Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. Dezember 2012 (810 12 192)


Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, Advo- kat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0938 vom 12. Juni 2012)

A. Der kamerunische Staatsangehörige A.____, geboren 1987, reiste 1997 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2000 wurde ihm die Nie- derlassungsbewilligung erteilt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. In den Jahren 2003 und 2005 trat A.____ erstmals wegen Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung. Im Juni 2008 wurde ihm der Lernfahrausweis für vier Monate we- gen Übermüdung, Unaufmerksamkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie wegen Fahrens ohne vorgeschriebene Begleitperson entzogen. Am 16. Oktober 2008 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.____ wegen versuchten Diebstahls sowie Sachbe- schädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge Angetrunkenheit mit an- schliessendem pflichtwidrigem Verhalten nach dem Unfall wurde A.____ der Lernfahrausweis am 22. Februar 2009 auf unbestimmte Zeit entzogen. Trotz des Lernfahrausweisentzuges auf unbestimmte Zeit lenkte A.____ weiter Fahrzeuge und trat dabei in insgesamt 44 Fällen negativ in Erscheinung. Am 27. April 2011 wurde er deshalb verhaftet und befindet sich seither in Haft. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 wurde er wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher grober und einfacher Ver- kehrsregelverletzung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Führens eines Personenwagens ohne zulässigen Begleiter auf Lernfahrt, mehrfacher, teilweise versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichtabgabe von Kontrollschildern, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, mehrfa- chen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Die am 16. Oktober 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wurde vollziehbar erklärt.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 13. Februar 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausreise bis spätestens zum Zeitpunkt der (bedin- gen) Entlassung aus dem Strafvollzug.

D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 erhob A.____, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, dieser wiederum substituiert durch MLaw Lukas Wiedemann, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Februar 2012 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ihm sei demgemäss die Niederlas- sungsbewilligung zu belassen unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewil- ligung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewil- ligen. Mit fristgemäss nachgereichter Beschwerdebegründung vom 28. März 2012 stellte er eventualiter (anstelle des Eventualbegehrens in der Beschwerde vom 24. Februar 2012) das Rechtsbegehren, er sei zu verwarnen und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

E. Am 7. Februar 2012 wurde A.____ von seiner Ex-Freundin angezeigt. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. Februar 2012 betreffend den Verdacht des Verabreichens von KO-Tropfen und anschliessendem Vollzug des Analverkehrs (am 10. April 2011) wurde an das AfM übermittelt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Beschluss Nr. 938 wies der Regierungsrat am 12. Juni 2012 die Beschwerde ab und verfügte, A.____ habe die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entschei- des bzw. bis zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Haftentlassung zu verlassen. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der Begründung abgewiesen, A.____ habe keine Unter- lagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid damit, dass A.____ durch seine Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 4 Jahren und 6 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt habe, was dieser auch nicht bestreite. Zudem würden gegen A.____ Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 68'505.54 und 32 offene Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 69'711.79 vorliegen. Damit habe er wiederholt gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit in der Schweiz verstossen und somit - neben dem Grund der längerfristi- gen Freiheitsstrafe - einen weiteren Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ge- mäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. A.____ verfüge nicht über das Sorgerecht für seinen Sohn B.. Eine affektive Bindung zum Sohn sei wohl zu bejahen. A. komme den im Unterhaltsvertrag vom 24. März 2009 zugesicherten Unterhaltspflichten nicht vollumfänglich und nur unregelmässig nach. Da Letztgenannter jedoch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei, komme eine Berufung auf Art. 8 der Europäischen Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950

  • trotz der affektiven Beziehung - mangels tadellosen Verhaltens nicht in Frage. Selbst wenn sich A.____ auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnte, würde die Interessenabwägung aufgrund der Schwere der begangenen Delikte zum Ergebnis führen, dass ein Eingriff in das Familienle- ben statthaft wäre. Im Rahmen der Ermessensprüfung würden die persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht das öffentliche Interesse an der Wegweisung und die mangelnde Integration überwiegen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei die durch die lange Aufenthalts- dauer bedingte soziale Verwurzelung zu beachten. Trotzdem würden sich das Verschulden und die nicht als erfolgreich zu bezeichnende Integration negativ auswirken. Auch wenn eine allfälli- ge Rückkehr hart sein werde, so müsse sie doch als zumutbar angesehen werden. Es liege deshalb auch keine persönliche Notlage bzw. keine Härtefallsituation vor.

