Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 21. November 2012 (810 12 201)
Zivilgesetzbuch
Obhutsentzug und Heimplatzierung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichts- schreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin, Basel
gegen
Vormundschaftsbehörde C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D.____ und E.____ (Be- schluss der Vormundschaftsbehörde C.____vom 11. Juni 2012)
A. E., geboren am 3. März 2004, und D., geboren am 9. Juni 2001, wurden im Einverständnis ihrer Eltern im Oktober 2007 zuerst im Durchgangsheim F.____ in G.____ und später im März 2008 im Heim H.____ in I.____ platziert.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nachdem die Kindseltern am 24. April 2009 die Vormundschaftsbehörde C.____ (Vormundschaftsbehörde) um die Rückplatzierung ihrer beiden Kinder ersucht hatten, wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 23. Juni 2009 die elterliche Obhut über die bei- den Kinder D.____ und E.____ gestützt auf Art. 310 Abs.1 ZGB vorläufig im Einverständnis der Eltern entzogen und festgestellt, dass die beiden Kinder weiterhin im Heim H.____ platziert bleiben. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde und frühestens nach Vorliegen eines Gutachtens erfolgen. Auf- grund des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 12. April 2010 beschloss die Vormundschaftsbehörde am 18. Mai 2010, dass die elterliche Obhut der Kindseltern über ihre beiden Söhne aufgehoben bleibt und die Platzierung der beiden Kinder im Heim H.____ aufrechterhalten wird.
C. J., Amtsvormundschaft K., wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbe- hörde vom 21. März 2012 per 1. April 2012 für E.____ und D.____ als Beiständin ernannt.
D. Mit Schreiben vom April 2012 ersuchte die Kindsmutter die Vormundschaftsbehörde um die Heimkehr ihrer Kinder. Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 hielt die Vormundschaftsbe- hörde fest, dass die elterliche Obhut der Kindseltern über D.____ und E.____ weiterhin aufge- hoben und die Platzierung von E.____ und D.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314a ZGB im Kinderheim H.____ aufrechterhalten bleibt. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vormundschaftsbehörde erfol- gen. Die Beiständin wurde zudem gebeten, die Besuchsrechtsregelung zu koordinieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Situation weiterhin instabil dar- stellen würde. Das Besuchsrecht werde seit einigen Wochen sehr eingeschränkt und ohne Übernachtungen ausgeübt. Zudem erscheine eine enge Begleitung der Eltern als weiterhin er- forderlich.
E. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 erhoben A.____ und B., vertreten durch Martina de Roche, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 25. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonalen Vormundschaftsamt. Das Kantonale Vormund- schaftsamt überwies die Beschwerde am 28. Juni 2012 zuständigkeitshalber an das Kantons- gericht Basel-Landschaft, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2012, es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E.____ vollumfänglich aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern unverzüglich die Obhut wieder zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unent- geltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Kinder der Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren in einem Heim befänden, was einzig und alleine geschehen sei, weil sich die Beschwerdeführer mit der Erziehung überfordert gefühlt hätten. Die Kinder seien zu keinem Zeitpunkt in ihrer geis- tigen oder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen.
F. Mit Eingabe vom 2. August 2012 liess sich die Vormundschaftsbehörde vernehmen und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. September 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Martina de Roche bewilligt.
H. Das Heim H.____ und die Beiständin reichten dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 27. September 2012 bzw. mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 je einen Bericht über die aktuelle Situation von D.____ und E.____ ein.
I. Am 31. Oktober 2012 wurden D.____ und E.____ durch die Präsidentin des Kan- tonsgerichts, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht, angehört.
