Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 24. Oktober 2012 (810 10 496)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Michèle Trottmann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1429 vom 19. Oktober 2010)
A. Die 1972 geborene albanische Staatsangehörige A.____ heiratete am 23. Oktober 1997 in Albanien den Schweizer B.____, geboren 1956, und reiste am 8. November 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zwecks Verbleib beim Ehemann in die Schweiz ein. Am 24. November 1997 erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau und die Ehe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht leute lebten vorerst in C.. Im Jahr 2002 nahmen sie einen Kantonswechsel in den Kanton Basel-Landschaft vor. A. war damals als Verkäuferin tätig und der Ehemann hatte eine Anstellung als Maler. A.____ wurde schliesslich nach fünfjährigem Aufenthalt vom Kanton Ba- sel-Landschaft am 13. November 2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
B. A.____ gebar in der Schweiz fünf Kinder: D.____ (geb. 2000), E.____ (geb. 2002), F.____ (geb. 2005), G.____ (geb. 2007) und H.____ (geb. 2010), von welchen D.____ und E.____ das Schweizer Bürgerrecht erwarben. Die Vaterschaft von F.____ und G.____ wurde von B.____ erfolgreich angefochten; diese beiden Kinder besitzen Niederlassungsbewilligungen für die Schweiz. H.____ besitzt das vorläufige Schweizer Bürgerrecht gestützt auf die nach wie vor bestehende Ehe der Mutter mit dem Schweizer B.____.
C. Mit Strafbefehl vom 31. März 2004 verurteilte das Bezirksstatthalteramt I.____ A.____ wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Ta- gen.
D. Mit Urteil des Bezirksgerichts I.____ vom 4. Oktober 2005 wurde A.____ das Ge- trenntleben von ihrem Ehemann B.____ bewilligt. Dieser wurde angewiesen, die eheliche Woh- nung in J.____ bis 31. Oktober 2005 zu verlassen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen drei Kinder D., E. und F.____ wurden unter die elterliche Obhut ihrer Mutter A.____ gestellt. Zufolge mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit beider Ehegatten wurde vorerst von einer Festlegung von Unterhaltsbeiträgen abgesehen.
E. Wie den Akten des Amts für Migration (AfM) zu entnehmen ist, wurden die Eheleute A.____ und B.____ von Februar 2003 bis Mai 2005 von der Sozialhilfebehörde J.____ mit ins- gesamt Fr. 73'034.25 unterstützt. Von September 2005 bis Juli 2009 erhielt A.____ Fr. 203'040.85 an Unterstützungsgeldern.
F. Gemäss Protokoll der Sozialhilfebehörde J.____ vom 6. November 2006 hatte A.____ in den Jahren 2004 bis 2006 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 19'553.05 bezogen und dies der Sozialhilfebehörde nicht gemeldet. Als Konsequenz wurde ihr Grundbedarf herabgesetzt und so die verschwiegenen Arbeitslosentaggelder rückwirkend an die bezogenen Sozialhilfeleistungen angerechnet.
G. Mit Urteil des Bezirksgerichts I.____ vom 30. November 2006 wurde B.____ zur Zahlung von monatlich Fr. 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen an A.____ verurteilt. Die Bezahlung erfolgte jedoch trotz Mahnungen nicht.
H. Gemäss Aktennotiz der Gemeindeverwaltung J.____ vom 11. Juli 2007 wohnte K.____ seit mehreren Monaten bei A.. Nach Aussage von A. sei er der Vater von F.____ und G.____. Er habe die Kinder jedoch noch nicht anerkannt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Allmählich häuften sich bei A.____ die Schulden. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I.____ vom 29. April 2008 zeigte offene Betreibungen im Betrag von Fr. 115'242.50 sowie Verlustscheine im Betrag von Fr. 106'832.30.
J. Mit Schreiben vom 29. April 2008 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung, dies aufgrund ihrer hohen Schulden und offenen Verlustscheine. An der Befragung vom 15. Mai 2008 gab A.____ an, dass sie nach dem Tod ihrer Adoptiveltern in Albanien ca. fünf Millionen Dollar geerbt habe. Sie habe in Albanien bis zu ihrem zwölften Lebensjahr gelebt und sei danach mit den Adoptiveltern nach Italien ausgewandert. Um das Erbe in Albanien antreten zu können, müsse sie noch einen Geburtsschein aus dem Heimatort beschaffen. Hinsichtlich der bestehenden Schulden gab sie an, dass diese auch im Zusammenhang mit ihrem Ehemann, B.____, zu sehen seien.
K. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten wurde die Tochter E.____ nach vormund- schaftlichen Abklärungen am 26. Juni 2008 fremdplatziert. Die Vormundschaftsbehörde J.____ ernannte gleichentags eine Beiständin (L., Stellenleiterin Sozialdienst J.) für E.. Im Oktober 2010 wurde die Fremdplatzierung wieder aufgehoben. B. bezahlte weiterhin keine Unterhaltsbeiträge an seine Kinder. Auch K., Vater der Kinder F. und G.____, leistete keine finanzielle Unterstützung.
L. Nachdem längere Zeit keine Klarheit bezüglich der Erbschaft bzw. Rückzahlungs- möglichkeit der erhaltenen Sozialhilfebezüge bestand, gewährte das AfM A.____ am 16. Juli 2009 erneut das rechtliche Gehör. A.____ gab an, ihr fehle das Geld, um in Albanien einen gül- tigen Pass zu besorgen. Sie müsse dort zudem einige Unterschriften leisten, um das Erbe an- treten zu können. Ausserdem arbeite sie momentan in einer Vollzeittätigkeit, was ihre Bestre- bungen belege, von der Sozialhilfe loszukommen.
M. Am 12. November 2009 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz, Ausreise bis spätestens 31. Januar 2010. Der Rechtsvertreter von A.____, Dr. Yves Waldmann, Advokat, reichte gegen diese Verfügung am 23. November 2009 beim Regierungsrat des Kan- tons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und setzte eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2011 fest.
N. Am 29. Oktober 2010 reichte A., wiederum vertreten durch Dr. Yves Waldmann, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 19. Oktober 2010 ein. Es wurden die Rechtsbegehren gestellt, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuhe- ben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e- Kostenfolge. Am 3. Januar 2011 wurden der Verfahrensantrag auf Beizug der Akten der Sozial- hilfebehörde J. gestellt sowie der Antrag, das Schreiben von L.____ vom 9. April 2010 mit dem Titel "Stellungnahme zur Beschwerdebegründung von Herrn Dr. Y. Waldmann vom
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25. Januar 2010" sowie die Behauptungen des AfM in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2010, welche sich auf dieses Schreiben stützten, seien aus dem Recht zu weisen.
O. Am 28. Januar 2011 reichte der Rechtsdienst des Regierungsrates seine Vernehm- lassung zur Beschwerde vom 29. Oktober 2010 ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist und unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.
P. Am 31. August 2009 war A.____ mit ihren Kindern in den Kanton Basel-Stadt umge- zogen, wo sie seither von der Sozialhilfebehörde M.____ unterstützt wird. Am 9. Dezember 2009 hatte sie ein Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel) ge- stellt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 wies das Migrationsamt Basel-Stadt das Gesuch ab. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A.____ am 21. Juni 2011 beim Justiz- und Si- cherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Rekurs.
Q. Nachdem zunächst nicht klar war, ob der Kanton Basel-Landschaft oder der Kanton Basel-Stadt für die Beurteilung der Sache zuständig ist, wurde schliesslich das Verfahren in Basel-Stadt am 23. August 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft sistiert. In der Folge überwies die Präsidentin des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 29. August 2012 den Fall der Kammer zur Beurteilung. Das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wur- de gutgeheissen.
R. Anlässlich der Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an Ihren Anträ- gen fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte den zusätzlichen Antrag, es sei beim Erziehungsbeistand der Tochter E.____ ein Bericht über deren momentane gesundheitli- che Situation und die möglichen Folgen einer Wegweisung einzuholen
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist ebenfalls gegeben.
1.2 Fraglich ist einzig die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren, da die Be- schwerdeführerin im August 2009 in den Kanton Basel-Stadt übersiedelte und dort im Dezem- ber 2009 ein Gesuch um Wohnsitznahme (Kantonswechsel) stellte. Gestützt auf Art. 61 Abs.1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erlischt die Bewilligung im bisherigen Bewilligungskanton mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton. Der Kantonswechsel wurde der Beschwerdeführe- rin vom Kanton Basel-Stadt jedoch mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 16. Juni
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 nicht bewilligt, wogegen sie Rekurs einlegte. Dies bewirkte, dass das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bzw. betreffend Kantonswechsel in zwei verschiedenen Kantonen zur selben Zeit hängig war und sich die Frage stellte, welcher Kanton nun in der Sache zu entscheiden hat. In den Weisungen im Kreisschreiben des Bun- desamts für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 3.1.8.2.1., Version vom 30. September 2011, wird ausgeführt, dass während eines hängigen Verfahrens über den Widerruf oder die Nichtver- längerung einer Bewilligung im bisherigen Kanton der neue Kanton ein Gesuch um Kantons- wechsel sistieren könne, solange das Verfahren im bisherigen Kanton nicht rechtskräftig abge- schlossen sei. Diesfalls habe der bisherige Kanton das Verfahren weiterzuführen und nach ei- nem rechtskräftigen negativen Entscheid auch die Wegweisung zu vollziehen. Das Verfahren im Kanton Basel-Stadt wurde am 23. August 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft sistiert. Nach der Weisung des Bundesamts für Migration bleibt in casu folglich der Kanton Basel-Landschaft für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig, da das Verfahren in diesem Kanton zuerst eingeleitet wurde. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann folglich eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugäng- lich, wobei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Oktober 2006, 810 06 154, E. 2.3).
Der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Sozialhilfebehörde J.____ beizuziehen und es seien die Stellungnahme von L.____ vom 9. April 2010 sowie die Behauptungen des AfM in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2010, welche sich auf dieses Schreiben stützten, aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen, da beides für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Bedeutung ist. Der anlässlich der Parteiverhandlung gestellte Antrag, es sei beim Erziehungsbeistand der Tochter E.____ ein Bericht über deren momentane gesundheitliche Situation und die möglichen Folgen einer Wegweisung einzuholen, wird ebenfalls abgewiesen.
Im Folgenden gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Albanien keine staatsver- tragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
4.2 Es gilt sodann zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts- konvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Be- schwerdeführerin darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (vgl. BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestig- tem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Unter einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihrerseits auf einem gefes- tigten Rechtsanspruch beruht, zu verstehen (vgl. BGE 130 II 285 E. 3.1 mit zahlreichen Hinwei- sen; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer- recht, eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 6.32). Muss ein Ausländer, dem eine ausländerrechtli- che Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" mög- lich ist, mit ihm auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interes- senabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.1 und vom 27. März 2009, 2C_353/2008, E. 2.1 und 2.2.1 mit umfang- reichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Rechtsgut ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur dann statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. BGE 116 Ib 357 E. 3a). Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenü- berstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht.
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus der noch bestehenden Ehe zum Schweizer B.____ keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, wurde die Ehe doch im Oktober 2005 gerichtlich getrennt, womit das eheliche Zusammenleben beendet wurde und eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht mehr besteht.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch in Bezug auf ihre Kinder auf das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen. Von ihren fünf in der Schweiz geborenen Kindern, welche zwischen zweieinhalb und zwölf Jahre alt sind, besitzen drei als Kinder eines Schweizer Vaters das Schweizer Bürgerrecht; zwei Kindern wurde, da die Vaterschaft vom Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgreich angefochten worden war, eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Zu allen fünf Kindern besteht eine intakte und tatsächlich ge- lebte Beziehung. Würde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen, müssten ihr die Kinder ins Ausland folgen, um dort das Familienleben weiter verwirklichen zu können. Dies ist ihnen jedoch nicht ohne weiteres zumutbar, zumal drei der Kinder das Schweizer Bürger- recht besitzen und somit ein bedingungsloses Anwesenheitsrecht in der Schweiz geniessen. Hinzu kommt, dass alle fünf Kinder ihr gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben und hier verwurzelt sind. Da nicht ohne weiteres von den Kindern verlangt werden kann, mit der Mutter die Schweiz zu verlassen, liegt mit der Wegweisung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht vor.
4.5 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich in casu um einen Fall des umgekehrten Familiennachzugs. Mit dem umgekehrten Familiennach- zug werden Situationen bezeichnet, in denen sich die Frage stellt, ob das gefestigte Anwesen- heitsrecht eines Kindes einem Elternteil ein Aufenthaltsrecht verschaffen kann (ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 6.35; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 18 N 18). Im Entscheid BGE 135 I 153 hielt das Bundesgericht zum umgekehrten Familien- nachzug fest, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen sorgebe- rechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes zuzustimmen sei, wenn über das öffentliche Inte- resse an einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus keine zusätzlichen ordnungs- oder si- cherheitspolizeilichen Gründe sprächen. Kurz darauf präzisierte das Bundesgericht in BGE 136 I 285 seine Rechtsprechung diesbezüglich, dass einzig ein Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes zum Verbleib im Heimatland mit dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil zu überwiegen vermöge. Mit dieser Rechtsprechung liess das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem um- gekehrten Familiennachzug dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechts- konvention [KRK]) vom 20. November 1989 eine erhöhte Bedeutung zukommen. Das Bundes- gericht folgte damit – zumindest teilweise – der verbreiteten Kritik der Lehre, wonach das Kin- deswohl bei der Güterabwägung stärker gewichtet werden solle (vgl. ACHERMANN/CARONI, a.a.O., N 6.35; SPESCHA, a.a.O., Nr. 18 N 18 ff.).
5.1 Im vorliegenden Fall gilt es vorerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in schwer- wiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen und sie, trotz des gefestigten Anwesenheitsrechts ihrer Kinder, aus der Schweiz weggewiesen werden könnte.
5.2 Der Regierungsrat bringt als Begründung für den Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin in erster Linie ihre erhebliche und dauer- hafte Sozialhilfeabhängigkeit vor, welche ihr zu einem gewissen Grad selbst zuzuschreiben sei.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie habe sich überwiegend passiv verhalten und habe beispielsweise keine Anstalten getroffen, von K.____ Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder einzufordern oder an die in Alba- nien angeblich bestehende Erbschaft zu gelangen, um so die öffentliche Hand zu entlasten. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit aus der finanziellen Abhängigkeit vom Staat lösen könne, weshalb die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen sei.
5.3 Eine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit kann, wie das Bundesgericht im Urteil 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010, E. 3.2, festgehalten hat, einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dass die Beschwerdeführerin dauerhaft und in erheblichem Ausmass Sozialhilfe bezogen hat, ist denn auch anhand der Ak- ten erstellt und unbestritten. So wurde sie von September 2005 bis Juli 2009 vom Kanton Ba- sel-Landschaft mit insgesamt Fr. 203'040.85 unterstützt. Im Kanton Basel-Stadt erhielt sie seit ihrem Umzug am 31. August 2009 Fr. 147'588.60 an Sozialhilfebeiträgen (Stand 7. August 2012). Es ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin Mutter von fünf Kindern ist, von denen das älteste zwölf Jahre und das jüngste zweieinhalb Jahre alt ist. Die Sozialhilfeabhän- gigkeit wird vorliegend in erster Linie dadurch verursacht, dass für die sechsköpfige Familie kein Einkommen vorhanden ist, da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführerin denn auch nicht zumutbar, hat sie doch als alleinerziehende Mutter die Betreuung ihrer fünf Kinder zu übernehmen, wovon eines wegen gesundheitlicher Probleme ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedarf. Der Schweizer Ehemann, welcher mit der Beschwerdeführerin in getrennter Ehe lebt, leistet aus unbekannten Gründen keinen Unterhalt für seine zwei leiblichen Kinder. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits mehrfach gemahnt und zur Unterhaltszahlung auf- gefordert hat. Hinzu kommt, dass die Gemeinde J.____ bisher darauf verzichtet hat, von K., dem in Deutschland lebenden Vater der jüngeren drei Kinder, die Vaterschaftsaner- kennung sowie den geschuldeten Unterhalt einzufordern. Dass die Beschwerdeführerin in die- ser Angelegenheit keine nachweisbaren Schritte unternommen hat, kann ihr nicht angelastet werden, wurde ihr vom Sozialdienst J. doch eigens eine Person zur Unterstützung bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten zur Seite gestellt, welche sich um diese Umstände hätte kümmern sollen. Hinsichtlich der vermeintlichen Erbschaft in ihrem Heimatland, um wel- che sich die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Regierungsrats bemühen müsste, ist anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage keinen Kontakt mehr zu Per- sonen in Albanien hat ─ dieses Land hat sie schliesslich im Alter von zwölf Jahren verlassen ─ weshalb sich Nachforschungen schwierig gestalteten. Dennoch kann der Beschwerdeführerin vorgehalten werden, dass sie die Pflicht gehabt hätte und immer noch hat, Bemühungen zur Auffindung der Erbschaft zu tätigen, zumal sie schon seit Jahren in erheblichem Ausmass staat- liche Unterstützungsgelder bezieht und es ihr deshalb obliegen würde, die Staatskasse wenn möglich zu entlasten. Dieser "Kratzer an der Mitwirkungspflicht" der Beschwerdeführerin ändert jedoch nichts daran, dass sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt hat. In der Literatur wird denn auch als Beispiel angeführt, dass ein erheblicher, dauerhafter aber un- verschuldeter Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter den Widerruf einer Niederlas- sungsbewilligung nicht rechtfertigen könne (SPESCHA, a.a.O., Nr. 1 N 11 zu Art. 63 AuG; SILVIA HUNZIKER in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (AuG), Bern 2010, N 21 zu Art. 63 AuG). Dass sich die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit von der Soziahilfe nicht wird lösen können und ihr des- halb keine günstige Prognose gestellt werden kann, darf zudem nicht zu ihren Ungunsten ge- wertet werden. Wie bereits ausgeführt, ist es ihr aufgrund der Kinderbetreuung nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb die Sozialhilfeabhängigkeit vorerst bestehen blei- ben dürfte. Der erhebliche und dauerhafte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin stellt somit aufgrund der genannten Umstände und mangels schuldhafter Herbeiführung desselben keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
5.4 Weiter begründet der Regierungsrat seinen Beschluss damit, dass die Beschwerde- führerin mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und gegen sie Betreibungen im Ge- samtbetrag von Fr. 187'879.-- registriert seien, davon offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 120'159.85. Somit liege eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vor, was einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
5.5 Gemäss Betreibungsregisterauszug hatte die Beschwerdeführerin am 23. August 2012 im Kanton Basel-Stadt Betreibungen im Betrag von Fr. 78'886.80 sowie Verlustscheine im Betrag von Fr. 69'823.45 offen. Sie macht geltend, dass ein Grossteil der Schulden noch von der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann herrühre und seit der Trennung im Jahr 2005 keine namhaften Schuldenpositionen mehr entstanden seien. Anlässlich der Parteiver- handlung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dar, dass sie sich um die Rückzah- lung der Schulden bemühe und mit einzelnen Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen getroffen habe. Einige Schuldenpositionen würden zudem zu Unrecht bestehen, weshalb in diesen Fällen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann keine wesentlichen Schuldenpositionen mehr verursacht habe, vermag nicht zu überzeugen, ergibt sich doch aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ein anderes Bild. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihre Schulden abzubauen. Den- noch kann ihr angesichts der Umstände diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, war ihr ein Schuldenabbau doch aufgrund ihres fehlenden Einkommens und Vermögens gar nicht mög- lich. Es kann somit trotz der noch bestehenden respektive zusätzlich entstandenen Schulden nicht von einer mutwilligen Nichterfüllung von öffentlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen gesprochen werden.
5.6 Was die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist der einzige in diesem Zusammenhang interessierende Vorfall eine Verurteilung aus dem Jahr 2004. Damals war die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts I.____ wegen Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt wor- den. Da diese Verurteilung bereits acht Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin seither ─ abgesehen von einer Busse wegen Schwarzfahrens im Dezember 2006 ─ nicht mehr strafrecht- lich in Erscheinung getreten ist, kann auch in diesem Zusammenhang keine Rede von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sein. Die Nichtdekla- ration der in den Jahren 2004 bis 2006 erhaltenen Arbeitslosentaggelder reicht schliesslich ebenso wenig aus, um einen solchen schwerwiegenden Verstoss zu begründen, da die Be-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin den zu Unrecht erhaltenen Betrag bereits zurückerstattet hat, indem er ihr von den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen abgezogen wurde. Die Sozialhilfebehörde J.____ hatte damals schliesslich auch von einer Anzeige abgesehen.
5.7 Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weder durch ihre erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit noch durch ihre offenen Schulden oder die strafrechtliche Verurteilung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Andere Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin der umgekehrte Familiennachzug verwehrt werden sollte, sind nicht ersichtlich.
6.1 Selbst wenn das Gericht vorliegend einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung annähme, würde das öffentliche Interesse an einer Wegwei- sung der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen das private Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. So ist zunächst festzuhalten, dass mit der Wegwei- sung der Beschwerdeführerin faktisch auch ihre fünf Kinder und somit drei Schweizer Bürger ─ D., E. und H.____ ─ weggewiesen würden. D., E. und H.____ könnten als Schweizer jederzeit in ihre Heimat zurückkehren, dürften sich jedoch infolge der früheren be- hördlichen Wegweisung trotz Schweizer Pass als "Fremde" mit Integrationsproblemen konfron- tiert sehen (SPESCHA, a.a.O., Nr. 18 N 19 f.). Es ist ausserdem in Betracht zu ziehen, dass die Lebensbedingungen in Albanien gegenüber der Schweiz erschwert sind und das Bildungssys- tem nicht dieselben Möglichkeiten wie hierzulande bietet. Auch wenn diese Argumente gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichen, um einen umgekehrten Familiennachzug zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/909 vom 29. März 2010, E. 5.3, 2C_2/2009 vom 23. April 2009, E. 3.3.1), sind sie im vorliegenden Fall doch zu berücksichtigen. Denn mehrere Tatsachen würden die grundsätzlich schon schwierige Lebenssituation der Be- schwerdeführerin und ihrer Kinder in Albanien noch erschweren. Erstens lebt die Beschwerde- führerin schon seit beinahe 15 Jahren in der Schweiz und pflegt praktisch keinen Kontakt mehr zu Albanien (vgl. E. 5.3 hiervor). Zweitens sind auch ihre fünf Kinder ─ die älteste Tochter ist zwölfjährig ─ in der Schweiz verwurzelt, besuchen hier die Schule und sprechen Deutsch. Die albanische Sprache beherrschen sie gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nicht. Es ist unter diesen Umständen zu bezweifeln, dass mit einer Wegweisung der Beschwerdeführerin ─ und damit faktisch auch der Wegweisung ihrer Schweizer Kinder ─ dem Kindeswohl im Sinne der Kinderrechtskonvention genügend Rechnung getragen würde (vgl. dazu insbesondere Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 KRK). Das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag damit das pri- vate Interesse der Schweizer Kinder an einem Verbleib ihrer ausländischen Mutter in der Schweiz nicht zu überwiegen.
6.2 Umso stärker ist das private Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu gewichten, als die Tochter E.____ Verhaltensauffälligkeiten zeigt und auf elterli- che Fürsorge angewiesen ist. E.___ musste aufgrund gesundheitlicher Probleme bereits in der Vergangenheit fremdplatziert werden, konnte jedoch wieder zu ihrer Mutter nach Hause zurück- kehren. E.____ braucht nach wie vor besondere Betreuung: die Beschwerdeführerin schilderte an der Parteiverhandlung, dass sie ihre Tochter zweimal am Tag auf dem Schul- sowie auf dem
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Heimweg begleitet und ihr viermal täglich Medikamente verabreichen muss. Zudem sei in ab- sehbarer Zeit eine stationäre Behandlung notwendig. E.____ ist auf ihre Mutter angewiesen und hat folglich ein erhebliches Interesse an deren Verbleib in der Schweiz. Würden die Beschwer- deführerin und mit ihr deren Tochter weggewiesen, wäre die Betreuung von E.____ nicht mehr sichergestellt, zumal die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in Albanien nicht dem in der Schweiz verfügbaren Angebot entsprechen dürften. Diese Umstände stellen analog dem Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010, E. 4.2, einen besonderen Fall dar, weshalb die Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf umgekehr- ten Familiennachzug darstellt. Selbst wenn man in der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfe- abhängigkeit der Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erblicken würde, könnte man ihr aufgrund der zu ihren Gunsten spre- chenden Interessenabwägung den umgekehrten Familiennachzug nicht verwehren. Die Be- schwerde wird demnach gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 19. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Es bleibt über die Kosten zu befinden.
8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kan- tonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen ─ abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ─ kei- ne Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 27. September 2012 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 29.90 Stunden exklusive Hauptverhandlung geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der nicht übermässig komplexen Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles als zu hoch bemessen. Folglich wer- den bei den aufgeführten insgesamt vier Stunden Besprechungen mit der Klientin zwei Stunden abgezogen; ebenfalls fallen bei der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung vier Stunden weg. Da die Eingabe vom 18. Februar 2011 betreffend die Verfahrenssistierung zu umfangreich ausfiel, werden von den 2.20 geltend gemachten Stunden 1.20 Stunden abgezogen. Die gel- tend gemachten 3.20 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und den Entwurf des Plädoyers erscheinen ebenfalls als zu hoch angesetzt, weshalb hier 1.50 Stunden gestrichen werden. Somit ergibt sich ein Zeitaufwand von gerundet 21 Stunden exklusive Hauptverhand- lung. Für die Hauptverhandlung stehen dem Rechtsvertreter zwei weitere entschädigte Stunden zu, woraus ein Zeitaufwand von insgesamt 23 Stunden resultiert. Die geltend gemachten Aus- lagen (Telefon und Porti, Kopien sowie Reisekosten) in der Höhe von Fr. 251.30 sind nicht zu
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht beanstanden. Somit wird der obsiegenden Beschwerdeführerin für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung von Fr. 6'481.40 (23 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen und inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Regierungsrats zugesprochen.
8.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegen- heit an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'481.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) auszurichten.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.