, VPB 38 [1974] Nr. 58, S. 57). Dennoch ist die Übertragung in gewissen Fällen nicht gänzlich ausgeschlossen, so sind etwa Bewilligungen und Konzessionen mit Zustimmung der Bewilligungs- oder Konzes- sionsbehörde übertragbar (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 833). Erforderlich wäre demnach die Zustim- mung des Gemeinderats, welcher gemäss § 40 Abs. 2 lit. b des Strassengesetzes (Strassenge- setz) vom 24. März 1986 die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeinde- strassen erteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass man ihr seitens der Beschwerde- gegnerin mitgeteilt habe, sie könne die Taxistandplatzbewilligungen der konkursiten C.____ GmbH übernehmen. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Vertrauen in behördliche Auskünfte berufen will, ist ihr kein Erfolg be- schieden. Der Grundsatz von Treu und Glauben in der Form des Vertrauensschutzes verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwar- tungen begründende Verhalten der Behörden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 623). Der Schutz des Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 668). Zunächst muss sich die Auskunft zur Begründung von Vertrauen eignen, was eine gewisse inhaltliche Be- stimmtheit erfordert. Eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügen beispielsweise nicht (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 669). Vorliegend ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin gemachte Aussage seitens der Gemeinde überhaupt erfolgt ist, zumal sich diesbezüglich keinerlei Hinweise aus den Unterlagen ergeben. Das Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung wird von der Beschwer-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführerin denn auch nicht geltend gemacht, weshalb der Nachweis einer klaren und unmiss- verständlichen Auskunft nicht gelingen kann. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin von allem Anfang an ausgeführt, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe im Januar 2012 bei der Gemeindepolizei vorgesprochen und um eine sofortige Übertragung der Bewilligung zur Nutzung der fünf Taxistandplätze der konkursiten C.____ GmbH gebeten. Er sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung ausdrücklich und ausschliesslich auf die Konkursitin laute und diese nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen werde. Von dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin ist vorliegend auszugehen, zumal sie diese bereits zu Beginn des Verfah- rens vertreten hat (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde A.____ vom 9. Mai 2012 im Verfahren vor dem Regierungsrat), die Beschwerdeführerin selbst in ihrer ersten Beschwerde vom 29. März 2012 ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin im Januar 2012 erwähnte und die Version der Beschwerdeführerin in keiner Weise erstellt ist.

4.2 Betrachtet man nun den Inhalt der Taxistandplatzbewilligung vom 21. August 2006, so ist daraus zu ersehen, dass unter dem Titel "Inhaber der Bewilligung" Herr J., C. GmbH angegeben wird. Aus der Natur der Taxistandplatzbewilligung, welche ihrerseits an das Vorliegen einer Taxihalterbewilligung und somit an Voraussetzungen in der Person des Bewilli- gungsinhabers gebunden ist (vgl. Verfügung vom 27. März 2012), ergibt sich, dass die Bewilli- gung nicht frei übertragbar ist. Bewilligungen sind nur mit der Zustimmung der Bewilligungsbe- hörde übertragbar (vgl. E. 4.1). Wenn man dem Sachverhalt nun die Schilderungen der Be- schwerdegegnerin zugrunde legt ─ und von diesen ist vorliegend auszugehen ─ so erhellt, dass die Bewilligungsbehörde, in casu der Gemeinderat A., mit der Übertragung der Taxistand- platzbewilligungen auf die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war. Schon allein aus die- sem Grund ist ausgeschlossen, dass vorliegend eine Übertragung der fraglichen Bewilligungen stattfinden konnte. In der Verfügung vom 21. August 2006 wird denn auch explizit ausgeführt, dass die Bewilligung unter anderem durch Aufgabe des Taxigeschäfts erlösche, was mit dem Konkurs der C. GmbH geschah. Dass die Beschwerdeführerin nicht durch Universalsuk- zession in die Rechtsstellung der konkursiten C.____ GmbH eingetreten ist, ergibt sich sodann aus dem Handelsregisterauszug, welcher keine diesbezüglichen Hinweise enthält. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar Fahrzeuge und Personal der Konkursitin über- nommen haben mag, jedoch eindeutig keine Universalsukzession stattfand. Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach die Taxistandplatzbewilligungen nicht auf die Beschwerde- führerin übergegangen seien, sind folglich zutreffend.

