Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 6. Dezember 2012 (720 12 204 / 321)
Invalidenversicherung
Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen
A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hatte dem 1991 geborenen A.____ in den Jahren 1991, 2000 und 2005 verschiedene medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebre- chen zugesprochen. Am 9. Mai 2008 liess A.____ durch seine Eltern die Finanzierung des Be- suchs der Schule B.____ als Massnahme zur erstmaligen beruflichen Ausbildung beantragen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. Nachdem A.____ den Besuch der Schule B.____ abgebrochen hatte, stellte er am 14. Oktober 2009 erneut ein Gesuch um Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Die IV-Stelle sprach ihm in der Folge als Leistungen eine mehrmonatige berufliche Abklärung in der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beruflichen Abklärungsstelle C.____ und im Anschluss daran vom 15. November 2010 bis 14. August 2011 ein Arbeitstraining im Institut D._____ zu. Nach Absolvierung dieser Mass- nahmen wurde A.____ als noch immer berufswahlunreif eingeschätzt.
Anlässlich einer Mitte September 2011 erfolgten Besprechung mit den Berufsbeartungs- Fachleuten der IV-Stelle ersuchte A.____ um Kostenübernahme für den Besuch des Instituts E.. Mit Schreiben vom 25. November 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine weiteren Vorbereitungsmassnahmen in Form eines Berufsfindungsjahres finanziert wür- den. Das Konzept des Instituts E. würde demjenigen des Instituts D.____ entsprechen; man erachte einen weiteren Versuch in einer solchen Form als nicht erfolgversprechend. Da A.____ an seinem Gesuch um Übernahme der Ausbildungskosten im Institut E.____ als Mass- nahme zur erstmaligen beruflichen Ausbildung festhielt, lehnte die IV-Stelle dieses - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 23. Mai 2012 ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 21. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsge- richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm „rückwirkend und auch für die Zukunft“ die Ausbildungskosten im Institut E.____ zu finanzieren.
C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 bewilligte das Gericht A.____ gestützt auf die einge- reichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vorausset- zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV- Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis
IVG). Laut Art. 8 Abs.3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Mass- nahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstma- lige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), die Einarbeitungszuschüsse (Art. 18a IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und de- nen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu- sätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fä- higkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invali- denversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Einer versicherten Person entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Errei- chung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV).
2.3 Das Anspruchserfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der beruflichen Mass- nahme bezieht sich auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung und nicht auf das Ausbil- dungsniveau. Die Frage, ob die Ausbildung den Fähigkeiten einer versicherten Person ent- spricht, ist wie jene nach der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vor- kehr zu beurteilen (Urteil V. des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008, 9C_796/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist sodann, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 E. 2c mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Der Versicherte legt in seiner Beschwerde dar, dass ihm der Aufenthalt im Institut D.____ zu Beginn eine Struktur gegeben habe. Der Aufenthalt sei denn auch im Mai 2011 nochmals um drei Monate verlängert worden. Schon kurz danach habe er aber feststellen müs- sen, dass er „auf der Stelle trete“ und dass er sich „auch nicht habe aufraffen können“, Bewer- bungen zu formulieren und zu versenden. Er habe meistens den ganzen Tag mit Lesen ver- bracht. Leider hätten auch viele Personen in der gleichen Situation das Institut D.____ verlas- sen. Obwohl die IV eine nochmalige Verlängerung des Aufenthaltes finanziert hätte, habe er anfangs August 2011 einsehen müssen, dass er dort nicht weiter komme. Er habe diese Ent- scheidung dem für ihn zuständigen Berufsberater der IV-Stelle mitgeteilt, worauf ihm dieser bestätigt habe, dass auch andere Teilnehmer und Eltern diesen Standpunkt vertreten hätten. Er habe seinen Aufenthalt im Institut D.____ deshalb per 14. August 2011 beendet. Auf der Suche nach einer Lösung sei er in der Folge auf das Institut E.____ gestossen. Diese Institution sei ähnlich aufgebaut wie das Institut D., weshalb er zuerst auch skeptisch gewesen sei. Er habe diese Chance jedoch nutzen wollen und am 12. September 2011 mit dem Arbeitstraining im Institut E. begonnen. Im Februar 2012 habe er endlich „den Mumm gefunden“, Bewer- bungen zu formulieren und zu versenden. Leider habe er jedoch bis anhin nur Absagen erhal- ten, was sicherlich auch mit seinem fehlenden Schulabschluss zu tun habe und was ihn wieder ein wenig in ein Loch habe fallen lassen. Dennoch möchte er seinen Aufenthalt „noch ein wenig verlängern“, bis er die beste Lösung für sich gefunden habe. Abschliessend weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass er sich beim “Link zum Beruf“ habe anmelden wollen, um den Schulabschluss nachzuholen, er sei jedoch mit seiner Anmeldung fünf Tage zu spät gewesen. Er werde nun mit dem Institut E.____ schauen, ob er „noch eine gewisse Zeit verlängern“ kön- ne, bis er eine andere Lösung gefunden habe. Dann werde er sich für nächstes Jahr für den Schulabschluss anmelden, damit er wirklich im Beruflichen eine Zukunft habe.
