BGE 126 V 130, 8C_113/2010, 8C_117/2013, 8C_234/2012, + 1 weiteres
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 8. November 2012 (725 12 174 / 296)
Unfallversicherung
Kausalitätsbeurteilung im Zusammenhang mit einem Rückfall
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechts- anwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Die 1967 geborene A.____ arbeitet seit 1. April 2000 bei B.____ und ist durch den Ar- beitgeber bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit einer von A.____ mitunterzeichneten Unfallmeldung vom 25. November 2003 hatte der Arbeitgeber der AXA Versicherungen AG mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 14. November 2003 beim „Ein- und Ausladen von Rohstoffen“ am „Knie links und rechts“ verletzt habe. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.____, Allgemeinmedizin FMH, hatte laut seinen Angaben im Formular “Erstes Arztzeugnis“ vom 12. Dezember 2003 bei
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ am 17. November 2003 eine „Kniedistorsion links“ diagnostiziert. Nach Eingang der Un- fallmeldung war die AXA Versicherungen AG für die Kosten der ärztlichen Behandlung durch Dr. C.____ aufgekommen. Diese hatte sich in der Folge auf insgesamt drei Konsultationen be- schränkt, von denen die letzte anfangs März 2004 erfolgt war. Zu einer unfallbedingten Arbeits- unfähigkeit war es damals nicht gekommen.
Am 24. Juni 2011 gelangte B., der Arbeitgeber der Versicherten, über seinen für ihn zu- ständigen Kundenberater an die AXA Versicherungen AG. Er liess dieser per e-mail mitteilen, dass der Unfall vom 14. November 2003 „nach längeren Beschwerden“ der Versicherten neu abgeklärt werden müsse. Zudem reichte B. der AXA Versicherungen AG am 28. Juni 2011 nochmals eine “Unfallmeldung UVG“ betreffend das Unfallereignis vom 14. November 2003 ein. Die AXA Versicherungen AG betrachtete diese beiden Mitteilungen als Rückfallmeldung der Versicherten zum Unfallereignis vom 14. November 2003 und prüfte sie in der Folge unter die- sem Aspekt. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen lehnte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall mit der Begründung ab, dass dieser nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürli- chen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. November 2003 stehe. Daran hielt die AXA Versicherungen AG auf Einsprache von A.____ hin mit Einspracheent- scheid vom 26. April 2012 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Jan Herr- mann, am 26. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr „die gesetzlichen Leistungen aus UVG“ auszu- richten. Eventualiter sei seitens des Gerichts eine klärende medizinische Stellungnahme bei neutraler Stelle einzuholen; unter o/e-Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2012 beantragte die AXA Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicher- ten vom 26. Mai 2012 ist demnach einzutreten.
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsun- fähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es ent- sprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig- keit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - vor- aus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin- gungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozi- alversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs- anspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauffla- ckern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher- weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderun- gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spät- folgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (Kranken- und Unfall- versicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Un- fallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen, dass der Un- fallversicherer in Bezug auf den geltend gemachten Rückfall nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall behaftet werden kann, weil die unfallkausa- len Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können.
3.2 Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträch- tigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürli- chen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversi- cherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010, 8C_113/2010, E. 2.3 mit Hinweis).
4.1 Laut Unfallmeldung vom 25. November 2003 hatte sich die Versicherte am 14. Novem- ber 2003 beim „Ein- und Ausladen von Rohstoffen“ am „Knie links und rechts“ verletzt, worauf der erstbehandelnde Arzt Dr. C.____ am 17. November 2003 eine „Kniedistorsion links“ diag- nostiziert hatte (vgl. die Angaben im Formular “Erstes Arztzeugnis“ vom 12. Dezember 2003). Nach Eingang der Unfallmeldung war die Beschwerdegegnerin für die Kosten der ärztlichen Behandlung durch Dr. C.____ aufgekommen. Diese hatte sich allerdings auf drei Konsultatio- nen beschränkt, von denen die letzte anfangs März 2004 stattgefunden hatte. Zu einer unfall- bedingten Arbeitsunfähigkeit war es damals nicht gekommen.