4.3 Es ist somit festzuhalten, dass nach dem Konkurs der C.____ GmbH die fünf Taxistand- plätze am Bahnhof A.___ an keines der Taxiunternehmen vergeben waren und folglich zur frei- en Verfügung standen. Da die Taxistandplatzbewilligungen der Konkursitin mangels Zustim- mung der Gemeinde nicht auf die Beschwerdeführerin übergingen, hatte diese im Vergleich zu ihren Mitbewerbern keine Sonderstellung inne und ─ dies kann vorweggenommen werden ─ war verfahrensrechtlich nicht anders zu stellen als die Konkurrenz.

  1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin Mängel an der Verfügung vom 27. März 2012. Sie weist darauf hin, dass diese nicht als Verfügung bezeichnet sei und keine richtige Rechtsmittel- belehrung enthalte. Die Verfügung ist mit "Bewilligung zur Benutzung der Taxistandplätze an

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der D.____strasse und an der E.____strasse" betitelt. Auch wenn sie nicht explizit als Verfü- gung bezeichnet wurde, ist dennoch klar ersichtlich, dass die Bewilligung eine Form der Verfü- gung darstellt. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststel- lend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 854). Diese Elemente einer Verfügung, welche auch in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 niedergeschrieben sind, liegen mit dem als Bewilligung bezeichneten Schreiben vom 27. März 2012 zweifelsohne vor. Ohnehin ist nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt der Ver- fügung entscheidend; massgebend ist mit anderen Worten ein materieller Verfügungsbegriff (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 10. Dezember 2007, B-16/2006 E. 1.3). Was die in der Verfügung enthaltene falsche Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ist der Be- schwerdeführerin daraus keinerlei Nachteil erwachsen, wurde ihre Beschwerde doch an die zuständige Behörde weitergeleitet und wurde ihr mit Schreiben vom 29. März 2012 eine richtige Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Eine Verfügung mit einer mangelhaften Rechtsmittelbeleh- rung hat denn auch keinerlei Folgen, wenn sie für eine Partei keine Rechtsnachteile bewirkt (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 20 zu Art. 38 VwVG). Somit führen beide Formfehler ─ die fehlende Bezeichnung als Verfügung sowie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ─ nicht dazu, dass einer Anfechtung stattzugeben oder gar Nichtigkeit der Verfügung anzunehmen wäre.

  1. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, aber dennoch zu prüfen ist, ob die Benüt- zung öffentlicher Taxistandplätze der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unbestritten, dass das Abstellen von Taxis auf dafür vorgesehenen Standplätzen als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren ist (vgl. z.B. Ur- teil des Bundesgerichts vom 20. November 1973, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 75/1974 S. 269; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 2C_564/2009 E. 7.2). Gesteigerter Gemeingebrauch ist diejenige Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst (vgl. BGE 135 I 302 E. 3.2). Die Gemeinverträglichkeit fehlt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch an- dere zum Gemeingebrauch berechtigte Personen eintritt, so dass die Mitbenützung auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr gewährleistet ist und eine Anord- nung darüber, wer die Sache benutzen darf, getroffen werden muss (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2396). Gemäss § 8 Abs. 2 Strassengesetz stehen die Gemeindestrassen unter der Hoheit und im Eigentum der Gemeinden. Weiter hält § 40 Abs. 1 Strassengesetz fest, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benut- zung einer öffentlichen Strasse nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig ist. In § 40 Abs. 2 lit. b Strassengesetz ist sodann festgeschrieben, dass für Gemeindestrassen die Bewilli- gung zum gesteigerten Gemeingebrauch vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde erteilt wird. Somit ist festzuhalten, dass sich die Bewilligung zur Benützung der Taxistandplätze der Gemeinde A.____ auf ein Gesetz im formellen und materiellen Sinn stützt. Die monatliche Ge- bühr für diesen begünstigenden Verwaltungsakt ist sodann mit Fr. 40.-- (Standplatz D.____strasse) bzw. Fr. 20.-- (E.____strasse) sehr moderat. Damit ist erstellt, dass die hier

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Bewilligung zur Benützung der Taxistandplätze an der D.____strasse und an der E.____strasse sich auf die notwendigen Gesetzesgrundlagen abstützt und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

  1. Die Beschwerdeführerin bringt ferner als Hauptrüge vor, dass die Anhörung vom
  2. März 2012 nicht den Anforderungen an das rechtliche Gehör, insbesondere der vorgängi- gen Anhörung, genüge. Folglich läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentschei- dungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b; 127 I 215 f. E. 3a). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zählen in Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der An- spruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007, 810 06 199 E. 9.1).

