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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. Dezember 2012 (460 12 39)


Strafrecht

banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

B.____, vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 11. November 2011 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ in Ziff. III des gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teil- weise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimp- fung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln für schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. November 2008 (23 Tage), vom 5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009 (28 Tage) und vom 5. bis zum 15. Juni 2009 (11 Tage) ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des Polizeigewahrsams vom 5. Januar 2008 (1 Tag) und vom 9. Juli 2008 (1 Tag) von insgesamt 64 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe.

Zudem sprach das Strafgericht eine bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.–, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.– gegenüber A.____ aus. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen (Ziff. III.1.a des Urteilsdispositivs).

Im Fall 6 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops und einer Playstation inklusive diverser Spiele, im Fall 27 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 13'124.95 übersteigenden Diebstahls und der Sachbeschädigung, im Fall 39 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 16'809.30 übersteigenden Diebstahls, im Fall 88 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 431.21 übersteigenden Diebstahls, im Fall 17 von der Anklage des Diebstahls eines Herrengilets und einer Werkzeugkiste, im Fall 19 von der Anklage des Diebstahls einer Fahr- zeugapotheke, im Fall 22 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 70.– übersteigen- den Diebstahls, im Fall 54 von der Anklage des Diebstahls eines Spannsets und einer Fotoka- mera sowie im Fall 7 von der Anklage der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er hingegen freigesprochen (Ziff. III.1.b). Das Verfahren betreffend mehrfa- chen Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum vor dem 11. November 2008 wurde auf- grund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff.III.1.c).

Die gegen A.____ am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollzieh- bar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt (Ziff.III.2.a). Zudem wurde festgestellt, dass die am 19. August 2005 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 75 Tagen sowie die am 18. Oktober 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt voll- ziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen nicht mehr vollziehbar erklärt werden können (Art. 46 Abs. 5 StGB) (Ziff.III.2.b).

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Hinsichtlich der Entscheide bezüglich Anordnung einer Bewährungshilfe, des Beschlagnahme- guts sowie der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziff. III. 3-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Bezüglich der Kosten wurde von der Vorinstanz festgelegt, dass A.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13'437.70 und eines Anteils von CHF 3'500.– an der Gerichtsgebühr, trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO) (Ziff. III.6.a). Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg in Höhe von insgesamt CHF 6'533.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. III.6.b).

B. Gemäss Ziff. IV desselben Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2011 wurde B.____ des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehil- fenschaft zum Angriff, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfa- chen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monaten unbedingt, unter Anrechnung der vom 21. bis zum 28. November 2008 (8 Tage), vom 4. Februar 2009 bis zum 30. März 2009 (55 Tage) und vom 3. bis zum 12. März 2010 (10 Tage) ausgestandenen Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme vom 11. bis zum 13. Januar 2008 (2 Tage) von insgesamt 75 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 60.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ausgesprochen (Ziff. IV.1.a des Urteilsdispositivs).

Im Fall 32 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 7'100.– übersteigenden Dieb- stahls, im Fall 57 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 2'386.95 übersteigenden Diebstahls, im Fall 62 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 56.– übersteigenden Diebstahls, im Fall 67 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 32'350.90 überstei- genden Diebstahls, im Fall 75 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 11'623.45 übersteigenden Diebstahls, im Fall 78 von der Anklage des vollendeten Diebstahls, im Fall 84 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von CHF 14'844.05 übersteigenden Diebstahls, im Fall 40 von der Anklage des Diebstahls einer Videokamera, im Fall 53 von der Anklage des Dieb- stahls eines Laptops sowie im Fall 77 von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne der Abgabe von Betäubungsmitteln wurde B.____ freigesprochen (Ziff. IV.1.b). Das Verfahren betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Fall 67 wurde mangels gültigen Strafantrages und aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt. Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Fall 65 der Anklageschrift wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung ge- mäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt (Ziff. IV.1.c).

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Überdies wurde B.____ in Ziff. IV.3.b dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, Schadenersatz von CHF 229.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2009 sowie eine Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2009 zu bezah- len. Die Schadenersatz- und Genugtuungsmehrforderungen von C.____ wurden gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso wurde B.____ dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Um- fang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 6‘648.90 sowie gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Ge- richtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechts- pflege im Umfang von CHF 1‘770.10 zu entrichten (Ziff. IV.4.c).

Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der übrigen Zivilforderun- gen kann an dieser Stelle auf die Ziff. IV.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Bezüglich der Kosten wurde durch die Vorinstanz angeordnet, dass B.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'259.45 und eines Anteils von CHF 4'500.– an der Gerichtsgebühr, trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO) (Ziff. IV.4.a). Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Roger Wirz in Höhe von insgesamt CHF 19'497.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. IV.4.b).

C. Des Weiteren urteilte das Strafgericht Basel-Landschaft am 11. November 2011 ge- genüber den Beschuldigten E.____ (Ziff. I.), F.____ (Ziff. II.) sowie G.____ (Ziff. V.). Da gegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich dieser Beschuldigten innert der massgeblichen Frist von keiner Partei Berufung erklärt wurde, ist dieses in den betreffenden Ziffern zwischenzeitlich un- angefochten in Rechtskraft erwachsen.

D. Gegen dieses Urteil haben Advokat Dr. Christian von Wartburg namens und im Auftrag von A.____ mit Eingabe vom 11. November 2011 sowie Advokat Roger Wirz als Vertreter von B.____ mit Eingabe vom 23. November 2011 die Berufung angemeldet.

E. Mit Berufungserklärung vom 12. März 2012 beantragte A.____ unter o/e-Kostenfolge, (1.) es sei die Berufung gutzuheissen, (2.) es sei der Berufungskläger in Abänderung des Ur- teils des Strafgerichts vom 11. November 2011 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Fall 7 (Eventualsachverhalt der Anklage, Urteil S. 106, Ziff. 4.4) freizusprechen, (3.) es sei der Berufungskläger lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, (4.) es sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils die Strafe des Strafbefehls- richters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist ge- mäss Art. 46 Abs. 5 StGB aus formellen Gründen für nicht vollziehbar zu erklären und (5.) es sei dem Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

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B.____ beantragte mit Berufungserklärung vom 12. März 2012, in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Angriff im Fall C.____ kostenlos freizusprechen (a.). Demzufolge seien die Begehren um Zusprechung von Schadenersatz, Genugtuung und Ausrichtung einer Parteientschädigung an C.____ abzuwei- sen (b.). In Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei B.____ zu einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter bei Aufrechterhaltung des Schuld- spruchs wegen Gehilfenschaft zum Angriff, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 60.– zu verurteilen (c.).

Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten sowohl A.____ wie auch B.____ ihre Berufungsbe- gründungen ein.

F. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ihrerseits hat das Rechtsmittel der Berufung nicht ergriffen und auch keine Anschlussberufung erklärt. In ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten A.____ als auch derjenigen des Beschuldigten B.____.

G. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde dem Beschuldigten A.____ mit Verfügung vom 18. Juni 2012 die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Christian von Wartburg für das kantonsgerichtli- che Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde die Beendigung des Man- datsverhältnisses zwischen Advokat Roger Wirz und dem Beschuldigten B.____ zur Kenntnis genommen. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine neue Verteidigung zu bezeichnen und diese dem Kantonsgericht mitzuteilen. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass die Ver- fahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschuldigten eine neue Verteidigung bestellen wird, sollte bis zum festgelegten Termin keine weitere Mitteilung seitens des Beschuldigten eintref- fen. Da sich der Beschuldigte passiv verhielt, wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. September 2012 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung für den Beschuldigten B.____ angeordnet. Als amtliche Verteidigerin wurde Advokatin Michelle Wahl eingesetzt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 6. November 2012 der Antrag von Ad- vokatin Michelle Wahl, sie sei mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat mit B.____ zu entlassen, abgewiesen.

H. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, er- scheinen A.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Christian von Wartburg, B.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Michelle Wahl sowie H.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten halten an den bereits gestell- ten Anträgen fest, wobei Advokat Dr. Christian von Wartburg die Ziff. 3 seiner mit Berufungser- klärung vom 12. März 2012 gestellten Anträge mit einem Eventual- und einem Subeventualan- trag ergänzt und neu beantragt, es sei der Berufungskläger A.____ in Abänderung des Urteils

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des Strafgerichts vom 11. November 2011 lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstra- fe von 12 Monaten zu verurteilen, eventualiter zu einer bedingten Strafe von 23 Monaten, sube- ventualiter zu einer Strafe von 23 Monaten, davon 11 Monate unbedingt.

Auf die Aussagen der zur Sache und zur Person eingehend befragten Berufungskläger sowie auf die Plädoyers der amtlichen Verteidigungen und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

  1. Zuständigkeit und Eintreten Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.

Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 ist demgemäss mit Be- rufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Straf- recht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250).

Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfas- senden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor.

Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entschei- dungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

Vorliegend haben beide Berufungskläger fristgerecht die Berufung angemeldet (A.____ mit Ein- gabe vom 17. November 2011, B.____ mit Eingabe vom 23. November 2011). Das vorinstanzli- che Urteil wurde den Beschuldigten in der Folge am 20. Februar 2012 schriftlich begründet mit- geteilt, woraufhin sie mit ihren Eingaben vom jeweils 12. März 2012 die Berufungserklärung

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beim Kantonsgericht einreichten. Beide Berufungen sind somit rechtzeitig und formgerecht er- hoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches An- fechtungsobjekt dar, die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen sind zulässig und sie sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf beide Berufungen einzutreten ist.

  1. Gegenstand der Berufungen Die Berufung des Beschuldigten A.____ beschränkt sich auf die rein rechtlichen Fragen, ob der vom Beschuldigten zugestandene Anklagesachverhalt im Fall 7 (Faszikel Nr. 010 08 281) den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt sowie, ob die Widerrufsfrist der am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Ge- fängnisstrafe von 60 Tagen zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zudem ist Bemessung der Strafe von A.____ mit Berufung angefochten.

Gegenstand der Berufung des Beschuldigten B.____ ist die vorinstanzliche Verurteilung im Fall der Zusatzanklage vom 18. April 2011 betreffend Gehilfenschaft zum Angriff sowie die Bemes- sung der Strafe.

Hinsichtlich sämtlicher nicht angefochtenen Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.

  1. Vorbemerkungen Nachfolgend werden die berufungsweise geltend gemachten Einwände der Beschuldigten ge- gen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetz- lich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhal- tigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).

II. Materielles

  1. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Be- gründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tat- sächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).

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  1. A.____ 2.1 Gemäss dem Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 20. November 2008 und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2010 behinderte A.____ am 5. Ja- nuar 2008 die Durchführung einer Personenkontrolle, indem er während dieser der mehrmali- gen Aufforderung der anwesenden Polizisten, stehen zu bleiben, nicht nachkam, sondern sich von der Kontrollstelle wegbewegte und auf jugendliche Passanten losrannte. Durch dieses Ver- halten habe er sich einem polizeilichen Befehl widersetzt. Der Sachverhalt gemäss Anklage wird vom Beschuldigten eingestanden (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 46 f.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschuldigte durch dieses eingestandene Verhalten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt.

Die Vorinstanz erwog unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 IV 97, E. 6.2.3; BGE 103 IV 247, E. 6), eine straflose Selbstbegünstigung liege namentlich dann nicht mehr vor, wenn der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife und dieser nicht bloss zuvorkomme. Vorliegend sei die Personenkontrolle bereits im Gange gewe- sen, als sich A.____ gelöst habe und auf eine Gruppe unbekannter Personen habe losgehen wollen. Somit habe er diese Amtshandlung mit einem aktiven Verhalten behindert, ohne dass eine straflose Selbstbegünstigung vorliege.

Diese Meinung teilt die Staatsanwaltschaft, wobei sie darauf hinweist, dass sich vorliegend die Amtshandlung nicht in einer Anordnung erschöpft habe, da die mehrmalige Aufforderung der Polizisten, stehen zu bleiben, lediglich eine Teilhandlung der Personenkontrolle dargestellt ha- be, welche zudem erst durch das störende Verhalten des Beschuldigten notwendig geworden sei.

Dem hält die Verteidigung im Wesentlichen entgegen, der sich nur selbst begünstigende Flüch- tende sei nicht nach Art. 286 StGB zu bestrafen, denn durch das blosse Nichtbefolgen der An- ordnung, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, habe der Beschuldigte diese nicht be- hindert und das anschliessende Wegrennen sei zufolge Straflosigkeit der Selbstbegünstigung nicht zu bestrafen. Hinzu komme, dass, sofern sich die Amtshandlung in einer Anordnung er- schöpfe, in deren blosser Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern liege (vgl. BGE 69 IV 1). Daher sei der Berufungskläger A.____ von diesem Anklagepunkt freizusprechen.

2.2 Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hin- dert, die innerhalb dessen Amtsbefugnissen liegt. Die am 4. Januar 2008 durchgeführte polizei- liche Personenkontrolle ist klarerweise als Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu qualifizieren. Ob Massnahmen der Strafverfolgung und Vollstreckung als Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB e contrario) straffrei bleiben sollen, wird von Schrifttum und Praxis unterschiedlich beurteilt. Durch das eingestandene Wegrennen von der Polizeikontrolle ist der Beschuldigte von einer konkreten Amtshandlung geflohen, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Hinderung einer Amtshandlung angesehen wird (vgl. BGE 124 IV 127; 120 IV 136 m.w.N.). Nach der Auffassung des Bundesgerichts erfüllt Flucht als aktives Verhalten den Tatbestand von Art. 286 StGB, weil die beiden Tatbestände nach der Systematik des Gesetzes verschiede-

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ne Rechtsgüter (nämlich den Schutz der öffentlichen Gewalt und derjenigen der Strafrechts- pflege) schützten und kriminalpolitische Gründe gegen Straflosigkeit sprächen (vgl. BGE 85 IV 144, 124 IV 130 ff, 129 IV 130 ff.). Die überwiegende Lehre sieht demgegenüber in der Selbst- begünstigung regelmässig auch eine Hinderung einer Amtshandlung, so dass Art. 286 StGB nicht zusätzlich Anwendung finden könne. Ein von der Strafvereitelung deutlich unterscheidba- res Rechtsgut werde dabei nicht angegriffen. Das formale bundesgerichtliche Argument, Art. 286 StGB und Art. 305 StGB schützten unterschiedliche Rechtsgüter, vermöge nicht zu überzeugen, da es in beiden Fällen in nur leicht unterschiedlicher Ausprägung um das Funktio- nieren staatlicher Organe, im Umfeld von Selbstbegünstigungshandlungen im Rahmen von Strafrecht und Strafprozessrecht, gehe (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 286 N 4). Entgegen der Meinung des Bundesgerichts dürfe die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung nicht durch ein (beschränktes) Fluchtverbot unterlaufen werden (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 286 N 12; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., § 50 N 12; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Art. 286 N 4).

Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich diesen genannten Lehrmeinun- gen an. Die gegenteilige Ansicht führt zum einen zu fast unüberbrückbaren Abgrenzungs- schwierigkeiten zwischen Art. 286 StGB und dem Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB e contrario). Zum andern würde der Gedanke der fehlenden Strafwürdigkeit der Selbstbegünstigung als tragender Pfeiler der Strafrechtsordnung durch die Pönalisierung sol- cher Handlungen durch Art. 286 StGB weitgehend ausgehebelt. Hierbei erscheint es als wenig kohärent, zwar einerseits vom Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung auszugehen, diese Straflosigkeit indes durch die Bestimmung von Art. 286 StGB weitgehend einzuschränken und jeden Täter gemäss dieser Bestimmung zu bestrafen, der beispielsweise auf eine Aufforderung eines Beamten hin nicht reagiert oder die Flucht ergreift.

2.3 Nach dem Ausgeführten hat A.____, indem er der Aufforderung der anwesenden Poli- zisten, stehen zu bleiben, nicht nachkam, sondern sich von der Kontrollstelle wegbewegte und auf jugendliche Passanten losrannte, den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt, weswegen er – in Gutheissung der Berufung in diesem Punkt – von jenem Vorwurf freizusprechen ist. Sein Verhalten ist vielmehr als straflose Selbstbegünstigung zu qualifizieren.

  1. B.____ 3.1 Die Vorinstanz sah den Vorwurf der Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
  2. April 2011, wonach der Beschuldigte am 28./29. November 2009 vorsätzlich zu einem An- griff auf einen Menschen, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte, Hilfe geleistet habe, als erstellt. Dies ergebe sich namentlich aus den frühen Aussagen von B.____, den Zeugenaussagen sowie den rechtsmedizinischen Untersuchungen.

Der Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, seine Handlungen seien nicht als Ge- hilfenschaft zu qualifizieren. Sie erschöpften sich in dem, was man eine unverfängliche, alltägli-

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che Handlungsweise nenne. Er habe glaubhaft ausgesagt, dass er D.____ öfters mit dem Auto irgendwohin gefahren habe. Zudem habe er die zu ihm ins Auto gestiegenen Personen gefragt, was sie vorhätten, wozu er gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Selbst die Anklageschrift aner- kenne, dass er von D.____ die Antwort erhalten habe, sie wollten mit C.____ reden. Dass der Berufungskläger später im Auto ziemlich lange habe warten müssen, sei nicht relevant, weil dies von ihm nicht vorausgesehen worden sei und für die Ausführung der Tat der anderen auch keine Rolle mehr gespielt habe. Die Vorinstanz stütze zudem ihre Behauptung, der Berufungs- kläger habe eventualvorsätzlich gehandelt, einzig und allein auf seine eigenen Aussagen in der Voruntersuchung. Allerdings seien einzelne Formulierungen aus den Protokollen der Einver- nahmen aus dem Zusammenhang gerissen und die Aussagen nicht als Gesamtes gewürdigt worden. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass kein Eventualvorsatz, sondern lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorliege, wenn der Täter einen späteren Erfolgseintritt zwar für möglich halte, jedoch darauf vertraue, dass dieser nicht eintrete.

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 sowie in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht darauf hin, dass B.____ aufgrund der gesamten Umstände ernst- haft damit habe rechnen müssen, dass C.____ zusammengeschlagen werde.

3.2 Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es ge- nügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfen- schaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE 121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295).

Indem C.____ von mindestens zwei der drei Personen, welche zuvor und danach bei B.____ im Personenwagen mitfuhren, tätlich angegriffen wurde und dabei Körperverletzungen erlitt, liegt eine rechtswidrig begangene Straftat (Art. 134 StGB) vor. In casu leistete B.____ Hilfe zum An- griff auf C., indem er sich als Fluchtwagenfahrer der drei Angreifer betätigte. In dieser Funktion wartete er mit dem Auto in einer Seitenstrasse in der Nähe des Wohnortes des Opfers alleine ca. 1-1.5 Stunden auf die drei Angreifer, um diese dann in den Fluchtwagen einsteigen zu lassen und sich mit ihnen vom Tatort zu entfernen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Fahrzeug von B. und dessen Beitrag als Fahrzeugführer den Angreifern dahingehend diente, dass sie sich nach der Tat schnell entfernen konnten, um sich dem Zugriff der allenfalls verständigten Polizei entziehen zu können und sich aus dem Blickfeld von Zeugen zu entfer- nen. Dieser Tatbeitrag erweist sich in objektiver Hinsicht als wesentlich und hat die Erfolgs- chancen des Angriffes erhöht.

Der subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat,

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z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen.

B.____ musste – entgegen seiner Einwände – klar gewesen sein, dass C.____ von den drei von ihm in die Nähe dessen Wohnort gefahrenen Personen zusammengeschlagen werden würde. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die tatnahen Aussagen von B., welche die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als glaubhaft und hinreichend klar erachtet. Anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2010 gab B. auf die offen formulier- te Frage, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, zu Protokoll: "Danach traf ich mich vor Mitternacht in Münchenstein, Mc Donalds-Parkplatz, mit H.. Wir wollten uns ein bisschen unterhalten. H. sagte mir, ich soll mit dem Auto in einer Seitenstrasse in der Nähe des Wohnortes von C.____ warten. H.____ sagte mir, dass C.____ bald nach Hause kommt. Ich ahnte Schlimmes, ich wusste es sogar, dass C.____ unter die Räder kommen wird" (act. 675). In derselben Befragung vom 3. März 2010 sagte der Beschuldigte: "Ich habe einfach vermutet, dass es um eine Abrechnung geht. Ich habe ja gewusst, dass auf C.s Heimkehr gewartet wurde" (act. 677). Die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigte der Beschuldigte nicht nur mit seiner Unterschrift am Ende der betreffenden Einvernahme, sondern auch anlässlich der fol- genden Befragung vom 4. März 2010, indem er ausdrücklich deklarierte, dass die Aussagen vom 3. März 2010 korrekt protokolliert worden seien (act. 705). Im Rahmen der Einvernahme vom 4. März 2010 sagte der Beschuldigte überdies aus, er habe geahnt, dass C. angegrif- fen werde, und erklärte wörtlich: "Ja, ich habe es in Kauf genommen, dass er verschlagen wer- den könnte" (act. 707). Entgegen den Einwendungen der Verteidigung erfolgten seine Aussa- gen als Antwort auf offene Fragestellungen und sind keineswegs aus dem Zusammenhang ge- rissen worden. Aus den Depositionen des Beschuldigten ist des Weiteren ersichtlich, dass es ihm zum Tatzeitpunkt – entgegen seinen Bekundungen vor Kantonsgericht – schlussendlich egal war, was mit C.____ geschah. So antwortete er auf die Frage, was er gemacht habe, nachdem die drei zurückgekommen seien, dass ihm die ganze Geschichte einfach am "Arsch" vorbei gegangen sei (Einvernahme vom 3. März 2010, act. 679).

Hinzuweisen ist überdies der Vollständigkeit halber auf verschiedene Widersprüche in den Schilderungen von B.: So gab dieser in den Einvernahmen vom 3. März 2010 und vom 5. März 2010 an, er habe nach dieser Aktion die beiden Unbekannten aus dem Auto herausge- lassen und D. direkt nach Hause – somit nach Liestal – gebracht; anschliessend sei er nach Hause gegangen, wobei er etwas mehr als 30 Minuten nach dem Vorfall zu Hause gewe- sen sei (act. 679 sowie 721). Nachdem ihm in der Befragung vom 5. März 2010 vorgehalten wurde, dass diese Angaben aufgrund der Natelauswertung nicht stimmen könnten, sagte er abweichend davon aus, es könne sein, dass er alleine oder mit I.____ in Basel etwas gegessen habe (act. 731). D.____ brachte anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2010 schliesslich eine dritte Version ins Spiel, wonach er und B., nachdem die beiden Unbekannten dem Fahrzeug entstiegen seien, nach Pratteln gefahren und zu zweit bei ihm herumgehangen seien. Um 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr habe ihn B. dann nach Hause gefahren (act. 803). Anläss- lich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte, konfrontiert mit diesen Widersprüchen, zu Protokoll, er wisse noch, dass er mit D.____ zusammen gewesen sei (vgl.

