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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 23. Oktober 2012 (460 12 59)
Strafrecht
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.___, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 27. Januar 2012
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Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 27. Januar 2012 wurde A.___ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 6. April 2011 der Nötigung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig er- klärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen an- gedroht (Ziff. 1a des Urteilsdispositivs). Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls wurde aufgrund der bereits eingetretenen Verjäh- rung eingestellt (Ziff. 1b des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kos- ten des Vorverfahrens von Fr. 623.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.--, wurden in An- wendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Advokat Mar- kus Mattle, mit Schreiben vom 13. Februar 2012 die Berufung an. Mit Eingabe vom 21. März 2012 reichte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, die Beru- fungserklärung ein. In seiner Berufungserklärung vom 21. März 2012 sowie in seiner Beru- fungsbegründung vom 21. Juni 2012 beantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei stattdessen ein Freispruch zu fällen, unter o/e Kostenfolge. Zudem stell- te der Beschuldigte unter anderem die Verfahrensanträge, es sei ein verkehrstechnisches Gut- achten betreffend die Geschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt einzuholen und es sei B.___ als Zeuge zu befragen.
Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2012 die Rechtsbegehren, die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen.
C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2012 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten und Berufungsklägers, es sei ein verkehrstechnisches Gut- achten einzuholen und es sei B.___ als Zeuge zu befragen, abgewiesen. Mit gleicher Verfü- gung wurde die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihren Antrag in der Berufungsantwort vom 22. August 2012 von der Pflicht zum Erscheinen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung
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dispensiert. Schliesslich wurde mit genannter Verfügung über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt.
D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.___ sowie sein Verteidiger, Advokat Dr. Stefan Suter. Der Beschuldigte wird sowohl zur Per- son als auch zur Sache eingehend einvernommen. Sein Verteidiger wiederholt die Anträge ge- mäss den schriftlichen Eingaben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.).
Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemes- senheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend rügt der Beschuldigte in erster Linie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Aus den Akten (act. 697) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtsvize- präsidiums am 3. Februar 2012 dem Beschuldigten zugestellt wurde. Mit seiner Berufungsan- meldung vom 13. Februar 2012 hat der Beschuldigte die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 27. Januar 2012 wurde den Parteien am 12. März 2012 zugestellt (vgl. act. 740/1) und mit Datum vom 21. März 2012 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Was die Form betrifft, so erfüllt die Eingabe des Beschuldigten die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zustän- digkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugli-
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ches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmit- telfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, sind alle Formalien erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
II. Gegenstand der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Nötigung sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln und damit zusammenhängend gegen die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--, wobei für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen angedroht wurde (vgl. Ziff. 1a des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und bean- standet daher auch die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Kostenauferlegung gemäss Ziff. 2 des Urteilsdispositivs.
Nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens bildet demgegenüber Ziff. 1b des Ur- teilsdispositivs, wonach das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrsregeln ge- mäss Ziff. 2 des Strafbefehls aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung eingestellt wurde.
III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
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1.2 Der Beschuldigte hat den Unfall sowie die Tatsache, nach der Lichthupe von D.___ ge- bremst zu haben, nie bestritten. Jedoch stellt der Beschuldigte in Abrede, sein Fahrzeug aus nichtigem Grund brüske abgebremst zu haben. Zudem weist der Beschuldigte bzw. sein Vertei- diger darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Nötigung schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10).