7.2 Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhe-

bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu

äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 131 II 494 E. 3.2;

132 V 368 E. 3.1; 127 I 56 E. 2b; 126 I 21 E. 2a; 124 I 241 E. 2; 123 I 66 E. 2a; 123 II 183 f.

  1. 6c; 122 I 55 E. 4a; 112 E. 2a; 122 II 469 E. 4a; 122 V 158 E. 1a; 121 V 152 E. 4a; 120 Ib 383
  2. 3b; 120 V 360 E. 1a sowie KGE VV vom 28. April 2010, 810 09 339 E. 3.4.2). Das Recht auf

vorgängige Äusserung und Anhörung weist einen engen Bezug zur Menschenwürde auf

(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 99). Der Mensch ist

nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt staatlicher Verfahren ernst zu nehmen; es soll

nicht über ihn "verfügt" werden, sondern er ist in den ihn betreffenden Entscheidprozess einzu-

beziehen mit der Möglichkeit, seine Sicht, Argumente und Widersprüche frühzeitig äussern zu

können (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE

BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage,

Basel 2010, Rz. 309 ff.). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung verkörpert

somit in seinen Ausprägungen die Vorstellung des mündigen Menschen, der den Behörden als

ein ebenbürtiger und geachteter Gesprächspartner gegenübertritt (vgl. THOMAS COTTIER, Der

Anspruch auf rechtliches Gehör, in: recht 1984, S. 2). Die beteiligte Privatperson soll im Hinblick

auf ihre persönliche Eigenwürde nicht ohne vorherige Anhörung rechtlich belastet werden

(vgl. statt vieler BGE 117 Ia 262 E. 4b). Es geht mithin um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-

kungsrecht des Verfahrensbeteiligten. Das Recht auf vorgängige Äusserung dient im Weiteren

als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung. Der Bürger soll vor Erlass einer Verfügung oder eines

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils angehört werden, damit die Sachlage möglichst optimal aufgeklärt, das heisst die Ent- scheidgrundlage möglichst umfassend bereit gestellt werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 325). Indem das rechtliche Gehör sowohl ein Mittel zur Sachverhaltsaufklärung als auch ein Instrument zur Mitwirkung am Prozess der Entscheidfindung darstellt, verwirklicht es zwei verschiedene, aber miteinander verbundene Funktionen (vgl. MICHELE ALBERTINI, a.a.O., S. 123 ff. und S. 261 f.).

7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen nach dem Gesagten das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, wobei unter Umständen auch eine mündliche Äusserungsmöglichkeit geboten sein kann (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 37 ff. zu Art. 30 VwVG). In BGE 105 Ia 193 E. 2b, führt das Bundesgericht aus, dass im Verwaltungsverfahren nur dann ein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht, "wenn der Be- troffene durch den Entscheid beschwert werden könnte, das öffentliche Interesse keine soforti- ge Entscheidung verlangt und die einmal getroffene Massnahme weder mit einem ordentlichen, die freie Überprüfung gestattenden Rechtsmittel angefochten noch von der verfügenden Behör- de selbst uneingeschränkt in Widererwägung gezogen werden kann". Dementsprechend kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor sogenannt "begünstigenden Verfügungen" ver- zichtet werden, wo die Gefahr einer Beschwer gerade nicht besteht (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 60 zu Art. 30 VwVG; MICHELE ALBERTINI, a.a.O., S. 281). Bei der Taxihalterbewilligung handelt es sich, wie bereits erläutert (vgl. E. 6), um eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Wie in E. 6 erörtert, darf der gesteigerte Gemeingebrauch der Bewilligungspflicht unterstellt werden und kosten- pflichtig sein. Da es bei der Erteilung einer Bewilligung darum geht, jemandem die Benützung des öffentlichen Grundes über Gebühr und trotz fehlender Gemeinverträglichkeit zu erlauben, kann dabei von einem begünstigenden Verwaltungsakt gesprochen werden. Grundsätzlich be- steht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der gesteigerte Gemein- gebrauch sei für die Ausübung von Freiheitsrechten auf öffentlichem Grund erforderlich ─ dies- falls besteht ein "bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (vgl. BGE 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; 126 I 133 E. 4d). Da die Bewilligung zum gesteiger- ten Gemeingebrauch in der Form der Taxihalterbewilligung einen begünstigenden Verwal- tungsakt darstellt, kann vorliegend zweifelsohne von einer begünstigenden Verfügung gespro- chen werden. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch die Bewilligungserteilung be- schwert wird, besteht folglich nicht.