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Prot. S. 16). Aufzulösen vermochte er diese jedoch nicht ansatzweise. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte in der ersten Befragung vom 3. März 2010 erklärte, er habe die eine der beiden Personen, welche er zum Tatort hin und wieder wegfuhr, vom Hören und Sehen her gekannt (act. 675). Demgegenüber gab B.____ in den späteren Einvernahmen zu Protokoll, er habe die beiden überhaupt nicht gekannt (z.B. Befragung vom 9. März 2010, act. 775). Ohnehin erscheint die vom Beschuldigten geschilderte Version wenig plausibel: Da- von ausgehend, die drei Personen hätten tatsächlich mit C.____ bloss reden wollen, würde es keinen Sinn ergeben, dass B.____ in seinem Auto mitten in einer kalten Novembernacht der- massen lange auf diese warten musste. Die drei Personen hätten sich ohne Probleme allenfalls nach Gesprächsbeendigung wieder mit ihm in Verbindung setzen können.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist nicht daran zu zweifeln, dass B.____ zumindest eventualvorsätzlich als Gehilfe zum Angriff auf C.____ handelte. Seine späteren Depositionen, in welchen er seine früheren Aussagen zunehmend relativierte, sind als Schutzbehauptungen zu werten.

3.3 Des Weiteren bringt die Verteidigung von B.____ vor, selbst bei einer Verurteilung we- gen Gehilfenschaft zum Angriff erscheine es als unzulässig, den Berufungskläger als blossen Teilnehmer bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Schadenersatz, Genugtuung und Partei- entschädigung gleich wie die Täter zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist der Berufungs- kläger B.____ indessen auf die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 OR hinzuweisen, welche aus- drücklich die solidarische Haftung gegenüber dem Geschädigten festhält, wenn mehrere seinen Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Das erst- instanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

3.4 Bei dieser Ausgangslage ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Gehilfenschaft zum Angriff zu bestätigen. Dies gilt ebenso für Ziff. 4.c Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach B.____ dazu verurteilt wird, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälli- gen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'648.90 und gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 1'770.10 zu bezahlen.

III. Strafzumessung

  1. Allgemeines 1.1 Beide Berufungskläger kritisieren schliesslich die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei A.____ beantragt, er sei lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter zu einer bedingten Strafe von 23 Monaten, subeventualiter zu einer Strafe von 23 Monaten, davon 11 unbedingt, zu verurteilen. B.____ stellt für den Fall der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum Angriff das Begehren, er sei in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 60.– zu verurteilen.

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1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung hinsichtlich beider Beschuldigten prinzipiell richtig durchgeführt hat. So wurden die Strafrahmen der beiden Angeschuldigten jeweils korrekt abge- steckt auf maximal 15 Jahre (Art. 139 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und es wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Stra- fe auf das Leben der Täter berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurtei- lung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen die Beschuldigten in der Lage gewesen wä- ren, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen kor- rekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 140; bezüglich A.: S. 148 ff.; bezüglich B.: S. 153 ff.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksich- tigt.

Nachfolgend wird auf die jeweiligen Angaben zur Person vor Kantonsgericht sowie auf die ein- zelnen zweitinstanzlich vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Strafzumessung beider Beschul- digten im Einzelnen eingegangen.

  1. A.____ 2.1 Zu seiner Person befragt gibt A.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsge- richt zu Protokoll, er wohne nach wie vor mit seinem Bruder und dessen Familie zusammen, wobei er selbst keine Freundin und auch keine Kinder habe. Er arbeite seit einem Monat in ei- nem 80%-Pensum in einer Kaffeebar als "Allrounder Service", habe allerdings noch keinen schriftlichen Vertrag und verdiene etwa CHF 2'200.– brutto monatlich. Zu seinen Kollegen von früher suche er den Kontakt nicht mehr. Nach wie vor konsumiere er Gras und Marihuana (vgl. Prot. S. 6 ff.).

2.2 Hinsichtlich der Strafzumessung bringt A.____ im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sein jugendliches Alter sowie seinen Heimaufenthalt während der Jugendzeit, die lange Verfah- rensdauer, die sehr grosse Strafempfindlichkeit aufgrund drohender ausländerrechtlicher Kon- sequenzen, seine Geständigkeit sowie das ausnahmslose Wohlverhalten seit den zu beurtei- lenden Straftaten zu wenig stark gewichtet.

2.3 Die Sichtweise der Verteidigung, im vorliegenden Fall sei das jugendliche Alter des Be- rufungsklägers A.____ sowie dessen Heimaufenthalt während der Jugendzeit zu wenig berück- sichtigt worden, geht fehl. Wie die Verteidigung selbst einräumt, sind diese Aspekte von der Vorinstanz sehr wohl miteinbezogen worden (vgl. Urteil des Strafgerichts, S. 151). Eine Pflicht zur genauen Darlegung, welcher Faktor der Strafzumessung sich konkret wie stark ausgewirkt hat, existiert im Rahmen der Strafzumessung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011

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vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1 m.w.H.), weswegen die betreffende Rüge, ein Faktor sei zu wenig berücksichtigt worden, primär in der Gesamtwürdigung, ob die vorinstanzlich ausgespro- chene Strafe sich insgesamt als schuldangemessen erweist, zu beurteilen ist.

2.4 Dieselben Überlegungen gelten in analoger Weise für die Rügen, es sei von der Vorin- stanz zu wenig berücksichtigt worden, dass A.____ geständig gewesen sei, eine besonders grosse Kooperationsbereitschaft an den Tag gelegt habe und sich seit längerer Zeit wohlverhal- ten habe. Auch diese Aspekte hat die Vorinstanz explizit zu Gunsten des Beschuldigten A.____ berücksichtigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 152).

2.5 Anzumerken ist hinsichtlich der Geständigkeit, dass in der Lehre zu Recht aus rechts- staatlichen Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Berücksichtigung von Geständnissen propagiert wird, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, be- einflussen kann (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 47 N 24). Des Weiteren stellt das Wohlverhalten seit der Tat – entge- gen der Ansicht der Verteidigung – in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher grundsätzlich als neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010E. 2.5 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2).

Hinsichtlich der Rüge, das jugendliche Alter von A.____ sei zu wenig berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Verübung seiner Taten bereits 25-jährig und somit dem Jugendalter schon lange entwachsen war. Im Übrigen hat das Strafgericht das rela- tiv junge Alter zugunsten von A.____ berücksichtigt, allerdings zu Recht nicht im gleichen Mass wie bei den Mitangeschuldigten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 151).

2.6 Des Weiteren stellt sich die Verteidigung von A.____ auf den Standpunkt, beim Be- schuldigten bestehe aufgrund drohender ausländerrechtlicher Konsequenzen eine sehr grosse Strafempfindlichkeit, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Es sei in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass die der Schuld angemessene Strafe je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters unterschiedlich sein könne. Der Umstand, dass in unserem Land Ausländer aufgrund drohender massiver ausländerrechtlicher Konse- quenzen letztlich eine doppelte Bestrafung drohe, müsse zu einer Berücksichtigung dieser As- pekte im Rahmen der Strafempfindlichkeit führen.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass gewisse Täter vom Strafvoll- zug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat jedoch ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitli- chen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustel- len, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhän-

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gen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.9/2004 vom 9. September 2004 E. 3 sowie 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen; zudem WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage 2007, Art. 47 N 117 ff.).

Aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und den von ihr genannten Beispielen ist abzuleiten, dass eine im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigende grosse Strafempfindlichkeit nur ganz ausnahmsweise Anwendung finden kann. Eine allfällige ausländerrechtliche Folge der Straftat wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz stellt grundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit dar (vgl. Urtei- le des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3, 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3, 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.1.4 und 4.5, 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.3; zudem CAVALLO/DONATSCH, Entwicklungen im Strafrecht, in: SJZ 107/2011 S. 521). Dieser Auffassung ist beizupflichten, denn die Aussprechung einer milderen (und damit eine schuldangemessene Sanktion unterschreitende) Strafe einzig mit dem Argu- ment, diese würde noch einen Verzicht auf eine fremdenpolizeiliche Massnahme ermöglichen, würde dazu führen, dass gewisse Täter – zur Vermeidung administrativer Sanktionen – weniger hart ins Recht gefasst werden dürften. Ein solches Vorgehen würde zwangsläufig zu mit dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung nicht zu vereinbarenden Un- gleichbehandlungen führen.

Die Landesverweisung als Nebenstrafe (Art. 55 aStGB) ist seit der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht mehr vorgesehen (Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Der Ent- scheid über eine allfällige Wegweisung des Straftäters ist regelmässig eine Folge der strafrecht- lichen Verurteilung und ergeht erst im Anschluss an diese, wobei die zuständige Behörde nicht ab einer gewissen Strafhöhe die Wegweisung verfügt, sondern im Einzelfall eine Interessenab- wägung vorzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 120 Ib 6 E. 4b). Demnach ist die Frage, ob bzw. wie lange eine verurteilte Person die Schweiz verlassen muss, nunmehr nach dem gesetzgeberi- schen Willen ausschliesslich im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen und die Folgen einer Wegweisung auf das Leben des Beschuldigten sind damit in erster Linie im allfälligen Wegweisungsentscheid selber zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3).

Nach dem Gesagten liegt somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – beim Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Strafempfindlichkeit vor.

2.7 Schliesslich vertritt A.____ – wie bereits vor Strafgericht – die Auffassung, im Rahmen der Strafzumessung hätte die seiner Ansicht nach sehr lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden müssen. Auch wenn vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sin- ne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege, so sei doch zu bedenken, dass der Berufungskläger von Anfang an geständig gewesen sei, seine Taten geschildert und eingeräumt habe.

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Die Vorinstanz hat bezüglich dieses Einwands zutreffend festgehalten, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wurde und die Vielzahl der begangenen Delikte keinen schnelleren Fort- gang erlaubte. Die entstandenen Verzögerungen waren jeweils nicht von langer Dauer und auf- grund der hohen Anzahl an Straftaten sowie Tätern, welche in verschiedenen Kombinationen delinquierten, sachlich begründet. Überdies hat A.____ mit der Delinquenz während des lau- fenden Verfahrens kein Wohlverhalten gezeigt. Der Verteidiger von A.____ legt zudem nicht dar, wodurch konkret das Verfahren unzulässig verzögert worden sein soll, womit er seiner Substanziierungspflicht nicht nachkommt. Gesamthaft liegt demnach keine lange Verfahrens- dauer vor, deren Länge in der Strafzumessung zu Gunsten von A.____ Niederschlag finden müsste.

2.8 Es kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz nach Auffassung der strafrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts sämtliche Punkte der Strafzumessung vollständig und kor- rekt vorgenommen und die einzelnen Punkte zutreffend zu Gunsten und zu Lasten des Be- schuldigten berücksichtigt hat, worauf verwiesen werden kann (vgl. S. 148-153 ff.). Zu Gunsten von A.____ gilt es neu zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Hinde- rung einer Amtshandlung im Berufungsverfahren freizusprechen ist, wobei es sich hierbei aller- dings bloss um einen äusserst untergeordneten Tatvorwurf handelt, dessen Wegfallen in der Strafzumessung in Anbetracht der verbleibenden Delikte nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt.

2.9 Bezüglich zweier, allerdings bloss geringfügig ins Gewicht fallender Punkte, gilt es bei der strafmildernden Berücksichtigung zu Gunsten von A.____ gewisse Vorbehalte anzubringen. Zum einen betrifft dies das Vorhandensein eines gewissen Leichtsinnes seitens der Geschädig- ten, den die Vorinstanz in der nicht getrennten Aufbewahrung der erbeuteten Tankkarten und den betreffenden PIN-Codes erblickte. Hier gilt es indessen zu berücksichtigen, dass sich die betreffenden Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund, sondern in einem umzäunten Werkareal befanden, was das Strafgericht in seinem Urteil auf S. 158 hinsichtlich des Mitbeschuldigten G.____ im Übrigen zutreffend festhielt. Zum andern berücksichtigte die Vorinstanz strafmildernd die Bereitschaft von A.____, die gegen ihn gerichteten, begründeten Zivilforderungen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu bedenken, dass derzeit ungewiss ist, ob es sich hierbei nicht um eine blosse Anerkennung auf dem Papier handelt, der keine effektive spätere Begleichung dieser Zivilforderungen folgen wird. Gesamthaft sieht das Kantonsgericht indes keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken.

2.10 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Ver- schulden von A.____ auszugehen. Hierbei gilt es sich insbesondere die hohe Anzahl Delikte und den langen Zeitraum, über den A.____ diese beging (25. Dezember 2007 bis 5. Februar 2009) vor Augen zu führen. Im vorliegenden sehr umfangreichen Fallkomplex ist A.____ insge- samt wegen nicht weniger als 11 Einbruchdiebstählen und 13 Diebstählen aus Fahrzeugen schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag (mindestens CHF 58'000.–), der persönliche Gewinn

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(CHF 14'000.–) sowie der Sachschaden (CHF 27'000.–) sind allesamt als hoch einzustufen. Zu den Schuldsprüchen bezüglich gewerbsmässigen und einfachen Diebstahls kommt eine Viel- zahl an weiteren, grösstenteils erheblichen Delikten hinzu (mehrfacher betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher und teilweise versuchter Hausfriedensbruch, mehrfache Dro- hung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln). Besonders hervorzuheben gilt es zudem, dass der Berufungskläger A.____ über einen langen Zeitraum innerhalb der Gruppierung eine aktive Rolle inne hatte, er einschlägig jugendstrafrechtlich vorbestraft war (act. 236.1) und die vorlie- genden Delikte trotz zwei noch offenen Probezeiten (zweijährige Probezeit des Urteils des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 18. Oktober 2006 [10 Tage Gefängnis bedingt] sowie des Urteils des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 [60 Tage Gefängnis be- dingt]) begangen hat. Bedenklich stimmt des Weiteren die Tatsache, dass A.____ insgesamt während des vorliegenden Verfahrens nicht weniger als viermal inhaftiert wurde (Polizeige- wahrsam vom 5. Januar 2008, Polizeigewahrsam vom 9. Juli 2008, Untersuchungshaft vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. November 2008 sowie Untersuchungshaft vom 5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009) und in der Folge jeweils unbeirrt weiter delinquierte. Dies führt zur Erkennt- nis, dass bei ihm eine verfestigte Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit vorlag.

