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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2012 (470 12 200)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Regina Schaub, Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokat Mehmet Sigirci, Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. August 2012)
A. A.____ reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 eine Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B.____ ein und erhob Strafantrag wegen sämtlichen in Frage kommenden Delikte. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 5. Februar
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2012 kam es zwischen den Ehegatten zu einer Auseinandersetzung, als der Antragsteller zwei Ordner mit Unterlagen aus der ehelichen Wohnung holen wollte. Beim Versuch, die Wohnung mit den Ordnern zu verlassen, sei der Antragsteller von der Beschuldigten tätlich angegangen und verbal beleidigt worden. Die Beschuldigte hätte ihm einen der Ordner aus den Armen ge- rissen und damit auf seine Hand geschlagen, wobei der Antragsteller am Knöchel verletzt wor- den sei. Im Nachgang an die verbale und tätliche Auseinandersetzung sei der Antragsteller un- ter Androhung von Gewalt am Verlassen der ehemals gemeinsamen Wohnung gehindert wor- den. Daraufhin alarmierte der Antragsteller die Polizei, welche jedoch keine Strafanzeige gegen die Beschuldigte aufnahm. B. Mit Verfügung vom 23. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Nötigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und e StPO ein. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird − soweit erforderlich − in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller, vertreten durch Advokat Dieter Roth, mit Eingabe vom 29. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht. Er beantragte, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2012 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei der Begehung der Tätlichkeit, der Beschimpfung und der Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Die Beschuldigte sei zudem zu verurteilen, dem Beschwerdeführer in Gutheissung seiner Zivilklage eine Entschädigungsforderung für sämtliche im Ermittlungsverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten im Betrag von CHF 2'167.00 zu leisten; alles unter o/e- Kostenfolge. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und demzufolge sei auf die Erhebung eines Gerichts- kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Stellungnahme vom 6. September 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ab- weisung der Beschwerde. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege nicht zu bewilligen und es seien ihm daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen. E. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2012 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer sei aus-
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serdem zu verurteilen, der Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Erwägungen
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könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er die Wohnung aus freiem Willen wieder hätte verlassen können, weshalb der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei. Betreffend den Tatbestand der Nötigung könne die eigentliche Entstehung der Verletzung des Beschwer- deführers nicht abschliessend geklärt werden. Darüber hinaus könnten der Beschuldigten keine weiteren physischen Einwirkungen auf den Beschwerdeführer nachgewiesen werden. Ein hin- reichender Beweis der Täterschaft der Beschuldigten könne deshalb nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren betreffend Tätlichkeit ebenfalls einzustellen sei. Schliesslich sei bezüg- lich der Beschimpfung nicht abschliessend eruierbar, wer als Provokant und wer als Retorquent aufgetreten sei, da auch keine objektiven Zeugen vorhanden seien. Durch die gegenseitigen Beleidigungen hätten sich die Parteien bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft, weshalb auch dieses Verfahren einzustellen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber in der Beschwerde vom 29. August 2012, das vorliegende Strafverfahren stehe in einem engen Zusammenhang mit dem vor dem Be- zirksgericht X.____ anhängigen Eheschutzverfahren sowie diverser laufenden oder bereits durchgeführten vormundschaftlichen Abklärungen und Massnahmen. Die Anliegen des Be- schwerdeführers würden durch staatliche Behörden nicht ernst genommen. Der Beschwerde- führer habe beim Versuch, die Wohnung zu verlassen, zwei schwere Ordner getragen, zudem habe die Beschuldigte eine heftige Gegenwehr geleistet, weshalb ihm das Verlassen der Woh- nung nicht möglich gewesen sei. Ferner habe die Beschuldigte den Sohn als Schutzschild missbraucht. Die Ermittlungen betreffend die Verletzung des Beschwerdeführers seien inakzep- tabel, da es nicht ersichtlich sei, wieso die an den Tatort gerufenen Polisten nicht als Zeugen einvernommen worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft beim Beschimpfungsvorwurf von der gesetzliche Kann-Vorschrift einer Strafbefreiung Gebrauch mache, passe in das Bild, dass man die Beschuldigte nicht bestrafen wolle. 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. September 2012 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, ein Verfahren sei einzustellen, wenn die Unschuld der beschuldigten Person erwiesen oder aus anderen Gründen ein Freispruch als sicher anzusehen sei. Die Herkunft der Verletzung des Beschwerdeführers habe nicht nachvollzogen werden können. Der behandelnde Arzt habe die Entstehung der Verletzung nicht mit genügender Sicherheit darlegen können. Im Ergänzungsbericht habe der behandelnde Arzt schliesslich angegeben, dass es sich bei der Verletzung um eine Schürfung handle, welche nicht durch einen Schlag verursacht worden sei. Bei der Nötigung sei zu beachten, dass der Sachverhalt aufgrund widersprechender Aussagen nicht habe bewiesen werden können. Es könne als erstellt betrachtet werden, dass Beschimp-
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fungen stattgefunden hätten. Unklar jedoch sei, wer damit begonnen habe, den anderen zu be- schimpfen. 2.4 In der Stellungnahme vom 10. September 2012 bringt die Beschuldigte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer versuche aufgrund des anhängigen Eheschutzverfahrens sowie den laufenden Abklärungen und Massnahmen die Beschuldigte bei diversen Personen und Ämtern anzuschwärzen. Der Beschwerdeführer sei viel stärker als die Beschuldigte und hätte die Woh- nung ohne Weiteres jederzeit verlassen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch nach ei- gener Angabe gar nicht erst versucht, die Wohnung zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft habe auch zu Recht auf eine Befragung der angerufenen Polizisten verzichtet, denn diese seien bei der Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen und hätten demnach keine näheren Anga- ben betreffend der Ursache der Verletzung machen können. 2.5 Im Vorliegenden stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, zu Recht das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Tätlichkeit, Nötigung sowie Beschimpfung eingestellt hat. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO) gegeben ist, mit anderen Worten, wenn ein Freispruch zu erwarten ist. Die Beur- teilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflicht- gemässen Ermessen des Staatsanwaltes anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren jedoch nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen werden soll: Beim Entscheid über Anklageerhebung gilt nicht der Satz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" (BGer 6B_588/2007 vom 11. April 2008; BGer 6B_115/2009 vom 13. August 2009, E. 2.4). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet, das untersuchte Verfahren − selbst wenn es nachgewiesen wäre − kann nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen, beispielsweise da es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verweist auf Fälle, für welche die Strafprozessordung eine Einstellung oder das Strafgesetzbuch eine Strafbefreiung vorsieht (zum Ganzen: LANDSHUT, Zürcher Kommentar
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StPO, 2010, Art. 319 N 15, 16, 19 und 27; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319, N 5 und 6). 2.6 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Busse bestraft. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 126 N 2, 13). Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der Strafanzeige vom 10. Februar 2012 (act. 19) an, im Rahmen des Vorfalls vom 5. Februar 2012 habe die Beschuldigte ihm einen Ordner entrissen und ihm damit auf die rechte Hand geschlagen, sodass er sich an den Knöcheln des Ringfin- gers verletzt habe. Die Beschuldigte bestreitet anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2012 (act. 63) sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Mai 2012 den Beschwerde- führer geschlagen zu haben. Der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bestätigung von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 7. Februar 2012 (act. 25) kann ent- nommen werden, dass Dr. med. C. den Beschwerdeführer untersuchte und dabei feststell- te, dass dieser am Ringfinger und am Kleinfingergrundgelenk der rechten Hand zwei alte, wenig schmerzhafte Schürfwunden mit Rötungen aufweist. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juni 2012 (act. 85) führt Dr. med. C.____ aus, dass er anlässlich der Untersuchung des Be- schwerdeführers bei diesem zwei ca. 5 cm lange, parallel laufende, oberflächliche Hautschür- fung am rechten Handrücken, über dem rechten Ringfinger- und dem rechten Kleinfingerknö- chel diagnostiziert habe. Die Schürfungen seien leicht gerötet, jedoch nicht schmerzhaft gewe- sen und nach Schätzung zum Zeitpunkt der Untersuchung ungefähr zwei bis vier Tage alt. Es sei schwierig die Ursache der Verletzung festzustellen, es könne eine leichte Kratzwunde sein, sie könne aber auch durch die Ordnerkante entstanden sein. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 (act. 87) führte Dr. med. C.____ ergänzend aus, es hätten beim Beschwerdeführer zwei ca. 1 - 1.5 cm breite Schürfwunden festgestellt werden können, jedoch keine tiefen Verletzungen, wel- che durch einen Schlag verursacht worden seien. Ein Schlag könne jedoch auch nicht gänzlich als Ursache ausgeschlossen werden. Die eigentliche Entstehung der Verletzungen des Be- schwerdeführers konnte demnach nicht restlos geklärt werden. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde vom 29. August 2012, zur Ermittlung der Ursache seiner Verletzung hätten die am Vorfallstag angerufenen Polizisten als Zeugen einvernommen werden müssen. Die Poli- zisten waren jedoch zur Zeit der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht anwesend, weshalb sie diesbezüglich keine Angaben hätten machen können. Ferner waren auch keine
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anderen Personen anwesend, welche bezüglich der Entstehung der Verletzung des Beschwer- deführers ein objektives Zeugnis hätten ablegen können. Steht der bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergeb- nis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 17). Ein hinreichender Beweis der Täterschaft der Beschuldigten kann somit nicht erbracht werden und ein Freispruch durch das Strafgericht wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, kommt entsprechend zum Schluss, dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Tätlichkeit zu Recht eingestellt hat. 2.7 Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar macht sich, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder der Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Ge- bärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede bzw. Beschimpfung unter vier Augen, d.h. nur gegen- über dem Verletzten selbst (RIKLIN, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 177 N 1). Gemäss Abs. 3 von Art. 177 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Der Ge- danke hinter der sog. Retorsion ist, dass sich die Beteiligten selber bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Inte- resse nochmalige Sühne verlangen würde (RIKLIN, a.a.O., N 18 mit Hinweis auf: BGE 82 IV 177). Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2012 (act. 47) an, die Be- schuldigte habe ihn während des Vorfalls vom 5. Februar 2012 als Hund, als Mann ohne Ehre sowie als "Dubel" beschimpft. Im Rahmen der Einvernahme vom 25. April 2012 (act. 65) führte die Beschuldigte aus, es könne sein, dass sie den Beschwerdeführer während des Streites be- schimpft habe. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch ebenfalls beschimpft. Es machen folglich beide Parteien geltend, im Zuge der Auseinandersetzung jeweils vom anderen verbal beleidigt worden zu sein. Bei dem besagten Vorfall waren sodann keine objektiven Zeugen zugegen. Es kann dementsprechend nicht abschliessend eruiert werden, von welcher Partei die Beschimp- fungen jeweils ausgingen. Es kann jedoch als erstellt betrachtet werden, dass sich die Parteien gegenseitig beschimpften und somit jede Beschimpfung mit einer Beschimpfung erwidert wur- de, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 3 StGB gegeben ist. Die Parteien haben sich durch ihre gegenseitigen Beschimpfungen bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft und die Aus-
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einandersetzung ist auch nicht von einer Bedeutung gewesen, dass die Öffentlichkeit ein Inte- resse an der nochmaligen Sühne der Beteiligten hätte. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Beschimpfung zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 177 Abs. 3 StGB eingestellt. 2.8 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung nach Art. 181 StGB strafbar. Massgebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit der Androhung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektive Krite- rien: Nur Drohungen, welche geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen, sind ausreichend (STRATHENWERT/JENNY/BOHMER, a.a.O., § 5, N 9). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Im Rahmen der Einvernahmen vom 25. April 2012 (act. 43) legte der Beschwerdeführer dar, als er am 5. Februar 2012 die Wohnung mit den besagten Ordnern habe verlassen wollen, habe sich die Beschuldigte ihm in den Weg gestellt, die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen. Der Beschwerdeführer habe zwar ebenfalls einen Wohnungsschlüssel bei sich gehabt, aber als er an der Beschuldigten vorbei die Wohnung habe verlassen wollen, habe diese ihn zu schlagen versucht, weshalb er den Versuch, die Wohnung zu verlassen, auf- gegeben habe. Die Beschuldigte habe dann den Sohn an ihre Seite genommen und so hätten sie bis zum Eintreffen der Polizei gewartet. Die Beschuldigte führt demgegenüber anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2012 (act. 61) aus, nach der verbalen Auseinandersetzung habe sie mit dem Sohn vor der Tür gewartet, da sie gedacht habe, so den Beschwerdeführer überreden zu können, die Ordner nicht mitzunehmen. Die Beschuldigte bestreitet ausdrücklich, den Be- schwerdeführer geschlagen zu haben (act. 63). Der Beschwerdeführer gibt sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Mai 2012 (act. 81) an, er habe gar nicht versucht, an der Beschuldigten vorbei zu kommen. Aus der von der basellandschaftlichen Polizei veranlass- ten Meldung an die Vormundschaftsbehörde betreffend den Vorfall vom 5. Februar 2012 (act. 29) wird sodann erhellt, dass der Beschwerdeführer selbst die Wohnungstüre geöffnet habe. Es kann somit festgestellt werden, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Be- schuldigten widersprechen, bestreitet die Beschuldigte doch ausdrücklich, den Beschwerdefüh- rer geschlagen zu haben. Ausserdem waren keine objektiven Zeugen anwesend, welche hätten bestätigen können, dass die Beschuldigte durch Schläge und somit Gewalt oder zumindest durch die Androhung von Gewalt den Beschwerdeführer am Verlassen der Wohnung gehindert hatte. Den Verfahrensakten kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer
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vorab gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffte. Nachdem die Beschuldigte die Aktenordner aus dem Auto des Beschwerdeführers genommen hatte und in die Wohnung zurückkehrte, ist ihr der Beschwerdeführer nachgelaufen und konnte im letzten Augenblick seinen Fuss in die Türe stellen, damit die Beschuldigte diese nicht verschliessen konnte. Dann hat er sich − trotz Gegenwehr der Beschuldigten − Zutritt zur Wohnung verschafft, um die besagten Ordner wie- der an sich zu nehmen (vgl. act. 43, 61 und 79). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung jederzeit wieder hätte verlassen können, zumal be- rücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer den gerufenen Polizeibeamten die Wohnungstüre öffnete (act. 29). Folglich ist der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. Entsprechend der vorste- henden Erwägung hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Nötigung zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2.9 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend die Voraussetzun- gen für die Einstellung des Verfahrens betreffend Nötigung, Tätlichkeit und Beschimpfung ge- mäss Art. 319 Abs.1 lit. a, b und e StPO erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag des Beschwer- deführers, wonach in Gutheissung seiner Zivilklage die Beschuldigte verpflichtet werden soll, eine Entschädigungsforderung in Höhe sämtlicher im Ermittlungsverfahren aufgelaufener An- waltskosten im Betrag von CHF 2'167.00 zu leisten, abzuweisen. Dementsprechend ist die vor- liegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. August 2012 vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er sei derzeit nicht imstande, Anwalts- und Verfahrenskosten zu bezahlen, da er seine Arbeitsstelle verloren habe und dementsprechend derweil über kein Einkommen verfüge und das Bezirksgericht X.____ sein Bankvermögen habe sperren lassen. Die Staatsanwalt- schaft bringt demgegenüber vor, im vorliegenden Verfahren sei nach Würdigung der Beweise die Zivilklage als aussichtslos zu beurteilen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren sei. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtsprechung, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der Beschwerdeführer verfügt über ein Vermögen von CHF 200'000.00 und ist dementsprechend im Besitz der erforderlichen Mittel. Die Argumentati-
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on, das Bankguthaben des Beschwerdeführers sei zurzeit eingefroren, ist unbehelflich, denn es ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfügt, zumal diese Sperrung lediglich von temporärer Natur ist. Da der Beschwerdeführer über die nötigen finan- ziellen Mittel im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, kann die Frage über die Aussicht der Zivilklage offen gelassen werden. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von insgesamt CHF 1'150.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'000.00 sowie Ausla- gen im Betrag von CHF 150.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Beschuldigte begehrt in der Stellungnahme vom 10. September 2012 eine Parteientschädi- gung von CHF 1'500.00, ohne diese näher zu substantiieren. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifver- ordnung für Anwältinnen und Anwälte ist dem Gericht die Honorarrechnung in Beschwerdever- fahren spätestens mit der letzen Rechtschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Partei- entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. In Ausübung seines Ermes- sen gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifverordnung für Anwältinnen und Anwälte kommt das Kantons- gericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zum Schluss, dass eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00, in Anbetracht der relativ kurzen Beschwerdeantwort sowie der ge- ringen Komplexität des vorliegenden Falls, angemessen ist. Der Beschuldigten wird dement- sprechend eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00 (inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'150.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen im Betrag von CHF 150.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von pauschal
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CHF 800.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Be- schwerdeführers zugesprochen.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtschreiberin i.V.
Tanja Hill