Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. November 2012 (810 12 136)


Umweltschutz, Wasser und Energie

Bewilligung Orientierungslauf

Besetzung Vorsitzender Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser

Parteien Verein A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Kunz, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Bewilligung des B.____ Sommer-OL (RRB Nr. 660 vom 24. April 2012)

A. Am 16. Oktober 2011 reichte der Verein A.____ beim Amt für Wald beider Basel (AfW) ein Gesuch um Bewilligung für die Durchführung des B.____ Sommer-Orientierungslaufes mit ca. 100 - 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein. Der Orientierungslauf (OL) sollte gemäss

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Streckenplan auf dem Gebiete der Gemeinden C., D. und B.____ stattfinden. Nach Einholen der Vernehmlassungen bei den betroffenen Gemeinden und den kantonalen Fachstel- len erteilte das AfW am 27. Dezember 2011 dem Verein A.____ die Bewilligung für den erwähn- ten B.____ Sommer-OL mit Auflagen.

Gegen die Verfügung des AfW vom 27. Dezember 2011 erhob der Gemeinderat B.____ Be- schwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Mit Entscheid vom 24. April 2012 hiess der Regierungsrat die Beschwerde der Einwohnerge- meinde B.____ gut und hob den angefochtenen Bewilligungsentscheid des AfW vom 27. De- zember 2011 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zu Recht sei der geplante B.____ Sommer-Orientierungslauf bewilligungspflichtig erklärt worden, da er im Sinne vom § 1 Abs. 1 lit. a des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald vom 11. Juni 1998 (in der Folge Dekret) mit übermässig starken Immissionen auf die Fauna und Flo- ra verbunden sei. Gemäss § 3 Abs. 2 des Dekretes könne die Bewilligung unter anderem ver- weigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet seien. Der vorgesehene Termin sei ungeeignet, da der strittige B.____ Sommer-OL inmitten der Hauptsetz- und Brutzeit falle. Mit den Interessen des Naturschutzes sei er nicht zu vereinbaren. Solche Veranstaltungen zu dieser Jahreszeit störten die wildlebenden Säugetiere und Vögel im Sinne von § 37 des Ge- setzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 7. Juni 2007. Bei der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen (Wohlfahrtsfunkti- on des Waldes contra Naturschutz) sei zumindest in den Monaten Mai und Juni zugunsten der Flora und Fauna der Naturschutz zu priorisieren. Der Regierungsrat habe zwar in der vergan- genen Zeit (grössere) Veranstaltungen in den Randzeiten der Hauptsetz- und Brutzeit noch gutgeheissen, doch sei diesbezüglich inskünftig eine Praxisverschärfung nicht auszuschliessen. Eine solche Praxis, die auf ein Veranstaltungsverbot für die Monate Mai und Juni hinauslaufe, sei verhältnismässig und zum Schutze der wildlebenden Tiere im Wald notwendig. Auch sehr strenge Auflagen würden nicht ausreichen, um den Schutz der trächtigen Tiere genügend zu gewährleisten. Abgesehen davon sei - so wie im vorliegenden Fall die Streckenführung ange- legt sei - nicht auszuschliessen, dass Läufer, welche im Kartenlesen weniger geübt seien, trotz Betretungsverbot die bestehenden Wildruhegebiete betreten würden.