2.11 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz und un- ter Beachtung der erwähnten Ergänzungen sowie trotz Wegfalls des Schuldspruchs hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten als zwar unter Berück- sichtigung aller Umstände am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzu- messung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen, weswegen sie zu bestä- tigen ist. Eine Erhöhung des Strafmasses steht mangels Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht zur Diskussion (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Ebenso beizupflichten ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs und der Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf zwölf Monate Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von vier Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, wobei auch dies- bezüglich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das vorinstanzliche Urteil gegen- über dem Berufungskläger A.____ als wohlwollend und insgesamt mild erachtet. Im Einzelnen kann hinsichtlich der Prognose im Grundsatz auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche A.____ gerade noch eine positive Prognose ausstellten (vgl. Urteil der Vorin- stanz, S. 154). Zu beachten gilt es allerdings, dass der von der Vorinstanz mitberücksichtigte Vollzug einer Vorstrafe von 60 Tagen Gefängnis infolge Widerrufs nach Art. 46 Abs. 1 StGB in casu nicht mehr angeordnet werden kann, da seit dem Ablauf der Probezeit in der Zwischenzeit drei Jahre vergangen sind (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB sowie hinten Ziff. III.2.13). Diesen Umstand berücksichtigend erhebt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer positiven Bewährungsprognose. Da die Staatsanwaltschaft indes keine Beru- fung bzw. Anschlussberufung erhoben hat, fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ein höherer unbedingter Anteil hinsichtlich der auszusprechenden Frei- heitsstrafe zum Vornherein nicht in Betracht. Ein milderes Urteil erscheint jedoch nach Über-

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zeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts klarerweise nicht als angebracht. Demnach ist die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monate un- bedingt, zu bestätigen.

2.12 Daneben ist aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln eine Busse zu ver- hängen. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 177 StGB, der eine Geldstrafe bis zu 90 Ta- gen vorsieht, erweist sich eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, dem Verschulden von A.____ als angemessen.

Schliesslich ist die Busse in der Höhe von CHF 500.– für den mehrfachen Konsum von Betäu- bungsmitteln zu bestätigen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

2.13 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nach- vollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der Strafzumes- sung mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag und auch aufgrund des Wegfalls des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung die vorinstanzlich ausgesproche- ne Strafe keineswegs als zu hoch erscheint.

2.14 Hinsichtlich des Widerrufs der am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel- Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen beantragt die Vertei- digung von A.____, es sei die betreffende Strafe zufolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB aus formellen Gründen für nicht vollziehbar zu erklären.

In diesem Punkt erweist sich die Berufung von A.____ als begründet. Denn gemäss der Rege- lung von Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt hierbei für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2a). Dieses Datum ist daher auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauffol- genden Frist von 3 Jahren massgebend (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 46 N 75 m.w.H.). Bezüglich des Ablaufs der Dreijahresfrist ist – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 – der heutige Urteilszeitpunkt und nicht etwa derjenige der Vorinstanz entscheidend. Es liegt noch kein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid vor, da A.____ in diesem Punkt gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung erhoben hat. Die Berufung hat jedoch im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 5 StGB, der – anders als etwa Art. 97 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Verfolgungsver- jährung – nicht eine Formulierung enthält, wonach ein Widerruf noch möglich ist, wenn vor Ab- lauf der Frist von 3 Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich aufgrund dieser Regelung ein Berufungskläger unter Umständen durch die Ergreifung des Rechtsmittels über einen Widerruf hinwegretten kann. Diese – zuweilen unbefriedigende –

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Konsequenz ist de lege lata aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen.

Da die Probezeit der mit Urteil vom 28. Dezember 2006 des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt ausgesprochenen Vorstrafe am 28. Dezember 2008 endete, konnte der Widerruf dieser Vor- strafe nur bis zum 28. Dezember 2011 angeordnet werden. Zum heutigen Urteilszeitpunkt ist folglich festzustellen, dass die am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt be- dingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen – aufgrund des zwischenzeitli- chen Ablaufs der 3 Jahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB – nicht mehr vollziehbar erklärt wer- den kann.

  1. B.____ 3.1 Zu seiner Person befragt gibt B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kan- tonsgericht zu Protokoll, er lebe derzeit bei seinem Cousin sowie bei einer Kollegin, deren ge- nauer Nachname und Adresse ihm jedoch unbekannt seien. Ab und zu übernachte er auch beim Mitbeschuldigten G.. Gegenwärtig sei er arbeitslos. Im Sommer habe er 3-4 Monate als Saisonmitarbeiter bei der J. AG in K.____ gearbeitet. Momentan sei er verletzt, wes- wegen er – entgegen seinen ursprünglichen Absichten – noch über keine Profilizenz als Boxer verfüge. Insgesamt habe er CHF 15'000.– private Schulden (vgl. Prot. S. 10 ff.).

3.2 Vorab stellt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass hinsichtlich der Strafzumessung von B.____ sich die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres als nachvoll- ziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse als einleuchtend erweisen. Die Vorinstanz hat mit Sorgfalt die zu berücksichtigenden Elemente zu Gunsten und zu Lasten von B.____ abgewo- gen.

3.3 Bezüglich zweier, allerdings bloss geringfügig ins Gewicht fallender Punkte, gilt es bei der strafmildernden Berücksichtigung zu Gunsten von B.____ – wie bereits bei A.____ – gewis- se Vorbehalte anzubringen. Zum einen betrifft dies das Vorhandensein eines gewissen Leicht- sinnes seitens der Geschädigten, den die Vorinstanz in der nicht getrennten Aufbewahrung der erbeuteten Tankkarten und den betreffenden PIN-Codes erblickte. Zum andern berücksichtigte die Vorinstanz strafmildernd die Bereitschaft von B., die gegen ihn gerichteten, begründe- ten Zivilforderungen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht anzuerkennen. Hier gelten die Ausführungen bezüglich A. in analoger Weise auch für B.____ (vgl. oben stehend III.2.9).

Gesamthaft sieht das Kantonsgericht indes keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorin- stanz abzurücken, weswegen – unter Beachtung der erwähnten zwei Anmerkungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 153-157), verwiesen werden kann. Im Folgenden werden daher nur insoweit Ausführungen gemacht, als es aufgrund der Einwendungen der Verteidigung von B.____ erforderlich ist.

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3.4 Zunächst ist zu konstatieren, dass sich die Einwände der Verteidigung von B.____ erüb- rigen, soweit sich diese auf den Wegfall der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Angriff stützen, da die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich B.____ allesamt zu bestätigen sind.

3.5 Was die weiteren konkreten Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung betrifft, so wird vorgebracht, die Vorinstanz habe eine Strafe verhängt, die lediglich vier Monate über der Grenze zu einer Strafe liege, die noch vollständig bedingt hätte ausgesprochen wer- den können. Das Strafgericht vermöge nicht darzutun und begründe auch nicht, weshalb genau diese Strafe von 28 Monaten angemessen sei und eine Strafe von 24 Monaten als ausge- schlossen betrachtet werden müsse.

Das Strafgericht kam nach Würdigung aller wesentlichen Umstände zum Schluss, dass eine teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 28 Monaten (9 Monate unbedingt) schuldan- gemessen sei. Die Aussprache einer lediglich bedingten Strafe wurde demnach – angesichts des schweren Verschuldens des Berufungsklägers – nicht in Betracht gezogen. Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, weiter darzulegen, weshalb sie unter Be- rücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren – anstatt der ausgesprochenen von 2 Jahren und 4 Monaten – nicht als angemessen erachtete. Ohnehin gilt es – wenn wie vorliegend eine teilbedingte Strafe als schuldangemessen erachtet wird – zu berücksichtigen, dass eine solche gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB im Bereich zwischen einem und höchstens drei Jahren ausgesprochen werden kann, weswegen sich die vorliegende Strafe von 28 Monaten – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht in einem Grenzbereich befindet.

3.6 Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Strafzumessung der Vorin- stanz sei schon deshalb in unrichtiger Weise erfolgt, weil diese nicht von einer Einsatzstrafe ausgegangen sei, welche sie in einem zweiten Schritt aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit erhöht habe.

