Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 1. November 2012 (735 12 45)


Berufliche Vorsorge

Invalidenrente

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Stefan Hofer, Advokat, Dr. Marco Chevalier, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Beklagte, vertreten durch Stiftung Auffangeinrichtung BVG, z.Hd. D. Follonier, Passage Saint- François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne

Betreff Invalidenrente

A.1 Bei dem 1962 geborenen A.____ wurde anfangs 2006 die Krankheit Chorea Huntington diagnostiziert. Er ist seither zu 100% arbeitsunfähig. Seine letzte Festanstellung übte er vom

  1. Mai 2000 bis 30. Juni 2002 als Projektleiter bei der Firma B.____ in Pratteln aus. Nach Auflö- sung dieses Arbeitsverhältnisses meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basellandschaft zum Leistungsbezug an und schöpfte seinen Anspruch auf Taggelder bis Ende Januar 2004 aus. Berufsvorsorgerechtlich war er während dieser Zeit bei der Stiftung Auffang- einrichtung BVG gegen das Todesfall- und Invaliditätsrisiko versichert. Vom 1. August 2003 bis Ende Januar 2005 war A.____ sodann als Teilzeit-Projektmitarbeiter im Auftragsverhältnis im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umfang von 50% für die Firma C.____ tätig und von September 2005 bis November 2005 bei der Firma D.____ angestellt. Diese Stelle wurde bereits während der Probezeit aufgelöst.

A.2 Am 6. Februar 2006 meldete sich A.____ unter Hinweis auf die anfangs 2006 diagnosti- zierte Krankheit Chorea Huntington bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente so- wie zwei Kinderrenten zu. Sie stützte sich hierbei in erster Linie auf die Ausführungen von Dr. med. E.____, FMH Neurologie, vom 9. April 2009, wonach die Verminderung der Arbeitsfä- higkeit spätestens ab Anfang des Jahres 2005 50% und ab 2006 100% betragen habe. Die da- gegen durch den Versicherten erhobene Einsprache, mit welcher der Zeitpunkt des Beginns des Wartejahrs ab Januar 2005 beanstandet und geltend gemacht wurde, dass die Krankheit bereits seit 2002 bestehe, wurde zurückgezogen.

A.3 A.____ ersuchte sodann am 19. Juli 2007 die Pensionskasse F., bei welcher er bis Ende Juli 2002 aufgrund seiner Anstellung bei der Firma B. berufsvorsorgeversichert war, um Ausrichtung von Leistungen. Diese lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 30. Juli 2007 mit der Begründung ab, dass er während der Versicherungszeit nicht mindestens 20% arbeitsunfähig gewesen sei. Am 20. November 2009 reichte A., vertreten durch Advokat G., beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage ein, welche jedoch mit Urteil vom 22. September 2010 abgewiesen wurde. Das Kantongericht be- gründete diesen Entscheid dahingehend, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest- stehe, dass A.____ während seiner Anstellung bei der Firma B.____ mindestens 20% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 beantragte A.____ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Berufliche Vorsor- ge (BVG) vom 25. Juni 1982. Am 29. August 2011 lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG das Begehren unter Hinweis darauf ab, dass keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorlägen, wel- che die Behauptung von A.____, dass die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2004 mehr als 20% betragen habe, bestätigen würden.

C. Am 2. Februar 2012 erhob A., vertreten durch die Advokaten Stefan Hofer und Dr. Marco Chevalier, erneut Klage beim Kantonsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrenten sowie zweier Kinderrenten rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu verurteilen; unter o/e- Kostenfolge. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss der durch den Kläger im Sommer 2011 bei Prof. Dr. med. H., FMH Medizinische Genetik, eingeholten Stellung- nahme betreffend den Verlauf seiner Krankheit feststehe, dass bei ihm bereits im Alter von 40 Jahren Krankheitssymptome vorgelegen hätten, die ihn in seiner beruflichen Tätigkeit stark be- hindert hätten. Am 9. Juli 2002 sei er 40 Jahre alt geworden, weshalb in der Zeit, in welcher er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert gewesen sei, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

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D. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Klageantwort.

