Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 29. November 2012 (725 12 250 / 313)
Unfallversicherung
Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barba- ra Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspa- cher, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. A.____ war bei der Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons X.____ zum Leistungs- bezug angemeldet und aufgrund dessen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen obligatorisch Unfallfolgen versichert. Am 20. Dezember 2011 verletzte er sich während einer Fahrt in einem öffentlichen Bus, nachdem dieser eine Vollbremsung einleiten musste. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 lehnte die SUVA Basel die Ausrichtung von Ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherungsleistungen mit der Begründung ab, es sei weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. März 2012 ab und bestätigte ihre Rechtsauffassung, dass es sich beim Ereignis vom 20. Dezember 2011 weder um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe noch sich der Versicherte eine unfallähnliche Körperschädigung zugezogen habe. In der Begründung führte sie aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vollbremsung im Strassenverkehr grundsätzlich nicht aussergewöhnlich sei, weshalb sie den Unfallbegriff nicht erfülle. Der Einsprecher habe sich gemäss Unfallmeldung an der Wirbelsäu- le/im Nacken-Rückenbereich eine Zerrung bzw. eine Stauchung zugezogen, als der Bus eine Vollbremsung einleiten habe müssen. In seinen unterschriftlich bestätigten Ergänzungen zur Schadenmeldung vom 29. Dezember 2011 habe er zusammenfassend ausgeführt, dass er sich im Bus mit der linken Hand an einer Stange festgehalten habe, und diesen Halt trotz des Bremsmanövers des Busses nicht verloren habe. Er habe sich lediglich auf dem linken Bein abgedreht. Einen Sturz oder ein Anschlagen eines Körperteils mache er hingegen nicht geltend. Mit Blick auf die Darstellungen des Versicherten sei ein Unfall im Rechtssinne vorliegend nicht gegeben, zumal es angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einem plötzlichen, ungewöhnlichen, äusseren Faktor fehle, welcher zur Erfüllung des Unfallbegriffes unbedingt notwendig sei. Es habe sich nichts Spezielles, Ungewöhnliches wie ein Sturz, Ausgleiten oder Abgleiten ereignet. Ebenfalls behaupte der Versicherte nicht, er habe sich irgendwo angeschla- gen oder wäre dagegen gestossen. Im Vorfall vom 20. Dezember 2011 sei daher kein unge- wöhnlicher äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu erblicken. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da lediglich eine Distorsion im Nacken- und Schulterbe- reich links diagnostiziert worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasse die Verrenkungen von Gelenken nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), aber keine Distorsionen. Es liege deshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Georg Grem- melspacher, Advokat in Basel, am 3. April 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Be- gründung wurde vorgebracht, dass der vorliegende Fall von den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden des Bundesgerichts abweiche. Die Betroffenen hätten in diesen Fällen als Fahrer oder als Beifahrer im Fahrzeug gesessen und den Verkehr und die Gefahrensituation selber wahrgenommen. Ebenfalls sei diesen Fällen gemeinsam, dass kein programmwidriger Bewegungsablauf stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch stehend im Bus befunden, als dieser – für den Beschwerdeführer in unvorhersehbarer Weise – eine Vollbrem- sung eingeleitet habe. Dieser in der Aussenwelt begründete Umstand bewirke einen pro- grammwidrigen Ablauf der Körperbewegung, d.h. der Beschwerdeführer sei in Fahrtrichtung bewegt worden und 250 Grad um die Stange, an der er sich festgehalten habe, geschleudert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei einer solchen unkoordinierten Bewegung der ungewöhnliche Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwi- schen Körper und Aussenwelt – sei wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein un-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewöhnlicher Faktor. Da auch die restlichen Voraussetzungen vorliegen würden, seien die Ver- sicherungsleistungen gemäss UVG von der Beschwerdegegnerin zu erbringen.
C. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat in Basel, die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Replik vom 20. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an der Auffassung fest, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den vor- liegenden Fall nicht anwendbar sei. Es liege eine unkoordinierte Bewegung vor, denn durch die Beschleunigung des Körpers weg von der Stange habe er die Bewegungen nicht mehr beein- flussen können. Das Zusatzgeschehen liege im programmwidrigen Bewegungsablauf des Be- schwerdeführers.
E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel- Stadt vom 17. August 2012 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter geleitet.
F. Mit Duplik vom 31. August 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vor- liegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene – Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. April 2012 ist demnach einzu- treten.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Dezember 2011 ab- gelehnt hat.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsun- fähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entspre- chend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am drit- ten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
4.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 75 E. 2.3).