Hinsichtlich dieses Einwands trifft zwar zu, dass die Vorinstanz für das schwerste Delikt keine Einsatzstrafe festlegt hat. Insgesamt berücksichtigte sie in ihrer Strafzumessung jedoch alle relevanten Faktoren, weswegen sich hinreichend nachvollziehen lässt, wie sie zu einer (Ge- samt-)Strafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, gelangte, was nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht ist im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Überdies ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern sich dies zum Nachteil von B.____ ausgewirkt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; BGE 136 IV 55 E. 5.6, je mit Hinweisen). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ausführte, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung getragen hat.

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3.7 Weiter vertritt die Verteidigung von B.____ zusammengefasst die Ansicht, es liege vor- liegend keine klassische Form der Bandenmässigkeit vor und das Element der Gruppendyna- mik wirke vorliegend letztlich eher entlastend als strafschärfend.

Soweit durch diesen Einwand das Vorliegen des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit in genereller Weise in Frage gestellt werden soll, so gilt es zu beachten, dass von den über den Zeitraum April 2008 bis Februar 2009 bandenmässig angeklagten Diebstählen (versuchte Be- gehung inbegriffen) F.____ und B.____ eine Serie von 26 Taten gemeinsam begingen, wobei auch I.____ in 15 Fällen beteiligt war und er bei einem weiteren Fall zusammen mit B.____ oh- ne die Beteiligung von F.____ einen Diebstahl beging. In Anbetracht dieser organisatorischen Arbeitsteilung, der Vielzahl und der hohen Kadenz der gemeinsam begangenen Diebstähle muss von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, welches sich zur fortgesetzten Verübung einer grösseren Zahl von Diebstählen zusammengefunden hat. Im Ein- zelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 122-125 f.). Am banden- mässigen Vorgehen von B.____ ist nicht zu zweifeln.

Sollte hingegen der Einwand der Verteidigung primär auf eine andere Wertung der Banden- mässigkeit im Rahmen der Strafzumessung zielen, so führte die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung zutreffend aus, das Motiv für das Handeln von B.____ sei in erster Linie darin zu sehen, dass er mit den von ihm begangenen Vermögensdelikten zu Geld gekommen sei. Daneben hätten aber auch weitere Faktoren eine Rolle gespielt, insbesondere Gruppendyna- mik, Langeweile, jugendliches Alter und die dafür typische Adoleszenzkriminalität – bei B.____ handelt es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten – sowie eine nicht einfache Familiensitu- ation. Eine strafschärfende Berücksichtigung des Elements der Gruppendynamik ist – im Ge- gensatz zur Auffassung der Verteidigung – im Rahmen der vorinstanzlichen Strafzumessung demnach nicht auszumachen. Folglich erweist sich der betreffende Einwand der Verteidigung als unberechtigt.

3.8 Soweit die Verteidigerin von B.____ im Rahmen ihres Plädoyers die Nichtbeachtung der erhöhten Strafempfindlichkeiten aufgrund ausländerrechtlichen Konsequenzen rügt, kann auf die betreffenden Erwägungen beim Mitangeschuldigten A.____ verwiesen werden, welche ebenso für B.____ gelten (vgl. Ziff. III.2.6). Auch bei B.____ ist demnach vorliegend nicht von einer zu berücksichtigenden erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.

3.9 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vorgetragenen Argumentation, wonach das seitherige Verhalten des Berufungsklägers zu wenig zu seinen Gunsten berücksichtigt wor- den sei. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass seit Anfang 2010 von einem Wohl- verhalten von B.____ auszugehen sei. Dies und die von B.____ mittlerweile gezeigte Reue und Einsicht seien zu seinen Gunsten zu werten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 156).

3.10 Zu guter Letzt wird durch den Berufungskläger B.____ gerügt, die Vorinstanz lasse das jugendliche Alter als entlastendes Moment ausser Acht.

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Tatsächlich beging B.____ die ersten Delikte, als er noch nicht 19 Jahre alt war, die anderen zwischen seinem 19. und 20. Lebensjahr. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz indes be- rücksichtigt. So wird sein jugendliches Alter explizit als ein Motiv für sein Handeln gesehen und dabei der Umstand, dass es sich um den jüngsten der fünf Angeklagten mit einer nicht einfa- chen Familiensituation handelte, hervorgehoben (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 156 f.).

3.11 Was der Berufungskläger B.____ gegen die Strafzumessungserwägungen der Vorin- stanz konkret vorbringt, überzeugt demnach nicht. Aufgrund der Ausführungen des Beschuldig- ten B.____ vor Kantonsgericht ist ergänzend festzuhalten, dass seine Situation persönlich und beruflich auch zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls als gefestigt erscheint. Er übernachtet im Moment unregelmässig bei drei verschiedenen Personen, wobei es sich bei einer davon erst noch um den Mitbeschuldigten und rechtskräftig verurteilten G.____ handelt. Schon seit länge- rer Zeit ist er zudem ohne feste Arbeitsstelle.

3.12 Hinsichtlich des Verschuldens gilt es mit der Vorinstanz besonders hervorzuheben, dass mit knapp CHF 77'000.– ein sehr hoher Deliktsbetrag vorliegt. Ebenso sind der persönlich er- zielte Gewinn von CHF 19'500.– sowie der B.____ zuzuordnende Sachschaden von CHF 20'000.– von aussergewöhnlich grossem Ausmass. B.____ sind neben neun Einbruch- diebstählen von allen fünf Beschuldigten die meisten Fälle von Diebstählen aus Fahrzeugen und damit verbundenen Straftaten zuzuordnen, nämlich deren 20 (Versuche jeweils inbegrif- fen). Weiter ist festzustellen, dass B.____ im Rahmen dieser Einbrüche und Fahrzeugaufbrüche in der Regel eine sehr aktive Rolle übernahm, was für eine besonders grosse kriminelle Energie spricht. Nebst den Schuldsprüchen bezüglich gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls ist B.____ zudem wegen einer Vielzahl an weiteren gewichtigen Tatbeständen zu verurteilen, nämlich hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilwei- se versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Angriff, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln. Die grosse kriminelle Energie von B.____ zeigt sich auch darin, dass selbst die Inhaftierung vom 11. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2008 sowie eine 8-tägige Untersu- chungshaft (vom 21. bis zum 28. November 2008), welche infolge des Einbruchdiebstahls vom 21. November 2008 (Fall 80) angeordnet wurde, ihn nicht von der Begehung weiterer Einbruch- diebstähle abhalten konnte. Überdies beging B.____ die vorliegend zu verurteilenden Straftaten trotz des Vorliegens von mitunter einschlägigen Jugendstrafen (vgl. act. 236.1), welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 IV 87, E. 4 und 5). Auch aus diesem Umstand ist auf eine substanzielle Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit von B.____ zu schliessen.

3.13 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Ver- schulden des Berufungsklägers B.____ auszugehen.

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3.14 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten zwar am unteren Rand innerhalb des Ermes- sens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemes- sen zu beurteilen ist. Ebenso beizupflichten ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs und der Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe, wobei auch diesbezüglich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts das erstin- stanzliche Urteil als gegenüber dem Berufungskläger B.____ wohlwollend und milde erachtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO) fällt – analog den Überlegungen bei A.____ – eine schärfere Sanktion sowie ein höherer unbe- dingter Anteil hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zum Vornherein nicht in Be- tracht (vgl. obenstehend Ziff. III.2.10).

Demnach sind die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monate un- bedingt, sowie die Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe zu bestätigen.

3.15 Die Bussenhöhe von CHF 60.– für die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Ver- kehrsregeln ist nicht angefochten und als angemessen ebenfalls zu bestätigen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag.