4.2 Am 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdegegnerin durch ihren für den Arbeitgeber der Versicherten zuständigen Kundenberater per e-mail informiert, dass der vorstehend erwähnte Fall „nach längeren Beschwerden“ der Versicherten neu abgeklärt werden müsse. Zudem reich- te der Arbeitgeber der Versicherten am 28. Juni 2011 seinerseits nochmals eine “Unfallmeldung UVG“ betreffend das Unfallereignis vom 14. November 2003 ein. Die Beschwerdegegnerin be- trachtete diese beiden Mitteilungen als Rückfallmeldung der Versicherten zum Unfallereignis
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 14. November 2003 und prüfte und beurteilte sie in der Folge unter diesem Aspekt. Dem- gegenüber macht die Versicherte geltend, ihre unfallbedingten Beschwerden seien nie vollstän- dig abgeklungen. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen will, dass in der vorliegenden Streitig- keit nicht ein Rückfall, sondern Leistungsansprüche aus dem Grundfall zur Beurteilung stünden, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Be- schwerdegegnerin den auf das Unfallereignis vom 14. November 2003 zurückzuführenden Grundfall formlos abgeschlossen, indem sie die Rechnung des erstbehandelnden Arztes nach der dritten Konsultation vom 2. März 2004 beglichen hat. Berücksichtigt man, dass es sich beim Ereignis vom 14. November 2003 um einen leichten Unfall gehandelt hat, der zu keiner Arbeits- unfähigkeit geführt und der über diese drei Konsultationen beim Hausarzt hinaus keine weiteren medizinischen Behandlungen erfordert hat, ist der (formlose) Fallabschluss im März 2004 nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urteil H. des Bundesgerichts vom 26. Juli 2012, 8C_234/2012, E. 5.1). Somit hat die Beschwerdegegnerin aber den von der Versicherten im Juni 2011 erneut geltend gemachten Leistungsanspruch zu Recht als Rückfallmeldung betrachtet und als solche geprüft und beurteilt.
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung der Frage, ob zwischen den von der Ver- sicherten erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, eine fachärzt- liche Stellungnahme bei Dr. med. E.____, Orthopädische Chirurgie FMH, ein. Dieser hält in sei- nem gestützt auf die Akten verfassten Bericht vom 4. November 2011 fest, bereits die Darstel- lung des initialen Ereignisses sei diskrepant, werde dieses doch in der Unfallmeldung vom 25. November 2003 ganz anders geschildert als im Zeugnis des erstbehandelnden Arztes vom
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Dezember 2003. Ungeachtet dieser im Nachhinein wohl nicht mehr konklusiv auflösbaren Diskrepanz sei es gemäss den vorliegenden Unterlagen in der Folge nicht mehr zu behand- lungsbedürftigen Beschwerden gekommen, sodass es nun weitgehend spekulativ erscheine, wenn ein Kausalzusammenhang der 2011 aufgetretenen Knieprobleme mit denjenigen von 2003 hergestellt werde. Ein solcher sei eher unwahrscheinlich, er könne allenfalls als möglich bezeichnet werden.
6.1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dieser Stellungnahme von Dr. E.____ für die Beurteilung des vorliegend strittigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen dem neuen Beschwerdebild und dem Grundfall kein ausschlaggebender Beweiswert bei- gemessen werden. Der Bericht von Dr. E.____ ist ausgesprochen kurz ausgefallen und er be- schäftigt sich überdies hauptsächlich mit dem ursprünglichen Unfallereignis vom 14. November 2003 bzw. mit den Diskrepanzen in den damaligen Unfallschilderungen. Sein wesentlicher Man- gel liegt aber im Umstand, dass er mit keinem Wort auf die neueren, d.h. auf die nach der Rück- fallmeldung von Ende Juni 2011 verfassten medizinischen Berichte der Klinik F.____ und des behandelnden Arztes Dr. med. G., Chirurgie FMH, eingeht. Dies wäre aber im Hinblick auf eine abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage angezeigt gewesen, zumal der behan- delnde Arzt die heutigen Beschwerden als unfallbedingt erachtet. Auf die Beurteilung von Dr. E. vom 4. November 2011 kann demnach nicht abgestellt werden.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die strittige Unfallkausalität gestützt auf die Einschätzung ihres behandelnden Arztes Dr. G.____ bejaht werden könne. Dieser hält denn auch in einer Stellungnahme zu Handen des Rechtsvertreters der Versicherten vom 15. Mai 2012 ausdrücklich fest, dass die anlässlich der Operation vom 14. Juli 2011 behobenen Schädigungen an beide Knien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. November 2003 zurückzuführen seien. Die Versicherte habe eine typische Kniedistor- sion beidseits erlitten, welche eine Mensikushinterhornläsion verursachen könne. Zudem habe die Versicherte seit dem Ereignis immer wieder wechselnde mediale Kniegelenksschmerzen mit zum Teil Einklemmungen gehabt. Dr. C.____ habe denn auch bereits damals klinisch die Me- niskusverletzung als Verdachtsdiagnose festgehalten. Die Kniegelenksarthroskopie habe als- dann auch eine isolierte Meniskushinterhornläsion ergeben, wobei die Risse nicht mehr glatt begrenzt und somit nicht mehr frisch gewesen seien. Bei sonst absolut einwandfreiem Kniege- lenk sei es wegen der Inkongruenz bei diesen Hinterhornrissen zu einem Knorpelschaden an dieser Stelle gekommen. Der restliche Knorpel sei in Ordnung gewesen. Würde es sich bei den Kniegelenksbeschwerden um eine chronisch zunehmende Situation (auf Grund der Arbeitssitu- ation usw.) handeln, wären noch weitere Knorpelläsionen resp. Probleme in den Kniegelenken gefunden worden.
6.2.2 Die Ausführungen von Dr. G.____ reichen - entgegen der Darstellung der Versicherten - nicht aus, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den im Juni 2011 geltend ge- machten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. November 2003 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dr. G.____ zeigt zwar schlüssig auf, dass vorliegend nicht von degenerativen Veränderungen in den beiden Knien auszugehen sei. Damit ist aber nicht erstellt, dass sich die Versicherte die fraglichen Verletzungen tatsäch-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich anlässlich des hier einzig und allein zur Diskussion stehenden Ereignisses vom 14. Novem- ber 2003 zugezogen hat. Die im Juli 2011 festgestellten und operativ behobenen Beeinträchti- gungen können ebenso gut vor oder nach diesem Datum entstanden sein. Der Hinweis, dass die Versicherte vor dem fraglichen Ereignis immer beschwerdefrei gewesen sei, beruht ebenso wie die Darstellung, dass die Versicherte seit dem Ereignis immer wieder wechselnde mediale Kniegelenksschmerzen mit zum Teil Einklemmungen gehabt habe, nicht auf den Untersu- chungsergebnissen von Dr. G.____ oder früheren Abklärungen anderer (Fach-) Ärzte, sondern ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin selber. Dies genügt nicht, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Grundfall und den heutigen Beschwer- den bejahen zu können.
6.3 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob der medizinische Sachverhalt zusätzlicher Abklärungen bedarf. Davon kann jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen abgesehen werden. Wie die Beschwerdeführerin selber bestätigt, hat sie sich im Zusammenhang mit ihren Kniebeschwerden zwischen der letzten Konsultation bei Dr. C.____ anfangs März 2004 und der erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Juni 2011 - somit also während mehr als sieben Jahren - keiner ärztlichen Behandlung mehr unterzogen. Die medizinischen Akten ent- halten denn auch kein einziges echtzeitliches Dokument, welches aus dieser doch recht langen Zeitspanne stammt. Dies ist insofern von Relevanz, als die Unfallversicherung, welche für den durch das Unfallereignis verursachten Schaden aufgekommen ist, spätere Gesundheitsstörun- gen nur zu übernehmen hat, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. E. 3.2 hier- vor). Solche Brückensymptome müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf ärztliche Stellungnahmen beurteilt werden. (Urteil H. des Bundesgerichts vom 26. Juli 2012, 8C_234/2012, E. 4 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Versicherten erge- ben sich die von ihr geltend gemachten Brückensymptome nicht in rechtsgenüglicher Weise aus den vorliegenden ärztlichen Berichten, insbesondere auch nicht aus der von ihr zusammen mit der Beschwerde eingereichten Stellungnahme von Dr. G.____ vom 15. Mai 2012 (vgl. E. 6.2 hiervor). Wie das Bundesgericht weiter festgehalten hat, reichen entsprechende Aussagen me- dizinischer Laien nicht aus, um in rechtsgenüglicher Art den Beweis für die geltend gemachten Brückensymptome zu erbringen (Urteil H. des Bundesgerichts vom 26. Juli 2012, 8C_234/2012, E. 4 mit Hinweisen). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin auch aus der zu den Ak- ten gegebenen schriftlichen Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 2. April 2012, wonach sie „während all der Jahre immer wieder, je nach Belastung, mehr oder weniger grosse Schmerzen und Probleme mit ihren Knien hatte, die sie dann mit rezeptfreien Medikamenten zu behandeln versuchte“, für das hier interessierende Beweisthema nichts zu ihren Gunsten ableiten. Somit fehlt es im vorliegenden Fall aber an rechtsgenüglich nachgewiesenen Brückensymptomen zwischen dem Unfallereignis vom 14. November 2003 und den von der Versicherten im Juni 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
6.4 An diesem Beweisergebnis - dem Fehlen nachgewiesener Brückensymptome - vermö- gen auch eine nachträgliche Begutachtung oder zusätzliche medizinische Abklärungen nichts zu ändern. Unter diesen Umständen kann aber davon abgesehen werden, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, wonach seitens des Gerichts eine klärende medizinische Stellungnahme bei neutraler Stelle einzuholen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Be- weisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Ge- langt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein beantragtes Beweismittel am relevanten Sachverhalt nichts zu ändern vermag, kann auf dieses verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung zulässig (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
6.5 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass das Vorliegen eines natürlichen Kau- salzusammenhangs zwischen den von der Versicherten im Juni 2011 geltend gemachten Be- schwerden und dem Unfallereignis vom 14. November 2003 nicht mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Unter diesen Umständen ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die erneute Übernahme von Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. November 2003 abgelehnt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 26. April 2012 erhobene Beschwer- de ist demnach abzuweisen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde am 6. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_117/2013) erhoben.