J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer, ihre Rechts- vertreterin sowie zwei Vertreter der Vormundschaftsbehörde C.____ teil. Als Auskunftsperso- nen werden der Gesamtleiter des Heims H.____ und die Erziehungsbeiständin befragt. Im Rah- men der Parteibefragung erwähnen die Beschwerdeführer, dass sie mittlerweile nach L.____ umgezogen sind.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sind im Bereich der Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich die vormund- schaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig. Als Wohnsitz des Kindes un- ter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übri- gen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wechselt der Wohnsitz des Kindes während eines laufenden Verfahrens, verbleibt die örtliche Zuständigkeit bis zum Entscheid an jenem Ort, wo das Verfahren angehoben wurde (BGE 101 II 11). Der betroffene Elternteil bzw. das betroffene Kind soll sich nicht durch einen Wohnsitzwechsel der Massnahme entziehen können. Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der neuen Wohnsitzbehörde zu übertragen (PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Rn 18 zu Art. 315-315b ZGB, mit Hinweisen). Wenn das Kind seinen Wohnsitz gewechselt hat, bleibt praxisgemäss die bisherige Vormundschafts- behörde zur Führung der Massnahme verpflichtet, bis die neue Behörde die Übernahme be- schlossen und für die Führung des Mandats eine Person eingesetzt hat (vgl. ZVW 1997 S. 185 Nr. 22). Das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen gegenüber D.____ und E.____ wurde in einem Zeitpunkt eingeleitet, als ihr Wohnsitz in C.____ war und die zuletzt verfügten Kindesschutzmassnahmen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin weist anläss- lich der heutigen Parteiverhandlung überdies darauf hin, dass die behördliche Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde L.____ bis Ende Dezember 2012 bei ihr verbleibe. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Vormundschaftsbe- hörde C.____ gemäss Art. 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einführung des Zivilgesetzes (EG ZGB) vom 16. November 2006 für die Anordnung der vorlie- gend zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig.
1.2.1 Das Verfahren für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Wird ein Kind von einer vormund- schaftlichen Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelangen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgeri- scher Freiheitsentziehung (FFE; Art. 397d, 397e, 397f ZGB) zur Anwendung. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese natürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB zu qualifizieren (vgl. Entscheid des früheren Verwaltungsgerichts i.S. X. vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 S. 98; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. Novem- ber 2010, 810 10 134/356, E. 2.3). Diese Auslegung steht im Einklang mit der weiten Um- schreibung des Anstaltsbegriffs in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III 306 E. 2b). Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.
1.2.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde nebst der Auf- rechterhaltung des am 16. Juni 2009 verfügten Obhutsentzugs über E.____ und D.____ deren weitere Platzierung im Kinderheim H.____ in I.____ angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Anstaltsunterbringung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB. Dies hat zur Folge, dass die das Verfahren der FFE betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 397 ff. ZGB) bzw. kanto- nalrechtlichen (§ 90 ff. EG ZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. MARKUS LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterli- cher Gewalt, Diss. Freiburg im Uechtland [i.Ue.] 1987, S. 109 ff.).
1.3 Art. 397d Abs. 1 ZGB räumt dem Betroffenen oder einer ihm nahe stehenden Person für den Fall einer Einweisung in eine Anstalt durch eine vormundschaftliche Behörde die Möglich- keit ein, innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Ge- richt Beschwerde zu erheben. Das kantonale Recht regelt in diesem Zusammenhang, welches Gericht zuständig ist. Gemäss § 100 Abs. 1 EG ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbe- hörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden. Diese Be- stimmung ist analog auf die angefochtene Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 anzuwenden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormund- schaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung verfügt und angefochten wird. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für Vormund- schaftswesen für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden zuständig ist. Da vorliegend nebst dem Obhutsentzug auch die Fremdplatzierung aufrecht erhalten wurde, ist das Kantonsgericht für die gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 gerichtete Beschwerde vom 25. Juni 2012 direkt zuständig.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Die Beschwerdeführer sind als Eltern der beiden Kinder, für welche eine Fremdplatzie- rung angeordnet wurde, nahe stehende Personen im Sinne von Art. 397d ZGB und als vom Obhutsentzug direkt Betroffene nach Art. 420 Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 In formeller Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass dem Kantonsgericht bei der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 45 lit. c VPO volle Kognition zukommt. Es kann somit die Angemessenheit des Entscheids der Vormundschaftsbehörde prüfen.
