Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 22. November 2012 (715 12 09)


Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.___ arbeitete bis Ende Juli 2011 als Lehrer an der Sekundarschule B.___. Am 11. April 2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per Ende Juli 2011. Am 30. Juni 2011 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) an und erhob Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. August 2011. Am 26. August 2011 verfügte die Kasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Einstellung der Anspruchsberechtigung für 31 Tage. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 15. September 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitslosenkasse, am 25. November 2011 ab.

B. Hiergegen richtet sich die von A.____ am 8. Januar 2012 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung der 31 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung ab

  1. August 2011 beantragt wird. Zur Begründung machte der Versicherte im Wesentlichen gel- tend, dass er die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet verursacht habe. Es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar gewesen, an der angestammten Stelle weiter zu arbeiten.

C. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung streng zu beurteilen sei. Gesundheit- liche Gründe für die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens an der Arbeitsstelle seien durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu beweisen. Da ein solches nicht vorliege, sei der Be- schwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 26. April 2012 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhan- dene Aktenlage nicht möglich sei. Der Fall wurde daher ausgestellt und weitere Abklärungen bei der Schulleitung der Sekundarschule B.____ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst.

E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte die Schulleiterin der Sekundarschule B.____ mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses keine andere als die ihm zugeteilte Klasse hätte übernehmen können. In seinem Schreiben vom 11. Juni 2012 äus- serte sich Dr. C.____ unter anderem dahingehend, dass die Anstellung bei der Sekundarschule B.____ die Hauptursache für die Krankheit des Beschwerdeführers dargestellt und die attestier- te Arbeitsunfähigkeit sich nur auf diese Stelle bezogen habe.

F. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 26. Juni 2012 und die Beschwerdegegnerin am 14. September 2012 zu den vorgenannten Eingaben. Beide Parteien hielten an ihren Stand- punkten fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht venzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfü- gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern kön- nen. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Ver- schuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ba- sel 2007, Rz. 822 ff.).

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgericht vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2426 Rz. 829). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Scha- denminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsge- danken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen ent- spricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versi- cherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung, Diss. Zürich 1998, S. 116).

3.3 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsver- hältnisses zu begründen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Belegt die versicherte Per- son allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteile des EVG vom 6. Dezember 2006, C 161/06, E. 3.2 und vom 9. Februar 2006, C 299/05, E. 2.2; je mit Hinweis; GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 30 AVIG; CHOPARD, a.a.O., S. 123; vgl. auch Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE Ja- nuar 2007] Ziff. D26).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 446 f, 489 f.; FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 284 f.).

4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).

  1. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich vorliegend wie folgt dar:

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 199X als Lehrer an der Sekundarschule B.. Am 11. April 2011 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis, ohne konkrete Kündigungsgründe zu nennen. Erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren er- wähnte er am 16. August 2011 gegenüber der Kasse, dass er die Stelle wegen eines Burnouts und fehlender Berufsperspektiven gekündigt habe. Er habe im Sommer 2010 eine neue Klasse übernommen. Diese habe schon im Vorfeld als schwierig zu führen und wenig sozialisiert ge- golten. Die Klasse sei nicht wirklich auf den Übertritt in diese Klasse vorbereitet und sozial so- wie leistungsmässig unter dem geforderten und üblichen Standard gewesen. Zudem sei sie sehr auf den Klassenlehrer fixiert und nicht bereit gewesen, sich auf Neues einzulassen. Etwa die Hälfte der Klasse sei verhaltensoriginell und habe sich dauernd in Szene setzen müssen, was stark störend auf den Unterricht gewirkt habe. Freies und selbstverantwortliches Arbeiten sei unmöglich gewesen. Eine solche Klassensituation habe er in seinen 17 Berufsjahren nicht einmal im Ansatz erlebt. Er habe die Schulleitung über die akuten Probleme informiert. In der Folge sei die Durchführung eines mehrtägigen Konflikt-Präventionsprogramms für die Klasse bewilligt worden. Zur Durchführung sei ein externer Trainer verpflichtet worden, für welchen die Arbeit mit der Klasse ebenfalls sehr schwierig und unbefriedigend gewesen sei. Diese mühsa- me und belastende Arbeitssituation habe im Laufe der Zeit zu physischen Symptomen wie Schlafstörungen, Magenkrämpfen und Schweissausbrüchen nachts geführt. Tagsüber habe er sich dann ausgepowert, antriebslos und müde gefühlt. Das Unterrichten habe ihm keine Freude mehr bereitet, was er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe. Nach dem Skilager 2011 habe er sich so schwach gefühlt, dass er seinen Hausarzt aufgesucht und sich zu seinem Schutz habe krank schreiben lassen. In dieser Zeit habe er auch eine Gesprächstherapie beim Psychiater begonnen, um das Erlebte besser zu verstehen und verarbeiten sowie um die Zu- kunftsperspektiven besser ausloten zu können. Er sei ihm schnell klar geworden, dass er diese Klasse nicht mehr habe weiterführen können und B. habe verlassen wollen. Er habe gros- se Lust auf Veränderungen und neue Herausforderungen an der Sekundarstufe II verspürt.

Im vorliegenden Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass in seiner Situation das Wei- terarbeiten an der Sekundarschule B.____ nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dies werde auch durch die Aussagen der Schulleiterin vom 9. Mai 2012 und Dr. C.____ vom 11. Juni 2012 bes- tätigt.

5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnete diesen Ausführungen in der Verfügung vom 26. August 2011 bzw. im Einspracheentscheid vom 25. November 2011, dass die vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. C.____ und des Hausarztes Dr. med. D., FMH Allgemeine Medizin, nicht den Ansprüchen des Bun- desgerichts an ein eindeutiges Arztzeugnis entsprächen, da sie lediglich oberflächliche Anga- ben enthalten würden. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 hielt sie an diesen Ausfüh- rungen fest und führte weiter aus, dass weder Dr. C. noch Dr. D.____ dem Beschwerde- führer explizit zur Kündigung geraten hätten. Darüber hinaus gehe der Grund der Konsultation aus den Arztzeugnissen nicht hervor. Zudem würden sich beide Ärzte nicht zur Frage äussern, inwiefern die Symptome das Arbeitsverhältnis habe unzumutbar erscheinen lassen. Ferner schweige sich Dr. C.____ über die Behandlungsdauer aus. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich die Arbeitsunfähigkeit auf jegliche Tätigkeit an der Sekundarschule B.____ beziehe.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es seien nämlich keine Konflikte mit der Schulleitung sowie mit dem Kollegium aktenkundig. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus freien Stücken gekündigt habe. So mache er unter anderem geltend, dass er eine grosse Lust auf Veränderungen und auf neue Herausforderungen an der Sekundarstufe II gespürt bzw. er keine ausreichende Berufsperspektive in der Schulgemeinde B.____ gehabt habe. Auch habe er sei- ne persönlichen beruflichen Möglichkeiten ausloten müssen. Weiter habe er sich zu seinem eigenen Schutz krank schreiben lassen. Um eine Versetzung innerhalb der Schulgemeinde B.____ habe er nicht nachgesucht. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2011 wieder als Lehrperson tätig sei.

5.3 In den Akten finden sich die Arztzeugnisse von Dr. C.____ vom 24. März 2011 und vom 5. August 2011, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab 24. März 2011 bis 1. Juli 2011 in der Ausübung seiner Tätigkeit als Lehrer zu 100% arbeitsunfähig war. Auch der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. D.____ attestierte bereits am 24. Januar 2011 und am 2. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Januar 2011 bis 31. März 2011.

5.4.1 Auf entsprechende Erkundigung des Kantonsgerichts im vorliegenden Beschwerdever- fahren hielt die Schulleiterin der Sekundarschule B.____ am 9. Mai 2012 fest, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses keine andere als die ihm zugeteilte Klasse hätte übernehmen können. Dr. C.____ führte am 11. Juni 2012 aus, dass sich die Er- langung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 4. Juli 2011 auf sämtliche Tätigkeiten als Lehrer mit Aus- nahme der ehemaligen Tätigkeit als Lehrer an der Sekundarschule der Gemeinde B.____ be- ziehe. Die Ausübung dieser Lehrtätigkeit in B.____ habe die Hauptursache für die Erkrankung und die konsekutiv eingetretene Arbeitsunfähigkeit dargestellt.

5.4.2 Die Beschwerdegegnerin liess sich am 14. September 2012 zu den Ausführungen der Schulleiterin vom 9. Mai 2012 und von Dr. C.____ vom 11. Juni 2012 vernehmen und hielt grundsätzlich an den bereits gemachten Ausführungen fest. Zum Schreiben der Schulleiterin führte sie in concreto aus, dass weiterhin nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt über die Möglichkeit einer anderen Anstellung in der Sekundarschule B.____ erkun- digt bzw. sich um eine solche bemüht habe. Aufgrund der Tatsache, dass er dies - soweit er- sichtlich - nie gemacht habe, sei nach wie vor davon auszugehen, dass er - auch wenn er eine andere Stelle in der Sekundarschule B.____ antreten hätte können - diese nicht angenommen hätte. Hierfür sprächen die Akten bzw. die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs getätigten Aussagen, wonach er grosse Lust auf Veränderungen und neue Herausfor- derungen an der Sekundarstufe II verspürt habe. Des Weitern mache der Beschwerdeführer sowohl mit Einsprache wie auch mit Beschwerde geltend, das Weiterarbeiten an der Sekundar- schule B.____ sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen. Es sei den Akten aber nirgends zu entnehmen, weshalb der grundsätzliche Verbleib an der Sekundarschu- le in B.____ unzumutbar gewesen sein sollte. Gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer einzig mit der ihm zugeteilten Schulklasse Mühe gehabt. Eine unzumutbare Arbeitssituation mit anderen Lehrern oder gar mit der Schulleitung werde nie thematisiert oder gar geltend gemacht. Zum Schreiben von Dr. C.____ vom 11. Juni 2012 führte die Beschwerdegegnerin unter ande-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rem aus, dass weiterhin unklar sei, weshalb der Beschwerdeführer für jede Lehrertätigkeit an der Sekundarschule B.____ arbeitsunfähig sein sollte.

6.1 In pflichtgemässer Würdigung der vorgenannten Akten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Vorinstanz plausibel dargelegt hat, dass ihm ein weiterer Verbleib an der Sekundarschule B.____ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. Mit der Kasse ist zwar einig zu gehen, dass den vorliegenden Unter- lagen nicht klar zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer sich an der Sekundarschule B._____ um eine neue Arbeit bemühte. Dies ist aber letztlich bedeutungslos, denn die Schullei- terin äusserte in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2012 ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vertrages keine andere als die ihm zugeteilte Klasse hätte übernehmen kön- nen. Damit steht fest, dass es für den Beschwerdeführer an der Sekundarschule B._____ keine andere Möglichkeit gab, seinen Beruf als Lehrer auszuüben. Der Vorwurf, er habe sich nicht um andere Beschäftigungsmöglichkeit an dieser Schule bemüht, stösst daher ins Leere.

6.2 Weiter kann der Kasse nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Beschwerdefüh- rer habe die Stelle freiwillig aufgegeben, um sich neuen Aufgaben zu widmen bzw. weil er Lust auf Veränderung verspürt habe. Die Zeitachse zeigt vorliegend deutlich, dass der Beschwerde- führer von Beginn weg mit der ab August 2010 als Klassenlehrer zu betreuenden Klasse trotz langer Berufserfahrung überfordert war. Er bemühte sich zwar, diese Probleme zu meistern, und es wurde ihm von der Schulleitung auch die Durchführung eines mehrtägigen Konflikt- Präventionsprogramms für die Klasse bewilligt. Diese Anstrengungen führten aber nicht zu ei- ner Entlastung. Im Januar 2011 spitzte sich die Arbeitssituation derart zu, dass er körperliche Symptomen entwickelte, was zunächst den Hausarzt Dr. D.____ dazu veranlasste, den Be- schwerdeführer ab 14. Januar 2011 (bis Ende März 2011) krank zu schreiben. In der Folge bes- tätigte der behandelnde Psychiater Dr. C., dass der Beschwerdeführer vom 24. März 2011 bis Ende Juni 2011 in der Ausübung seiner Tätigkeit an der Sekundarschule B. zu 100% eingeschränkt sei. Erst am 14. April 2011 - somit drei Monate nachdem er erstmals 100% ar- beitsunfähig geschrieben worden war - kündigte er die Stelle, nachdem feststand, dass er krankheitsbedingt seine Arbeit nicht mehr ausüben konnte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer seine Stelle daher weder leichtfertig noch frei- willig noch wegen seiner Lust auf Veränderung auf.

6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin moniert, die eingereichten Arztzeugnisse von Dr. C.____ und Dr. D._____ würden die von der Lehre und Rechtsprechung verlangten Vorga- ben nicht erfüllen, um die Unzumutbarkeit des Verbleibs an einer Stelle nachzuweisen, geht sie fehl. Dr. C.____ führte in seinen beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 24. Januar 2011 und 2. März 2011 aus, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 14. Januar 2011 bis 31. März 2011 100% arbeitsunfähig sei. Die Arztzeugnisse von Dr. C.____ vom 24. März 2011 und 5. August 2011, enthielten dieselben Angaben in Bezug auf Ursache (Krankheit) und Um- fang der Arbeitsunfähigkeit (100%). Sie bezogen sich jedoch auf die Zeit vom 24. März 2011 bis

  1. Juli 2011. Damit ist ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
  2. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 wegen Krankheit 100% arbeitsunfähig war. Am 11. Juni 2012 konkretisierte Dr. C.____ im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dass die Arbeit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht an der Sekundarschule B._____ für die konsekutiv eingetretene Arbeitsunfähigkeit hauptver- antwortlich sei. Erst nachdem diese Stelle gekündigt war, erlangte der Beschwerdeführer wie- der die volle Arbeitsfähigkeit, womit aber feststeht, dass er - hätte er diese Stelle nicht gekün- digt - auch weiterhin arbeitsunfähig geblieben wäre. Wie oben unter E. 3.3 unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1 dargelegt, ist die Unzumutbar- keit des Verbleibens an einer Arbeitsstelle dann zu bejahen, wenn die versicherte Person die Umstände für die Kündigung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen vermag. Die Arztzeugnisse von Dr. C.____ und Dr. D.____ enthalten die vom Bundesgericht verlangten An- gaben, geht aus ihnen doch klar und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit an der Sekundarschule B.____ aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit) nicht fortsetzen konnte. Dass offensichtlich weder Dr. D.____ noch Dr. C.____ den Beschwerdefüh- rer aufgefordert haben, die Stelle zu kündigen, ändert daran nichts. Ebenso wenig ist der be- handelnde Arzt entgegen der Beschwerdegegnerin verpflichtet, im Arztzeugnis eine konkrete Diagnose zu nennen, trägt eine solche ja letztlich nichts zur Beantwortung der Frage bei, ob die Arbeitsstelle unzumutbar ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die behandelnden Ärzte vorliegend angegeben haben, dass der Beschwerdeführer wegen einer Krankheit 100% arbeitsunfähig war.

6.4 Es ist somit zusammenfassend mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war. Der Beschwerdeführer gab seine bisherige Arbeitsstelle aufgrund dieser Sachlage daher nicht freiwillig auf und konnte sich für die Kündigung auf triftige Gründe stützen. Seine bisherige Arbeit erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist nicht erfüllt, da kein Ver- schulden ersichtlich ist, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht in Be- tracht fällt. Demgemäss ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Be- schwerde gutzuheissen.

  1. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren vor dem kantonalen Sozialver- sicherungsgericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse am 8. März 2013 Be- schwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr.: 8C_201/2013) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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22.11.2012
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24.03.2026