4.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbe- reich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wur- de entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonde- rem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Urteil des Bundesgericht vom 17. Dezember 2008, 8C_325/2008, E. 4.1.2, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Der Unfall- begriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234). Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Be- tracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwar- tete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 80 E. 4.3.1).
4.2.2 Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Der äussere Fak- tor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1). Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich aber unter Umständen ausschliesslich im Körperinnern zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserli- che Verletzung der Fall sein. Das Merkmal des ungewöhnlichen Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung sogar in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoor- dinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrig-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Als mittelbare oder unmittelba- re Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (Urteil des EVG vom 25. März 2004, U 131/03, E. 2.2-2.4). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Ab- wehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (BGE 99 V 138 E. 1; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1). Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt, neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften, somit ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Ein solches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit – ist gegeben bei einem Skifahrer, der auf einer Buckelpiste auf einer ver- eisten Stelle ausgleitet, ohne zu stürzen, danach unkontrolliert einen Buckel anfährt, abgehoben wird und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlägt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420), nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompres- sion in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (vgl. SUVA-Bericht 1991 Nr. 3 S. 5 [U 16/91]).
4.2.3 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls strengen Anforderungen, weil die unmittelbare Ursache der Schädigung unter be- sonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesge- richts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 136 E. 1). Ein gestei- gertes Abgrenzungsbedürfnis besteht somit dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbe- sondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen des Körper- teils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge- setzt worden sein (BGE 99 V 136 E. 1). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) vom 20. Dezember 1982) als Krankheitsfolge zu betrachten.
4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen hat. Unvollständige, ungenaue oder wider- sprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu ent- scheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hiezu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht merkmale – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu er- gänzen ist, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereig- nisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizini- sche Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Er- eignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit ab- geht (Urteil des EVG vom 10. Mai 2004, U 199/03, E. 1).
5.1 Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 20. Dezember 2011 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Es steht fest, dass vier der fünf Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Kör- perverletzung, äussere Einwirkung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht – erfüllt sind. Uneinig sind sich die Parteien indessen, ob die erforderliche Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung vorliegend gegeben ist.
5.2.1 Laut den Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. B.____ (in Vertretung von Dr. G.) im UVG-Arztzeugnis vom 27. Januar 2012 habe am 21. Dezember 2011 eine Not- bremsung des Busses stattgefunden. Der Patient sei beim Eingang bei der Bustür gestanden und habe sich mit der linken Hand an der Haltestange festgehalten. Da er aktuell ein verletztes linkes Knie gehabt habe, hätte er einen schlechten Stand gehabt. Aufgrund des ruckartigen Ausweichmanövers des Busses habe es einen starken Zug im Bereich der linken Schulter und des Nackens gegeben. Danach seien muskuläre Schmerzen aufgetreten. Als Befund erhob Dr. B. eine Muskelverhärtung im Nackenbereich links und führte aus, dass die Halswirbelsäule (HWS) frei beweglich sei. Er diagnostizierte eine Distorsion des Nacken- und Schulterbereiches links. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor.
5.2.2 Der Beschwerdeführer selbst gab auf Nachfrage am 29. Dezember 2011 hin an, dass er am 20. Dezember 2011 als Fahrgast mit dem öffentlichen Verkehr in Richtung Z.____ auf der K.-Strasse unterwegs gewesen sei (vgl. SUVA-Akte 7). Er habe sich kurz vor der Haltestel- le I. in Richtung Türe des Busses bewegt und sich mit der linken Hand an der Stange fest- gehalten. Wenige Sekunden später sei er in Fahrtrichtung beschleunigt worden. Glücklicher- weise habe er sich weiterhin an der Stange festhalten können. Aufgrund der Beschleunigung in Fahrtrichtung sei es jedoch zu einer Drehung von ca. 250 Grad auf dem linken Bein gekommen. Beim anschliessenden Blick aus dem Fenster habe er einen hellblauen Personenwagen gese- hen, der parallel zum Bus auf dem Trottoir gestanden sei und mit grösster Wahrscheinlichkeit aus dem L.-Weg herkommend auf die K.-Strasse in Z.____ einbiegen habe wollen und den Bus nicht habe kommen sehen. Dies habe den Busfahrer zu einer Gefahrenbremse und einem Ausweichmanöver nach rechts veranlasst. Seine (gesundheitlichen) Beschwerden seien seiner Meinung nach durch die intensive Krafteinwirkung auf den linken Arm, Rücken und Nacken durch das Bremsmanöver und die Rotation auf dem linken Bein entstanden.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich vorliegend zur Begründung ihrer Ablehnung der Leistungspflicht auf die bundesgerichtliche Praxis zu den Ereignissen mit Vollbremsung eines Lenkers in einem Personenwagen ohne Kollision, bei der sich der Beifahrer verletzt hat. Sie zieht ihre Schlüsse namentlich aus dem Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008. Nach der Rechtsprechung stellt die Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision für sich allein genommen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit keinen Unfall im Rechtssinne dar, denn es handelt sich um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang. Im Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008 hat der Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn abrupt bremsen müssen, die Beifahrerin hat die weggerutschte Handtasche zu greifen versucht und ist zunächst nach vorne in die Gurten gedrückt und anschliessend nach hinten geschleudert worden. Das Bundesgericht hat ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen verneint. Es hat ausgeführt, dass der Anprall an der Kopfstütze kein solches Zusatzgeschehen sein könne, weil es im Anschluss an eine Voll- bremsung nicht selten vorkomme, dass die betroffene Person zunächst nach vorne und an- schliessend nach hinten geworfen werde. Der Zweck der Kopfstütze bestehe gerade darin eine weitere Schleuderbewegung der HWS zu verhindern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die aus der Bewegung der HWS resultierenden Verletzungen nicht Folge des Aufpralls an der Kopfstütze, sondern bereits Folge der vorangehenden Bewegung bilden würden.
5.3.2 Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden aus diversen Gründen nicht vergleichbar. Eine Übereinstimmung besteht lediglich dahin gehend, dass es zu einer Vollbrem- sung gekommen ist und eine Kollision zwischen Bus und Personenfahrzeug hat vermieden wer- den können. Abgesehen davon sind aber Buspassagiere, welche im Bus stehen, im Gegensatz zu den Insassen eines Personenwagens nicht angegurtet. Ausserdem werden sie – durch ihre stehende Position – bei einer Vollbremsung ganz anderen physikalischen Kräften ausgesetzt als sitzende Beifahrer in einem Personenwagen. Vorliegend ist auch noch ein Ausweichmanö- ver des Busses hinzugekommen. Müssen die Buspassagiere stehen, halten sie sich mit Vorteil – aber mit Blick auf die grossen einwirkenden Kräfte beim Brems- oder Ausweichmanövern sehr notdürftig – an Stangen fest. Ob sie sich bei einem Bremsmanöver an der Stange halten können und allenfalls neben der Vor- und Rückwärtsbewegung auch noch seitlich abgedreht werden, oder ob sie sich nicht genügend fest halten können oder im entscheidenden Moment gar keine Stange greifen können, ist von Zufälligkeiten abhängig. Buschauffeure sind speziell geschult und wissen, dass sie durch vorsichtige Fahrweise gefährliche Situationen, wenn immer möglich, vermeiden müssen. Vollbremsungen eines Busses können dennoch vorkommen, sie sind aber nicht als alltäglich, sondern als ungewöhnlich zu bezeichnen.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat eine unkoordinierte Bewegung vorgenommen, welche klar das Ergebnis eines äusseren Faktors ist. Sie ist die direkte Folge des Brems- und Ausweich- manövers des Busses. Der Beschwerdeführer ist den physikalischen Kräften aus diesem Bremsmanöver ausgeliefert gewesen. Auch wenn er sich nicht angeschlagen hat, gestolpert oder gestürzt ist, so liegen doch alle Merkmale eines Unfalles vor. Wäre er gestürzt, dann hätte er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verletzungen an anderen Körperstellen zugezo- gen, und es wäre wohl diskussionslos ein Unfall angenommen worden. Weil er sich aber an der Stange festgehalten hat, hat sich die Krafteinwirkung im Arm-, Schulter- und Nackenbereich
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch ein sicher nicht alltägliches "Reissen" manifestiert. Eine solche Krafteinwirkung, die von aussen kommt, ist geeignet, eine Gesundheitsschädigung zu bewirken. Es besteht diesbezüg- lich keine Abgrenzungsschwierigkeit gegenüber der Krankheit, welche durch sogenannte Mikro- traumata entstehen kann. Weil der übliche Bewegungsablauf durch eine Programmwidrigkeit gestört worden ist, ist das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Mit dem Herumschleudern an der Stange ist auch ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Buspassa- gieren vorkommendes Zusatzereignis gegeben, das für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet. Da die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls er- füllt sind, trifft die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 20. Dezember 2011 eine Leis- tungspflicht. Aus diesem Grund wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2012 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wird gutgeheissen.
6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Be- schwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 18. September 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht, was sich umfang- mässig als angemessen erweist. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'918.30 (10.1 x Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 160.50 und 8 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. März 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Be- schwerdegegnerin für den Unfall vom 20. Dezember 2011 Leistungen zu erbringen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'918.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.