IV. Kosten Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten A.____ teilweise gutzuheissen, diejenige des Beschuldigten B.____ hingegen vollumfänglich abzuweisen, wobei die Gutheissung der Beru- fung von A.____ bloss einen untergeordneten Aspekt betrifft. Es rechtfertigt sich daher, in An- wendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– sowie Auslagen von CHF 500.–, im Umfang von CHF 4'200.– zu Lasten des Beschuldigten A., im Umfang von CHF 4'750.– zu Lasten des Beschuldigten B. und im Umfang von CHF 550.– zu Lasten des Staates auszusprechen.

Dem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg wird für das Berufungsverfahren ein Ho- norar in der Höhe von CHF 3'608.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 288.65), somit insgesamt CHF 3'896.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der amtlichen Verteidigerin Michelle Wahl wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'345.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 267.60), somit insgesamt CHF 3'612.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011, aus- zugsweise lautend: "III.

  1. a) A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Sach- entziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monaten unbedingt,

unter Anrechnung der vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. Novem- ber 2008 (23 Tage), vom 5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009 (28 Tage) und vom 5. bis zum 15. Juni 2009 (11 Tage) ausge- standenen Untersuchungshaft sowie des Polizeigewahrsams vom 5. Januar 2008 (1 Tag) und vom 9. Juli 2008 (1 Tag) von insge- samt 64 Tagen,

bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Stra- fe,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.--,

bei einer Probezeit von 4 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- ,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 286 StGB, Art. 19 Ziff. 1

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aBetmG, Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

b) A.____ wird im Fall 6 von der Anklage des Diebstahls eines Lap- tops und einer Playstation inklusive diverser Spiele, im Fall 27 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 13'124.95 über- steigenden Diebstahls und der Sachbeschädigung, im Fall 39 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 16'809.30 überstei- genden Diebstahls, im Fall 88 von der Anklage des einen Delikts- betrag von Fr. 431.21 übersteigenden Diebstahls, im Fall 17 von der Anklage des Diebstahls eines Herrengilets und einer Werk- zeugkiste, im Fall 19 von der Anklage des Diebstahls einer Fahr- zeugapotheke, im Fall 22 von der Anklage des einen Deliktsbe- trag von Fr. 70.-- übersteigenden Diebstahls, im Fall 54 von der Anklage des Diebstahls eines Spannsets und einer Fotokamera sowie im Fall 7 von der Anklage der versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte freigesprochen .

c) Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungs- mitteln im Zeitraum vor dem 11. November 2008 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

  1. a) Die gegen A.____ am 28. Dezember 2006 vom Strafbefehlsrich- ter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnis- strafe von 60 Tagen wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die am 19. August 2005 vom Strafge- richtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 75 Tagen sowie die am 18. Oktober 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausge- sprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen nicht mehr vollziehbar erklärt werden können (Art. 46 Abs. 5 StGB). IV.

  1. a) B.____ wird des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässi- gen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Angriff, der Wider-

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handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monaten unbedingt,

unter Anrechnung der vom 21. bis zum 28. November 2008 (8 Ta- ge), vom 4. Februar 2009 bis zum 30. März 2009 (55 Tage) und vom 3. bis zum 12. März 2010 (10 Tage) ausgestandenen Unter- suchungshaft und der vorläufigen Festnahme vom 11. bis zum 13. Januar 2008 (2 Tage) von insgesamt 75 Tagen,

bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Stra- fe,

sowie zu einer Busse von Fr. 60.-- ,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

in Anwendung von Art. 134 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 lit. a VRV), Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV), Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

b) B.____ wird im Fall 32 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 7'100.-- übersteigenden Diebstahls, im Fall 57 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 2'386.95 übersteigenden Diebstahls, im Fall 62 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 56.-- übersteigenden Diebstahls, im Fall 67 von der An- klage des einen Deliktsbetrag von Fr. 32'350.90 übersteigenden Diebstahls, im Fall 75 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 11'623.45 übersteigenden Diebstahls, im Fall 78 von der Anklage des vollendeten Diebstahls, im Fall 84 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 14'844.05 übersteigenden Dieb- stahls, im Fall 40 von der Anklage des Diebstahls einer Videoka-

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mera, im Fall 53 von der Anklage des Diebstahls eines Laptops sowie im Fall 77 von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Abgabe von Betäubungs- mitteln freigesprochen .

c) Das Verfahren betreffend Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Fall 67 wird mangels gültigen Strafantrages und aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrsre- geln in Fall 65 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt.

  1. a) B.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'259.45 und eines Anteils von Fr. 4'500.-- an der Gerichtsgebühr (Art. 426 Abs. 1 StPO).

b) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat R. Wirz in Höhe von insgesamt Fr. 19'497.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

c) In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Ver- beiständung wird C.____ mit Wirkung ab 1. September 2011 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat A. Sami bewilligt . Ad- vokat A. Sami wird für die Opfervertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'770.10 (inkl. Auslagen und Mehr- wertssteuer) zugesprochen.

B.____ wird dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Um- fang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'648.90 und gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltli- che Rechtspflege in Höhe von Fr. 1'770.10 zu bezahlen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ in den Ziffern III. 1.a und b sowie III. 2.a und b wie folgt geändert:

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"III.

  1. a) A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Sach- entziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monate unbedingt,

unter Anrechnung der vom 28. Oktober 2008 bis zum 20. Novem- ber 2008 (23 Tage), vom 5. Februar 2009 bis zum 4. März 2009 (28 Tage) und vom 5. bis zum 15. Juni 2009 (11 Tage) ausge- standenen Untersuchungshaft sowie des Polizeigewahrsams vom 5. Januar 2008 (1 Tag) und vom 9. Juli 2008 (1 Tag) von insge- samt 64 Tagen,

bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Stra- fe,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.–,

bei einer Probezeit von 4 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 500.–,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

b) A.____ wird im Fall 6 von der Anklage des Diebstahls eines Lap- tops und einer Playstation inklusive diverser Spiele, im Fall 27

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von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 13'124.95 über- steigenden Diebstahls und der Sachbeschädigung, im Fall 39 von der Anklage des einen Deliktsbetrag von Fr. 16'809.30 überstei- genden Diebstahls, im Fall 88 von der Anklage des einen Delikts- betrag von Fr. 431.21 übersteigenden Diebstahls, im Fall 17 von der Anklage des Diebstahls eines Herrengilets und einer Werk- zeugkiste, im Fall 19 von der Anklage des Diebstahls einer Fahr- zeugapotheke, im Fall 22 von der Anklage des einen Deliktsbe- trag von Fr. 70.– übersteigenden Diebstahls, im Fall 54 von der Anklage des Diebstahls eines Spannsets und einer Fotokamera sowie im Fall 7 von der Anklage der Hinderung einer Amts- handlung sowie von der Anklage der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen .

  1. Es wird festgestellt, dass die am 19. August 2005 vom Strafge- richtspräsidium Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 75 Tagen, die am 18. Oktober 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgespro- chene Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie die am 28. Dezem- ber 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt voll- ziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von 60 Tagen in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar erklärt werden können."

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– sowie Ausla- gen von CHF 500.–, gehen im Umfang von CHF 4'200.– zu Lasten des Be- schuldigten A., im Umfang von CHF 4'750.– zu Lasten des Beschuldig- ten B. und im Umfang von CHF 550.– zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger Dr. Christian von Wartburg wird für das Berufungs- verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'608.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 288.65), somit insgesamt CHF 3'896.65, aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

Der amtlichen Verteidigerin Michelle Wahl wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'345.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 267.60), somit insgesamt CHF 3'612.60, aus der Gerichtskasse ausge- richtet.

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Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-12-18_sr_01
Entscheidungsdatum
18.12.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026