Bezüglich des Ausmasses des Bremsvorgangs hat der Beschuldigte im Laufe des bisherigen Verfahrens unterschiedliche Aussagen gemacht. So gab er im Rahmen der Befragung vom 20. Februar 2008 an, er sei mit ca. 5 km/h gefahren (act. 109). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. März 2008, der die Anzeige des Beschuldigten gegen C.___ behandelt, will der Beschuldigte sein Fahrzeug "gestoppt" bzw. "fast bis zum Stillstand" abgebremst haben (act. 95). Anlässlich der Zeugenbefragung von E.___ vom 15. Mai 2008 sagte der Beschuldigte aus, er habe seine Fahrt bis etwa auf 60 km/h abgebremst (act. 127). Demgegenüber gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 22. Oktober 2008 zu Protokoll, er habe auf ca. 10 km/h oder nicht einmal ganz 10 km/h abgebremst (act. 161). Sodann machte der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts die wiederholte Aussage, er sei unmittelbar vor der Kollision mit ungefähr 40 km/h gefahren (act. 639, 675); es seien nicht 10, 15 oder 20 km/h gewesen, sondern eine höhere Geschwindigkeit (act. 669). Schliesslich führt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu diesem Punkt befragt aus, er habe seine Ge- schwindigkeit nach der Lichthupe auf 60 km/h und danach ein zweites Mal reduziert. Die ersten Angaben betreffend 10 km/h bis Stillstand seien falsch gewesen; er habe dies so ausgesagt, um sich gegen den Vorwurf des unvorsichtigen Einbiegens zu wehren. Das Thema Schikane- stopp sei erst vom damaligen Untersuchungsbeamten H.___ aufgegriffen worden, welcher ihm eh nicht geglaubt habe. Auch die Angabe betreffend 60 km/h sei nicht zutreffend; der Beschul- digte habe dies auf Anraten seines damaligen Verteidigers so ausgesagt. Hingegen entspreche es den Tatsachen, dass der Beschuldigte auf ca. 40 km/h abgebremst habe (vgl. Prot. Haupt- verhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). In seiner Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 macht der Beschuldigte in erster Linie geltend, er sei sich als Polizist seiner hohen Verantwortung, insbesondere im Strassenverkehr, bewusst. Zwar habe er sein Fahrzeug gebremst, aber nicht im Sinne eines Schikanestopps. Auf die Aussagen von D.___ und C.___ könne nicht abgestellt werden, da diese ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Ein Niederbremsen des Beschuldigten bis fast zum Stillstand sei ohne Kollision mit dem Hintermann nicht möglich ge- wesen. Abgesehen davon könne C.___ eine Vollbremsung gar nicht gesehen haben, da er mit
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seiner eigenen Bremsung beschäftigt gewesen sei. Eine Vollbremsung sei auch mangels Bremsspuren, Geräuschen und weiterer Kollisionen ausgeschlossen (vgl. S. 1-3 der Beru- fungsbegründung).
Zum Grund für das Abbremsen befragt, führte der Beschuldigte in den diversen Einvernahmen teilweise einen Rückstau vom Kreiselverkehr an, teilweise aber auch den Umstand, dass er den korrekten Abstand zum vorderen Fahrzeug habe einhalten wollen. Im Rahmen der Befragung vom 20. Februar 2008 gab der Beschuldigte an, er habe seinen Kollegen und Beifahrer B.___ gefragt, warum ihm der Hintermann Lichthupe gegeben habe. Zudem habe er mit seinem Bei- fahrer noch ziemlich lange über die Lichthupe diskutiert, während er in Richtung Kreisverkehr weiter gerollt sei (act. 107). Auch vor dem Strafgericht sagte der Beschuldigte aus, er sei mit B.___ am Anfang noch oft zusammen gewesen und habe es mit ihm diskutiert (act. 671). Vor dem Kantonsgericht schliesslich führt der Beschuldigte zu diesem Punkt aus, er habe die Licht- hupe beim Einbiegen gesehen. Er habe seinen Kollegen noch gefragt, warum der Hintermann Lichthupe mache, aber es habe diesen nicht interessiert. Sowohl der Rückstau vom Kreiselver- kehr als auch die Wahrung eines genügenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug seien die Gründe für das Abbremsen des Beschuldigten gewesen. Der Rückstau sei zum damaligen Zeitpunkt sehr lang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5, 7-8). In seiner Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 macht der Beschuldigte wiederum geltend, den Aus- sagen von D.___ und E.___ könne nicht gefolgt werden, da diese den Stau als Hintermänner gar nicht gesehen und zudem ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hätten. Der Be- schuldigte, welcher täglich als Polizist arbeite, habe sich nicht zu einer Nötigungshandlung hin- reissen lassen. Er kenne D.___ nicht und die Lichthupe sei sicher kein Grund, ein Auto angeb- lich zum Stillstand zu bringen (vgl. S. 2-3 der Berufungsbegründung).
1.3. In Bezug auf den Sachverhalt liegen neben den Aussagen des Beschuldigten diejenigen der am Unfall beteiligten D.___ (act. 57 ff., 143 ff., 639 ff.) und C.___ (act. 57 ff., 113 ff., 645 ff.), des Beifahrers B.___ (act. 567 ff., 657 ff.) sowie des nicht involvierten E.___ (act. 121 ff., 651 ff.) vor.