7.4 Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise ausführt, sind im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung durch § 171a des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemein- den (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 verfahrensrechtlich grundsätzlich auch die Gemein- debehörden an die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gebunden. Während § 13 VwVG BL den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör festhält, wird in § 26 VwVG BL, welcher für das erstinstanzliche Verfahren gilt, ausgeführt, dass die Behörde eine Partei anhört, bevor sie verfügt (vgl. § 26 Abs. 1 VwVG BL). Allerdings gibt es wichtige gesetzliche Einschränkungen dieses Grundsatzes: so muss die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei gemäss § 26 Abs. 2 VwVG BL nicht angehört werden, wenn Verfügungen durch Einspra- che anfechtbar sind (lit. a), wenn den Begehren aller Parteien voll entsprochen wird (lit. b) oder auch dort, wo Verfügungen dringlich sind, sofern keine besonderen Vorschriften den Parteien einen Anspruch auf vorgängige Anhörung einräumen (lit. c). Da vorliegend nicht belastend in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde, ist von einer begünstigenden Verfügung im Sinne von § 26 Abs. 2 lit. b VwVG BL auszugehen, womit eine vorgängige Anhö- rung entbehrlich ist. Ebenfalls könnte bei der Erteilung der Bewilligungen für Taxistandplätze im vorliegenden Fall, da das Regime bis Ende 2012 befristet ist, eine dringliche Verfügung im Sin- ne von § 26 Abs. 2 lit. c VwVG BL vorliegen. Dies kann jedoch in Anbetracht des Bestehens einer begünstigenden Verfügung offenbleiben.

  1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich in Ziffer 3 ihrer Beschwerde vor, die Taxikon- zessionen hätten vorgängig ─ unter ausdrücklichem Vorbehalt der befristeten Einwendungs- möglichkeiten ─ öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Dieser Kurzhinweis ist nicht ganz verständlich. Sollte die Beschwerdeführerin damit andeuten wollen, dass ein Submissionsver- fahren hätte durchgeführt werden müssen, so geht dies fehl. Unter den Begriff der öffentlichen Beschaffung fallen alle Geschäfte, bei denen der Staat bei privaten Firmen als Nachfrager von Gütern oder Dienstleistungen auftritt, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 294). Vorliegend tritt nicht der Staat, sondern die Privaten als Nachfrager von Taxistandplätzen auf, weshalb es um die Ertei- lung von Bewilligungen und nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge geht. Im Gesetz über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Landschaft (Beschaffungsgesetz) vom 3. Juni 1999 werden in § 3 Abs. 1 exemplarisch Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträ- ge als Vergaben bezeichnet, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Die Erlaubnis zur Nutzung von Taxistandplätzen kann unter keine dieser Kategorien gefasst werden. Anfech- tungsobjekt ist vorliegend nämlich, wie bereits erläutert (vgl. E. 7.3), ein begünstigender Verwal- tungsakt im Zusammenhang mit gesteigertem Gemeingebrauch der Strasse und nicht etwa die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags. Somit ist der Beschluss des Regierungsrats weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird folglich ab- gewiesen.

  2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Be- schwerdeführerin deshalb die Kosten für die Urteilsberatung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Ge- genpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurücker- stattet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-12-19_vv_1
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026