B. Dieser Entscheid wurde vom Verein A., vertreten durch Michael Kunz, Advokat, mit Eingabe vom 7. Mai 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), angefochten. Es wird beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Verfügung des AfW vom 27. Dezember 2011 zu bestätigen, un- ter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2012 wird bezüglich der Be- schwerdelegitimation ausgeführt, dass ein klares aktuelles Interesse an der gerichtlichen Klä- rung der neuen Praxis des Regierungsrates bestehe, weil der Beschwerdeführer (und auch an- dere Veranstalter) durch das generelle Verbot auch in Zukunft beschwert sei. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe die Beschwerdelegitimation der Gemeinde B. zu Unrecht bejaht und sei deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde der Gemeinde B.____ eingetre- ten, weshalb der gestellte Antrag gutzuheissen sei. Im Interesse der Rechtssicherheit und an- gesichts der vom Regierungsrat verkündeten neuen Praxis erscheine es angebracht, auch in-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltlich den regierungsrätlichen Entscheid zu überprüfen. Dass der strittige OL der Bewilli- gungspflicht unterstehe, werde anerkannt. Es sei jedoch weder erwiesen noch unbestritten, dass wildlebende Tiere während der Setz- und Brutzeit besonders schutzbedürftig und Veran- staltungen während dieser Zeit "per se" mit erheblichen Auswirkungen auf Fauna und Flora verbunden seien. Bei diesen Aussagen des Regierungsrates handle es sich eher um nicht hin- terfragte Glaubensbekenntnisse als um wissenschaftlich belegte Tatsachen. In freier Wildbahn würden wildlebende Tiere während der Brut- und Setzzeit überhaupt keinen Schutz geniessen und sich trotzdem vermehren. Auch der menschliche Einfluss auf die auf dem Bruderholz le- benden Rehe könne nicht übermässig sein, würden diese sich doch mehr als gewünscht ver- mehren. Wenn von "Störanfälligkeit" die Rede sei, sollte auch gesagt werden, worin die Störung bestehe und welche Auswirkungen sie habe. Bei den Ausführungen des Regierungsrates hand- le es sich schlicht um nicht substantiierte und durch nichts belegte Meinungsäusserungen und Vermutungen. So würden angeblich gefährdete Bodenbrüter nicht genannt, wohl deshalb, weil auf dem [Veranstaltungsgelände] keine entsprechenden Vorkommen bekannt seien. Die Fest- stellung, bewilligungspflichtige OL während der Setz- und Brutzeit in den Monaten Mai und Juni seien mit dem Interesse des Naturschutzes nicht vereinbar, sei klar gesetzeswidrig. Der Regie- rungsrat habe bei der Interessenabwägung sein Ermessen überschritten, denn der Gesetzge- ber habe diese bereits vorgenommen und ausdrücklich kein generelles Verbot für irgendwel- chen Zeitrahmen stipuliert. Weiter übersehe der Regierungsrat, dass nicht jede Störung, son- dern nur übermässige Störungen zu verhindern seien. Selbstverständlich hielten sich Wildtiere - in casu gehe es ausschliesslich um Rehe - nicht nur in den Wildruhegebieten auf. Als Kulturfol- ger pflegten sie zuweilen auch, sich in Gemüsegärten am Salat gütlich zu tun. Es sei nicht an- zunehmen, dass die Begegnung mit OL-Läufern während der Setzzeit die Rehe mehr irritiere als die Begegnung mit anderen Waldgängern und -benützern (Spaziergänger, Freizeitsportler, Pfadigruppen usw.). Es komme dazu, dass mit einem generellen OL-Verbot die Rechtsgleich- heit verletzt werde, treffe doch dieses Verbot ausschliesslich OL-Läufer, während sich sonst jedermann frei im Wald (ausser in Wildschutzgebieten) bewegen und aufhalten dürfe. Ergän- zend sei auch auf die jahrelange bewährte Praxis des AfW zu verweisen, wonach das Amt im Einklang mit dem Dekret im Einzelfall Veranstaltungen während der Setz- und Brutzeit prüfe. Irgendwelche Vorfälle bei Veranstaltungen während der Setzzeit während den letzten rund zehn Jahren seien nicht bekannt. Es erscheine deshalb geradezu als stossend, wenn der Regie- rungsrat diese bewährte gesetzeskonforme Praxis mit einem gesetzwidrigen generellen Veran- staltungsverbot während den Monaten Mai und Juni umstossen wolle. Im Zusammenhang mit den Parteikosten führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm durch die Absage des strittigen OL rund Fr. 1'000.-- an Einnahmen entgangen seien und zudem die ganze Vorbereitung und Pla- nung umsonst gewesen sei. Die Beschwerde der Gemeinde B.____ erscheine trölerisch, wes- halb ihm zusätzlich zur Parteientschädigung die entgangenen Einnahmen zu entschädigen sei- en.