3.2 Laut der von der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung sind die Vor- bringen in der Beschwerde nicht geeignet, die der Verfügung zu Grunde liegenden Einschät- zungen zu ändern. Das Konzept des Instituts E.____ entspreche demjenigen des Instituts D.. Leider habe sich gezeigt, dass mit dem Versicherten in einem solchen Rahmen kein zielführender Massnahmeplan habe umgesetzt werden können. Zunächst seien mehrmonatige Abklärungen bei der beruflichen Abklärungsstelle C. gescheitert, weil sich der Versicherte nicht für eine konkrete Massnahme habe entscheiden können. Das praktische Lerntraining im Institut D.____ als Vorbereitung für die Ausbildung sei in Absprache mit dem Versicherten und seiner Mutter gewählt worden. Man habe die Massnahme, welche ursprünglich vom 15. No- vember 2010 bis 14. Mai 2011 zugesprochen worden sei, bis 14. August 2011 verlängert, nachdem eine Tendenz zu einer positiven Entwicklung festgestellt worden sei. Anlässlich dieser Verlängerung sei aber bereits festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Vorstellungen habe, welche erstmalige berufliche Ausbildung er absolvieren möchte. Da- her sei im August 2011 eine Testabklärung durchgeführt worden, die eine durchschnittliche In- telligenz mit gewissen Schwächen im logischen Bereich und in der Konzentration ergeben ha- be. Insgesamt habe der Versicherte wenige Interessen, aber umso deutlichere Ablehnungen gezeigt. Es habe denn auch hinsichtlich der Interessen keine Richtung ausgemacht werden können, sodass der Versicherte noch immer als berufswahlunreif beurteilt worden sei. Zur Er- leichterung der Berufswahl habe man dem Versicherten die Absolvierung von Praktika empfoh-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht len, damit er in verschiedenen Tätigkeiten reale Erfahrungen sammeln könne. Den Entscheid, die Kosten für das Institut E.____ nicht zu übernehmen, habe man in der Intervision, dem Fall- besprechungsgremium der Berufsberatung der IV-Stelle, getroffen. Der Beschluss habe sich auf die bisherigen Bemühungen hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung sowie die Testab- klärungen im Institut D.____ gestützt. Er sei damit begründet worden, dass auf Grund der über- einstimmenden Konzepte des Instituts D.____ und des Instituts E.____ davon auszugehen sei, dass ein weiterer Versuch in einem ähnlichen Setting nicht erfolgversprechend sei. Diese Ein- schätzung werde durch den Schlussbericht des Instituts D.____ vom 3. November 2011 bestä- tigt, wonach der Versicherte nach wie vor keine beruflichen Schritte für sich formulieren könne. Die Betreuer hätten gleichzeitig Zweifel an der möglichen Anschlusslösung des Instituts E.____ vorgebracht. Auch der zuständige IV-Berufsberater habe in einer Notiz vom 14. September 2011 Bedenken geäussert, ob der Versicherte selbst von der Anschlusslösung des Instituts E.____ überzeugt sei. Diese Einschätzung habe sich laut Notiz vom 30. März 2012 insofern bestätigt, als der Versicherte mehrfach eindrücklich geschildert habe, für sich keine berufliche Zukunft zu sehen. Der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung unterliege unter anderem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die erneute Leistungsübernahme sei unverhältnis- mässig, wenn davon kein Erfolg zu erwarten sei, was im vorliegenden Fall klar zu bejahen sei. Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um berufliche Massnah- men offen stehe, sofern er klare Vorstellungen betreffend seine Berufswahl habe.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe anmelden wollen, um den Schulabschluss nachzuholen, er sei jedoch mit seiner Anmel- dung fünf Tage zu spät gewesen. Sein Ziel sei es nun, sich für nächstes Jahr für den Schulab- schluss anzumelden, damit er wirklich im Beruflichen eine Zukunft habe. Er werde „mit dem Institut E.____ schauen, ob er noch eine gewisse Zeit verlängern könne, bis er eine andere Lö- sung gefunden habe.“ Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass der nunmehrige (wei- tere) Aufenthalt im Institut E.____ letztlich lediglich noch dazu dienen soll, die Zeit bis zum Fin- den einer sinnvollen Anschlusslösung zu überbrücken. Unter diesen Umständen ist aber der Entscheid der IV-Stelle, die strittige Kostenübernahme abzulehnen, nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.3 hiervor), will das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicher- stellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussicht- liche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Die erneute Finanzierung einer Massnahme zur erstmaligen beruflichen Massnahme macht deshalb nur unter der Voraussetzung Sinn, dass ein konkreter Fortschritt erwartet wer- den kann. Nach dem vorstehend Gesagten ist dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Somit erweist sich die beantragte erneute Kostenübernahme, wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, aber weder als zweck- noch als verhältnismässig.
Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angefochten Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2012 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwer- de führt. Immerhin ist der Versicherte abschliessend nochmals darauf hinzuweisen, dass ihm die IV-Stelle ausdrücklich in Aussicht gestellt hat, auf ein neues Gesuch um berufliche Mass- nahmen einzutreten, soweit und sobald er über klare Vorstellungen bezüglich seiner Berufswahl verfügt.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun aller- dings mit Verfügung vom 18. Juli 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.