2A.308/2004, 2A.509/2001, 2A.571/2001, 2C_36/2009, 2C_578/2009
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 21. November 2012 (810 12 191)
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Michèle Trottmann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advo- katin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0937 vom 12. Juni 2012)
A. A., geboren 1986 und kosovarischer Staatsbürger, reiste am 15. März 2010 zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin B., geboren 1988, in die Schweiz ein. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) hatte ihm hierfür eine Einreiseerlaubnis gewährt. Nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Trauung erhielt er eine bis 17. Mai 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 26. April 2011 wurde A.____ zusammen mit einem albanischen Kollegen anlässlich einer Polizeikontrolle von der Kantonspolizei Genf festgenommen, nachdem in dem von ihm gelenkten Fahrzeug, dessen Halterin seine Ehefrau war, ein Paket mit 524 Gramm Heroin ge- funden worden war. Bei der Befragung durch die Polizei gab A.____ an, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten als Drogenkurier gearbeitet und im Rahmen von etwa dreissig Kurierfahrten in der Schweiz insgesamt ungefähr drei Kilogramm Heroin transportiert zu haben.
C. Mit Schreiben vom 29. November 2011 bzw. 5. Dezember 2011 informierte das AfM die Ehegatten darüber, dass aufgrund des Verstosses von A.____ gegen das Betäubungsmittelge- setz und der damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit erwogen werde, ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu entziehen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Beiden Ehegatten wurde das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge reichten A.____ und seine Ehefrau je ein se- parates Schreiben ein. A.____ entschuldigte sich für seine Tat und beteuerte, nie wieder straf- fällig zu werden. Er wolle nun für seine Zukunft sorgen, er habe eine Stelle bei C.____ und wer- de nächstes Jahr einen Deutschkurs beginnen. B.____ legte in ihrem Schreiben dar, dass sie sich mitschuldig daran fühle, dass ihr Mann straffällig geworden sei, da sie ihn wegen ihrer be- ruflichen Karriere vernachlässigt habe. Sie seien nun seit zwei Jahren verheiratet und hätten nicht vor, sich zu trennen. Sie bitte darum, ihre gemeinsame Zukunft nicht durch eine Wegwei- sung zu zerstören.
D. Am 2. Dezember 2011 erging das Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf, mit wel- chem A.____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Strafe von drei Jahren, davon neun Monate unbe- dingt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. Das AfM wurde über das Urteil in Kenntnis gesetzt.
E. Am 24. Februar 2012 gewährte das AfM A.____ ein zweites Mal das rechtliche Gehör. A.____ beteuerte, seine Tat zu bereuen und in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Er wolle bei seiner Frau bleiben, die er sehr liebe. Er habe mit der Polizei zusammengearbeitet und die an der Straftat Beteiligten verraten, weshalb er nun Racheakte befürchte.
F. Mit Verfügung vom 6. März 2012 ordnete das AfM die Nichtverlängerung von A.____s Aufenthaltsbewilligung an und wies ihn umgehend, spätestens auf den Zeitpunkt seiner (be- dingten) Entlassung aus dem Strafvollzug, aus der Schweiz weg. Als Begründung wurde im Wesentlichen die gegen ihn ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe sowie sein schwer- wiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht.
G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, am 19. März 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regie- rungsrat). Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufent- haltsbewilligung zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2012 beantragte das AfM, die Beschwerde von A.____ sei vollumfänglich abzuweisen.
I. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM vom 6. März 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass in casu der Aufenthaltsanspruch erloschen sei, da aufgrund der länger- fristigen Freiheitsstrafe Widerrufsgründe nach Art. 63 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vorlägen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, auf welches A.____ sich berufe, liege von vornherein nicht vor, da es der Schweizer Ehegattin, welche ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stamme, zumutbar sei, ihrem Ehegatten in sein Heimatland zu folgen.
J. Am 22. Juni 2012 reichte A., wiederum vertreten durch Sandra Sutter-Jeker, Advo- katin, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wurde angebracht, dass A. seine Tat bereue und verspreche, nie mehr straffällig zu werden. Seine Straftat begründe er damit, dass er Anfangs Mühe hatte, in der Schweiz Fuss zu fassen und von falschen Freunden für ihre Zwecke ausge- nutzt worden sei. Seine Frau sei als Siebenjährige in die Schweiz gekommen und habe sich mustergültig integriert. Aufgrund ihrer intakten Ehegemeinschaft könnten sich die Eheleute auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen. Eine gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff liege mit den Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG i.V.m. Art. 62 AuG zwar vor, es müsse jedoch in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der Massnahme geprüft werden. Eine Ausweisung sei unverhält- nismässig und nicht zuletzt deshalb unzumutbar, weil A.____ in seiner Heimat bereits angekün- digten Racheakten seiner Mittäter ausgesetzt wäre, wie eine amtlich beglaubigte und übersetz- te Erklärung seines Vaters bestätige.
K. Am 18. Juli 2012 reichte der Rechtsdienst des Regierungsrats fristgerecht seine Ver- nehmlassung ein. Darin beantragte er, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungs- ratsbeschluss.
L. Am 11. Oktober reichte die vom Kantonsgericht angefragte Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, einen zu Gunsten des Beschwerde- führers ausfallenden Führungsbericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ habe sich bisher vorbehaltlos an alle für den Vollzug des Electronic Monitoring vereinbarten Ziele gehalten. Die Zusammenarbeit mit ihm sei angenehm und es hätten während der bisheri- gen Vollzugszeit nie Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden müssen. Voraussichtliches Vollzugsende der unbedingten Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring sei der 7. Januar 2013.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. August 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
N. Anlässlich der Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und wesentli- chen Begründungen fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht dem Gericht aus- serdem eine Arbeitsbestätigung von dessen Arbeitgeberin ein, welche sich positiv zum Verhal- ten und zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers äussert. Die Befragung des Beschwerde- führers fand unter Beizug einer Dolmetscherin in albanischer Sprache statt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die üb- rigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kog- nition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den ange- fochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolg- ten.
3.1 Gemäss Art. 10 und 11 AuG sind Ausländer in der Schweiz nur dann aufenthaltsberech- tigt, wenn ihnen eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. In der Regel liegt die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Anwesenheitsanspruch (NÜSSLE TAMARA in: Ca- roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Rn 33 zu Art. 33 AuG).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Das nationale Recht sieht in Art. 42 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner Heirat sowie dem Zusam- menleben mit der Schweizerin B.____ einen Bewilligungsanspruch. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG entfällt dieser Anspruch indessen, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in schwer- wiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese ge- fährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
3.4 Zum erstgenannten Widerrufsgrund stellt sich die Frage, ab wann eine Freiheitsstrafe als längerfristig zu qualifizieren ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies ab einer Dauer der Freiheitsstrafe von einem Jahr der Fall (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 135 II 379 E. 4.2). Ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, ist dabei un- erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 2A.571/2001 vom 29. April 2002 E. 3). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf vom 2. Dezember 2011 zu einer teilbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt.
3.5 Der Widerrufsgrund nach Art. 63 lit. b AuG liegt vor, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich oder wiederholt gestört wird oder wenn diese gefährdet wird. Die öffentliche Ordnung umfasst dabei die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Vor- aussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (HUNZIKER SILVIA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 32 ff. zu Art. 62 AuG). Wann eine Störung oder eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Einzelnen vorliegt, ist in Art. 80 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 präzisiert. So liegt zum Beispiel bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Dabei ist im Gegensatz zum Wider- rufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG eine strafrechtliche Verurteilung nicht vorausgesetzt (HUNZIKER SILVIA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 35 zu Art. 62 AuG). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 2. Dezember 2011 der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Somit steht fest dass er die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes missachtet hat, worin ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken ist. Auch der zweite vorgebrachte Widerrufs- grund ist folglich erfüllt.
4.1 Dies bedeutet indessen noch nicht, dass ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ausgeschlossen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich ein Bewilli- gungsanspruch vielmehr auch aus dem Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben (BGE 110 Ib 201 E. 2a). Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 enthält ebenfalls eine Garantie des Privat- und Familienlebens und ist materiell deckungsgleich mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (SPESCHA MARC in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg], Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2009, Rn 12 zu Nr. 18). Voraussetzung für die Geltendmachung eines aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anwesenheitsanspruches ist, dass eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten besteht, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 285 E. 3.1). Darüber hinaus wird gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, dass das Familienleben nicht zumutbar im Ausland gelebt werden kann (BGE 135 I 155 E. 2.1).
4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Schweizer Bür- gerin ein unbedingtes und unbefristetes Anwesenheitsrecht in der Schweiz geniesst. Dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau intakt ist und tatsächlich gelebt wird, ist unbestritten. Zu klären ist zunächst, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zumutbar ist, ihrem Mann in sein Heimatland zu folgen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, kam mit sieben Jahren in die Schweiz und hat sich hier mustergültig integriert. Sie ist als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts tätig und absolviert nebenbei die Berufsmatur. Die hiesige Sprache beherrscht sie tadellos. Angesichts der Tatsa- che, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz ver- bracht hat und hier beruflich wie auch sozial verwurzelt ist, ist ihr nicht ohne weiteres zuzumu- ten, die Schweiz zu verlassen und ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Dies umso mehr als die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss eigener Aussage bisher nur selten in den Kosovo gereist ist, dort ausser einem Onkel keine Verwandten hat und auch sonst keinen en- gen Bezug zu diesem Land hat. Die Ehe kann folglich nicht zumutbar im Kosovo gelebt werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
4.3 Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens besteht indessen nicht absolut. Vielmehr sehen Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV die Möglichkeit von Eingriffen vor, sofern sie gesetz- lich vorgesehen sind und Massnahmen darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver- teidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Ge- sundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Es muss eine Abwägung der Interessen vorgenommen werden, wobei folgende Kriterien zu berücksich- tigen sind: die Natur und Schwere der Straftat, die Länge des Aufenthalts im Lande, die Zeit seit Begehung der Straftaten und das Verhalten seitdem, die Staatsangehörigkeit der verschiede- nen Familienmitglieder, die Familiensituation wie die Dauer der Ehe und das Vorhandensein von Kindern, sowie die Schwierigkeiten, die ein Ehegatte im Heimatland der betroffenen Person haben könnte (BGE 135 II 381 E. 4.3; FROWEIN JOCHEN/ PEUKERT WOLFGANG, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Rn 39 zu Art. 8 EMRK).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2010, also gut zweieinhalb Jahre, in der Schweiz. In dieser kurzen Zeit ist er bereits straffällig geworden. Beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt handelt es sich um eine schwere Straftat. Er wurde der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, da er im Rahmen von etwa dreis- sig Kurierfahrten in der Schweiz insgesamt ungefähr drei Kilogramm Heroin transportiert hatte und dadurch die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, wobei er in Anbetracht der Vielzahl der Kurierfahrten beim Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eine gewisse Be- harrlichkeit an den Tag legte. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich seit Begehung der Straftat tadellos verhalten hat. Sowohl die Vollzugsstelle des Electronic Monitoring wie auch sein Arbeitgeber stellen ihm ein gutes Zeugnis aus. Somit stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er in sein delinquentes Verhalten zurückfallen könnte und dadurch nach wie vor die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dazu ist zu sagen, dass das Bundesgericht bei Drogendelikten eine strenge Praxis verfolgt. Selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko ist grundsätzlich nicht hinzunehmen, wobei auch gene- ralpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner ungefähr dreissig un- ternommenen Kurierfahrten mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen das Betäubungsmittelge- setz verstiess, ist ein Rückfall in die Delinquenz nicht auszuschliessen. Zudem ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts einem straffällig gewordenen Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung nachsucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. In einer solchen Konstellation sind aussergewöhnliche Umstän- de vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sog. Re- neja-Praxis; BGE 110 Ib 201). Diese Praxis, die das Bundesgericht zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; ausser Kraft) vom 26. März 1931 entwi- ckelt hatte, wurde auch nach Inkrafttreten des AuG und des neuen allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches beibehalten (BGE 135 II 382 E. 4.4).
4.5 Wie bereits ausgeführt (E. 3.4), wurde der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dass nur ein Teil der Strafe unbedingt ausge- sprochen wurde, ist dabei unerheblich (E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist seine Aufenthaltsbewilligung folglich nicht zu verlängern, unabhängig davon, ob es der Ehe- frau des Beschwerdeführers zumutbar ist, mit ihm auszureisen. Soll die Aufenthaltsbewilligung dennoch erteilt bzw. verlängert werden, bedarf es aussergewöhnlicher Umstände.
4.6 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob solche aussergewöhnlichen Umstände vorliegen. Im Fall Reneja (BGE 110 Ib 201) war es der aus ländlichen Verhältnissen stammenden Schweizer Katholikin nicht zumutbar, ihrem marokkanischen, muslimischen Ehegatten in dessen Heimat- land zu folgen, zumal sie dieses Land noch nie besucht hatte, die dortige Sprache nicht be- herrschte und in einem muslimischen Umfeld in der Ausübung ihrer Religion beeinträchtigt ge- wesen wäre (BGE 110 Ib 201 E. 2c). In casu liegen die Umstände anders. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers stammt ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo und beherrscht die dortige
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sprache. Obwohl sie das Land bereits im Kindesalter verlassen hat und sie ausser einem Onkel keine Verwandten im Kosovo hat, ist ihr die Heimat des Beschwerdeführers nicht völlig fremd. Alleine die Tatsache, dass es für die Ehefrau mit Mühe und Härte verbunden wäre, ihr Leben, welches sie sich in der Schweiz aufgebaut hat, aufzugeben, um mit ihrem Ehemann mitzuge- hen, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar, so ist es doch für jede Schweizerin und jeden Schweizer mit Härte verbunden, ihr bzw. sein Heimatland zu verlassen. Beispielhaft sei auf den Kantonsgerichtsentscheid (KGE VV) vom 31. August 2011 (810 11 21 / 215) verwiesen, in welchem die Beschwerde eines HIV-positiven Nigerianers, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, abgewiesen und er wegen seiner langjäh- rigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen wurde, obwohl es der Ehefrau unzumutbar war, ihrem Mann nach Nigeria zu folgen (KGE VV vom 31. August 2011 [810 11 21 / 215] E. 4.2).
4.7 Ein aussergewöhnlicher Umstand könnte sich weiter aus der angeblichen Drohung der Mittäter des Drogendelikts des Beschwerdeführers ergeben, welche in den Kosovo flüchteten und es dort ─ gemäss einer amtlich beglaubigten Erklärung seines Vaters ─ auf den Beschwer- deführer "abgesehen" haben sollen. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Kosovo den vermeintlichen Racheakten seiner Mittäter mehr ausgesetzt sei als in der Schweiz, sieht das Gericht jedoch als zu wenig substantiiert an und es kann damit, wie der Regierungsrat zu Recht feststellt, keine konkrete und ernsthafte Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kosovo glaubhaft gemacht werden. Somit ergeben sich weder aus der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Schweizer Ehefrau noch aus dem vermeintlichen Risiko von Racheakten aussergewöhnli- che Umstände, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung verschaffen würden.
5.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002 E. 3.5; NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG).
5.2 Im vorliegenden Fall sah sich der Regierungsrat in Anbetracht der geltenden Rechtspre- chung und der vorliegenden Umstände nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine ermes- sensweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und beurteilte die Ermessensausübung des AfM nach Art. 96 AuG als korrekt. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Er- messens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (E. 2). Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid sein Ermessen gemäss den in Art. 96 AuG vorgegebenen Kriterien
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgeübt. Er hat sein Ermessen weder unter- noch überschritten; eine Verletzung der rechtli- chen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor. Die Ermessensausübung des Regierungsrates ist somit nicht zu beanstanden.
6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung verhältnismässig ist. In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlänge- rung der Bewilligung nämlich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenab- wägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration, die Dauer der bishe- rigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu be- rücksichtigen (BGE 135 II 381 E. 4.3).
6.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeili- chen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den genannten Zweck zu erreichen. An dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer, bevor er am 2. Dezember 2011 vom Strafgericht des Kantons Genf der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, noch keine strafrechtliche Verurteilung vorlag. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im- merhin ungefähr dreissig Kurierfahrten unternahm, bei welchen er insgesamt etwa drei Kilo- gramm Heroin transportierte. So fasste er im Ganzen dreissig Mal den Entschluss, gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen und führte dieses Vorhaben jeweils auch aus. Seit sei- ner Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer zwar wohl verhalten und es sind dem Gericht keine weiteren Straftaten bekannt. Das Strafgericht des Kantons Genf sah jedoch die Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht, nicht als gänzlich gebannt an, auferlegte es ihm doch eine leicht verlängerte Probezeit von drei Jahren. Bei Drogendelikten wird vom Bundesgericht zu- dem eine strenge Praxis verfolgt und selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko ist grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ein Rückfall in die Straffälligkeit kann somit trotz der zweifelsohne positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden (E. 4.4), weshalb in casu kein milderes Mittel als die Wegweisung ersichtlich ist. Die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen steht, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die öffentlichen Interessen vor-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiegend im Schutz der Gesellschaft vor Drogendelinquenten zu sehen sind. Die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergeben sich in erster Linie aus dem Begehren, weiterhin mit der Schweizer Ehefrau in ihrem Heimatland leben zu können. An dieser Stelle ist allerdings anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selbst erst seit gut zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und ebenso lange mit einer Schweizerin verheiratet ist. Es kann somit nicht von einer langen Ehedauer gesprochen werden und der Fortbestand der Ehe ist nach so kurzer Zeit ungewiss. Die Liebe zu seiner Schweizer Ehefrau scheint den Beschwerdeführer denn auch nicht davon abgehalten zu haben, hinter ihrem Rücken Straftaten zu begehen. Dem Beschwerdeführer ist es nach der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar, in sein ursprüngliches Umfeld zurückzukehren. Wie bereits erläutert (E. 4.2), wird die Ehefrau des Beschwerdeführers durch dessen Wegweisung hart getroffen, zumal ihr nicht ohne weite- res zuzumuten ist, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Dennoch bestehen neben der Ausreise der Ehefrau gewisse Alternativen zur Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens, so könnte die Ehefrau den Beschwerdeführer beispielsweise regelmässig im Kosovo besuchen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers kommt somit nicht automatisch einer gänzlichen Trennung der Ehegatten gleich. Aufgrund des Gesagten überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse das private Interesse. Somit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
Es bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde grundsätzlich die altrechtliche Regelung von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; ausser Kraft) vom 6. Oktober 1986 übernommen. Dazu bestand eine umfangreiche Praxis, welche un- ter dem neuen Recht weitergeführt wird (GOOD ANDREA/BOSSHARD TITUS in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 8 zu Art. 30 AuG). Demnach gelten für die Anerkennung eines Härtefalles strenge Voraussetzungen. Die ausländische Person muss sich in einer per- sönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (GOOD ANDREA/BOSSHARD TITUS in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 8 zu Art. 30 AuG). Die Kriterien, welche zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, geprüft werden müssen, sind in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. So müssen insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat berücksichtigt werden. Vorlie- gend ist nicht ersichtlich, worin eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers bestehen könnte, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu vernei- nen ist.
Zusammenfassend ist die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind und
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Der Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist gerechtfertigt. Des Weiteren liegt keine Verlet- zung der Ermessensausübung vor. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist nicht gege- ben. Daher hat der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 die Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung respektive die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Strafvollzug, welcher mittels Electronic Monitoring durchgeführt wird. Er hat die Schweiz deshalb spätestens zum Zeitpunkt seiner (be- dingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies sind die Kosten für die Par- teiverhandlung in der Höhe von Fr. 1'800.-- sowie die Kosten für den Beizug einer Dolmetsche- rin für albanisch in der Höhe von Fr. 300.--. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Par- teientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Par- teientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind dem- nach wettzuschlagen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Januar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.