C. Mit Eingabe vom 7. August 2012 liess sich der Regierungsrat vernehmen und bean- tragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass er in Präzisierung seiner bisherigen Praxis bewusst einen Grundsatzentscheid getrof- fen habe, nach welchem OL im Höhepunkt der Hauptsetz- und Brutzeit, d.h. in den Monaten Mai und Juni nicht mehr möglich sein sollen. Ausschlaggebend hierfür sei zum einen der Um-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand, dass das Wild und die Vögel in den Monaten Mai und Juni besonders störungsanfällig seien und somit durch Veranstaltungen wie OL im Sinne von § 37 Jagdgesetz über Gebühr ge- stört würden. Zum andern sei es dem Regierungsrat aber auch darum gegangen, den Beden- ken und Bemühungen der Standortgemeinden Rechnung zu tragen, welche sich allesamt ge- gen die Durchführung des fraglichen Anlasses ausgesprochen hätten. Seine Argumente betref- fend den Zeitpunkt des Anlasses sowie zur Verhältnismässigkeit seien im angefochtenen Ent- scheid ausführlich dargelegt, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werde. Ergänzend wird jedoch ausgeführt, dass im Interesse einer praktikablen Handhabung trotz lokalen Unterschie- den punkto Klima, Vegetation und Fauna eine gewisse Schematisierung in Kauf zu nehmen sei. Es stehe denn auch fest, dass in den Monaten Mai und Juni die empfindlichste Periode der Brut- und Setzzeit im Wald und in waldnahen Gebieten betroffen sei.

D. Die Einwohnergemeinde B.____ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers. Es sei Tatsache, dass der Gesetzgeber verschiedene Naturschutzbestim- mungen, wie z.B. die Brut- und Setzzeit im Jagdgesetz sowie der Vorrang Natur im kantonalen Richtplan, erlassen habe. Gemäss Richtplan hätten "bei Zielkonflikten zwischen den Schutzzie- len der Vorranggebiete Natur und den Wünschen von Freizeit und Erholung die Anliegen des Naturschutzes Vorrang". Dass ein OL unter die Kategorie "Freizeit und Erholung" falle, brauche nicht näher erörtert zu werden, ebenso der Umstand, dass ein OL, bei dem Läufer quer durch den Wald rennen würden, während der Brut- und Setzzeit aus tatsächlichen Gründen den ge- setzlich normierten Schutzzielen zuwiderlaufe. Um diese während der Brut- und Setzzeit beste- hende Interessenkollision feststellen zu können, benötige man nicht ein wissenschaftliches Gutachten. Die allgemeine Lebenserfahrung reiche hier, da dieser Zielkonflikt offensichtlich sei, vollkommen aus. Der Gemeinderat begrüsse die vom Regierungsrat angedeutete Praxisver- schärfung.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgericht vom 15. August 2012 wurde beim AfW ein Bericht betreffend die von ihm in den Jahren 2008 - 2012 erteilten Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald, die in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli stattgefunden haben, ein- geholt. Im entsprechenden Bericht vom 14. September 2012 hielt das AfW fest, dass die wider- streitenden Interessen durch geeignete Bedingungen und Auflagen unter einen Hut gebracht würden. Besondere Probleme würden sich nicht ergeben, sondern seien genereller Natur. Die bewilligten Veranstaltungen seien jedoch nur die Spitze des generell wachsenden Erholungs- druckes auf den Wald.

Mit einer weiteren Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2012 wurde der anberaum- te Augenschein abgesagt.

F. Zur heutigen Parteiverhandlung erscheinen für den Beschwerdeführer E.____ und Ad- vokat Michael Kunz, für den Regierungsrat F.____ und für die Einwohnergemeinde B.____ G.____ und H.____. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest, dies im Wesentlichen aus den in den Rechtsschriften vorgebrachten Gründen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmit- tels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt – gegeben sein. Die angerufene Behörde, vorliegend das Kantonsgericht, prüft sie gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es nicht an (vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 409 ff.). Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmit- telvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess- recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 947 ff., FRITZ GYGI, a.a.O., S. 71 ff.).

1.2 Gemäss § 43 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Ent- scheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzo- gen ist (Abs. 1). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, wobei das Interesse aktuell und praktisch zu sein hat (vgl. BGE 123 II 285). Das schutzwürdige Interesse muss mithin aktuell, d.h. im Zeit- punkt der Beschwerde und des Urteils noch vorhanden sein.

1.3 Als direkter Adressat der Verfügung des AfW bzw. des Entscheides des Regierungsra- tes ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Ob dem Beschwerde- führer die Bewilligung für die Durchführung des B.____ Sommer-OL vom Regierungsrat verwei- gert werden durfte, ist heute nicht mehr von aktuellem Interesse. Der Entscheid des Regie- rungsrates sprach sich im vorliegenden Fall nicht nur über das damalige strittige Bewilligungs- gesuch aus, sondern er stellte fest, dass wohl künftig in den Monaten Mai und Juni generell keine OL mehr zu bewilligen seien, und in seiner Vernehmlassung bestätigte er, dass er vorlie- gend bewusst einen Grundsatzentscheid gefällt habe, wonach im Sinne einer Verschärfung der bisherigen Bewilligungspraxis OL in den Monaten Mai und Juni nicht mehr möglich sein sollen. An der Anfechtung dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf ein aktuelles Inte- resse verzichtet wird, wegen der fehlenden Möglichkeit, innert nützlicher Frist jemals ein Urteil des Kantonsgerichtes zu erwirken, vorliegend ohne Weiteres gegeben (vgl. statt vieler: BGE 126 I 250). In Anbetracht der Verfahrensdauer der Bewilligungsverfügung bis zum Urteil des Kantonsgerichts bzw. allenfalls des Bundesgerichts besteht kaum je die Möglichkeit, eine Ver- weigerung zeitgerecht zu überprüfen, zumal ein OL wegen der gesamten Organisation des An-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lasses seine Planung eine gewisse Zeit vor dem eigentlichen festgelegten Termin abschliessen muss. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist daher zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

  1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Regierungsrat hätte auf die Be- schwerde der Einwohnergemeinde B.____ mangels Beschwerdelegitimation nicht eintreten dür- fen, weshalb der vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Legi- timation der Gemeinde habe der Regierungsrat bejaht, weil ihr der Entscheid zugestellt worden sei und weiter nicht geprüft, ob das Erfordernis der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass sich einzig mit der Zustel- lung eines Entscheides die Beschwerdebefugnis nicht begründen lässt. Das Kantonsgericht wendet jedoch das Recht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Partei- en gebunden (§ 16 Abs. 2 VPO). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht.

2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwer- de ermächtigt ist (lit. b). Das Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 be- stimmt in Art. 46 Abs. 3, dass sich das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereini- gungen für Natur- und Heimatschutz nach Artikel 12 des Bundesgesetzes (NHG) vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz richtet. Gemäss dieser Bestimmung steht den Ge- meinden gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden das Be- schwerderecht zu (Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG).

2.2 Es steht ausser Frage, dass die Einwohnergemeinde B.____ aufgrund von § 31 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 46 Abs. 3 WaG i.V.m Art. 12 NHG zur Beschwerde legitimiert war. Demzu- folge durfte der Regierungsrat auf ihre Beschwerde eintreten.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Als Rechtsverlet- zungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unter- schreitung (vgl. dazu statt vieler: BGE 123 V 150 mit Hinweisen). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehen- den Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall ge- troffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Ermessensmissbrauch dagegen ist gegeben, wo die Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermes- sen zukäme. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin be- steht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Insbeson- dere verunmöglicht eine übermässige Schematisierung eine Ermessensausübung und führt zu einer Ermessensunterschreitung (vgl. BGE 116 V 310 mit Hinweisen). Als Ermessensmiss- brauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren.

  1. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geplan- te Durchführung des B.____ Sommer-OL zu Recht nicht bewilligt worden ist.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 WaG hat der Kanton dafür besorgt zu sein, dass der Wald der Allge- meinheit zugänglich ist. Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz der Pflanzen und wildlebenden Tiere erfordern, haben die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken sowie die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Art. 14 Abs. 2 WaG). Der in Ausführung dieser Bestimmung erlassene § 8 des Kantonalen Waldgesetzes (kWaG) vom 11. Juni 1998 regelt die Veranstaltungen im Wald. Danach sind Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen dem Gemeinderat im Voraus zur Kenntnis zu bringen (Abs. 1). Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Betrifft eine bewilli- gungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören (Abs. 2). Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor (Abs. 3). Gestützt auf § 8 Abs. 3 kWaG erliess der Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 11. Juni 1998 das Dekret über die Bewilligung für Veranstal- tungen im Wald. Dieses bestimmt in § 3 unter dem Randtitel Bewilligung:

" 1 Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tie- re sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rech- nung zu tragen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden. 3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Wald- eigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstal- tungsbewilligungen."