G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 erhob A.____, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, die- ser wiederum substituiert durch MLaw Lukas Wiedemann, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Regierungsrates vom 12. Juni 2012 vollumfänglich aufzuheben und demgemäss sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen; alles unter o/e-Kostenfolge. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2012 wiederholte er die bereits gestell- ten Rechtsbegehren. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Freiheitsstrafe und der Verschul- dung - wobei die Verschuldung nicht mutwillig erfolgt sei - eine Interessenabwägung stattzufin- den habe. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergebe sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Des Weiteren habe auch im Rahmen des Ermessensspielraums des Art. 62 f. AuG gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG eine Interessenabwägung stattzufinden. Schliesslich habe die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behörde auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass innerhalb dieser verschiedenen Verhältnismässigkeitsprüfungen und der Ermessen- prüfung die Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu dürfen, höher zu ge- wichten seien, als die Interessen der Schweiz an einer Wegweisung. Überdies dürfe die Anzei- ge gegen den Beschwerdeführer wegen eines ihm vorgeworfenen Sexualdelikts bzw. die damit verbundene Eröffnung einer Strafuntersuchung keinerlei Auswirkungen auf den Entscheid hin- sichtlich des hier vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens haben, und der Beschwerde- führer habe bis zu einem rechtskräftigen Urteil als unschuldig zu gelten.

Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

H. Mit präsidialer Verfügung vom 7. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Am 24. September 2012 reichte der Regierungsrat den Vollzugsauftrag betreffend Strafvollzug vom 3. September 2012 ein. Am 16. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2012 auf Anhörung der Mutter seines Sohnes ab. Mit Eingabe vom 7. November 2012 reichte der Beschwerdeführer den Führungsbericht vom 31. Oktober 2012 und die Besucherliste der Justizvollzugsanstalt C.____ vom 30. Oktober 2012 für die Periode vom 30. März 2012 bis 30. November 2012 ein. Auf Anfrage des Kantonsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass es im neuen Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer um den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Privatklägerin gehe. Objektive Tatspuren bestünden keine, da die Tat erst Monate später zur Anzeige gebracht worden sei. Im Verfahren seien beide Parteien sowie zwei Zeuginnen befragt worden. Das Verfahren sollte in den nächsten Monaten abgeschlossen werden können. Derzeit seien keine weiteren Beweismassnahmen vorgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraus- setzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

  2. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

Das AuG gilt für Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Zwischen der Schweiz und Kamerun besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, so dass die Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gestützt auf das AuG und die EMRK zu prüfen ist.

3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b widerrufen werden. In Art. 62 lit. b AuG ist geregelt, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafge- setzbuches angeordnet wurde.

3.2. Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn gegen eine auslän- dische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. BGE 135 II 379 f. E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Mai 2010 [810 09 461] E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die Voraussetzungen des Wider- rufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG sind - wie vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten wird - erfüllt.

3.3. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes D.____ ist der Beschwerdeführer mit 39 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 68'505.54 und 32 offenen Verlustscheinen im Gesamt- betrag von Fr. 69'711.79 registriert. Aus dem detaillierten Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllte. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung unter Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.3. aus, dass die Voraus- setzungen des Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt seien, wobei die Verschuldung des Beschwerde-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers wohl nicht die in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG geforderte Intensität der "schwerwiegenden Weise" erreiche, wie dies die Vorinstanz darlege.

Das Bundesgericht führt in seinem Urteil 137 II 296 f. E. 3.3 aus, dass es zur Abgrenzung zwi- schen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sachgerecht erscheine, in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen: Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychi- sche und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet habe, würden die qualifi- zierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt sein. Indes könnten auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: In seiner Botschaft zum Ausländergesetz habe der Bundesrat ausgeführt, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein solle, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beein- drucken liesse und damit zeige, dass sie "auch zukünftig weder gewillt noch fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten" (Bundesblatt 2002 S. 3709, 3810 zu Art. 62 AuG). Ob der Aus- länder willens und in der Lage sei, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, könne nur an- hand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus habe das Bundes- gericht in früheren Entscheiden gefolgert, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfer- tigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt sei (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Dies müsse umso mehr bei einer wiederholten Bege- hung von gewichtigen Vermögensdelikten gelten.

Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid - entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers - den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund der begangenen Delikte und der Nichterfüllung seiner finanziellen öfffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen bejaht. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzu- fügen. Da der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 lit. b AuG nicht nur aufgrund seiner Verschul- dung bejaht wurde, ist wohl irrelevant, ob die Verschuldung mutwillig erfolgt ist.

