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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Dezember 2012 (470 12 207)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Beat Hersberger (Ref.), Rich- terin Regina Schaub; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Thomas Locher, Hauptstrasse 1, Postfach 425, 4242 Laufen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 24. August 2012

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Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 24. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das gegen den beschuldigten B.____ hängige Strafverfahren betreffend Beschimpfung (Art. 177 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten und die mit dem eingestellten Verfahrensanteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Einstellungsverfügung gingen zu Lasten des Staates (Ziffer 2 und 3). Sodann wurde B.____ gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und Genugtuung zuge- sprochen. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte den Vorwurf der Beschimpfung vehement bestritten habe und angesichts der kon- kreten Sach- und Beweislage vor Strafgericht ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten gewe- sen wäre, weshalb das Verfahren einzustellen sei. B. Mit Eingabe vom 6. September 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Thomas Locher, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei in Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Einstellungsverfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme zugegeben, sich in beschimpfender Art und Weise ihm gegenüber geäussert zu haben, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht hätte einstellen dürfen. C. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Beschwerde- führer nach der Zustellung der Schlussmitteilung, in welcher die Verfahrenseinstellung in Aus- sicht gestellt wurde, keine entsprechenden Anträge mehr gestellt habe. Zum Vorwurf der Be- schimpfung sei dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass sich dieser in derartiger Art und Weise geäussert habe, weshalb die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt sei, da bei die- ser Ausgangslage ein Freispruch vor dem Strafgericht mit grösster Sicherheit angenommen werden könne.

Erwägungen

  1. Formelles 1.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO zur Beurteilung von Beschwerden sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staats- anwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können

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Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ge- rügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Parteien können die Einstellungsverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO mit Beschwerde innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. 1.2 Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die geschädigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 105 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer als Geschä- digter den Strafantrag stellte, hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Nachdem die Beschwerde vom 4. September 2012 gegen die angefochtene Verfügung vom 24. August 2012 innert Frist erfolgt ist, der Beschwerdeführer mit der Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen zulässigen Beschwerdegrund geltend macht und die Zahlung der Sicherheitsleistung von CHF 500.00 innert Frist erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

  1. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duriore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 StPO N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 5). Im Inte- resse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3). 2.2 In seiner Beschwerde vom 6. September 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2012 zugegeben habe, ihn beschimpft zu haben. So habe der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme ausgesagt, er werde wohl schon etwas gesagt haben, vielleicht Schafseckel oder sonst etwas. Demnach sei es erwiesen,

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dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer beschimpft habe und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht eingestellt habe. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schlussmitteilung vom 31. Juli 2012 die Verfahrenseinstellung angekündigt worden sei und der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Beweisanträge ge- stellt habe. Weiter könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass dieser den Be- schwerdeführer mit den Worten "du dreckiger alter Nazi hast mich angegriffen" beschimpft ha- be, da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden sei- en. Zudem seien die vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2012 ge- machten Ausführungen keineswegs als Anerkennung einer Beschimpfung zu verstehen. Der Beschuldigte habe lediglich bestätigt, dem Beschwerdeführer irgendetwas gesagt zu haben. Folglich sei die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. 2.4 Im vorliegenden Sachverhalt ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten die vom Beschwerde- führer behauptete Beschimpfung mit den Worten "du dreckiger alter Nazi hast mich angegriffen" rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Im Zentrum steht dabei die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vom 26. November 2011. Der Be- schwerdeführer behauptet, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Auseinandersetzung die Beschimpfung ausgesprochen habe. Vorab ist festzuhalten, dass neben dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer und allenfalls der Ehefrau des Beschwerdeführers keine weiteren ge- nügend objektiven Zeugen am besagten Vorfall beteiligt waren. Demzufolge stehen sich einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten gegenüber, welche sich voll- kommen widersprechen. Diesbezüglich bestritt der Beschuldigte vehement, den Beschwerde- führer mit den Worten "du dreckiger alter Nazi hast mich angegriffen" beschimpft zu haben. Da keine weiteren Beweise vorliegen, ist es aufgrund dieser Beweis- und Sachlage nicht möglich, dem Beschuldigten eine Beschimpfung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb somit ein Freispruch zu erwarten respektive eine Verurteilung unwahrscheinlicher als ein Freispruch war. Demnach hat die Staatsanwaltschaft, indem sie das vorliegende Strafver- fahren eingestellt hat, den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen.

  1. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 500.00 inkl. Auslagen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine Parteikosten selbst zu tragen hat.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-12-11_sr_04
Entscheidungsdatum
11.12.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026