  1. Zu Recht wird von den Parteien nicht bestritten, dass der B.____ Sommer-OL bewilli- gungspflichtig ist, da diese Veranstaltung die Voraussetzung von § 1 Abs. 1 lit. a Dekret (Ver- anstaltung mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora) erfüllt, und zwar einer-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seits wegen des Zeitpunkts der Veranstaltung, andererseits wegen der Teilnehmerzahl mit rund 100 - 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der konkreten Art der geplanten Routenfüh- rung (quer durch den Wald und nicht ausschliesslich auf bestehenden Wegen).

5.1 Ob im Einzelfall die Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald bewilligt oder verwei- gert werden kann, beurteilt sich gemäss § 3 Dekret aufgrund einer Interessenabwägung, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Behörde dabei ein erheblicher Spielraum zusteht. Wie oben dargelegt, kontrolliert das Kantonsgericht lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschrit- ten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat.

Im vorliegenden Fall sind neben den Kriterien des geeigneten Zeitpunkts, Ortes und Routenfüh- rung insbesondere die in § 3 Abs. 1 Dekret genannten Gesichtspunkte bei der Interessenabwä- gung zu berücksichtigen. Für die Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen ist vor- erst anzumerken, dass die OL-Läufer und Läuferinnen im Gegensatz zu andern Erholungssu- chenden und Sportlern darauf angewiesen sind, dass sie sich auch abseits der Wege durch Wald und Landschaft bewegen dürfen. Nicht massgebend ist bei der Beurteilung der Bewilli- gung die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem OL-Lauf, sondern vielmehr das Schädigungspotential für Pflanzen und Tiere, d.h. die voraussichtlichen negativen Auswirkun- gen auf den Wald. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdegegner geltend, dass das Schädigungspotential saisonal verschieden und das für den strittigen OL-Lauf vorgesehene Datum vom 20. Juni 2012 ein ungeeigneter Zeitpunkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekret sei. Der Regierungsrat kommt gar zum Schluss, dass während der Hauptsetz- und -brutzeit, d.h. vom Mai bis Juni, keine OL im Wald durchgeführt werden sollen, da während dieser Zeit die Schutz- bedürftigkeit der Fauna besonders gross sei und ein OL, bei dem die Läufer quer durch den Wald rennen, aus tatsächlichen Gründen den gesetzlich normierten Schutzzielen zuwiderlaufe. Er verweist zur Begründung auf § 37 Abs. 1 Jagdgesetz, wonach Veranstaltungen im Wald oder in Waldesnähe wildlebende Säugetiere und Vögel nicht über Gebühr stören dürfen, sowie auf § 38 Abs. 1 Jagdgesetz, wonach während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen sind. Letzteres bezweckt, dass während der genannten sensiblen Zeit die Beunruhigungen des Wildes durch Hunde minimiert werden. Dass während des Höhepunktes der Setz- und Brutzeit in den Monaten Mai und Juni wildlebende Säugetiere und Vögel durch das gleichzeitige, massierte Auftreten von Menschen wie bei einem OL üblich ist, besonders stark in ihrem Schutzbedürfnis gefährdet sind, spricht für die Annahme, dass der Zeitpunkt für die Durchführung eines OL ungeeignet ist. Der Beschwer- deführer hält dieser Argumentation entgegen, es sei wissenschaftlich nicht belegt, dass wildle- bende Tiere, insbesondere Rehe während der Setz- und Brutzeit besonders schutzbedürftig seien und durch einen OL gefährdet werden könnten. Die Ansicht des Regierungsrates sei "un- reflektiertes Naturschutzdenken". Tatsächlich liegen keine wissenschaftlichen Berichte über die Gefährdung von Wildtieren während der Hauptsetz- und Brutzeit durch die Auswirkungen von OL vor, doch kann praxisgemäss nicht verlangt werden, dass mögliche Risiken, solange sie nicht gutachtlich erhärtet und in ihrer Tragweite genau bestimmt sind, ignoriert werden und all- fällige Verbote erst nach eingehender nachgewiesener Schädigung der Natur Platz greifen dür- fen (vgl. BGE 119 I a 197). Dass der Beschwerdeführer die Meinung des Regierungsrates als

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht hinterfragtes Glaubensbekenntnis qualifiziert, erstaunt in Berücksichtigung, dass selbst die Kommission OL und Umwelt von Swiss Orienteering, die sich mit Problemen im Zusammen- hang mit OL befasst, anerkennt, dass Wild in der fraglichen Zeit nicht gestört werden soll. Die Kommission verweist auf eine gutachtliche Synthese des Forschungsprojektes "Einfluss des Orientierungslaufes auf Fauna und Flora" und empfiehlt, dass "in kleinen Wäldern und in von Siedlungen weitgehend eingeschlossenen Wäldern ..... in der Setzzeit (Mai bis Juni) zum Schutz des Rehwilds auf die Durchführung von regionalen OL und grösseren Anlässen verzich- tet" werden soll (vgl. Studie der Ökogeo AG, > http://www.olvz.ch/sites/olundumwelt/ oekogeo/oekogeo.html > [besucht am 29.10.2012]). Eine solche Situation liegt nun gerade auf dem [Veranstaltungsgelände] vor, wo der strittige OL zur besagten Zeit hätte durchgeführt wer- den sollen. Im Weiteren ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen, das den Schutz des Rehwildes während der Niederkunft als Grund für ein Betretungsverbot anerkannt hat (unveröffentl. Urteil des Bundesgerichts vom 23.05.1986, A 306/85). Der Be- schwerdeführer wendet weiter ein, dass die Rehe den besagten Schutz nicht nötig hätten, denn diese würden sich mehr als gewünscht vermehren. Bei dieser Argumentation übersieht der Be- schwerdeführer einerseits, dass das Waldgesetz allgemein den Schutz von wildlebenden Tieren bezweckt und dass in der besagten Zeit nicht nur die Rehe, sondern auch andere Tiere wie Hasen, Frösche, Mölche, Schnecken, verschiedene Vogelarten besonders schutzbedürftig sind. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Studie der Ökogeo AG Rehwild durch OL nachweislich in seinem normalen Verhaltenssystem gestört wird, vor allem während der Brut- und Setzzeit. Dieser Schutz soll den Wildtieren auch gewährt werden, ist ihr Lebensraum doch bereits das ganze Jahr durch Freizeitaktivitäten gestört. Dass sich die Tiere in Wildschutzgebie- te zurückziehen können, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann die Gefahr einer Be- einträchtigung der Wildtiere durch OL während der Brut- und Setzzeit nicht aufheben, ist doch nicht auszuschliessen, dass OL-Läufer, die vom Wettkampffieber ergriffen sind, und den kür- zesten Weg zum nächsten Posten anstreben, trotz Betretungsverbot Wildruhegebiete betreten.

5.2 Zusammenfassend ergibt sich aus dem bisher Gesagten, dass die Tiere im Wald wäh- rend des Höhepunkts der Hauptsetz- und -brutzeit, deren Periode der Regierungsrat gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Forstwesen und verschiedene namentlich im an- gefochtenen Entscheid erwähnte Fachpublikationen vom Mai bis Juni festgelegt hat, was nicht zu beanstanden ist, erhöhten Schutz bedürfen. Es geht dabei um die Erhaltung der Lebens- grundlagen der Tierarten im Wald. Dieses naturschützerische Interesse geht dem Interesse an einer OL-Veranstaltung vor. Dieselbe Interessenabwägung verlangt auch der kantonale Richt- plan, Objektplan L 3.2, wonach bei Zielkonflikten zwischen den Schutzzielen der Vorranggebie- te Natur und den Wünschen von Freizeit und Erholung die Anliegen des Naturschutzes Vorrang haben. Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat eine Ermessensüberschreitung vor, weil er ein generelles Verbot für OL im Wald für einen bestimmten Zeitraum vorsehe. Bei die- sem Einwand wird übersehen, dass der Bewilligungsbehörde bei der Abwägung der berührten Interessen sowie der damit zusammenhängenden Risiken ein Spielraum offen ist. Im Interesse der Praktikabilität und aus vollzugstechnischen Gründen ist eine gewisse Schematisierung durchaus zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_489/2011 vom 21.06.2012). In diesem Sinne lässt es sich vertreten, beim Verbot von OL im Wald auf die Zeitspanne vom Mai bis Juni (Höhepunkt der Hauptsetz- und -brutzeit der wildlebenden Tiere im Wald) abzustellen, d.h. die-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht se Zeitspanne als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekret für einen OL im Wald zu betrach- ten. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt. Be- denken bezüglich der Verhältnismässigkeit des besagten zeitlich limitierten Verbots könnten bestehen, wenn damit die Ausübung des OL-Sportes in der fraglichen kurzen Zeitspanne über- haupt nicht mehr möglich wäre, was gemäss den heutigen Aussagen von E.____ nicht zutrifft, können und werden OL doch auch ausserhalb des Waldes durchgeführt werden. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist auch zu prüfen, ob vom Verbot nicht abgesehen werden müsse, weil der Schutz der Wildtiere im Wald im Höhepunkt der Hauptsetz- und -brut- zeit mit der Anordnung von Auflagen und Bedingungen gewährleistet werden könnte. So könn- ten Änderungen betreffend Ort und der Routenführung als Auflagen verfügt werden, doch wür- den diese offensichtlich den Konflikt zwischen dem sehr sensiblen Ökosystem im Höhepunkt der Hauptsetz- und -brutzeit und den negativen Auswirkungen von OL nicht entschärfen kön- nen, da im ganzen Wald zu jener Zeit Rehe, Hasen, Vögel, namentlich Bodenbrüter, sowie Am- phibien und Reptile Nachwuchs haben bzw. ausbrüten. Die Beeinträchtigung dieser Tiere durch die Routenwahl kann wohl positiv beeinflusst werden, doch solange die OL abseits der Wege im Wald durchgeführt werden, besteht die Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung der Wildtie- re. Dass bei der Routenfestlegung auf Wildruhegebiete Rücksicht genommen wird, versteht sich von selbst, doch genügt dies - wie bereits dargelegt - nicht, um die Störungen der Wildtiere in der fraglichen Zeit abzuwehren bzw. zu beseitigen. Damit bleibt es beim Ergebnis, dass es keine tauglichen Massnahmen gibt, um die übermässige Beeinträchtigung der wildlebenden Tiere in der Hauptsetz- und -brutzeit durch einen OL auf ein erträgliches Mass zu vermindern. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, weil das Verbot ausschliesslich OL-Läufer treffe, während sich sonst jedermann frei im Wald (ausser in Wildschutzgebieten) bewegen und aufhalten dürfe. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ver- langt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Gleichbehandlung ist immer dann geboten, wenn die im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü- rich 2010, Rz. 495). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Rüge, dass der strittige OL eine bewilligungsbedürftige Veranstaltung im Sinne des kantonalen Waldgesetzes ist. Eine allge- meine Bewilligungspflicht für jedermann besteht nicht und würde auch der nach Art. 699 ZGB rechtlich geschützten Möglichkeit, den Wald im ortsüblichen Umfang zu betreten, zuwiderlau- fen. Der Beschwerdeführer vergleicht mithin ungleiche Tatbestände. Im Weiteren zeigt die Durchsicht der vom AfW bewilligten Veranstaltungen im Wald in der kritischen Zeitspanne Mai und Juni, dass bisher nur Veranstaltungen bewilligt wurden, bei denen die Routen nicht quer durch den Wald gelegt wurden, sondern bei denen sich die Teilnehmer der Veranstaltungen sich auf den bestehenden Wegen bewegten. Auch diesbezüglich besteht keine Verletzung der Rechtsgleichheit.

5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Regierungsrat keinen fehlerhaften Er- messensentscheid getroffen hat, wenn er zum Schutze des Wildes im Höhepunkt der Haupt- setz- und -brutzeit den vom Beschwerdeführer geplanten OL vom 20. Juni 2012 nicht bewilligt

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Der angefochtene Entscheid ist folglich als rechtmässig zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

  1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerde- führer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu- lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  2. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-11-07_vv_2
Entscheidungsdatum
07.11.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026