3.4. Damit sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz würden einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen.

4.2. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Unter einem gefes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigten Anwesenheitsrecht ist das Schweizerische Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be- ruht, zu verstehen (vgl. BGE 130 II 285 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 6.32). Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 286 E. 3.2.1; 126 II 384 ff. E. 2c; 120 Ib 22 E. 3b).

4.3. Um einen sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" handelt es sich, wenn das gefestigte Anwesenheitsrecht eines Kindes einem Elternteil ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, Rz 62 zu Vorbemerkungen zu Art. 42 - 52).

4.4. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur ange- rufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 249 E. 4.1.1). Der entsprechende Schutz gilt jedoch selbst dann nicht absolut. Vielmehr darf nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Mass- nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die öffentliche Ru- he und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und die Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 6). Dabei darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

4.5. Gleich wie die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 63 AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei die massgeblichen Kriterien nahezu identisch sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 6).

Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010/2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Muss ein Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Bewilligung verwei- gert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen grundsätzlich hinzuneh- men, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen; eine Interessen- abwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall. Anders verhält es sich, falls die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint (BGE 137 I 249 f. E. 4.1.2).

Bei dieser Interessenabwägung fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je- denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2). Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern indessen zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräum- ten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht ge- genüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländi- schen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirt- schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comporti- mento irreprensibile"; BGE 120 Ib 1 E. 3c ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2; 2C_72/2010 vom 11. Juni 2010 E. 2.3; auch ein unverschuldetes Ver- säumnis bezüglich der mangelnden wirtschaftlich engen Beziehung ist als mangelnde wirt- schaftlich enge Beziehung zu qualifizieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2009 vom 27. April 2010 E. 4). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.6. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über das Sorgerecht für seinen Sohn B.____, ge- boren 2008. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ver- haftung engen Kontakt mit seinem Sohn hatte. Gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsan- stalt vom 31. Oktober 2012 besucht ihn sein Sohn mit der Kindsmutter auch in der Strafanstalt regelmässig. Das AfM hat zu Recht nicht vorgebracht, es sei dem Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Kamerun zu folgen, zumal beide zu diesem Land keinen Bezug haben, hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und der Beschwerdeführer und die Kindesmutter weder verheiratet noch ein Paar sind. Das AfM hat die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn bejaht. Wie der Regierungsrat so beanstandet auch das Kantonsgericht diese Annahmen nicht. Die wirtschaftlich enge Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist jedoch zu verneinen, da der Be- schwerdeführer den im Unterhaltsvertrag vom 24. März 2009 zugesicherten Unterhaltspflichten nicht vollumfänglich und nur unregelmässig nachkommt. Die Alimente werden vom kantonalen Sozialamt vorgeschossen. Zudem kann aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Be- schwerdeführers zu 4 Jahren und 6 Monaten keine Rede von einem tadellosen Verhalten sein.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf innerhalb des Rahmens der EMRK wird später eingegangen.

5.1. Als nächstes ist zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sind. Die Verhältnismässigkeit umfasst die Eignung, die Erfor- derlichkeit und die Zumutbarkeit der Massnahme (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens und zum Schutz des inländischen Arbeitsmarkts und der Überfremdung sowie zur Sicherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses gegenüber. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung können die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Ar- beitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad und die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile herangezogen werden (vgl. BGE 135 II 377).

5.2. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich - wie oben erwähnt - auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Bezie- hung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 und 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65/2001 Nr. 138 S. 1398 f. Rz 48).

