Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 25. Oktober 2012 (735 11 153)
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin
B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Daniel Levy, Advo- kat, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607, 4133 Pratteln 1
gegen
C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
F.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
G.____,Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
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A. Mit Urteil des Bezirksgerichts X.____ vom 24. Februar 2011 wurde die am 1. Juni 1990 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 7 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Guthaben der geschiedenen Ehegatten aus der beruflichen Vorsorge in Anwendung von Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Dieses Urteil erwuchs am 12. März 2011 in Rechts- kraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht X.____ am 7. April 2011 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht).
B. Das Kantonsgericht eröffnete am 15. April 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei bat es den geschiedenen Ehemann um Mitteilung, ob er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen gestellt habe und wenn ja, in welchem Stadium sich das IV-Verfahren befinde. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 gab der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advokat Daniel Levy, bekannt, dass er sich seit September 2009 in einem Um- schulungsprogramm der IV befinde.
C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 sistierte das Kantonsgericht das Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens. Als die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben vom 26. März 2012 informierte, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und der geschiedene Ehemann im Berufsleben eingegliedert sei, hob das Kantonsgericht die Sistierung am 29. März 2012 auf. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Vorsorgefall "Invalidität" nicht eingetreten sei, weshalb die Teilung der Austrittsleistungen grundsätzlich vorgenommen werden könne. Zudem ordnete es amtliche Erkundigungen bei verschiedenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtun- gen an und forderte die geschiedene Ehefrau auf, Auskunft über ihre Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten während des Zeitraumes vom 1. Juni 1990 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 1997 zu geben.
D. Nach Eingang der Eingaben der C.____ vom 4. und 12. April 2012, der G.____ vom 4. und 13. April 2012, der F.____ vom 12. April 2012, der D.____ vom 12. April 2012, der E.____ vom 18. April 2012, der geschiedenen Ehefrau vom 25. April 2012 sowie der aufgrund von weiteren amtlichen Erkundigungen zugestellten Antworten der H.____ und der C.____ vom 26. April 2012 forderte das Kantonsgericht am 3. Mai 2012 bei der Ausgleichskasse Basel- Landschaft einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der geschiedenen Ehefrau an; die- ser ging am 9. Mai 2012 ein. Gleichentags fragte es den geschiedenen Ehemann an, ob er Auskunft über sein Arbeitsverhältnis bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die I.____ bzw. über die zuständige Vorsorgeeinrichtung geben könne. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte der geschiedene Ehemann mit, dass er mangels Vorliegen von Unterlagen nicht wisse, wohin seine Austrittsleistung aus dem Vorsorgeverhältnis mit der J.____ überwiesen worden sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Am 11. Mai 2012 informierte die C.____ mit, dass sie die Freizügigkeitsleistung der geschiedenen Ehefrau auf die Freizügigkeitspolice überwiesen habe. Das Freizügigkeitsgutha- ben betrage Fr. 7'053.30 inkl. Zins.
F. Die vom Kantonsgericht bei der K.____ am 3. Mai 2012 angeforderte Auskunft ging am 18. Juni 2012 ein. Danach betrug das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau per Heirat Fr. 3'333.-- inkl. Zins.
G. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 21. Juni 2012 Gelegenheit zur Stellungnah- me. Der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advokat Daniel Levy, beantragte am 9. Juli 2012, es sei die G.____ anzuweisen, zu Lasten des Vorsorgekontos des geschiedenen Ehe- mannes Fr. 79'749.05 auf ein von der geschiedenen Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen. Die geschiedene Ehefrau stellte den Antrag, es sei bei der I.____ anzufragen, bei welcher Pensionskasse sie ihre Arbeitnehmerschaft für die berufliche Vorsorge versichert habe. In der Folge bat das Kantonsgericht die J.____ am 2. August 2012 mitzuteilen, wohin sie die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes überwiesen habe. Am 10. August 2012 wies die L.____ darauf hin, dass aufgrund der per 31. Dezember 2007 erfolgten Liquidati- on alle Dossiers von vor 1997 ausgetretenen versicherten Personen vernichtet worden seien.
I. Mit Schreiben vom 13. September 2012 meldete die geschiedene Ehefrau, dass sie ein Freizügigkeitskonto bei der M.____ eröffnet habe.
J. Am 18. August 2012 (Eingang: 27. September 2012) gab die N.____ bekannt, dass sie am 1. Oktober 1992 von der H.____ Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau in Höhe von Fr. 8'221.-- und von der C.____ in der Höhe von Fr. 586.-- erhielt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Am 1. Januar 2011 ist ZPO in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des ZGB geändert worden. Das Übergangsrecht für hängige Rechtsmittelverfahren bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das Bezirksgericht Liestal überwies die vorliegende Angelegenheit am 7. April 2011 dem Kan- tonsgericht. Unter diesen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab
1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in wel- chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständi- gen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.
1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei- lungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) ein- getreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschul- det, welche durch das Scheidungsgericht festzusetzen ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB; BGE 129 V 252).