E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 1. November 2012, an welcher die Advokaten Hofer und Dr. Chevalier als Vertreter des Klägers, Dominique Follonier als Vertreter der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Ehefrau des Klägers als Auskunftsperson und I.____ als Zeuge teilgenommen haben, hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kan- tonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten entscheidet. Zu den Vorsorgeeinrichtungen gehört u.a. die Auffangeinrich- tung, soweit sie die obligatorische berufliche Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität der Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wahrnimmt (Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art 22a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 727 f.).

1.2 Gerichtsstand ist in den vorgenannten Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei welchem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Klagen im Streit zwischen Versicherten und der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG aufgrund der obligatorischen Versicherung von arbeitslosen Versicherten (Art. 2 Abs. 3 BVG) können gemäss Rechtssprechung des Bundesgerichts vor dem zuständigen Gericht am Ort der Erfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 18 f. der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) vom 31. August 1983) erhoben wer- den (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 31. Oktober 2011, 9C_546/2011, E. 2.3 ff; vgl. auch Stauffer, a.a.O., S. 739 f. N 1956). Der in J.____ lebende Kläger erfüllte die Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG im Kanton Basel-Landschaft und bezog bei der Öffentlichen Arbeits- losenkasse Arbeitslosenentschädigung. Aus diesem Grund ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgericht zu bejahen. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 liegt zudem die sachliche Zustän- digkeit zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG beim Kantonsgericht, weshalb dieses die Angele- genheit auch sachlich zu beurteilen hat. Darüber hinaus sind die weiteren Sachurteilsvoraus- setzungen wie die Form der Eingabe und die ordnungsgemässe Bevollmächtigung des Rechts- vertreters erfüllt, sodass auf die Klage einzutreten ist.

  1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische Versicherung bei Bezügern und Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird und sie hört auf, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG). Die Versicherungspflicht dauert

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht demnach solange bis der Versicherte die 400 Taggelder der Arbeitslosenkasse während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschöpft hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011, 9C_361/2011, E. 5.2). Ob in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch die Beendigung des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verursacht wird, die gesetzliche Nachdeckungsfrist von einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG) Anwendung findet, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Dezember 2007, B 110/06, E. 6.3, offen gelassen. In früheren Entscheiden (Urteile des EVG vom 7. November 2005, B 53/05, E. 3.3.1, und vom 29. Juni 2004, B 95/03, E. 4.1) hat es diese Frage jedoch implizit bejaht (vgl. auch: JÜRG BRECHBÜHL, in: Jacques André Schneider, Thomas Geiser, Thomas Gächter [Hrsg.], Bundesgesetz über die berufliche Alter-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alter- Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 10 BVG). Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten, weshalb das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bis Ende Februar 2004 dauerte.

  1. In der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung des Art. 23 BVG haben Per- sonen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG hat sich inso- fern eine Änderung ergeben, als bereits bei einer Invalidität von mindestens 40% Anspruch auf Invalidenleistungen besteht. Was die Anwendbarkeit dieser neuen Bestimmung betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, dass im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen diejenige Bestimmung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Liegen Dauerleistungen im Bereich der beruflichen Vorsorge im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs entsprechend den allgemeinen übergangs- rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2004 der damals gültig gewesene Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt Art. 23 lit. a BVG anzuwenden (BGE 130 V 445 E. 1.2; vgl. zur über- gangsrechtlichen Problematik auch lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom
  2. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]). Das Reglement der Beklagten (Reglement 2005, Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen, Art. 14) geht vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Inva- lidenversicherung, d.h. ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen bei einer Erwerbsunfähigkeit un- ter 40 % besteht nicht.

4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistun- gen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG) vom 19. Juli 1959. Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG (in der bis Ende Dezember 2007 geltenden, vorliegenden anwendbaren Fassung; vgl. BGE 130 V 455) zusammen (vgl. BGE 118 V 239 E. 3c mit Hinweis). Im Bestreitungsfalle greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprü- fungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts Platz (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 und 3.2; Urteil des EVG vom 13. Juli 2004, B 45/03, E. 2.3; vgl. auch Urteil des EVG vom 21. April 2006, I 349/05 E. 2.3 und 2.4). In Bezug auf die Befugnis des Berufsvorsorgegerichts, den von der IV-Stelle

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgelegten Beginn der Wartezeit zu überprüfen, ist zu differenzieren: Wurde die Vorsorgeein- richtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73 bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV] vom 17. Januar 1961; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet, sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung der Leistung in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 V 73 E. 4.2.2, 120 V 106 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, C_414/2007, E. 2.2). Unterbleibt ein sol- ches Einbeziehen ins Verfahren oder verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen anderen Invali- ditätsbegriff, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs resp. des Beginns der Wartezeit für das Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (BGE 132 V 1, 129 V 73, 120 V 106 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 9C_689/2008, E. 1.2).