5.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Re- gierungsrat gehe in seinem Urteil davon aus, dass der Tatsache, wonach sich der Beschwerde- führer während des Freiheitsentzugs wohl verhalten habe, nur eine geringe Bedeutung zukom- me und keine Rückschlüsse auf sein Verhalten in Freiheit zulasse, da er aufgrund seiner der- zeitigen Inhaftierung gar nicht in Versuchung kommen könne, ein Fahrzeug zu lenken. Dies möge objektiv wohl so zutreffen, jedoch werde mit dieser Argumentation dem Beschwerdefüh- rer gar nicht die Möglichkeit gelassen, zu zeigen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und sich nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder in die Gesellschaft integrieren wolle,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne dabei erneut zu delinquieren. Während des Strafverfahrens und auch vor Gericht habe der Beschwerdeführer stets Reue über das Vorgefallene gezeigt. Es sei ihm erst während sei- ner Zeit im Freiheitsentzug bewusst geworden, wie schwer die durch ihn begangenen Delikte wiegen würden, was er mit deren Begehung tatsächlich angerichtet habe und dass er dadurch die Konsequenzen in Form einer längerfristigen Freiheitsstrafe tragen müsse. Der bisher einge- schlagene Weg des Beschwerdeführers mache deutlich, dass er sich der Schwere seiner Ver- fehlungen nicht bewusst gewesen sei; aus diesem Grund hätten die ersten Verwarnungen an ihn auch nicht gefruchtet. Zudem sei ihm zu jener Zeit, als er durch sein Fahrverhalten negativ in Erscheinung getreten sei, nicht bewusst gewesen, dass strafrechtliche Verfehlungen auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Erst im Rahmen des Freiheits- entzugs habe der Beschwerdeführer die volle Tragweite seines Handelns erkannt, weshalb es offenbar nötig gewesen sei, ihm auf diesem Weg die Augen zu öffnen. Nun sei er gewillt, sich nach seiner Haftentlassung an die geltende Rechtsordnung zu halten und nicht mehr negativ in Erscheinung zu treten. Er stelle demnach keine Gefahr für die Gesellschaft mehr dar, da ihm nun bewusst geworden sei, dass strafrechtliche Sanktionen auch aufenthaltsrechtliche Konse- quenzen haben könnten. Da er unbedingt seinen Sohn aufwachsen sehen wolle, werde er sich nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wohl verhalten.

5.4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sehr streng in den Fällen, in denen der Ausländer zu einer Strafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Wie aus dem Strafgerichts- urteil vom 1. Dezember 2011 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen dem 11. Juni 2008 und dem 27. April 2011 gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Sein Verschulden wiegt schwer. Er brachte wiederholt sich, seine Mitfahrer und unbeteiligte Dritte in Gefahr und verursachte mehrere Unfälle. Er fuhr wiederholt in alkoholisiertem Zustand, mit überhöhter Geschwindigkeit und in skrupelloser Weise. Er schreckte auch nicht zurück, sich bei den Polizeikontrollen für einen anderen auszugeben, womit er unbeteiligte Dritte in den Fokus der Strafverfolgung rückte. Am 12. September 2009 liess er nicht nur das von ihm gefahrene und durch ihn beschädigte Fahrzeug am Unfallort zurück, sondern auch den leicht verletzten Mitfahrer. Der Beschwerdeführer beging schwerwiegende Strassenverkehrsdelikte und auch eine beachtliche Menge von Verstössen. Er war über einen längeren Zeitraum nicht davon ab- zuhalten, immer wieder in ähnlicher Weise straffällig zu werden. Auch beim Beschaffen der er- forderlichen Fahrzeuge und Kontrollschilder schöpfte der Beschwerdeführer sämtliche Möglich- keiten aus. Zunächst war er mit dem eigenen eingelösten Fahrzeug unterwegs; später stattete er dieses Fahrzeug mit Tagesnummern aus, welche er in verschiedenen Kantonen auf fremde Namen bezog; anschliessend war er mit gestohlenen Nummernschildern unterwegs. Auch das Verfahren, welches zur Verurteilung vom 1. Dezember 2011 führte, und das von ihm abgege- bene Versprechen, sich nicht mehr an das Steuer zu setzen, brachten keinen Erfolg; dazu be- durfte es der Untersuchungshaft. Im Strafgerichtsurteil ist weiter zu lesen, dass sich der Be- schwerdeführer in der Hauptverhandlung weitgehend geständig gezeigt und Reue bekundet habe. Diese Beteuerungen seien indes mit Vorsicht zu geniessen, da er sich bereits im Ermitt- lungsverfahren einsichtig gezeigt und danach dennoch wieder in gleicher Weise delinquiert ha- be. Auch an der Verhandlung vor Strafgericht scheine ihm die Tragweite seines Handelns noch nicht vollständig bewusst gewesen zu sein, etwa wenn er beteuere, er habe niemals die Ge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fährdung Dritter in Kauf genommen. Mehrere Unfälle schienen nicht ausgereicht zu haben, ihm dies zu verdeutlichen.

Der Beschwerdeführer hat unter anderem die Gefährdung von Leib und Leben Dritter immer wieder und skrupellos in Kauf genommen. Sein Verschulden ist schwer. Obwohl er beteuerte, sich nicht mehr ans Steuer zu setzen, hat er dies dennoch wieder getan. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Vater geworden ist, hat ihn nicht abgehalten, weiter zu delinquie- ren. Der Beschwerdeführer hat fast alle Delikte verübt, nachdem er bereits Vater geworden war. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiter delinquieren wird, ist durchaus gegeben. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers und seine gute Führung in der Justizvollzugsanstalt vermögen daran nichts zu ändern, ist er doch auch schon in der Vergan- genheit - trotz Beteuerungen, dies nicht mehr zu tun - wieder Auto gefahren. Bei einer vorzeiti- gen Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe (14. Mai 2014) bzw. nach Verbüssung der ganzen Strafe (22. November 2015) wird der Sohn des Beschwerdeführers bereits sechs bzw. sieben Jahr alt sein und abgesehen von den kurzen Besuchen in der Strafanstalt seit dem 1. Dezember 2011 keinen engeren Kontakt mehr mit seinem Vater gehabt haben. Damit wird zu- mindest von Seiten des Sohnes eine Entfremdung vom Vater stattgefunden haben. Der Be- schwerdeführer führt aus, er habe erst jetzt realisiert, dass seine strafrechtliche Verurteilung auch ausländerrechtliche Konsequenzen habe. Da er in der Schweiz bleiben wolle, um seinen Sohn aufwachsen zu sehen, gehe keine Gefahr mehr von ihm aus. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung primär respektieren sollte, um keine weite- ren Personen an Leib und Leben zu gefährden und nicht um seinen Sohn aufwachsen zu se- hen. Zudem konnte der Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters zumindest davon ausgehen, dass seine strafrechtlichen Taten zu einer Verurteilung mit Strafvollzug führen wür- den und er durch die Inhaftierung seinen Sohn auch nicht aufwachsen sehen würde. Diese Ein- sicht hätte er auch ohne das Wissen der Verknüpfung zwischen strafrechtlichen und ausländer- rechtlichen Konsequenzen haben müssen.

5.5. Der Beschwerdeführer ist im Alter von neun Jahren im Rahmen des Familiennachzu- ges in die Schweiz eingereist, wo er die Realschule sowie die Schule für Brückenangebote be- sucht hat. 2007 hat er seine Lehre als Koch abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte meh- rere Arbeitsstellen und die Arbeitszeugnisse sind gut. Er lebt seit über 15 Jahren in der Schweiz und hat den grösseren Teil seines Lebens hier verbracht. Er hat hier eine Ausbildung abge- schlossen, spricht die deutsche Sprache und war in verschiedenen Vereinen aktiv. Zudem hat er einen Sohn, zu welchem er zwar eine affektive Bindung hat, welchen er jedoch aufgrund sei- ner Inhaftierung selten sieht. Mit der Kindsmutter ist er nicht liiert. Zu Kamerun hat der Be- schwerdeführer laut eigenen Angaben kein enges Verhältnis. Sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben, ist zweifellos gross.

Die von ihm in der Schweiz verübten Straftaten, die zu einer Verurteilung von vier Jahren und sechs Monaten führten, sind schwer. Zudem hat er über längere Zeit und wiederholt delinquiert. Auch liegen gegen ihn Betreibungen und offene Verlustscheine vor. Sein Verhalten in der Schweiz war alles andere als klaglos. Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung ar- beitslos und hat sich im wirtschaftlichen Leben nicht etabliert. Aufgrund der von ihm verschulde-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Inhaftierung wird er während mehreren Jahren zu seinem Sohn nur einen sehr sporadi- schen und eingeschränkten Kontakt haben. Der Vollzug begann am 1. Dezember 2011 und endet am 22. November 2015. Eine bedingte Entlassung ist erst ab dem 14. Mai 2014 (nach 2/3 des Freiheitsentzugs) möglich. Der Beschwerdeführer spricht neben der deutschen Sprache die beiden Amtssprachen von Kamerun, nämlich französisch und englisch. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer im Jahr 2009 zur Beerdigung seines Vaters nach Kamerun gereist. Ein Jahr später hat er in Kamerun Ferien verbracht. Ende 2010/anfangs 2011 hat er sich ferien- halber zwei Monate (bzw. je nach Akte zwei Wochen) in Kamerun aufgehalten (siehe Einver- nahme der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2011). Eine gewisse Verbindung zu seinem Hei- matland ist somit zu bejahen.

5.6. Das Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter diesen Umständen höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können. Dies auch unter Beachtung, dass es für den Beschwerdeführer nicht leicht sein wird, in Kamerun Fuss zu fassen; auch wird die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn schwierig sein. Die Vorinstanzen haben sich sehr eingehend mit der Situation des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt und alle relevanten Aspekte, die für und gegen den Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sprechen, aufgezeigt und abgewo- gen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung sowohl im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als auch im Rahmen der allgemeinen Prüfung, ob der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sei, ist nicht zu beanstanden.

6.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im AuG zwischen Bewilligun- gen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, und Bewilligungen, worüber die Behörde ermessensweise entscheidet, unterschieden (BGE 133 I 185, 189 E. 2.3). Der Beschwerdefüh- rer hat, wie zuvor ausgeführt, weder unter dem Titel eines Bundesgesetzes noch unter demje- nigen eines Staatsvertrags einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist deshalb, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine ermessensweise Bewilligung zu erteilen ist.

6.2. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO, welche sich grundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat. Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, das heisst das Überschreiten, das Unterschreiten oder der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzun- gen dar. Die Überprüfung der Angemessenheit bleibt dem Kantonsgericht verwehrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überprüfbarkeit von Ermessensentscheiden eine nachvollziehbare Begründung unter sorgfältiger Güterabwägung und Berücksichtigung sämtli- cher Umstände des Einzelfalls bedingt, die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rah- men der Ermessensausübung jedoch nicht in gleich umfassender Weise wie die Verhältnis- mässigkeit der Wegweisung zu prüfen ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3. Im Rahmen der Ermessensausübung kommen sowohl der Regierungsrat als auch das AfM zum Schluss, dass vorliegend keine ermessensweise Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung bzw. kein ermessensweiser Verzicht auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung ange- zeigt sei. Der Regierungsrat, dem volle Kognition zukommt, prüfte die Kriterien des Ermessens ausführlich, wobei sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte hervorgehoben und ge- wichtet wurden (vgl. Ziff. 5.a bis 5.2 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und Seite 10 der Verfügung des AfM vom 13. Februar 2012). Von einer rechtsfehlerhaften Ermes- sensausübung der beiden Vorinstanzen ist in diesem Zusammenhang nichts zu erkennen.

7.1. Ferner ist noch zu beurteilen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rah- men von Art. 13 lit. f der ehemaligen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (vgl. SPESCHA, a.a.O., Rz 5 zu Art. 30 AuG). Ei- ne solche humanitäre Bewilligung wird erteilt, wenn beim Ausländer ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall bejaht wird oder wenn staatspolitische Gründe gegen eine Ausweisung spre- chen (MARC SPESCHA, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 80). Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 119 Ib 33, 43 f. E. 4c) setzt ein massgeblicher Härtefall voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen und die Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte.

7.2. Vorliegend sind keine staatspolitischen Gründe, welche eine Rückkehr des Beschwer- deführers in seine Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, ersichtlich. Wie der Regierungs- rat in seinem Entscheid ausführt, hat der Beschwerdeführer lange in der Schweiz gelebt und ist hier auch sozial verwurzelt. Die Reintegration in Kamerun wird bestimmt schwierig, da er nach eigenen Aussagen in Kamerun nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen kann. Ebenso wird die Weiterführung des Kontaktes zum Sohn nicht einfach sein. Andererseits beherrscht der Be- schwerdeführer die zwei Amtssprachen von Kamerun und die deutsche Sprache; er hat eine abgeschlossene Ausbildung als Koch, ist jung und gesund. Es ist somit davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatland möglich ist. Aufgrund der gesamten Umstände vermag - wie das AfM und der Regierungsrat in ihren jeweiligen Entscheiden ausführen (Ent- scheid des Regierungsrates E. 7 und des AfM S. 10 f.) - die Rückkehr des Beschwerdeführers keine persönliche Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Es liegt demzufolge kein Härtefall vor.

  1. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbe- willigung zu Recht bejaht hat. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass sie es im Rahmen der Ermessensausübung und der Verhältnismässigkeitsprüfung abgelehnt hat, dem Beschwerde- führer den Aufenthalt zu verlängern. Ebenso liegt kein Härtefall vor. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spä- testens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils bzw. bis zum Zeit- punkt seiner (bedingten) Haftentlassung zu verlassen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 3 VPO wer- den die Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Partei aufer- legt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

9.2. Gemäss § 21 VPO werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'999.10 (14 Stunden und 55 Minuten inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 61.-- und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils bzw. bis zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Haftentlassung zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'999.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_478/2013) erhoben.

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05.12.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026