2.2. Vorliegend stand im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens offen, ob beim geschiedenen Ehemann mit dem Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" zu rechnen war. Mit Mitteilung der IV- Stelle vom 26. März 2012 ist nun erstellt, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen sind und der geschiedene Ehemann nach seiner Umschulung im Berufsleben eingegliedert ist. Demnach ist der Vorsorgefall "Invalidität" nicht eingetreten, weshalb die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge gegeben sind.
3.1 Gemäss Schreiben vom 4. April 2012 und 11. Mai 2012 steht fest, dass die C.____ für die geschiedene Ehefrau eine Freizügigkeitspolice mit einem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 7'053.30 inkl. Zins bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils führt. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass die geschiedene Ehefrau über eine Freizügigkeitspolice bei der D.____ mit einem Guthaben von Fr. 16'998.70 inkl. Zins verfügt (vgl. Schreiben vom 12. April 2012 und 26. Juni 2012). Darin ist jedoch die vorehelich erworbene Austrittsleistung in Höhe von Fr. 3'333.-- inkl. Zins enthalten (vgl. Schreiben der K.____ vom 18. Juni 2012 und der N.____ vom 18. August 2012). Da gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG nur die während der Ehe erworbene Austrittsleistung der Teilung unterliegt, ist das voreheliche Altersguthaben von Fr. 3'333.-- vom Altersguthaben von Fr. 16'998.70 abzuziehen. Somit kann auf Seiten der geschiedenen Ehefrau insgesamt eine Austrittsleistung von Fr. 17'388.45 (Fr. 7'053.30 + Fr. 10'335.15) geteilt werden.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Den Angaben der G.____ vom 13. April 2012 zufolge beträgt die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per 12. März 2011 Fr. 151'295.80 inkl. Zins. Der Ansicht des ge- schiedenen Ehemannes, wonach sich die Austrittsleistung auf Fr. 155'491.-- belaufen soll, kann nicht gefolgt werden. Der geschiedene Ehemann übersieht, dass dieser Betrag den Zins bis 31. Dezember 2011 umfasst. Bei der Teilung der Austrittsleistungen ist jedoch das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier: 12. März 2011) massgebend, weshalb der Betrag von Fr. 151'295.90 dem Vorsorgeausgleich unterliegt. Bei den E.____ und F.____ verfügt der ge- schiedene Ehemann über ein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben per Rechtskraft des Scheidungsurteils von Fr. 19'117.40 (F.) und Fr. 8'291.20 (E.). Im Weiteren führt die C.____ für den geschiedenen Ehemann die Freizügigkeitspolice mit einem Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 6'073.-- inkl. Zins (vgl. Schreiben vom 12. April 2012; Aktennotiz vom 26. April 2012).
4.1 Im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG). Danach hat das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzu- klären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68 N 3 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiswürdigung einen Sachver- halt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich- keit zu entsprechen (BGE 117 V 264).
4.2 Aufgrund der Liquidation der für die I.____ zuständige J.____ stehen keine Unterlagen vor 1997 mehr zur Verfügung, welche Auskunft über den Verbleib der entsprechenden Freizü- gigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes bei Austritt geben könnten (vgl. Schreiben der L.____ vom 10. August 2012). Weiter steht fest, dass diese Freizügigkeitsleistung nicht an die nächstfolgende Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde. Denn gemäss Auskunft der C.____ brachte der geschiedene Ehemann bei Eintritt keine Freizügigkeitsleistungen ein. Die Aufrech- nung eines fiktiven Betrags an die zu teilende Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes ist nicht möglich, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass sich diese beispielsweise auf einem Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto befinden, welches bisher unbe- rücksichtigt geblieben oder eine Gutschrift auf ein bekanntes Vorsorgekonto irrtümlicherweise nicht erfolgt ist. Solche Sachumstände sind nicht nachgewiesen, weshalb keine weitere Auf- rechnung erfolgen kann (BGE 117 V 264 E. 3b). Demgemäss beträgt die Austrittsleistung des
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschiedenen Ehemann insgesamt Fr. 184'777.40 (Fr. 151'295.80 + Fr. 19'117.40 + Fr. 8'291.20 + Fr. 6'073.--).
4.3 Somit ist ein Betrag von Fr. 167'388.95 (Fr. 184'777.40 ./. Fr. 17'388.45) auszuglei- chen. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die G.____ einen Betrag von Fr. 83'694.50 (Fr. 167'388.95 : 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der M.____ zu überweisen.
5.1 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgegut- haben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 460) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwider- laufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der aus- gleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.
5.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz be- trug vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2 % und ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit danach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleis- tung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Ver- zugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugs- zinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
5.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu ver-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgein- richtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
5.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
5.5 Die G.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 83'694.50 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reg- lementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwen- den.
6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegen- standslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit ge- prägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes we- gen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsor- ge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.
6.4 Aufgrund der Scheidungsakten kann keinem der geschiedenen Ehegatten ein über- wiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die G.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 83'694.50 auf das Freizügigkeitskonto bei der M.____ (Konto Nr. CH 20 0840 1042 6876 2590 3) lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (12. März 2011) bis 31. Dezem- ber 2011 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 %, ab 1. Januar 2012 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,5 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.