4.2 Die IV-Stelle hat den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Januar 2005 festgesetzt. Die Beklagte wurde weder in das IV-Verfahren miteinbezogen noch wurde ihr der IV-Entscheid eröffnet. Eine Bindungswirkung in Bezug auf die Feststellun- gen der IV-Stelle betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG besteht daher nicht. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Kläger in der Zeit, in welcher er bei der Beklagten versichert war, aufgrund seiner gesundheitlichen Be- einträchtigungen eine relevante Einbusse der Arbeitsfähigkeit aufwies.

5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zur Erbrin- gung der gesetzlichen Invaliditätsleistungen verpflichtet, sofern die berechtigte Person zurzeit der erstmaligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei ihr versichert (BGE 123 V 264 E. 1b) und die Beeinträchtigung sinnfällig, d.h. erheblich und dauerhaft war und sich auf das Arbeits- verhältnis ausgewirkt hat. Für die aufgrund einer während der Versicherungsdauer aufgetrete- nen Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis- tungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditäts- grad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlö- schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5). Erheblich ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn sie mindestens 20% beträgt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008, 9C_772/07, E. 4.1 mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist nicht der Invaliditätsgrad, sondern die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bishe- rigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2). Es muss arbeitsrecht- lich in Erscheinung treten, dass der Versicherte im bisherigen Beruf (BGE 134 V 27 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre- chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheit- lich bedingte Arbeitsausfälle. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sin- ne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen (nicht publ. Urteile des EVG vom 7. Oktober 1998, B 48/97, und vom 29. April 1998, B 18/97). Bei wieder- holten, kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder ein- zelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (nicht publ. E. 1.2 des in der SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils des EVG vom 12. September 2005, B 44/05).

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5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit und deren Andauern muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die Rechtsprechung verlangt aber nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfä- higkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulati- ve Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom Urteil 11. September 2008, 9C_368/2008, E. 2 mit Hinweisen).

5.3 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt zusätzlich voraus, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die wäh- rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) entstand, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1, 123 V 264 E. 1c, 120 V 117 f. E. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Der Gesund- heitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursa- che für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist (Urteil des Bun- desgerichts vom 22. August 2008, 9C_292/08, E. 2.2). Das Auftreten neuer Ursachen führt so- mit zu einer Unterbrechung des sachlichen Zusammenhangs und damit zur Beendigung der auf Art. 23 BVG beruhenden Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung (STAUFFER, a.a.O., S. 321). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichti- gen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des EVG vom 21. November 2002, B 23/01, E. 2.2).

6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dieser hat zur Folge, dass Beweislast nicht im Sinne einer Beweisführungslast zu verstehen ist. Das Gericht hat von Amtes wegen für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grund- satz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (Urteil des EVG vom 24. Mai 2000, B 12/98, E. 4b; BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Die Parteien tragen im sozialversicherungsrechtlichen Prozess nur insofern eine Be- weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, B 83/2006, E. 2.2; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

  1. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a).

  2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

  3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass bei der progredient verlaufenden Krankheit Cho- rea Huntington der sachliche und der zeitliche Konnex im Sinne der vorstehenden Erwägung 5.3 zu bejahen sind. Zu prüfen ist jedoch, ob die mindestens 20%ige krankheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit bereits während der Dauer des Versicherungsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zwischen Juli 2002 und Februar 2004 (vgl. E. 2 vorstehend) bestand. Für die Beurtei- lung dieser Frage sind die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen, wobei der Vollständigkeit und der Übersichtlichkeit halber die im Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Sep- tember 2010 aufgeführten Berichte nochmals zitiert werden.

9.1 Prof. H.____ bestätigte in seinem Bericht vom 14. Februar 2006 die Diagnose der Krankheit Chorea Huntington. In der Beurteilung führte er aus, dass beim Kläger die Krankheit mit neurologischen und beginnenden kognitiven sowie wahrscheinlich schon länger vorhande-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Normabweichungen bestehen würde. Am 8. Mai 2007 hielt Prof. H.____ sodann fest, dass Symptome der Krankheit Chorea Huntington bereits vor dem Januar 2005 vorgelegen hätten.

9.2 Im Arztbericht vom 9. März 2006 diagnostizierte Prof. Dr. med. K.____, FMH Neurologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Krankheit Chorea Huntington. Aufgrund der vorlie- genden Befunde müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von circa 50% seit einem Jahr oder länger ausgegangen werden. In der Anamnese hielt er fest, dass der Kläger sich bis Weihnachten 2005 weitgehend gesund gefühlt habe. Erste Beobachtungen leichter motorischer Veränderun- gen beim Gehen und Sprechen seien ihm aber vor mehreren Jahren aufgefallen. Fremdanam- nestisch würde sich eine vermehrte Ungeduld seit mehr als einem halben Jahr ergeben. Der Verlust der letzten Stelle sei mit einem Mangel an organisatorischen Fähigkeiten begründet worden.

9.3 Dr. E.____ führte am 9. April 2009 aus, dass der Kläger an der Krankheit Chorea Hun- tington leide. Nach den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau seien in den Jahren 1999 und 2000 vermehrt Stürze, im Jahr 2001 psychische Veränderungen wie Depressionen, aber auch Aggressionen aufgetreten; alles Symptome, welche der von verschiedenen Seiten als introver- tiert beschriebene Kläger zuvor nie gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bei der Firma B.____ in Pratteln gearbeitet. Nach Angaben eines ehemaligen Vorgesetzten dieser Firma habe der Kläger wiederholt aggressiv reagiert, wenn ihm etwas nicht gelungen sei. Aufgrund der Überforderung mit der Arbeit und auch den Problemen mit der englischen Sprache sei dem Kläger schliesslich die Stelle per Ende Juni 2002 gekündigt worden. Während dieser Zeit - zwi- schen März und Ende Mai 2002 - habe sich der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Der behandelnde Psychologe L.____ habe später beschrieben, dass der Kläger un- ter einem geringen Selbstwertgefühl gelitten habe, welches durch die Kündigung noch verstärkt worden sei. Zudem habe er eine gewisse Gleichgültigkeit gezeigt und das Auffassungsvermö- gen sei beschränkt gewesen. In der Folge sei er als Freelancer tätig gewesen und habe eine Stelle gesucht. Von August 2003 bis Februar 2005 habe er bei einem Kollegen als Projektma- nager gearbeitet. Diese Stelle sei aber auch gekündigt worden. Nach eigenen Angaben und jenen der Ehefrau seien während dieser Zeit zunehmende Probleme mit der Koordination der Bewegungen aufgetreten. So sei er als guter Schwimmer einmal fast ertrunken und es hätten sich zunehmend Schluckprobleme eingestellt. Nachdem die Krankheit Chorea Huntington diag- nostiziert worden sei, habe der Kläger im Rahmen der genetischen Beratung gesagt, er leide seit etwa zwei Jahren an schlimmer werdenden Gangstörungen und einer undeutlicher werden- den Sprache. Bei der neurologischen Untersuchung habe er jedoch ausgeführt, dass die ersten Veränderungen der Sprache und beim Gehen seit fünf Jahren bestehen würden. Die neuropsy- chologische Untersuchung habe den Verdacht auf kognitive Defizite, welche als leicht bis mit- telschwer eingestuft worden seien, bestätigt. Man sei davon ausgegangen, dass eine Vermin- derung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% seit einem Jahr bestehe. Genauere Angaben seien den übrigen Unterlagen nicht zu entnehmen. Aktuell beklage der Kläger rezidivierende Stürze, psychische Tiefs, zunehmende Probleme mit der Koordination der Bewegungen und des Schluckens sowie einen deutlich reduzierten Geschmacksinn und Gangstörungen. Betref- fend den natürlichen Verlauf der Krankheit sei bekannt, dass psychische Symptome und Ver- haltensauffälligkeiten in der Regel vor den ersten klinischen Symptomen auftreten würden. Da-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu gehörten unter anderem auch Gedächtnisprobleme, Planungsschwierigkeiten, Reizbarkeit, Ängstlichkeiten, Apathie und Depressionen. Nach eigenen Angaben sowie jenen der Ehefrau habe sich beim Kläger die Krankheit auch so entwickelt. Gehe man davon aus, dass sämtliche vorliegenden Angaben zutreffen würden, so müsse zumindest der Verdacht geäussert werden, dass die ersten Symptome der Krankheit tatsächlich bereits um das Jahr 2000 eingetreten sei- en. Auch die fremdanamnestischen Angaben des Vorgesetzten während den Jahren 2000 bis 2002 würden den Verdacht ergeben, dass bereits damals kognitive Defizite und Verhaltensauf- fälligkeiten bestanden hätten. Differenzialdiagnostisch müsse aber auch daran gedacht werden, dass eine depressive Phase reaktiv auf die erfolgte Kündigung erfolgt sei. Allerdings sei die Kündigung erst 1½ Jahre später erfolgt, da der Kläger die Anforderungen des Arbeitgebers nicht mehr habe erfüllen können. Dies würde wiederum auf bereits bestehende kognitive Defizi- te hinweisen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.____ fest, dass aufgrund der heute vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie der nachgewiesenen kognitiven Defizite, der Verhaltensauffälligkeiten, der Störungen der Koordination und der Feinmotorik sowie des Gangbildes davon auszugehen sei, dass der Kläger heute nicht mehr in der Lage sei, eine Ar- beitstätigkeit auszuüben. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei äusserst schwierig zu definieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher fremdanamnestischer Angaben müsse davon ausgenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bereits um die Jahre 2000 bis 2002 leicht eingeschränkt gewesen sei. Ein genaues Ausmass zu definieren oder die Einschränkung zu beweisen, sei aus rein neurologisch-medizinischer Sicht retrospektiv unmöglich, da auch keine echtzeitlichen medizinischen Dokumente zur Verfügung stehen würden und der zeitliche Verlauf der Zunahme der Behinderung individuell sei. So oder so müsse aber sicher davon ausgegangen werden, dass der Verlauf der Krankheit wie üblich schleichend gewesen sei und somit auch die Arbeitsfähigkeit schleichend abgenommen habe. Spätestens ab Anfang des Jahres 2005 habe die Verminderung der Arbeitsfähigkeit 50% betragen und ab 2006 sei der Kläger zu 100% arbeitsunfähig gewesen.

9.4 Prof. H.____ führte zuhanden der Ehefrau des Klägers am 8. Juni 2011 aus, dass er den Kläger Ende 2005 nach geraumer Zeit wieder gesehen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein- deutige neurologische Symptome eines fortgeschrittenen Stadiums der Krankheit (zum Beispiel unkoordinierte Bewegungen) vorgelegen. Weiter hielt er fest, dass er als Genetiker eine Aussa- ge über den Zusammenhang des Resultats des Gentests und des zu erwartenden Zeitpunkts des klinischen Ausbruchs der Huntington-Krankheit machen könne. Es bestehe nämlich eine signifikante inverse Korrelation zwischen der Anzahl der CAG-Wiederholungen im Huntington- Gen und dem Ausbruch der Krankheit. Für das zu erwartende Ausbruchsalter gelte die Regel, dass bei 40 Tripletts der Ausbruch mit 57 Jahren, bei 45 Triplett ein solcher mit 37 Jahren und bei 50 Tripletts einer mit 26 Jahren zu erwarten sei. Das Institut M.____ habe am 27. Januar 2006 beim Kläger 47 Triplettwiederholungen in einem seiner Huntington-Gene festgestellt. Im Jahr 2002 sei der Kläger 40 Jahre alt gewesen, weshalb gemäss der vorgenannten Korrelation das Vorliegen von Krankheitssymptomen, die ihn in der Ausübung seiner anspruchsvollen Tä- tigkeit schon stark behindert hätten, ausgesprochen wahrscheinlich gewesen sei. Diese An- nahme werde durch die Befunde des Psychologen L.____ bestätigt, bei dem der Kläger in der Zeit vom 27. März 2002 bis 28. Mai 2002 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Nach dessen Aussagen sei schon damals ein Rückgang der geistigen Fähigkeiten erkennbar

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen. Zudem habe der Kläger typische psychische Veränderungen gezeigt, die sich im fa- miliären und beruflichen Umfeld negativ ausgewirkt hätten.

9.5.1 In den Akten befindet sich auch das Schreiben von I., in dessen Firma C. der Kläger von August 2003 bis Januar 2005 als Projektmitarbeiter im Umfang von 50% gearbeitet hat. Dieser wies am 18. September 2011 darauf hin, dass bereits zu Beginn des Anstellungs- verhältnisses ein eigenartiger Bewegungsablauf beim Kläger aufgefallen sei. Dies sei jedoch von allen Mitarbeitenden als "Macke" abgetan worden. Nach einer Einführungszeit von zwei bis drei Monaten habe man den Einstand des Klägers feiern wollen, indem man zusammen Bow- ling spielen ging. Als der Kläger die Kugel in die Hand genommen und an die Bahn getreten sei, habe er diese statt auf die eigene auf eine andere Bahn geworfen. Allen Anwesenden sei klar gewesen, dass dieses Missgeschick nichts mit einer "Schusslichkeit" zu tun gehabt habe. Der Kläger sei in der Folge total ausgerastet und habe sich fast nicht beruhigen lassen. Von diesem Zeitpunkt an habe er immer häufiger eine Aggressivität beim Kläger bemerkt. Es seien viele Nebensächlichkeiten gesprochen worden. Wichtige Sachen schienen ihm aber nicht diskussi- onswürdig. Zum Schluss habe er sich von ihm trennen müssen. Im Geschäft sei sehr viel über den Kläger geredet worden, weil der Umgang mit seinem Verhalten schwierig war. Da niemand die Krankheit kannte, sei auch niemand auf die Idee gekommen, seine Veränderungen einer solchen zuzuordnen. Tatsache sei, dass er den Kläger nie mehr als 50% hätte anstellen kön- nen.

9.5.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigte I.____ im Zeugenstand, dass der Kläger bei ihm angestellt und ursprünglich vorgesehen gewesen sei, das Pensum bei Bedarf und Fähigkeit des Klägers auf 100% zu erhöhen. Davon sei jedoch abgesehen worden. Die ersten sechs Monate seien zwar noch gut gegangen. Der Kläger habe die Aufgaben, die ihm übertragen worden seien, ordentlich erledigt. Am Bowlingabend sei eine starke motorische Stö- rung aufgefallen. Danach sei auch eine Veränderung in seinem Verhalten auf, obwohl sich der Kläger stark dagegen gewehrt habe. Nach einem Jahr sei es nicht mehr möglich gewesen, ein- ander zu finden, denn die ursprünglich motorische Veränderung habe sich im Laufe der Zeit auch psychisch geäussert. Er sei stur und uneinsichtig gewesen. Wäre er nicht sein Nachbar gewesen, hätte man das Arbeitsverhältnis viel früher beendet.

9.6 Die als Auskunftsperson befragte Ehefrau des Klägers teilte mit, dass ihr Mann seit 1999 Symptome der Krankheit gehabt habe. Manifestiert habe sich die Krankheit im ersten Quartal 2002. Angefangen habe es mit motorischen Ausfällen. Im Laufe der Zeit sei er immer aggressi- ver geworden. Da sie nicht gewusst habe, dass er krank sei, habe sie ihm geglaubt, wenn er zum Beispiel als Erklärung für einen Stellenverlust die Unfähigkeit der anderen oder wirtschaft- liche Gründe genannt habe. Im Herbst 2005 sei die Befürchtung, dass er krank sein könnte, zur Gewissheit geworden.

10.1 Wie oben unter E. 6.2 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1, ausgeführt, verlangt die neueste Rechtsprechung des Bundesge- richt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenügli- chen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermögen. Liegt eine solcher Nachweis nicht vor, wird jedoch verlangt, dass die Einbusse im funktionellen Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein muss, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Ar- beitsausfälle. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der ar- beitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung ver- pflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeits- leistung erbringen konnte (vgl. auch MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG; Schnei- der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, N. 9 zu Art. 23 BVG; vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 324 N. 891).

10.2 Mit der vorliegenden Klage wurde eine Einschränkung von mindestens 20% in der funk- tionellen Leistungsfähigkeit in der Zeit zwischen Juli 2002 und Ende Februar 2004 geltend ge- macht.

10.2.1 Es bestehen keine echtzeitlichen Dokumente, aus welchen eine funktionelle Einbusse des Leistungsvermögens des Klägers innert der Nachdeckungsfrist (Ende Februar 2004) ent- nommen werden kann, da die Krankheit Chorea Huntington erst im Februar 2006 diagnostiziert wurde. Es kann daher lediglich eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenom- men werden. Es steht aber aufgrund der medizinischen Akten unbestritten fest, dass die Sym- ptome der Krankheit Chorea Huntington bereits früher - ab circa dem Jahr 2000 -aufgetreten sind (vgl. Bericht von Prof. H.____ vom 14. Februar 2006; Prof. K.____ vom 9. März 2006, Dr. E.____ vom 9. April 2009).

10.2.2.1 Dass sich die Symptome der Krankheit in massgeblichen Zeitabschnitt auch auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Sinne einer Einschränkung der funktionalen Leistungsfähig- keit auswirkten, bestätigte sodann auch der ehemalige Arbeitgeber I.____ in seinem Schreiben vom 18. September 2011. Darin hielt er fest, dass die Zusammenarbeit anfänglich gut funktio- niert habe, wobei ein eigenartiger Bewegungsablauf aufgefallen sei. Nach dem Bowlingabend im Herbst 2003 sei aber allen Mitarbeitenden klar gewesen, dass es sich hierbei nicht um eine "Macke" gehandelt habe. Der Kläger sei mit der Zeit sturer und aggressiver geworden. Auf ent- sprechende Frage anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte I._____ relativierend aus, dass der Kläger während längerer Zeit seine Arbeit gut gemacht habe. Die ursprüngliche Ab- sicht, den Kläger bei Eignung und ausreichender Arbeit in einem 100%igen Arbeitspensum an- zustellen, sei jedoch aufgrund der Wahrnehmungen bezüglich seines Verhaltens nie umgesetzt worden.

10.2.2.2 Diese Verhaltensauffälligkeiten zeigen ein deutliches Fortschreiten der Krankheit Chorea Huntington. Der Kläger versuchte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C.____ mit allen Mitteln diese Krankheitszeichen zu kaschieren. In diesem Sinne ist auch die Aussage des Zeugen I.____ anlässlich der Parteiverhandlung zu verstehen, wonach am Anfang "alles gut gegangen" sei. Daraus zu schliessen, dass beim Kläger in diesem Zeitpunkt keine relevante Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorlag, greift jedoch zu kurz. Es ist

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger anfänglich mit grossem Aufwand noch fähig war, seine Arbeit "technisch" korrekt zu erledigen. Gelang ihm dies nicht, wurde er aber aggressiv und stur. Dieses Verhalten gehört jedoch wie die mangelnde Krankheitseinsicht zum Symptom- komplex der Krankheit Chorea Huntington. Die Aussagen von I.____ machen klar, dass der Kläger bereits während der Anfangsphase seiner Anstellung bei der Firma C.____ aufgrund der Krankheit Chorea Huntington in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt war und er letztlich diese Stelle wohl aus Krankheitsgründen verlor. Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Kläger nur in einem 50%igen Pensum bei der Firma C.____ angestellt war und keine volle Arbeitsleistung erbringen musste. Wäre er zu 100% angestellt gewesen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Einschränkung in der funktionellen Leistungsfähigkeit bereits viel früher aufgefallen wäre.

10.2.3 Die Aussagen und Beobachtungen des Zeugen I.____ werden letztlich auch durch Prof. H.____ bestätigt. Dieser führte in seinem Schreiben vom 8. Juni 2011 aus, dass Ende 2005 bereits eindeutige Symptome eines fortgeschrittenen Stadiums der Krankheit Chorea Huntington bestanden hätten. Unter Hinweis auf die im Institut M.____ am 27. Januar 2006 festgestellte Triplettwiederholungen sei davon auszugehen, dass die Krankheit beim Kläger im Alter von 40 Jahren im Jahr 2002 ausgebrochen sei. Er sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ab diesem Zeitpunkt in der Ausübung seiner anspruchsvollen Tätigkeit stark behindert gewesen. Eine ähnliche Aussage, wonach beim Kläger ab dem zweiten Quartal eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte, äusserte auch der RAD-Arzt pract. med. N._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. September 2008 (vgl. Akten der IV- Stelle Basel-Landschaft, act. 60; vgl. auch act. 71). Auch die durch den Psychologen L.____, bei welchem der Kläger in der Zeit vom 27. März 2002 bis 28. Mai 2002 in psychotherapeuti- scher Behandlung war, erhobenen Befunde (vgl. IV-Akten act. 59 S. 5-9), lassen einen Rück- gang der funktionellen Leistungsfähigkeiten in diesem Zeitrahmen klar erkennen.

10.2.4 Fraglich ist jedoch der Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Prof. K.____ führte am 9. März 2006 aus, dass der Kläger seit einem Jahr oder länger mindestens zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dr. E.____ bestätigte dies in seinem Bericht vom 9. April 2009 und hielt fest, dass spätestens ab Januar 2005 die Verminderung der Arbeits- fähigkeit 50% betragen habe. Er ging sogar davon aus, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2000 leicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Prof. H.____ führte sodann am 8. Juni 2011 aus, dass es ausgesprochen wahrscheinlich sei, dass der Kläger ab 2002 in der Aus- übung einer anspruchsvollen Arbeit bereits stark behindert gewesen sei. Damit steht unter Be- rücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Krankheit fest, dass die Einschränkung in der funktio- nellen Leistungsfähigkeit ab Sommer 2002 fortschreitend zunahm und Ende 2004 mindestens 50% betrug. Betrachtet man die Entwicklung der Krankheit auf der Zeitachse und berücksichtigt man deren progredienten Verlauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass spätestens Ende Februar 2004 eine leistungsbegründende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit von 20% gegeben war. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger vom

  1. Juli 2002 bis Ende Januar 2004 als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte, konnte er doch seine volle Arbeitsfähigkeit nie mehr

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Beweis stellen. Er konnte einzig eine 50%ige Teilzeitstelle verrichten und fand, nachdem ihm diese gekündigt worden war, keine unbefristete Stelle mehr.

11.1 Aufgrund dieser Ausführungen liegt unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberich- te, der Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers und der Ehefrau sowie des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung im vorliegenden Verfahren einer der in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. HÜRZELER, a.a.O, N 9 zu Art. 23 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) erwähnten besonderen Umstände vor, gemäss welchen eine von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation ab- weichenden Lage in Betracht gezogen werden muss. Es ist daher auch ohne Vorliegen echt- zeitlicher Arztberichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einbusse an funktionel- lem Leistungsvermögen im Umfang von 20% während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten auszugehen, weshalb diese ab 1. Januar 2005 leistungspflichtig wird.

11.2 Zu beachten ist, dass der Kläger nur die Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen beantragt hat. Der Streitgegenstand be- stimmt sich nach den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (ULRICH MEYER-BLASER, Streitgegenstand im Streit Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. S. 38). Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der kläge- rischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Gericht vortragen will. Beschränkt sie sich darauf, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeein- richtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie die frankenmässige Bezifferung des bejahten An- spruchs, auszudehnen. Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitge- genstandes hat das angerufene kantonale Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (BGE 129 V 452 E. 3.2). Der Kläger hat sein Rechtsbegehren vorliegend nicht beziffert. Die Sache ist daher in Gutheissung der Klage der Beklagten zu überweisen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Klägers befindet.

12.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben.

12.2 Der Kläger ist mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss An- spruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (§ 21 VPO). In der Honorarnote vom 16. Juli 2012 werden ein Zeitaufwand von 64.5 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 144.-- ausgewiesen. Dieser Aufwand erweist sich selbst unter Berücksichtigung der an- spruchsvollen Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch. Es rechtfertigt sich daher eine Kür- zung des geltend gemachten Honorar von Fr. 17'570.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auf pauschal Fr. 12'000.--.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Invaliden- rente entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestim- mungen zu gewähren. 2. Die Sache wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen, damit diese dem Ausgang des Gerichtsverfahrens entsprechend die Höhe der Rentenleistung betraglich ermittelt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat dem Kläger eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 12'000.-- pauschal zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 25. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr.: 9C_162/2013) erhoben.

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24.03.2026