1.6 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt, weshalb das Gericht eine geheime Beratung durchführt. Das in dieser Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, nach § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vormundschaftsbehörde habe die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht geprüft, wodurch sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekom- men sei. Der angefochtene Beschluss sei dadurch fehlerhaft und verletze das rechtliche Gehör, da die Gründe für die Beibehaltung des Obhutsentzugs nicht näher ausgeführt worden seien und keine Güterabwägung zwischen den beteiligten Interessen vorgenommen worden sei.
2.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten An- spruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 fest ge- schrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rn 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rn 345).
2.3 Im Anschluss an eine kurze Darstellung des Sachverhalts führt die Vormundschaftsbe- hörde im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Situation weiterhin instabil darstelle und es keine klaren Anzeichen gebe, dass eine Rückführung nach Hause zum jetzigen Zeitpunkt Erfolg verspreche. Da das Besuchsrecht sehr eingeschränkt und seit einigen Wochen ohne
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Übernachtung ausgeübt werde und weiterhin eine enge Begleitung der Eltern erforderlich er- scheine, seien noch zu wenige Indikatoren vorhanden, welche eine Beurteilung der Tragfähig- keit zu Hause erlauben würden. Die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs sowie der Verbleib der Kinder im Kinderheim H.____, parallel zu einer koordinierten und dokumentierten Besuchs- rechtsregelung stelle vorläufig die geeignete Massnahme dar. Unter Verweis auf Art. 273 Abs. 1 ZGB erscheine es sinnvoll, das Besuchsrecht durchdacht und sukzessive auszudehnen. Zu- sätzlich wurde auf das Protokoll der Anhörung vom 30. Mai 2012 verwiesen, an welcher den Kindseltern sowie der Beiständin die Situation erörtert worden sei und die Parteien Gelegenheit gehabt hätten, ihre Wahrnehmung und ihre Anliegen darzulegen.
2.4 Wie aus den Akten ersichtlich ist, geht dem vorliegend angefochtenen Entscheid eine längere Vorgeschichte sowie verschiedene Standortgespräche zwischen den Parteien voraus. Die Vormundschaftsbehörde stellt in ihrem Entscheid in einem ersten Schritt den Sachverhalt dar, auf welchen sie sich bei ihrer Entscheidung stützt, um sodann unter Hinweis auf die Geset- zesbestimmungen aufzuzeigen, weshalb der Obhutsentzug sowie die Fremdplatzierung die geeigneten Massnahmen darstellen und aufrechterhalten werden sollen. Die Vormundschafts- behörde hat den Beschwerdeführern somit eine Begründung ihres Entscheids aufgezeigt und dargelegt, von welchen Überlegungen sie bei der Einschätzung und Abwägung der vorliegen- den Situation und den möglichen Massnahmen ausgegangen ist. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführern möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen Konsequenzen sowie das weitere Vorgehen abzuschätzen. Die Vormundschaftsbehörde ist somit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor.
3.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die An- ordnung einer Anstaltseinweisung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB vor- aus. Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Auf- enthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei einer Anstaltseinweisung gegenüber dem Kind für längere oder unbestimmte Dauer ist dies unbedingt notwendig, ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Elternrechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 demzufolge nicht nur die Einwei- sung in eine Anstalt angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut aufrechterhal- ten.
3.2 Wird einer mündigen oder entmündigten Person die Freiheit fürsorgerisch entzogen, beurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsent- scheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei der Anstaltseinweisung von Unmündigen übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 314a ZGB, wonach die Bestimmungen der FFE gegenüber mündigen oder entmündigten Per- sonen sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer Anstalt untergebracht wird. Ander- seits ist die Vormundschaftsbehörde (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 ZGB verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Denn häufig liegt zwischen der An- hängigmachung der Beschwerde und dem Entscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeit- spanne, in der sich die Verhältnisse ändern können. Somit ist zu prüfen, ob der angefochtene Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gerechtfertigt waren und zum aktuellen Zeitpunkt immer noch rechtens sind. Bei der Beurteilung, ob das Kin- deswohl gefährdet ist, müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Ge- fährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchti- gung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (BERNHART CHRISTOPH, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rn 240).
4.1 Analog zu den Verfahren betreffend FFE ist somit vorweg zu prüfen, ob die Aufrechter- haltung der Platzierung von D.____ und E.____ im Kinderheim H.____ im Juni 2012 gerechtfer- tigt war.