1.3.1 Was zunächst die Frage nach dem Ausmass des Bremsvorgangs betrifft, so stellt das Kantonsgericht fest, dass die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der weiteren Beteilig- ten nicht übereinstimmen. Relevant ist in diesem Zusammenhang zunächst die Aussage von D.___ in der Zeugeneinvernahme vom 18. Juni 2008, wonach der Beschuldigte ihn auf Null
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hinunter gebremst habe (act. 145). Vor Strafgericht bestätigte D.___ als Zeuge diese Aussage und erklärte, der Beschuldigte habe bis zum Stillstand abgebremst und sei gestanden, nicht mehr gerollt (act. 641). Auch der dahinter fahrende C.___ gab in der Befragung vom 20. Febru- ar 2008 als Angeschuldigter zu Protokoll, es habe eine Vollbremsung gegeben (act. 115). Als Zeuge vor Strafgericht bestätigte er diese Deposition und erklärte, es habe einen unerwarteten, abrupten Vollstopp der Fahrzeuge vor ihm gegeben (act. 645). Schliesslich sagte E.___ anläss- lich der Einvernahme vom 15. Mai 2008 als Zeuge aus, er habe aus seinem Blickwinkel die Fahrzeuge vor ihm gut einsehen können, weil die Strasse einen leichten Linksknick mache. Er gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe stark abgebremst, so dass das unmittelbar hinter ihm fahrende Auto praktisch zum Stillstand gekommen sei (act. 123). Vor Strafgericht erklärte E.___ wiederum als Zeuge, es sei ein abruptes, starkes Bremsen gewesen; die Bremslichter hätten praktisch bis zum Stillstand geleuchtet, und die nachfolgenden Fahrzeuge hätten stark, sicher auf 10 oder 20 km/h oder fast bis zum Stillstand, gebremst (act. 651 ff.).
Diese Aussagen erscheinen allesamt als plausibel und stimmen zudem in den wesentlichen Punkten miteinander überein. D., dem es gelang, rechtzeitig anzuhalten und eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden, hatte weder straf- noch zivilrechtliche Fol- gen zu befürchten. Auch das gegen C. geführte Strafverfahren wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2010 eingestellt (vgl. act. 495 ff.), so dass spätestens für alle danach gemachten Aussagen vor dem Strafgericht kein Grund für eine falsche Aussage mehr bestand. Erst recht kann beim am Unfall nicht beteiligten Zeugen E.___ ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens ausgeschlossen werden. Hinzu kommt dessen günstige Position vor der Kurve, welche ihm eine gute Übersicht erlaubte. Dem- gegenüber stehen die Depositionen des Beschuldigten nicht nur isoliert da; sie weisen zudem untereinander derart grosse Widersprüche auf, dass das Gericht nicht darauf abstellen kann. Dies gilt insbesondere für die Aussage des Beschuldigten, er habe lediglich auf 40 km/h abge- bremst; dies ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte selbst gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu, früher falsche Aussagen gemacht zu haben, was ihm als beschuldigte Person zwar zusteht, jedoch seine Position im Verfahren erheblich schwächt, da Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen. Aus den genannten Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Einspuren und der darauffolgenden Lichthupe von D.___ sein Fahrzeug stark abbremste. Dies deckt sich im Übri- gen mit der vom Beschuldigten selbst gemachten Aussage, wonach der Abstand zum vorderen
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Fahrzeug sehr klein gewesen sei. Das Kantonsgericht schliesst sich aus den genannten Grün- den der Sachverhaltsdarstellung des Strafgerichtsvizepräsidiums an.
1.3.2 Auch in Bezug auf den Grund für das Abbremsen sind die Aussagen der vorgenannten Personen sowie des Beschuldigten zu würdigen. D.___ wurde im polizeilichen Unfallrapport vom 13. Dezember 2007 dahingehend zitiert, dass es keinen ersichtlichen Grund für das Bremsmanöver gegeben habe; der Beschuldigte habe absichtlich gebremst, er habe sich durch die Lichthupe provoziert gefühlt (act. 71). Als Zeuge wiederholte D.___ in der Einvernahme vom 18. Juni 2008 seine Einschätzung, wonach der Beschuldigte grundlos abgestoppt habe, zumal der Wagen vor dem Beschuldigten ganz normal weiter gefahren sei (act. 149). Vor Strafgericht bekräftigte D.___ als Zeuge diese Deposition und sagte aus, der Verkehr sei flüssig gelaufen, und es sei kein Grund für einen Stopp bis zum Stillstand ersichtlich gewesen; die Autos davor seien normal weiter gefahren (act. 641). Auch C.___ wurde im Polizeirapport vom 13. Dezem- ber 2007 so wiedergegeben, dass das Bremsmanöver für ihn sehr überraschend gekommen sei (act. 75). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2008 sagte C.___ als Angeschuldigter aus, es sei ihm nicht klar gewesen, warum es einen Vollstopp gegeben habe (act. 117). Diese Aussage bestätigte C.___ im Rahmen der Zeugeneinvernahme von E.___ am 15. Mai 2008 (act. 121 ff.). Als Zeuge vor Strafgericht berichtete C.___ wiederum von einem unerwarteten abrupten Vollstopp, da der Wagen vor ihm grundlos in die Vollbremse gegangen sei (act. 647). Hinzu kommen die Aussagen des am Unfall nicht beteiligten E.. Dieser wurde im Polizei- rapport vom 13. Dezember 2007 dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte ohne ersichtlichen Grund ziemlich brüsk gebremst habe (act. 79). Im Rahmen der Befragung vom 15. Mai 2008 gab E. als Zeuge zu Protokoll, er kenne den Grund für das Bremsmanöver des Beschuldig- ten nicht, zumal das Fahrzeug vor dem Beschuldigten normal weiter gefahren sei (act. 123). Vor Strafgericht wiederholte E.___ als Zeuge, vor dem Beschuldigten sei nichts gestanden, das gebremst oder sich gestaut habe (act. 655). Der Beifahrer B., welcher erst knapp vier Jahre nach dem Unfall befragt wurde, sagte anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2011 als Zeuge aus, das mit der Lichthupe habe er noch nie gehört (act. 573). Vor Strafgericht ebenfalls als Zeuge einvernommen, erklärte B., er wisse nichts von einer Lichthupe und erinnere sich auch nicht an eine Diskussion mit dem Beschuldigten darüber (act. 663, 667).
Das Kantonsgericht konstatiert auch in diesem Punkt, dass die Aussagen des Beschuldigten sich zum Teil widersprechen und zudem den Depositionen der weiteren Beteiligten und Zeugen entgegen stehen. Die letztgenannten Personen hingegen haben durchgehend übereinstimmen-
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de und nachvollziehbare Angaben gemacht. Hinweise auf eine Falschaussage liegen wiederum keine vor und zumindest betreffend die Zeugen E.___ wie auch B.___ kann ein Interesse am Ausgang des Verfahrens gänzlich ausgeschlossen werden. Hinzu kommt die aktenkundige (vgl. Unfallskizze, act. 61) und gerichtsnotorische Tatsache, dass der Kreisel der damaligen Stras- senführung noch sehr weit vom Unfallort entfernt war, so dass die Bildung eines derart langen Rückstaus, wie ihn der Beschuldigte schildert, unwahrscheinlich ist und ein solcher im übrigen von keinem der weiteren beteiligten Personen geschildert wurde und auch nicht aus dem poli- zeilichen Unfallprotokoll (act. 57) erhellt. Dass der Beschuldigte aufgrund der Lichthupe durch D.___ brüsk abgebremst hat, erscheint nach den gesamten Umständen als einzige plausible Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten: Es ist hinlänglich bekannt, dass sich gewisse Fahrzeuglenker für eine Lichthupe des Hintermannes mit einem plötzlichen Abbremsen "revan- chieren". Gerade beim Beschuldigten, welcher bereits mehrere aktenkundige Vorgänge im Be- reich des Strassenverkehrsgesetzes aufweist, dürfte eine derartige Provokation mitgespielt ha- ben. Nach sorgfältiger Würdigung der einzelnen Aussagen sowie der weiteren objektiven An- haltspunkte steht jedenfalls fest, dass keine verkehrsbedingte Notwendigkeit für das starke Ab- bremsen durch den Beschuldigten bestand. Der Begriff des "Schikanestopps" braucht an dieser Stelle nicht definiert zu werden und es kann offen bleiben, ob und wann dieses Wort erstmals fiel. Jedenfalls ist die Behauptung des Beschuldigten, dieser Ausdruck sei erst viel später im Verfahren aufgetaucht, aktenwidrig, denn bereits im Polizeirapport vom 13. Dezember 2007 wird dem Beschuldigten seitens der Polizei ausdrücklich ein "Schikanestopp" vorgehalten (vgl. act. 67).
1.3.3 In einem weiteren Punkt betreffend den Sachverhalt ist anzuführen, dass die seitens des Beschuldigten geltend gemachten Differenzen zum damaligen Untersuchungsbeamten H.___ aktenmässig dokumentiert sind (vgl. Aktennotizen vom 19. Mai und 22. Oktober 2008, act. 139, 165), jedoch keine Hinweise auf eine mangelhafte Untersuchung des Falles vorliegen, weshalb von der Richtigkeit der dort gemachten Feststellungen auszugehen ist. Wären tatsächlich gra- vierende Fehler in der Untersuchung begangen worden, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten unbenommen gewesen, dagegen rechtlich vorzugehen, was jedoch im vorlie- genden Fall nicht geschehen ist.
1.3.4 Im Ergebnis erweist sich die Rüge des Beschuldigten betreffend unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts somit als unbegründet und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
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1.4.1 In Bezug auf den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV kann auf die dogmati- schen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 13 des Urteils, insbesondere auf das dort erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2011 vom 23. September 2011, verwiesen werden. Indem der Beschuldigte sein Fahrzeug brüsk abbremste, ohne dass dafür eine verkehrsbedingte Not- wendigkeit bestand, hat er sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Der vorinstanzlich ausgefällte Schuldspruch ist daher zu bestätigen.
1.4.2 Auch betreffend den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird zunächst auf die Erwägungen des Strafgerichtsvizepräsidiums auf S. 14 f. des Urteils verwiesen. Unter Berück- sichtigung des obgenannten bundesgerichtlichen Urteils und im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die nach ihm fahrenden Fahrzeuglen- ker zwang, eine Vollbremsung einzuleiten, um eine Kollision zu vermeiden. Die durch die abrup- te Bremsung von ca. 60 km/h auf beinahe den Stillstand ausgelöste Zwangssituation war für die weiteren Beteiligten von einer solchen Intensität, dass sie deren freie Willensbetätigung in unzu- lässiger Weise einschränkte. Erschwerend kommt der Umstand dazu, dass zum Tatzeitpunkt ein hohes Verkehraufkommen herrschte, was die weiteren Verkehrsteilnehmer zusätzlich in ihrer freien Willensbetätigung beeinträchtigte. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand muss aufgrund der äusseren Umstände zumindest auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten ge- schlossen werden. Damit hat sich der Beschuldigte zudem der Nötigung strafbar gemacht. Der seitens des Strafgerichtsvizepräsidiums ausgefällte Schuldspruch ist daher nicht zu beanstan- den.
1.4.3 Mit der Vorinstanz und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorge- nannten Urteil ist schliesslich zwischen dem Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln und der Nötigung echte Konkurrenz anzunehmen, da die entsprechenden Normen un- terschiedliche Rechtsgüter schützen.
1.4.4 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 (S. 3) geltend, eine strafrechtliche Verurteilung würde massive Konsequenzen für seine berufliche Zukunft als Polizist zur Folge haben. Die Befragung des Beschuldigten vor Kantonsgericht hat ergeben, dass ein definitiver Ausschluss aus dem Polizeidienst aufgrund einer Verurteilung zwar möglich, jedoch nicht zwingend ist und im heutigen Zeitpunkt keinesfalls feststeht (vgl. Prot. Hauptver- handlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann
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die berufliche Stellung des Beschuldigten als Polizist jedoch auf einen allfälligen Schuld- oder Freispruch keinerlei Einfluss haben und findet allenfalls bei der Strafzumessung im Rahmen der Prüfung der Strafempfindlichkeit Berücksichtigung.
2.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 geltend, man könne ihm nicht fehlende Reue und Einsicht für eine Tat vorwerfen, die er gar nicht begangen habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, weswegen dem Beschuldigten "freches und forsches Auf- treten" vorgeworfen werde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Verurteilung massive Kon- sequenzen bei der Anstellung als Polizist bei der Kantonspolizei I.___ haben könnte (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Auf den letztgenannten Punkt verweist der Verteidiger des Be- schuldigten auch anlässlich seines Parteivortrages vor dem Kantonsgericht (vgl. Prot. Haupt- verhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.).
2.3 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, den gesetzlichen und den erweiterten Strafrahmen in casu sowie den Strafschärfungsgrund der Konkurrenz ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 16 f. des Urteils verwiesen werden. Das Strafgerichtsvizepräsidium hat auf S. 16-18 des Ur- teils die relevanten Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich richtig gewürdigt. Dazu gehört insbesondere die straferhöhend zu berücksichtigende Tatsache, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und in der Vergangenheit mehrere administrative Massnahmen im Bereich des Strassenverkehrsrechts ergriffen werden mussten. In Abweichung zu den Erwä- gungen der Vorinstanz ist jedoch der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf, er habe keine Reue und Einsicht gezeigt, aufgrund von dessen Bestreiten zu relativieren. Auch die seitens des Strafgerichtsvizepräsidiums gemachte Feststellung, der Beschuldigte sei während des Ver- fahrens teilweise frech und forsch aufgetreten, stellt keinen klaren und objektiv nachprüfbaren Vorwurf im Rahmen einer Strafzumessung dar. Schliesslich darf die berufliche Tätigkeit des
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Beschuldigten als Polizist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder zu einer Privilegierung noch zu einer Schlechterstellung führen. Abgesehen davon ist, wie bereits er- wähnt, offen geblieben, ob dem Beschuldigten bei einer strafrechtlichen Verurteilung die weitere Ausübung des Polizeiberufs tatsächlich verwehrt sein wird. Letztlich kann dieses Risiko auch bei der Strafzumessung keine Rolle spielen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten auch nach Ansicht des Kantonsgerichts als schwer einzustufen.
Was ergänzend die Täterkomponenten betrifft, so gibt der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er lebe allein und habe keine Kinder. Zurzeit verdiene er monatlich Fr. 6'200.-- brutto. In gesund- heitlicher Hinsicht sei der Beschuldigte zufrieden, auch wenn er heute nicht mehr alles machen könne wie früher. Der Beschuldigte arbeite nach wie vor bei der Kantonspolizei I.___ mit einem Pensum von 100% und im Grad eines Gefreiten. Seit zwei Monaten sei er jedoch bei der Ver- kehrspolizei eingeteilt. Der Beschuldigte wünsche eine Rückkehr zur Sondereinheit J.___. Was die frühere Verurteilung mit anschliessendem Führerausweisentzug betreffe, so sei dies nur dem Postenchef, nicht aber den weiteren Vorgesetzen des Beschuldigten gemeldet worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die seitens der Vorinstanz ausgespro- chene, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, als dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten an- gemessen. Hingegen erachtet das Kantonsgericht die zusätzlich ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.-- als leicht zu hoch. Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 188 festgelegt, dass die Verbindungsbusse im Verhältnis zur Geldstrafe eine untergeordnete Rolle spielen soll, und dass sie höchstens einem Fünftel der Geldstrafe entsprechen darf, wobei im unteren Bereich davon abgewichen werden kann (BGE a.a.O.). Dies berücksichtigend reduziert das Kantonsge- richt in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten die Busse von Fr. 2'000.-- auf angemessene Fr. 1'500.--.
2.4 Zusammenfassend wird der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen tritt.
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IV. Kosten des Kantonsgerichts
Ordentliche Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 180.31) wird die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 250.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'750.-- führt. Der Beschuldigte ist nur in sehr untergeordnetem Masse mit seiner Berufung durchgedrungen. Die ordentlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und damit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschuldigten und Berufungskläger auferlegt.
Ausserordentliche Kosten Infolge klar überwiegenden Unterliegens im Rechtsmittelverfahren wird dem Beschuldigten und Berufungskläger gestützt auf Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO keine Par- teientschädigung ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 27. Januar 2012, auszugsweise lautend:
"1.a) A.___ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 6. April 2011 der Nötigung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt
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zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,
in Anwendung von Art. 181 StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG (in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
b) Das Verfahren betreffend einfache Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls wird aufgrund der be- reits eingetretenen Verjährung eingestellt .
2.) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorver- fahrens von Fr. 623.50 und der Gerichtsgebühr von
Fr. 3’000.--.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Ge- bühr auf Fr. 1'500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1.a) wie folgt geändert:
"1.a) A.___ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 6. April 2011 der Nötigung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt
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zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,
in Anwendung von Art. 181 StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG (in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB."
Im Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'750.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen