Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 18. Oktober 2012 (720 11 286 / 277)


Invalidenversicherung

Verrechnung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantons- richter Markus Mattle, Gerichtsschreiber i.V. Simon Kaufmann

Parteien A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verrechnung (756.7592.6238.24)

A. Die 1965 geborene, selbständig erwerbende A.____ erlitt infolge eines Zusammenstos- ses am 14. Oktober 2005 auf der Kunsteisbahn in B.____ eine Verletzung am Handgelenk. Auf- grund der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 9. November 2006 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Letztere sprach ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2008 eine vom 1. Oktober 2006 bis zum 28. Oktober 2007 befristete Dreiviertelsrente zu. Im Rahmen einer internen Kontrolle im April 2009 stellte die IV-Stelle fest, dass über den 28. Oktober 2007 hinaus Leistungen im Umfang von Fr. 49'538.-- an A.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausbezahlt wurden. Gegen die daraufhin durch die IV-Stelle erlassene und auf Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen lautende Verfügung vom 8. April 2009, erhob A.____ am 15. Mai 2009, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Einsprache. Ein durch die IV-Stelle durchgeführtes Revisionsverfahren ergab, dass A.____ einen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 sowie einen Anspruch auf eine halbe Rente ab dem

  1. August 2010 habe. Dies wurde im Vorbescheid vom 5. Mai 2011 festgehalten. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 sprach die IV-Stelle A.____ eine ganze Rente vom 1. November 2009 bis
  2. Juli 2010 und eine halbe Rente ab dem 1. August 2010 zu. Die bis 31. Mai 2011 geschulde- te und sich auf Fr. 29'990.-- belaufende Rentennachzahlung verrechnete die IV-Stelle mit der am 8. April 2009 verfügten Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 49'538.--.

B. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2011 erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, am 22. August 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2011 und die Erhöhung der nachzuzahlenden Rente um Fr. 4'270.-- für die Monate September und Oktober 2009. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, allfällige Leistungsrückforde- rungen gemäss der Verfügung vom 8. April 2009 respektive Verrechnungsansprüche gemäss der Verfügung vom 20. Juni 2011 beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend zu machen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin der Rückforderungsbetrag zu erlassen. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin, zufolge Anfechtung der Rückforderungsverfügung, vorsorglich anzuwei- sen, von Inkassomassnahmen abzusehen.

C. Mit Verfügung vom 12. September 2011 wurde die Beschwerdegegnerin bei ihrer Erklä- rung behaftet, für die Dauer des Verfahrens vor dem Kantonsgericht von Inkassomassnahmen abzusehen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistie- rung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Einsprache vom 15. Mai 2009. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde das Verfahren sistiert.

D. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 erliess die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin insgesamt Fr. 38'758.-- der ursprünglichen Rückerstattungsforderung, da die unrechtmässig ausbezahlten Leistungen in gutem Glauben bezogen worden seien und eine umfassendere Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde. Der Einspracheentscheid erwuchs mangels Anfechtung in formelle Rechtskraft. Mit Verfügung vom 3. April 2012 hob das Kantonsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Vernehmlassung.

E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 31. Mai 2012 vernehmen und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde vom 22. August 2011. Das Begehren der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine ganze Rente bereits ab dem 1. September 2009 zustehe, werde nicht bestritten. Hingegen sei die Verrechnung der verbleibenden Rückerstattungsforde- rung in der Höhe von Fr. 10'780.-- mit dem nachzuzahlenden Rentenbetrag zuzulassen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In ihrer Replik vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde. Insbesondere sei von der Beschwerdeanerkennung der Beschwerdegegnerin Kenntnis zu nehmen. Eine Verrechnung der beiden Forderungen komme vorliegend nicht in Betracht, da sie aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht zur Rückzahlung imstande sei. Zudem sei es fraglich, ob periodenfremde Forderungen überhaupt miteinander verrechnet werden könnten. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, die Beschwerdegegnerin solle die Forderung mittels Regress begleichen. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 14. August 2012 an der Verrechenbarkeit der Forderungen fest. Auf die einzelnen Begründun- gen ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 69 des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. De- zember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

  2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, ihre Rückerstat- tungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin mit den Rentennachzahlungen zu verrech- nen.

2.1 Die Verrechnung ist unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 2 ATSG durch die Spezialgesetze oder die allgemeinen Grundsätze geregelt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2009, Vorbemerkungen, N 35; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 323 E. 5 b/bb). Gewisse Spezialgesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung regeln die Verrechnung von Guthaben (z.B. Art. 20 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, Art. 50 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981). Fehlt eine besondere gesetzliche Regelung, wird der Grundsatz der Verrech- nung der öffentlichrechtlichen Forderungen als allgemeine Regel bejaht (BGE 128 V 228 E. 3b, mit Hinweisen = Pra 2003 Nr. 134; BGE 111 Ib 158 E. 3 = Pra 75 Nr. 63; RUDOLF RÜEDI, Allge- meine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Schluep et al. [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bun- desrat Arnold Koller, St. Gallen, Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bern 1993, S. 454 und N 16). In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationenrechts, die deren Vor- aussetzungen festlegen (Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911), analog anwendbar (BGE 128 V 228 E. 2 b = Pra 2003 Nr. 134 AHI 1994, S. 217 E. 3).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderun- gen aufgrund dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ver- rechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auf dem Gebiet der Invaliden- versicherung anwendbar. Allgemein anerkannt ist, dass Forderungen nicht nur mit laufenden Renten, sondern auch mit Rentennachzahlungen verrechnet werden können (BGE 136 V 286 E. 4.1, mit Hinweisen). Ferner geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter aufweist und die Ausgleichskassen folglich zur Ver- rechnung verpflichtet sind (BGE 115 V 341 E. 2a, mit Hinweisen).

2.3 Als Instrument zur Vereinfachung des Leistungsaustauschs setzt die Verrechnung zwei wechselseitige Forderungen voraus, wobei es − entgegen dem Wortlaut von Art. 120 OR − nicht notwendig ist, dass beide Forderungen fällig sind. Vielmehr reicht es aus, dass die Schuld des Verrechnenden (Hauptforderung) erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgeg- ners (Verrechnungsforderung) fällig sein muss (WOLFGANG PETER in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel 2011, N 4 zu Art. 120). Auf die Spe- zialitäten der Verrechnung im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wie diejenige der nicht notwendigen Gegenseitigkeit der einzelnen Forderungen, muss vorliegend nicht eingegangen werden.

  1. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorerst geprüft werden muss, ob sich zwei der Ver- rechnung zugängliche Forderungen gegenüberstehen.

3.1 Der im Rahmen der Rentenrevision durch die Beschwerdegegnerin festgestellte − der Beschwerdeführerin zustehende − nachzuzahlende Rentenbetrag stellt vorliegend die Haupt- forderung im Sinne der Verrechnung dar. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2011 belief sich diese Forderung auf Fr. 29'990.--. Sie umfasste eine ganze Rente (IV-Rente inkl. Kinderrente) von monatlich Fr. 2'135.-- für die Zeit zwischen dem 1. November 2009 und dem 31. Juli 2010 und eine halbe Rente (IV-Rente inkl. Kinderrente) von monatlich Fr. 1'087.-- für die Zeit zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. Mai 2011. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 22. August 2011 geltend, die ganze Rente sei bereits ab dem 1. Sep- tember 2009 und nicht erst ab dem 1. November 2009 zugesprochen worden, weshalb der nachzuzahlende Betrag um zwei Monate zu erhöhen sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht und weist in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2011 und schliesslich in ihrer Vernehm- lassung vom 31. Mai 2012 darauf hin, eine ganze Rente sei bereits ab dem 1. September 2009 geschuldet. Somit ist die Beschwerde vom 22. August 2011 in diesem Punkt − infolge Be- schwerdeanerkennung − gutzuheissen. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass sich die Hauptfor- derung, zuzüglich der Monate September und Oktober 2009, auf insgesamt Fr. 34'260.-- be- läuft.

3.2 Auf der anderen Seite steht die Verrechnungsforderung (Rückerstattungsforderung), welche die über den 28. Oktober 2007 hinaus ausbezahlten Leistungen umfasst. An dieser Stel- le bleibt festzuhalten, dass sowohl über den Bestand als auch über die Höhe dieser Forderung bereits in einem anderen Verfahren abschliessend entschieden wurde. Der Einsprache- entscheid vom 2. April 2012, mit welchem die ursprüngliche Rückerstattungs schuld um

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 38'758.-- auf Fr. 10'780.-- verringert wurde, ist unangefochten in formelle Rechtskraft er- wachsen. Da sowohl Bestand als auch Umfang der Rückerstattungsforderung im vorliegenden Verfahren nicht mehr der Beurteilung unterliegen, kann auf das Begehren der Beschwerdefüh- rerin, es sei ihr die Rückerstattungsforderung zu erlassen, nicht eingetreten werden.

3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich eine erbringbare Hauptforderung (Fr. 34'260.--) und eine fällige Verrechnungsforderung (Fr. 10'780.--) gegenüberstehen, womit die Vorausset- zungen für eine Verrechnung erfüllt sind.

  1. Da die Verrechnung grundsätzlich zulässig ist, stellt sich lediglich noch die Frage, ob im vorliegenden Fall bestimmte Gründe dennoch gegen eine derartige Forderungstilgung spre- chen.

4.1 Während sich die Beschwerdegegnerin für die Frage der Verrechnungszulässigkeit auf die entsprechende Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2012, N 10903 ff.) beruft, macht die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe geltend, wonach die Verrechnung im vorliegenden Fall nicht zulässig oder nicht notwendig sei. So habe sich die Beschwerdegegnerin betreffend die der Rückforderung unterliegenden ausbe- zahlten Leistungen regressweise an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu wenden. Gleiches gelte für die Rentennachzahlungen, weshalb von der Verrechnung abzuse- hen sei. Ferner sei fraglich, ob die Verrechnung von periodenfremden Leistungen überhaupt zulässig sei. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre finanzielle Lage die Verrechnung nicht zulasse.

4.2 Gemäss Art. 72 ATSG tritt der Versicherungsträger gegenüber einem Dritten − im Zeit- punkt des Ereignisses − in die Ansprüche der versicherten Person ein. Diese sogenannte Subrogation findet jedoch nur im Umfang der gesetzlichen Leistungen statt. Zu letzteren gehö- ren grundsätzlich sämtliche Leistungen, die gestützt auf einen sozialversicherungsrechtlichen Erlass ausgerichtet werden, wobei neben den eigentlichen Pflichtleistungen auch "Kann"- Leistungen erfasst werden (UELI KIESER, a.a.O., N 22 zu Art. 72). Die über den 28. Oktober 2007 hinaus ausbezahlten Leistungen sind ohne gesetzliche Grundlage respektive ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsanspruchs ausgerichtet worden. Es handelt sich nicht um gesetzlichen Leistungen im Sinn von Art. 72 ATSG, weshalb ein Regress im Um- fang dieser Leistungen nicht in Betracht kommt. Ein Regress käme allenfalls im Hinblick auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge infrage, doch ist diese Frage von derjenigen der Verrechnung getrennt zu beurteilen. Sollte sich zukünftig herausstellen, dass der Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers für den fraglichen Zeitraum leistungspflichtig ist, könnte die Beschwerde- gegnerin zwar im Umfang der ausbezahlten gesetzlichen Leistungen auf ihn zurückgreifen. Dennoch ist sie − unabhängig von der Möglichkeit eines Rückgriffs − berechtigt, die unrecht- mässig bezogenen respektive zuviel ausbezahlten Leistungen mit den durch sie auszurichten- den Nachzahlungen zu verrechnen. Entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. Ziffer 2.2 hiervor) ist sie dazu sogar verpflichtet. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass auch eine allfällige Regressmöglichkeit nach Art. 72 ATSG der Verrechnung nicht entgegensteht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.3 Eine zeitliche Kongruenz der sich im Rahmen der Verrechnung gegenüberstehenden Forderungen wird nicht vorausgesetzt (BGE 125 V 317 E. 4a, mit Hinweisen).

4.4 Schliesslich ist fraglich, ob die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bei der Verrechnung berücksichtigt werden müssen. Die RWL hält dazu fest, dass die Verrechnung einer Rente nur zulässig ist, soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungs- rechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, wobei bei Nachzahlungen diejenige Zeit- spanne massgebend ist, für welche die Nachzahlungen bestimmt sind (vgl. RWL, N 10919 ff.). Das Bundesgericht verfolgt in ständiger Rechtsprechung ebenfalls den Grundsatz, wonach eine retrospektive Betrachtung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 17. September 2012, 8C_14/2012, E. 4.2, mit diversen Hinwei- sen). Es verweist darauf, dass gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht nur laufende Renten, sondern auch Rentennachzahlungen zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherten Person zu de- cken (Urteil des BGer vom 12. April 2011, 9C_1015/2010, E. 2.1). Begründet wird die Berück- sichtigung der Verhältnisse in der Vergangenheit damit, dass es die Verwaltung ansonsten in der Hand hätte, durch Zuwarten mit dem Erlass einer Rentenverfügung die Verrechnungs- schranke zu umgehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2006, I 141/05, E 5.3.1, mit Hinweisen). Zudem stelle eine derartige Betrach- tungsweise sicher, dass die versicherte Person nicht zweimal in den Genuss von Leistungen komme. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Person zum Zeitpunkt, für den die Rentennachzahlung bestimmt ist, von der Sozialhilfe unterstützt worden wäre. Könnte sich die Person in diesem Fall mit Berufung auf das Existenzminimum der Verrechnung entziehen, wür- de sie in doppeltem Umfang Leistungen beziehen. Lebte die versicherte Person zum fraglichen Zeitpunkt jedoch unter dem Existenzminimum oder war sie gezwungen, sich die Mittel zur Exis- tenzwahrung anderweitig zu beschaffen (z.B. durch private Darlehen), ist die Verrechnung aus- geschlossen. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verrechnung lediglich um eine besondere Art der Forderungstilgung handelt. Kann aufgrund des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums nicht verrechnet werden, schliesst dies indessen nicht aus, dass die Forderung im betreibungsrechtlichen Verfahren durchgesetzt werden kann.

4.5 Aus den Beilagen der Beschwerde vom 22. August 2011 kann nicht beurteilt werden, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum in der Zeitspanne, für welche die Rentennachzah- lungen bestimmt sind, gesichert gewesen ist. So lässt sich das Existenzminimum zwischen dem

  1. September 2009 und dem 31. Mai 2011 nicht lediglich anhand eines Steuerauszugs für das Jahr 2009, verschiedener Rechnungen, eines Mietvertrags sowie verschiedener Hinweise auf Darlehensschulden beurteilen. Vielmehr bedarf es dazu einer detaillierten Eruierung der einzel- nen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere auch denjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. dazu insbesondere die kantonalen Richtlinien des Regierungsrats vom 18. August 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG). Die auf dem "Ermittlungsblatt für die Berechnung der grossen Härte" aufgeführten Beträge können dabei nicht herangezogen werden, da diese die derzeitige

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht finanzielle Situation beleuchten und folglich nicht ohne Weiteres der retrospektiven Betrachtung entsprechen (vgl. Ziffer 4.4 hiervor).

4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verrechnung weiterer Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse zwischen dem 1. Septem- ber 2009 und dem 31. Mai 2011 bedarf. Die Sache ist deshalb zur Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle neu zu ver- fügen haben.

  1. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, so- weit der Beschwerdeführer den Erlass der bereits in einem anderen Verfahren abschliessend beurteilten Rückforderung verlangt. Gutzuheissen ist die Beschwerde infolge Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der nachzuzahlende Rentenbetrag um die Monate September und Oktober 2009 im Umfang einer jeweils ganzen Rente (insgesamt Fr. 4'270.--) erhöht wird. Für die Frage der Verrechenbarkeit beider Forderungen bedarf es wei- terer Abklärungen betreffend das betreibungsrechtliche Existenzminimum durch die Verwaltung.

  2. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätz- lich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hin- sicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterlie- gende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

6.2 Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG handelt, ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 2. Juli 2012 einen Aufwand von 29.08 Stunden à Fr. 250.-- für die Zeitspanne vom 24. Ap- ril 2009 bis zum 2. Juli 2012 geltend gemacht. Dies ist dahingehend zu beanstanden, als im vorliegenden Verfahren nur Tätigkeiten berücksichtigt werden können, die das Verfahren selbst betreffen. Dies ist bei den Tätigkeiten, die vor der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2011 angefallen sind, klarerweise nicht der Fall. Diese belaufen sich auf insgesamt 14.25 Stunden. Ferner sind der Honorarnote drei Positionen zu entnehmen, die nur einen indi- rekten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren haben und aufgrund des Einsprachever- fahrens zur Rückerstattungsforderung angefallen sind, weshalb auch diese nicht berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten: 13. Februar 2012 − Formular "Ergänzungsblatt 3" ausfüllen (30 Min.), 21. Februar 2012 − Eingabe an Ausgleichskasse

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (20 Min.), 3. April 2012 − Lektüre des Einspracheentscheids und Schreiben an Klientin (35 Min.). Insgesamt ist die Honorarnote folglich um 15.66 Stunden zu kürzen. Der Beschwer- deführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'984.10 (13.42 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

  1. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe- gehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei- sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne gutheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge, wobei der nachzu- zahlende Rentenbetrag insgesamt Fr. 34'260.-- beträgt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 3'984.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Entscheidungsdatum
18.10.2012
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