4.2 Die Gründe, welche die Einweisung einer unmündigen Person in eine Anstalt und damit auch die Entziehung der elterlichen Obhut rechtfertigen können, sind in Art. 310 ZGB geregelt. Gemäss Abs. 1 ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzu- bringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefähr- dung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ur- sachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2002, 5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002 S. 625, und Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002 S. 405). Mass- gebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (BERNHART, a.a.o., Rn 240). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 5 Ziffer 1 lit. d der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 genügt bei Unmündigen die Notwendigkeit zur überwachten Erziehung als Grund für die Unter- bringung in einer Anstalt (Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 1981, in: ZVW 1982, S. 112).
4.3 Die materiellen Voraussetzungen für die Anstaltseinweisung gegenüber Minderjährigen sind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei Mündigen und Entmündigten. Mass- geblich bei der Anstaltsunterbringung des Kindes ist nicht die Art und der Schweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefähr- dung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. BERNHART, a.a.o., Rn 240). Eine Gemeinsamkeit der FFE bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen besteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den ange- strebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am schwersten wiegende Massnahme erst nach An- wendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden darf (MARTIN STETTLER, Schweizerisches Privatrecht [SPR] Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der be- sonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Ab- wendung der Gefährdung nicht ausreichen. Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutz- massnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn be- reits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Scha- dens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern (LUSTENBERGER, a.a.O., S. 37; CARLO ALBERTO DI BISCEGLIA, Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). So setzt ein Obhutsentzug nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blie- ben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rn 3 zu Art. 310 ZGB). Die Anstaltseinweisung eines Kindes ist demnach nur zulässig, wenn die Gefährdung des Kindes so ernstlich ist, dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder im vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. LUSTENBERGER, a.a.O., S. 36 f.). Im Weite- ren ist eine Anstaltseinweisung nur verhältnismässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel über- haupt erreicht werden kann (THOMAS GEISER in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, 4. Auflage, Basel 2010, Rn 14 zu Art. 397a ZGB). Im Ergebnis heisst dies, Eignung der Massnahme und Eignung der Anstalt vorausgesetzt, dass Vor- und Nachteile, welche eine An- staltseinweisung für die betroffene Person bringen, gegeneinander abgewogen werden müs- sen. Die stationäre Versorgung muss aber die allerletzte Möglichkeit darstellen.
4.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Verwaltungsbehörde ermittelt den Sach- verhalt von Amtes wegen (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 VwVG BL; HELMUT HENKEL, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 157 ff.). Auch das Ge- richt stellt im Rahmen einer Beschwerde gegen angeordnete Kindesschutzmassnahmen nach Art . 307 ff. ZGB von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 12 Abs. 1 VPO). Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst dann als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich er- scheint (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 289). Zur Sachverhaltsermittlung kommen im Rahmen der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen insbesondere Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, Augenschein und Gut- achten als Beweismittel in Frage (vgl. § 9 Abs. 3 VwVG BL und § 12 Abs. 2 VPO). Die rechts- anwendenden Behörden und Gerichte haben aber zu beachten, dass insbesondere kinderpsy- chiatrische Gutachten einschneidende Auswirkungen für alle Beteiligten (Eltern und Kinder) haben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Verwaltungsrecht muss daher zu- erst versucht werden, den Sachverhalt mit weniger einschneidenden Mitteln abzuklären. Ein
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kinderpsychiatrisches Gutachten darf nicht ohne vorherige Anhörung und Ausschöpfung mögli- cher weniger eingreifender Ermittlungen angeordnet werden (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rn 27.63 mit Hinweis).
4.5 Entsprechend dem unter E. 4.2 und 4.3 hiervor Gesagten sind für die Anstaltsunterbrin- gung einer minderjährigen Person die Art und der Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend. Da es sich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weitreichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bei der Vormundschaftsbehör- de beantragten, ihre beiden Söhne wieder in die elterliche Wohnung zurück zu führen. Infolge dessen wurden die Beschwerdeführer sowie die Beiständin von der Vormundschaftsbehörde zur Anhörung eingeladen. Die Beiständin führte anlässlich dieser Anhörung aus, dass die Kindsmutter vor wenigen Wochen angerufen und erklärt habe, dass D.____ eigentlich nicht nach Hause wolle. Die Kindsmutter wolle eine Erziehungshilfe am Wochenende, da es erneut eine sehr schwierige Phase gewesen sei. Zudem sei es vorgekommen, dass E.____ verfrüht ins Heim zurückgebracht werden musste, weil die Kindsmutter sich überfordert gefühlt habe. Zurzeit sei jeweils nur ein Kind und nie über Nacht bei den Eltern zu Hause. Die Standortge- spräche sollten weiterhin in kurzen Abständen erfolgen, so könne dann über eine Erweiterung des Besuchsrechts diskutiert werden. Die Kindsmutter hielt anlässlich dieser Anhörung fest, dass sie sich nach einer Unterleibsoperation nun wieder gesund fühle. Ihre Kinder würden nicht immer im Heim sein wollen, obschon D.____ sehr am Heim, seinen Kollegen und am Fussball hänge. Da es einige Schwierigkeiten gegeben habe, habe sie überlegt, zuerst nur einen Sohn nach Hause zu holen, sie sei jedoch von dieser Idee abgekommen, da dies ungerecht sei. Die Kindsmutter führte weiter aus, dass sich die Kindseltern nicht mehr streiten würden. Früher hät- ten sie sich keine Mühe mehr gegeben und sehr viel gestritten, jetzt sei es jedoch harmonisch und schön. Beim darauffolgenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde verwies diese zu- sätzlich auf das Gutachten der UPK vom 12. April 2010. In diesem Gutachten wurde unter an- derem festgehalten, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern erheblich eingeschränkt sei. Eine dauerhafte, d.h. über einen längeren Zeitraum zu leistende Erziehungsarbeit (z.B. kontinuierlich als Hauptverantwortliche, wenn die Kinder bei ihnen leben würden), würde mit grosser Wahr- scheinlichkeit immer wieder zu vorübergehenden oder chronischen Überforderungssituationen und damit zu kindeswohlgefährdenden Momenten führen. Es könne aufgrund der beschriebe- nen Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern durch pädagogische Beratung oder direkte pädagogische Unterstützung im Alltag ausreichend und innert nützlicher Frist verbessert werden könne.
5.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist erstellt, dass die Aufrechterhaltung des Obhut- sentzugs und der Platzierung von D.____ und E.____ zu ihrem Wohl erfolgten. Die Fremdplat- zierung sollte Kontinuität und Sicherheit in die Entwicklung der beiden Kinder bringen und die familiäre Situation zu Hause bei ihren Eltern stabilisieren und festigen. Ohne Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahmen hätte damit gerechnet werden müssen, dass eine Rückkehr in
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die (alleinige) Obhut der Eltern zu ernsthaften Schwierigkeiten in der Entwicklung der Kinder geführt hätte, da zu befürchten war, dass die Eltern nicht in der Lage waren, ausreichend für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Im Übrigen wurden diese Massnahmen nicht auf unbe- schränkte Dauer angelegt, sondern nur so weit, als die familiäre Situation der Beschwerdefüh- rer wieder soweit stabil und verlässlich ist, als dass sie die Kinder wieder zu sich nehmen und mit ihnen wieder zusammen leben können. Es bestand daher im Zeitpunkt des Beschlusses ein überwiegendes öffentliches Interesse, dieser Gefährdung des Kindeswohls durch die Fremd- platzierung zu begegnen.
5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Vormundschaftsbehörde dringend weitere Abklärungen hätte vornehmen und die Kinder befragen müssen. Es hätte zudem eine weitere kinderärztliche und psychiatrische Abklärung der Kinder durchgeführt werden müssen. Wie hiervor unter Erwägung 4.4 ausgeführt wurde, hat die betroffene Behörde respektive das Ge- richt die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen und ist in der Beweiswürdigung frei. Bezüglich des Beweisgrades gilt, dass eine Tatsache erst als bewie- sen angenommen werden darf, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn die Behörde respektive das Gericht von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Ge- genteil als unwahrscheinlich erscheint. Aufgrund obiger Ausführungen und der vorliegenden Aktenlage besteht kein Zweifel daran, dass im Zeitpunkt der Aufrechterhaltung des Obhutsent- zugs eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ und E.____ gegeben war. Wie das Bun- desgericht festgehalten hat, haben die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte zu beach- ten, dass insbesondere kinderpsychiatrische Gutachten einschneidende Auswirkungen für alle Beteiligten (Eltern und Kinder) haben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Ver- waltungsrecht muss daher zuerst versucht werden den Sachverhalt mit weniger einschneiden- den Mitteln abzuklären. Ein kinderpsychiatrisches Gutachten darf nicht ohne vorheriges Aus- schöpfen weniger eingreifender Ermittlungsmassnahmen angeordnet werden. Die Vormund- schaftsbehörde hat anlässlich ihrer Abklärungen im Vorfeld ihres Entscheids alle Personen im Umfeld der beiden betroffenen Kinder angehört und sich auf diesem Weg ein Bild der aktuellen Situation bzw. der Möglichkeit einer Gefährdung machen können. Dass sich die Beeinträchti- gung des Kindeswohls bereits verwirklicht hat, ist nicht erforderlich und soll gerade verhindert werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Insofern kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage genügend erstellt war. Die Vormundschaftsbehörde hat daher zu Recht auf wei- tere Abklärungen verzichtet.
5.4 Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB sind Kinder vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die Vormundschaftsbehörde oder durch die beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizierung des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Ge- richts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhe- bung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW, 56 1-2/2001 S. 111 ff., S. 122). Ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht zwingend persönlich anzuhören, sondern lediglich in ange-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht messener Weise. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Um- ständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. BGE 124 III 90 E. 3b und 3c, 124 II 368 E. 3c).
5.5 In Anwendung dieser Bestimmung wurden D.____ und E.____ am 31. Oktober 2012 durch die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts persönlich angehört. Die beiden Kinder äusserten sich zusammenfassend dahingehend, dass die Situation, wie sie jetzt ist, für sie gut sei. Es gehe ihnen gut im Heim. Somit ist festzuhalten, dass zwar im Vorfeld der Beibehaltung der Kindesschutzmassnahmen die Kinder nicht angehört wurden, die Anhörung aber im darauf folgenden Verfahren vor dem Kantonsgericht nachgeholt und damit das rechtliche Gehör der Kinder nach Art. 314 Abs. 1 ZGB gewahrt wurde.
5.6 Auch dem Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip ist unter diesen Umständen genügend Rechnung getragen worden. Die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahmen am 15. Juni 2012 war demzufolge nicht zu beanstanden.
6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Platzierung der beiden Kinder im Kinderheim H.____ auch heute noch notwendig und angemessen ist.
6.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt M., Leiter des Kinderheims H., aus, die Kinder seien mittlerweile so weit, dass sie ein ganzes Wochenende bei den Eltern zu Hause sein könnten. Die Eltern würden auch immer zu den Gesprächen im Heim erscheinen und würden sich auch regelmässig im Heim melden, um allfällige Fragen oder Anliegen zu dis- kutieren. Damit die ganze familiäre Situation jedoch stabil werde und die Kinder sieben Tage die Woche bei ihren Eltern wohnen könnten, brauche es noch einige Zeit. Bei den Aufenthalten zu Hause sei es oft vorgekommen, dass die Eltern mit der Erziehungssituation überfordert ge- wesen und die Kinder frühzeitig ins Heim zurückgekommen seien. Somit hätten in der Vergan- genheit die Besuchsrechtsregeln stetig angepasst werden müssen. Bei den Eltern seien zwar vernünftige Lösungsansätze da, dies genüge jedoch noch nicht, da sie häufig wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen würden. Gewalt sei zudem ein Thema gewesen, dies sei auch so von den Kindern erzählt worden und im Heim sei es im letzten halben Jahr zwischen Vater und Sohn zu einem Vorfall von verbaler Gewalt gekommen.
6.3 Die Kindsmutter zweifelt an der Geeignetheit des Kinderheims und führt dazu aus, dass die Kinder untergewichtig und oft krank seien und die Sauberkeit im Heim äusserst man- gelhaft sei. M.____ hielt den Äusserungen der Mutter entgegen, dass der Kantonschemiker das Heim H.____ untersucht und keine Beanstandungen geäussert habe. Das Heim sei sauber und werde von den Sozialpädagogen zusammen mit den Kindern geputzt. Der Heimleiter verwies zudem auf die Aussage der behandelnden Kinderärztin, wonach die beiden Buben gesund sei- en.
6.4 M.____ legte schliesslich dar, dass ein Austritt der Kinder, insbesondere nach einem längeren Heimaufenthalt, gut vorbereitet sein sollte. Eine solche Rückführung sollte schrittweise
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgen und verschiedene Steigerungsphasen enthalten. Dies sei jedoch bis zum jetzigen Zeit- punkt nicht möglich gewesen, da die nötigen stabilen Bedingungen nicht vorgelegen hätten. Die Eltern würden sich Mühe geben, bräuchten aber nach wie vor Hilfe und müssten diese auch annehmen. Unterstützung im Rahmen einer längerfristigen Erziehungsbeistandschaft oder einer sozialpädagogischen Familienhilfe wäre in diesem Fall sehr ratsam, jedoch müsste auch dies erst etabliert werden.
6.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege sicher kein Fall von schwerer Kinds- misshandlung vor, es gebe zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal konkrete Hinweise auf eine Ge- fährdung der Kinder. Erziehungsschwierigkeiten und "problematische Kinder" würden keinen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Kinder seien jedoch zu keinem Zeitpunkt in ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Die Kindsmutter habe sich aufgrund ihrer eigenen Erkrankung mit zwei kleinen Kindern überfordert gefühlt und einer vorübergehenden Betreuung im Kinderheim zugestimmt. Mittlerweile sei die Kindsmutter gestärkt und die Ehe der Kindseltern verlaufe wieder in gesunden Bahnen. Der vermehrte Kontakt zu den Eltern sowie die weiteren Unterstützungsmassnahmen der Kinder, wie die Logopädie bei E., die Psy- chomotoriktherapie und das Fussballtraining bei D., hätten sich positiv auf die Entwicklung der Kinder ausgewirkt. So seien auch die schulischen Leistungen von D.____ als gut bis sehr gut bewertet worden.
6.6 Die Beiständin von D.____ und E., J., gibt an, sie sei seit zwei Jahren für die beiden Söhne der Beschwerdeführer zuständig und begleite diese während der Platzierung. Die externen Hilfestellungen hätten bei der Familie zu einer positiven Entwicklung beigetragen, wo- bei noch weiterer Entwicklungsbedarf bestehe und die Stabilität der Kinder gefestigt werden müsse. Bis jetzt seien noch keine regelmässigen Betreuungen oder ganze Ferienaufenthalte bei den Eltern durchgeführt worden und dies sei eine zwingende Voraussetzung, damit die be- stehende Platzierung aufgehoben werden könne. Seit vier bis fünf Wochen würden beide Kin- der gemeinsam das ganze Wochenende bei ihren Eltern zu Hause verbringen.
6.7 Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, dass die Beschwerdeführer anfänglich in eine Platzierung eingewilligt hätten, nachdem die Vormundschaftsbehörde aufgrund einer Ge- fährdungsmeldung aktiv geworden sei. Die Erstintervention sei somit aufgrund von akuten Vor- fällen erfolgt. Zudem sei die Kindsmutter erst im April 2012 wieder zu ihrem Ehemann gezogen, nachdem sie längere Zeit getrennt gelebt hätten. An der heutigen Parteiverhandlung verwies die Vormundschaftsbehörde im Wesentlichen auf ihren Entscheid und wiederholte, dass der Rückplatzierung eine längerfristige und zuverlässige Vorbereitung vorausgehen müsse, was im vorliegenden Fall noch nicht gegeben sei und die momentane Situation aus diesem Grund eine Aufhebung der bestehenden Massnahme noch nicht erlaube.
6.8 Aus den Akten wie auch aus den Äusserungen der Vormundschaftsbehörde und der Auskunftspersonen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geht hervor, dass eine Gefähr- dung des Kindeswohls auch weiterhin besteht. Seit der Platzierung im Kinderheim haben D.____ und E.____ in ihrer Gesamtentwicklung gute Fortschritte gemacht, jedoch sind beide Kinder noch äusserst abhängig von klaren Strukturen und einem geregelten Alltag. Fallen die
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzten Grenzen und Regelungen weg, würden D.____ und E.____ starke Verhaltensauffäl- ligkeiten zeigen (vgl. Bericht des Kinderheims H.____ vom 25. September 2012). Dass D.____ und E.____ in ihrer frühen Kindheit starke psychische Verletzungen zugefügt worden seien, sei im Alltag noch immer spürbar. E.____ zeige sich emotional taub und könne Gefühle kaum zu- lassen, was bis hin zu Trance-ähnlichen Zuständen führen könne, in welchen er nicht mehr rich- tig ansprechbar sei. D.____ wirke im Alltag rastlos und verfüge über einen grossen Bewe- gungsdrang, wobei es so scheine, als ob er sich selber nur schlecht aushalten könne. Beide Kinder benötigten kontrollierte Handlungsweisen und würden Ängste zeigen (vgl. Bericht des Kinderheims H.____ vom 25. September 2012). Es kann festgehalten werden, dass sich die allgemeine Situation von D.____ und E.____ im Kontext des pädagogischen Rahmens mit the- rapeutischer Unterstützung und mit den wichtigen Kontaktmöglichkeiten zu den Eltern langsam stabilisiert. Aufgrund der familiären Vorgeschichte brauchen die beiden Kinder aber viel Sicher- heit, Stabilität, Verlässlichkeit, Vertrautheit und ihren gewohnten klaren Rahmen (vgl. Bericht der Beiständin vom 29. Oktober 2012). Aus den vorstehenden Erwägungen ist ersichtlich, dass eine Rückführung nach Hause zu ihren Eltern in eine noch immer instabile Situation die weitere körperliche und seelische Entwicklung der Kinder massiv gefährden würde. In einem ersten Schritt hat zunächst eine Ausweitung der Besuchsrechtsmodalitäten zu erfolgen und diese muss sich bewähren und festigen, damit die Kinder darauf aufbauend in persönlicher sowie schulischer Hinsicht weitere Entwicklungsschritte machen können. Das Kinderheim hat in der jetzigen Phase eine wichtige Funktion als Auffangnetz und Schutzraum in Situationen, in denen die Eltern an den Wochenenden an ihre Grenzen kommen oder es zu Überforderungssituatio- nen kommt, in denen Gefahr besteht, dass es zu einer schlimmen Eskalation kommen könnte (vgl. Bericht der Beiständin vom 29. Oktober 2012). Obwohl eine Verbesserung der gesamten Situation von allen Parteien festgestellt wurde, liegen zum heutigen Zeitpunkt die Vorausset- zungen einer Rückplatzierung noch nicht vor. Eine überstürzte und unvorbereitete Aufhebung des Obhutsentzugs könnte derzeit den Stabilisierungsprozess innerhalb der Familie kontrapro- duktiv beeinflussen. Den Beschwerdeführern kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, es liege keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Es ist an dieser Stelle schliesslich festzuhalten, dass das Kinderheim H.____ über eine Bewilligung verfügt und auch regelmässig kontrolliert wird. Wie der Heimleiter anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, wurden bisher keine Beanstandungen festgestellt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Be- anstandungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Heims in Zweifel zu zie- hen. Demzufolge ist weiterhin von der Geeignetheit dieser "Anstalt" auszugehen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfah- ren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt. Folglich gehen vorliegend die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdeführer. Zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch von der Gerichtskasse über- nommen.
8.2 Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführer hat in ihrer Honorarnote vom 5. Oktober 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden geltend gemacht, wobei 4 Stunden für die heutige Parteiverhand- lung hinzugerechnet werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 resultiert somit ein Ho- norar von Fr. 2'752.70 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer), das der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'752.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin