Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 18. Oktober 2012 (735 11 123 / 272)


Berufliche Vorsorge

Regressforderung aus Art. 56a BVG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- terin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Laura Manz

Parteien Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Klägerin

gegen

A.____, Beklagter, vertreten durch Dr. Andrea Eisner-Kiefer, Advoka- tin, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

Betreff Forderung

A. Am 22. Dezember 1995 wurde die Personalvorsorgestiftung der B.____ AG (in der Fol- ge: Stiftung) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge errichtet. Die B.____ AG ihrerseits war eine 1989 gegründete Dachgesellschaft der C.____ AG, der D.____ AG, der E.____ AG, F.____ AG sowie der G.____ AG. A.____ war vom 30. April 1998 bis 9. November 2001 als Stiftungsratspräsident im Handelsregister (HR) eingetragen, wobei er dieses Mandat nach ei- genen Angaben bereits anfangs 1998 angetreten und per 31. Oktober 2000 gekündigt hatte. Er

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtete zudem als Verwaltungsratsmitglied der B.____ AG (HR-Eintrag: 20. November 1998 bis 2. November 2000), der C.____ AG (HR-Eintrag: 20. November 1998 bis 31. Oktober 2000) sowie der G.____ AG (HR-Eintrag: 21. Januar 2000 bis 31. Oktober 2000).

Im Dezember 1997 kaufte die Stiftung von H.____ (Stiftungsrat sowie Verwaltungsratsmitglied aller Firmen der B.-Gruppe sowie Hauptaktionär der B. AG) ein Aktienpaket von 30 Aktien der B.____ AG für den Preis von Fr. 407'000.--. Nachdem im September und Oktober 2002 über drei der vier angeschlossenen Firmen der Konkurs eröffnet worden war, setzte die Aufsichtsbehörde die Stiftung mit Verfügung vom 26. September 2002 in Liquidation. Das Akti- enpaket musste vollständig abgeschrieben werden.

Infolge Unterdeckung der Stiftung beantragte der eingesetzte Liquidator bei der Stiftung Sicher- heitsfonds BVG (Sicherheitsfonds; Klägerin) die Ausrichtung von Insolvenzleistungen. In der Folge verfügte der Sicherheitsfonds einen Vorschuss von Fr. 1'900'000.-- zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen an die Destinatäre der Stiftung. Mit Verfügung vom 18. August 2010 wurde die Stiftung aufgehoben, die Löschung im Handelsregister folgte am 20. Oktober 2010.

Nach Rückzahlungen aus der Konkursmasse der Stiftung sowie nach vergleichsweise erbrach- ten Zahlungen durch die ehemaligen Stiftungsratsmitglieder H.____ und I.____, blieb nach An- gaben des Sicherheitsfonds ein Betrag von Fr. 1'114'903.55 zuzüglich Zinsen ungedeckt.

B. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte der Sicherheitsfonds am Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen A.____ ein und beantragte, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 438'786.70, nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 2002, zu verurteilen; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Dabei machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe seine Sorgfalts- und Treue- pflichten bei der Vermögensanlage des Vorsorgevermögens verletzt. Insbesondere habe der Kauf von B.____-Aktien im Jahr 1998 zum Preis von Fr. 407'000.-- und deren Halten gegen die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften bei der Vermögensanlage verstossen, was zu einem Schadenseintritt beim Sicherheitsfonds geführt habe. Da mit einer pflichtgemässen Anlage in der Höhe von Fr. 407'000.-- im Zeitraum von 1998 bis 2002 eine Rendite von Fr. 31'786.70 hät- te erzielt werden können, habe der Beklagte durch seine widerrechtliche Handlungen als Stif- tungsrat einen Schaden von insgesamt Fr. 438'786.70, nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 2002, schuldhaft verursacht.

C. Mit Klagantwort vom 15. Juli 2011 beantragte der Beklagte, vertreten durch Dr. Andrea Eisner-Kiefer, Advokatin in Basel, die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 23. März 2011; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte beantragte zudem die Beiladung von acht ehemaligen Stiftungsratsmitgliedern. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er zum Zeitpunkt des Kaufbeschlusses der B.____-Aktien dem Stiftungsrat noch nicht angehört und demzufolge keinen Einfluss auf dessen Entscheidung gehabt habe. Des Weiteren seien die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Vermögensanlage stets eingehalten worden und die Stiftung habe während seiner Amtszeit finanziell gut dagestanden. Dass die Stiftung zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat in Konkurs gefallen sei, könne ihm nicht ange-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lastet werden. Die Forderung, insbesondere der Schaden, sei durch die Klägerin mitnichten substanziiert. Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass hinsichtlich der B.-Aktien mit H. die Vereinbarung eines dreijährigen Rückkaufs- respektive Rückgaberechts bestanden habe, womit das Aktienpaket noch bis im März 2001 hätte abgestossen werden können. Dass davon kein Gebrauch gemacht worden sei, habe nicht er zu verantworten, da er zur besagten Zeit dem Stiftungsrat nicht mehr angehört habe. Im Übrigen machte der Beklagte geltend, dass ein allfälliger Anspruch bereits verjährt sei.

D. Mit Replik 17. Oktober 2011 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren sowie an der mit Klage vorgebrachten Begründung fest und beantragte zudem die Abweisung des Gesuchs um Beiladung von acht ehemaligen Stiftungsräten. Ungeachtet davon, ob der Beklagte formell be- reits dem Stiftungsrat angehört habe, sei diesem zum Zeitpunkt des Kaufbeschlusses betref- fend die B.____-Aktien zumindest eine faktische Organstellung im Stiftungsrat zugekommen, da er das Geschäft wesentlich beeinflusst habe. Zudem sei die Forderung nicht verjährt, da die Verjährung mittels Verjährungsverzicht erfolgreich unterbrochen worden sei. Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

E. Auch der Beklagte, weiterhin vertreten durch Advokatin Dr. Andrea Eisner-Kiefer, hielt mit Duplik vom 18. Januar 2012 an seinen Rechtsbegehren sowie Ausführungen aus der Klag- antwort fest. Dabei bestritt er insbesondere, eine faktische Organstellung inne gehabt zu haben und bekräftigte erneut, dass er während seiner Amtszeit als Stiftungsrat sämtliche Vorschriften betreffend die Vermögensverwaltung sowie auch seine allgemeine Sorgfaltspflicht eingehalten habe. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 lehnte das Kantonsgericht das Gesuch um Beiladung von acht ehemaligen Stiftungsräten ab und lud als Auskunftspersonen J.____ (ehemaliger Ge- schäftsführer der Stiftung) und K.____ (Vorgänger des Beklagten im Amt des Stiftungsratsprä- sidenten).

G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 18. Oktober 2012 nahmen die Auskunftspersonen sowie der Beklagte zu den damaligen Umständen Stellung. Die Parteien hielten des Weiteren an ihren Rechtsbegehren sowie an den bisherigen Ausführungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz nebst Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten auch über Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 56a BVG entscheidet (Abs. 1 lit. d). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Abs. 3). Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Ver- sicherungsgericht und als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG. Vorliegend hat der Beklagte Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht formgerecht eingereichte Klage ist daher einzu- treten.

2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersu- chungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfah- ren im Bereich der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Forderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksich- tigt; dementsprechend darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit

  1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] B 37/01 vom 28. Juni 2002 E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).

2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, Bern 2003, § 68 N 3 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes auf dem Wege der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264).

2.3 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b).

  1. Vorab ist zu prüfen, ob eine allfällige Forderung der Klägerin bereits verjährt wäre.

3.1 Unbestritten ist, dass für Ansprüche aus Art. 56a BVG rechtsprechungsgemäss eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab der Leistung des Sicherheitsfonds gilt (BGE 135 V 170 E. 5.5). Der Fristenlauf begann demnach mit der Zahlung des Sicherheitsfonds an die Stiftung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 20. Dezember 2002. Am 12. Dezember 2007 unterzeichnete der Beklagte eine "Verjäh- rungsverzichtserklärung", wobei er sich verpflichtete, auf die Einrede der Verjährung zu verzich- ten, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Gemäss dem Wortlaut diente die Ver- zichtserklärung der "vorsorglichen Unterbrechung der Verjährungsfristen" und war bis zum 30. Juni 2008 befristet. Eine zweite identische Verzichtserklärung erfolgte am 5. Juni 2008 und war bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Nachdem sich der Beklagte in der Folge weigerte, einen weiteren Verjährungsverzicht zu unterschreiben, betrieb die Klägerin den Beklagten am 23. Dezember 2008 auf eine Summe von Fr. 1'708'00.00 nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 2002. Am 23. März 2011 erfolgte schliesslich die Klageerhebung.

3.2 Als der Beklagte die erste Verjährungsverzichtserklärung am 12. Dezember 2007 un- terschrieb, waren allfällige Ansprüche aus Art. 56a BVG noch nicht verjährt. Es stellt sich somit die Frage nach der Wirkung dieser Verjährungsverzichtserklärung. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Verjährung sei dem Wortlaut der Verzichtserklärung entsprechend am 12. Dezember 2007, bei der erneuten Verzichtserklärung vom 5. Juni 2008, sowie mit Betrei- bung vom 23. Dezember 2008 jeweils gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 unterbrochen worden. Somit habe die Frist gemäss Art. 137 OR von Neuem zu laufen begonnen, weshalb der Anspruch noch bis im Dezember 2013 hätte geltend gemacht werden können. Der Beklagte wendet demgegenüber ein, die Verjährungsfrist sei durch die Verzichtserklärungen nicht unterbrochen, sondern verlängert worden. Mit der Betreibung vom 23. Dezember 2008 habe zwar gemäss Art. 137 OR eine neue Frist zu laufen begonnen – je- doch nur entsprechend der Dauer des Verjährungsverzichts für ein weiteres halbes Jahr. Dem- nach seien allfällige Ansprüche bei Klageerhebung längst verjährt gewesen.

3.3 Es wird zu Recht nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der ersten Verjährungsver- zichtserklärung die Verjährung noch nicht eingetreten war. Zur Klärung der Frage, welche Wir- kung die Verjährungseinredeverzichtserklärung hatte, sind die obligationenrechtlichen Bestim- mungen analog anzuwenden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtsfolge eines vor Eintritt der Verjährung erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung die Verlän- gerung der Verjährungsfrist. Zwar stelle der Verjährungseinredeverzicht faktisch eine Unterbre- chung der Verjährung und damit eine Ergänzung der in Art. 135 OR abschliessend geregelten Unterbrechungsgründe dar. In Konkretisierung der Rechtsprechung sei mittlerweile jedoch an- erkannt, dass der Verjährungseinredeverzicht abweichend von der Verjährungsunterbrechungs- regel von Art. 137 Abs. 1 OR die (unterbrochene) Verjährungsfrist nicht neu eröffne, sondern sie nur nach Massgabe der von den Parteien vereinbarten Fristverlängerung verlängere (zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 8.2.1; ALFRED KOLLER, Verjährt oder nicht verjährt?, in: Allgemeine Juristische Praxis [AJP] 2000/3, S. 247; FRANZ KESSLER, Der Verjährungsverzicht im Schweizerischen Privatrecht, Diss. Zürich 2000, S. 109 f.; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar [BSK] OR I, 5. Auflage 2011, N 1a zu Art. 141). Der Klägerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Verjährung sei durch die Verzichtserklärung unterbrochen worden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Nach der oben dargelegten Rechtsprechung wurde die Verjährungsfrist durch die bei- den Verjährungsverzichterklärungen bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Damit wäre die Verjährung mit Ablauf der zwischen den Parteien verabredeten Frist (31. Dezember 2008) ein- getreten, konnte indes bis zu diesem Zeitpunkt sowohl nach Art. 134 OR gehemmt als auch nach Art. 135 OR unterbrochen werden (DÄPPEN, a.a.O., N 1a zu Art. 141; KESSLER, a.a.O., S. 142, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 8.2.2). In casu unterbrach die Klägerin die Verjährung vor Ablauf der verlängerten Frist durch eine Massnahme gemäss Art. 135 OR, namentlich durch die Betreibung vom 23. Dezember 2008. Damit begann eine neue Frist im Umfang der ursprünglichen gesetzlichen Verjährungsfrist zu laufen (KESSLER, a.a.O., S. 143 unter Hinweis auf einen unpublizierten Entscheid des Bundesgerichts 4C.9/1998 vom 14. Mai 1998 E. 4b; KARL SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjäh- rungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, Band I S. 380). Für die vom Beklagten vertre- tene Auffassung, wonach die Betreibung eine neue Frist im Umfang der vereinbarten Fristver- längerung bewirkt haben solle, finden sich weder in Literatur noch Rechtsprechung Anhalts- punkte. Gegen diese Ansicht spricht sodann, dass Lehre und Rechtsprechung klar von einer Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfirst ausgehen und damit gerade nicht von der Be- gründung einer neuen, eigenständigen Frist im Umfang der vereinbarten Verzichtsdauer. Der neue Fristenlauf im Umfang der mit dem Anspruch verbundenen Frist ist somit die logische Fol- ge der obligationenrechtlichen Regeln. Dementsprechend unterbrach die Klägerin die Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 135 OR mittels der Betreibung vom 23. Dezember 2008, was einen neu- en Fristenlauf von fünf Jahren auslöste (Art. 137 OR). Bei Klageerhebung am 23. März 2011 waren allfällige Ansprüche aus Art. 56a BVG somit nicht verjährt, weshalb der Beklagte mit der Einrede der Verjährung nicht durchdringt.

4.1 Die Klägerin leitet den geltend gemachten Anspruch aus Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember 2004 ereignet haben. Anwendbar ist daher die bis zu diesem Zeitpunkt massgebende Fassung von Art. 56a BVG, wonach der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, subrogiert, sondern einen eigenen Anspruch gestützt auf Art. 56a BVG hat. Zu prüfen ist damit, ob die Klägerin einen Regressan- spruch im Sinne von Art. 56a BVG (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) gegen den Beklagten geltend machen kann. Im Wesentlichen stützt die Klägerin ihren Anspruch auf den Verlust der Stiftung aus dem Erwerb und Halten eines Aktienpakets der Arbeitgeberfirma B.____ AG (in der Folge: Aktienpaket) und macht in diesem Zusammenhang zusätzlich einen Opportunitätsschaden geltend. Einerseits habe der Beklagte bereits zum Kaufzeitpunkt des Aktienpakets (Ende 1997) eine zumindest faktische Organstellung innegehabt. Andererseits habe der Beklagte auch während seiner Amtszeit als Stiftungsratspräsident diese Anlage beim Arbeitgeber nicht mit der nötigen Sorgfalt verwaltet und pflichtwidrig davon abgesehen, das Ak- tienpaket wieder zu veräussern. Der Beklagte hält diesen Vorwürfen zunächst entgegen, er ha- be zum Zeitpunkt des Aktienkaufs keine (faktische) Organstellung innegehabt, weshalb ihm der Kauf des Aktienpakets ohnehin nicht angelastet werden könne und ihn keine Organhaftung tref- fe. Wie die nachfolgende Abgrenzung zwischen dem altrechtlichen Regressanspruch des Si- cherheitsfonds gemäss Art. 56a BVG von der Haftung nach Art. 52 BVG zeigen wird, tritt die Frage, ob der Beklagte eine (zumindest faktische) Organstellung im Zeitpunkt des Aktienkaufs inne hatte, in den Hintergrund.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der altrechtliche Art. 56a BVG regelt im Unterschied zu Art. 52 BVG nicht die Haftung eines bestimmten Personenkreises, sondern das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf Per- sonen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft. Dies im Gegensatz zu Art. 52 BVG, der die mit der Verwaltung, Ge- schäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden haftbar macht. Mit Art. 56a Abs. 1 BVG wurde die Verantwort- lichkeit derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verschuldet haben, gesetzlich verankert. Die Formulierung "Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen" impliziert, dass der Sicherheitsfonds den ihm entstandenen Scha- den gegenüber den für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlichen Per- sonen direkt geltend machen kann. Art. 56a Abs. 1 BVG bildet die rechtliche Grundlage sowohl für die Verantwortlichkeit der nicht unter Art. 52 BVG fallenden Personen, die an der Zahlungs- unfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf eben diese Personen. Dass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlen- den Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und dem daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen Reflexschaden zu- sammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im Schadenfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und dann als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die Verantwort- lichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung der Haftung der Verantwortli- chen angestrengt werden müsste (THOMAS GEISER, Haftung für Schäden der Pensionskassen, Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Bettina Kahil-Wolff et al. [Hrsg.], Mélan- ge en l'honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 72 f.; Sitzung der ständerätlichen Kom- mission für Soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21. November 1995). Damit ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG erfassten Verant- wortlichen, als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen (BGE 130 V 277 E. 2.1).

4.3 Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beklagte ab Januar 1998 Stiftungsrats- präsident war und damit eine Organstellung innehatte. Nach dem Dargelegten beschränkt sich die Haftung nach Art. 56a BVG nicht auf Personen, die nach Art. 52 BVG als Organe der Stif- tung gelten. Ob das Handeln des Beklagten im Zusammenhang mit dem Aktienkauf im Jahr 1997 dazu geeignet war, die Zahlungsunfähigkeit der Stiftung mitzuverschulden, wird demnach anhand der Haftungsvoraussetzungen von Art. 56a BVG zu bewerten sein (vgl. dazu insbeson- dere Erwägung 7.4 hiernach). Die Frage nach einer Organstellung vor dem 1. Januar 1998 tritt insofern in den Hintergrund.

  1. Die Haftung nach Art. 56a BVG setzt nach dem Wortlaut voraus, dass die in Anspruch genommene Person an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Weitere Haftungsvoraussetzungen werden nicht genannt. Entsprechend der allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts ist ein widerrechtliches beziehungsweise pflichtwidriges Verhalten (nachfolgend Erwägung 7) vorauszusetzen (BGE 130 V 277 E. 3.3; Urteil des Bun-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgerichts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2). Weitere Haftungsvoraussetzung sind ein Schaden (Erwägung 6), ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (Erwägung 8) zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden (BGE 128 V 127 E. 4a und 133 E. 4f zur Haf- tung gemäss Art. 52 BVG) sowie ein Verschulden (Erwägung 9), wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 128 V 132 E. 4e zu Art. 52 BVG).

  1. Die Klägerin macht einen Schaden in der Höhe des Kaufpreises der B.____-Aktien von Fr. 407'000.-- sowie einen Opportunitätsschaden von Fr. 31'786.70 geltend.

6.1.1 Als Vermögensschaden gilt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögens- stand nach dem schädigenden Ereignis und dem hypothetischen Vermögensstand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde. Der Schaden besteht darin, dass der Sicherheitsfonds für eine Leistung aufkommen muss, welche an sich durch die entspre- chenden Vorsorgeeinrichtungen zu erbringen wäre. Resultiert der Vermögensschaden insbe- sondere aus einem Verlust von Anlagen, so gilt der Schaden nicht erst bei Konkurs des Darle- hensnehmers als eingetreten, sondern bereits bei Gewährung eines in hohem Masse gefährde- ten Darlehens. Die Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit eines solchen Darlehens bedeu- tet somit nicht nur eine Gefährdung des Vermögens, sondern gilt zugleich auch als eigentlicher Schadenseintritt (BGE 122 IV 281 E. 2a).

6.1.2 Die Klägerin sieht ihren Schaden in der sichergestellten Leistung vom 20. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 1.9 Mio., abzüglich der im Konkursverfahren erhaltenen Konkursdivi- dene sowie der Vergleichszahlungen der Stiftungsräte H.____ und I.. Mit der Sicherstel- lung habe auch der aus dem Kauf, respektive dem Nichtwiederverkauf des Aktienpakets, ent- standene Verlust der Stiftung ausgeglichen werden müssen. Der Beklagte wendet demgegen- über ein, der Schaden sei weder substanziiert noch bewiesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Sicherstellung gegenüber der Stiftung ist unbestrittenermassen erfolgt. Auch ist der Kaufpreis der B.-Aktien in der Höhe von Fr. 407'000.-- aktenkundig. Hätte das Aktienpaket nicht vollständig wertberichtigt werden müssen oder wäre die Anlage beim Arbeitgeber gar nie erfolgt, wäre die Sicherstellung der Klägerin um Fr. 407'000.-- geringer ausgefallen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Klägerin auch durch eine nicht zu beanstandende Anlegung des Stiftungsvermögens hätte zu Schaden kommen können. Entscheidend und nachfolgend zu beurteilen ist vielmehr, ob der eingetretene Schaden die Folge pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten ist (BGE 99 II 181 E. 2a im Zusammenhang mit der Schadensbestimmung). Im Sinne der Differenztheorie ist damit ein Schaden in der Höhe von Fr. 407'000.-- durch die Klägerin substanziiert dargelegt und bewiesen.

6.2.1 Von einem Vermögensschaden im eben umschriebenen Sinne abzugrenzen ist der sogenannte Opportunitätsschaden. Darunter wird jener Schaden verstanden, welcher der Vor- sorgeeinrichtung entstanden ist, weil Chancen, die ein verantwortungsvoller Vermögensverwal- ter hätte erkennen können oder müssen, nicht genutzt wurden. Der Opportunitätsschaden be- steht alsdann in der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Rendite und der hypotheti- schen Rendite, die bei einer Anlagestrategie mit einem angemessenen Risiko erzielbar gewe- sen wäre, und wird meistens in einem entgangenen Gewinn bestehen (sog. lucrum ces-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sans; MARTIN TH. MARIA EISENRING, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsor- geeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 187). Eine Vermögenseinbusse, die alleine aus einem Kursverlauf der Börsen resultiert, kann grundsätzlich jedoch nicht als Schaden geltend gemacht werden (DOMENICO GULLO, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, SZS 2001 S. 40 ff.).

6.2.2 Die Klägerin macht unter Verweis auf den sog. Pictet BVG-25-Indizes geltend, ihr sei durch die behauptete Fehlanlage in der Höhe von Fr. 407'000.-- ein möglicher Gewinn von Fr. 31'786.70 entgangen. Wie bereits festgehalten (Erwägung 2.1 hiervor) trifft die Parteien im Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Substanziierungspflicht. Die Klägerin unterlässt es hingegen, den behaupteten Opportunitätsschaden hinreichend zu substanziieren. So bleibt sie insbesondere den Nachweis schuldig, dass die Stiftung bei einer alternativen Ver- mögensanlage die Anlagestrategie gemäss Pictet BVG-25 verfolgt hätte oder in welche Produk- te die Stiftung ansonsten konkret investiert hätte. Die Klage ist demnach bezüglich des geltend gemachten Opportunitätsschadens in der Höhe von Fr. 31'786.70 mangels genügender Sub- stanziierung abzuweisen.

  1. Zu prüfen ist weiter, ob dem Beklagten ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist.

7.1 Eine haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes voraus, sei es, dass ein absolutes Recht des Ge- schädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich. Ver- mögensschädigungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher nur rechtswidrig, wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von der Rechtsordnung als solches, das heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Ver- haltensnormen dem Schutz vor diesen Schädigungen dienen (BGE 133 III 329 E. 5.1; 132 II 317 E. 4.1; 132 II 457 E. 3.3; 123 II 581 E. 4c). Das gesetzlich geforderte Verhalten kann aus einem Tun bestehen oder aus einem Unterlassen, wenn eine Handlungspflicht besteht, die das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen Guns- ten ergibt (BGE 132 II 317 E. 4.1; 123 II 583 E. 4d/ff). In Bezug auf das BVG liegt ein pflichtwid- riges Verhalten vor, wenn die sich aus Gesetz und Verordnungen, aus der Stiftungsurkunde und den Reglementen, den Beschlüssen des Stiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde ergebenden Pflichten verletzt werden. Wo Gesetz, Stif- tungssatzungen und Auftrag die entsprechenden Pflichten zu wenig genau beschreiben, dient die Sorgfaltspflicht nach Art. 398 OR i.V.m. Art. 321e OR als Massstab für die Handlungen des Stiftungsrates (GULLO, a.a.O., S. 45; CHRISTOPH HELBLING/CARMELA WYLER-SCHMELZER, Zur Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, in: Der Schweizer Treuhänder, S. 12).

7.2 Im Bereich der Vermögensanlage besteht das pflichtwidrige Verhalten in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen (Art. 71 BVG) und reglementarischen Anlagevorschriften (Art. 49 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2] vom 18. April 1984; BGE 131 V 55 E. 3.2.1). Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anla- gen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Eine widerrechtliche Vermögensverwendung liegt vor, wenn das Vorsorgevermögen zu anderen Zwecken als zur Vorsorge verwendet wird. Verboten sind deshalb alle Handlungen, die zur Verminderung des Vorsorgevermögens führen, ausser sie erfolgen in unmittelbarer Erfüllung des Vorsorgezwecks oder sind zu dessen Erfüllung un- umgänglich (SZS 1983 S. 48). Eine gesetzeskonforme Vermögensverwaltung verlangt dem- nach kumulativ die Einhaltung der spezifischen Anlagevorschriften gemäss Art. 49 ff BVV2 so- wie der allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG (BRUNO LANG, Anlagen beim Arbeitgeber, SZS 1987 S. 72; BGE 132 II 144 E. 1.3; SZS 2009 S. 473).

7.3 Die Bestimmungen in der BVV2 sind insbesondere aufgrund der Ereignisse auf den Fi- nanzmärkten verschiedentlich erweitert worden. Was die Anwendbarkeit materiell-rechtlicher Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massge- bend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen jene Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (BGE 127 V 467 E. 1). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97). Die Rechtmässigkeit der zu beurteilenden Handlungen ist deshalb nach der Rechts- lage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der als schädigend betrachteten Handlung jeweils in Kraft stand (Urteil des Bundesgerichts 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 4). Vorliegend sind Vorfäl- le, die sich bis zum Rücktritt des Beklagten als Stiftungsratspräsident im Jahr 2000 ereignet haben, zu beurteilen, weshalb der nachgehenden Ausführungen die Bestimmungen des BVG und der BVV2 in der jeweils im Zeitpunkt der fraglichen Dispositionen gültig gewesenen Fas- sung zu Grunde liegen.

7.4 Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Aktienpaket der B.____ AG nie hätte gekauft werden dürfen, da diese Anlage nicht den geforderten Sicherheitsvorschriften entspro- chen habe. Der Beklagte betont seinerseits, dass er zum Zeitpunkt des Aktienkaufs noch nicht Stiftungspräsident gewesen sei und somit auch nicht über den Kauf habe abstimmen können. Zudem sei die Anlage, insbesondere aufgrund einer dreijährigen Rückgabemöglichkeit sowie einer Zinsgarantie von 5%, sicher gewesen und habe alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt.

7.4.1 Gemäss der Akten und der anlässlich der Parteiverhandlung gewonnenen Erkenntnis- se präsentiert sich der Sachverhalt bezüglich des Kaufs des Aktienpakets wie folgt:

7.4.1.1 Der damalige Mehrheitsaktionär der B.-Gruppe und Stiftungsratsmitglied H. und der Beklagte waren sich aus einem gemeinsamen Service-Club bekannt. H.____ erklärte dem Beklagten im Herbst 1997, dass er ein Liquiditätsproblem habe, da er früheren Arbeitneh- mern deren Beteiligung an der B.-Gruppe abkaufen müsse. Er bat den Beklagten zu prü- fen, ob die Personalvorsorgestiftung diese Aktien kaufen könne. Der Beklagte holte in der Folge eine Beurteilung eines Pensionsversicherungsexperten sowie eine Stellungnahme der Kontroll- stelle ein. Mit Schreiben vom 10. November 1997 führte M., N.____ Pensionskassen- dienstleistungen, aus, dass – auch ohne den konkreten Wert der laufenden Renten sowie der Freizügigkeitsleistungen zu kennen – davon ausgegangen werden könne, dass eine Anlage

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Arbeitgeber in der Höhe von Fr. 450'000.-- die gesetzlichen Vorschriften nicht verletzen würde. Zudem empfahl M.____, es sei die Kontrollstelle zu kontaktieren, insbesondere um die Frage der Bewertung der Aktien abzuklären.

7.4.1.2 An der Stiftungsratssitzung vom 8. Dezember 1997 nahm der Beklagte gemäss Proto- koll vom 12. Januar 1998 in Vertretung von K., dem scheidenden Stiftungsratspräsidenten teil. Er orientierte an der Sitzung darüber, dass H. Aktien der B.____ AG im Wert von Fr. 400'000.-- an die Stiftung verkaufen wolle und die Ausarbeitung eines entsprechenden Ver- trags mit gegenseitigem Rückkaufs- respektive Rückverkaufsrecht in Bearbeitung sei. Der Be- klagte nehme die Bewertung der Aktien zusammen mit der O.____ AG (Kontrollstelle der Stif- tung) vor, ein entsprechender Kaufantrag werde als Zirkularbeschluss formuliert.

7.4.1.3 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 nahm zudem die Kontrollstelle zur geplanten Übernahme des Aktienpakets Stellung. Diese äusserte sich dahingehend, dass ihnen die Erfül- lung der Kriterien der Sicherheit sowie der sorgfältigen Auswahl von Vermögensanlagen "eher fraglich" erscheine. Die Bewertung der Aktien zum inneren Substanzwert sei dann vertretbar, wenn die Verantwortlichen dafür sorgen würden, dass die wirtschaftliche Zukunft der B.- Gruppe gesichert sei und es sei für eine konkrete Wertfestlegung auf die Konzernrechnung per 31. Dezember 1997 abzustellen. Es sei des Weiteren sehr zu empfehlen, vorgängig die Auf- sichtsbehörde zu informieren, da die Kontrollstelle zur Werthaltigkeit einer Beteiligung der Stif- tung bei der B. AG eine Einschränkung anbringen müsste.

7.4.1.4 Bereits am 16. Dezember 1997 (und damit noch vor dem Bericht der Kontrollstelle) wurde dem Stiftungsrat der Antrag betreffend Kauf von 30 Aktien der B.____ AG unterbreitet. Dabei wurde beantragt, H.____ 30 Aktien der B.____ AG für Fr. 405'750.-- abzukaufen. Unter Verweis auf das Schreiben von M.____ seien die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 57 Abs. 1 BVV 2 erfüllt. Der Preis pro Aktie à nominal Fr. 1'000.-- betrage 13'525.--, wobei für die Preisbestimmung eine Bewertung vom 15. Dezember 1997 bei H.____ eingesehen werden könne. Zum Schutz der Stiftung sei vereinbart, dass diese innert drei Jahren vom Kauf zurück- treten könne und H.____ die Aktien diesfalls zum selben Preis wieder zurücknehmen müsse. H.____ habe innert selber Frist das Recht, die Aktien wieder zurückzukaufen. Der Antrag wurde von H.____ unterzeichnet, wobei es nach dem Wortlaut "wir beantragen den Kauf" zwei An- tragsteller gab. Am 19. Dezember 1997 stimmte H.____ (selbst auch Stiftungsratsmitglied) dem Antrag zum Kauf der Aktien zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 bedankten sich H.____ und der Beklagte sodann beim Stiftungsrat für die Zustimmung zum Aktienkauf (erneut die Formulierung "dafür möchten wir Ihnen danken", wobei das Schreiben auch vom Beklagten unterzeichnet wurde). Im selben Schreiben wurde angekündigt, dass auf Empfehlung der Kon- trollstelle hin der Wert der Aktien aufgrund der Konzernrechnung per 31. Dezember 1997 über- prüft und eine allfällige Abweichung korrigiert werden würde.

7.4.2 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beklagte beim Kauf des Aktienpakets eine wesentliche Rolle spielte. Der Beklagte bestätigte anlässlich der Parteiverhandlung selbst, dass er zur B.-Gruppe und zum Mandat des Stiftungsratspräsidenten gekommen sei, weil H. ihn darum gebeten habe, für ihn den Verkauf von 30 B.____-Aktien an die Stiftung zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht überprüfen und letztlich auch zu organisieren. Zwar trat er das Amt des Stiftungsratspräsiden- ten erst per 1. Januar 1998 an. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass der Beklagte be- züglich des Aktienkaufs bereits vorher in die Geschäfte der Stiftung involviert war. Er forderte die Beurteilungen von M.____ und der Kontrollstelle an und berechnete den Aktienpreis. Er trug den Vorschlag des Aktienkaufs im Stiftungsrat als bereits erklärter Präsident in spe an die übri- gen Stiftungsratsmitglieder heran und unterbreitete, zusammen mit H., dem Stiftungsrat den Antrag zum Kauf. Dies ist aufgrund der Akten (gleiche Formulierung wie die gemeinsame Verdankung; Dateipfad auf dem Computer "A." des Antragsdokuments; ganze Vorberei- tung durch den Beklagten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dass der scheidende Präsident, K.____, mit dem Kauf des Aktienpakets nichts mehr zu tun hatte, legte dieser anläss- lich der Parteiverhandlung glaubwürdig dar. Wie oben (Erwägung 4.2 hiervor) ausgeführt, ist die (faktische) Organschaft für eine Haftung nach Art. 56a BVG nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist, ob der Beklagte durch sein Handeln einen Einfluss auf Geschehnisse in der Stiftung hatte, die letztlich kausal für den Schaden des Sicherheitsfonds (Sicherstellung der Vorsorgeleistun- gen) waren. Ob sein Handeln haftungsbegründend war, wird nachgehend zu prüfen sein. Fest- zuhalten ist allerdings, dass der Beklagte bereits im Stadium des Kaufs des Aktienpakets einen grossen Einfluss auf die Vermögensverwaltung der Stiftung hatte, womit er unter den durch Art. 56a BVG betroffenen Personenkreis (Erwägung 4.2 hiervor) zu subsumieren ist.

7.4.3 Zu prüfen ist, ob dem Beklagten hinsichtlich seiner Handlungen im Zusammenhang mit dem Kauf des Aktienpakets ein widerrechtliches Handeln respektive eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

7.4.3.1 Die Vorschriften für Anlagen beim Arbeitgeber besagen, dass nur das freie Stiftungs- vermögen ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden darf, diese ungesicherten Anlagen 20% des Vermögens nicht übersteigen dürfen und eine Beteiligung beim Arbeitgeber höchstens 10% des Vermögens ausmachen darf (Art. 57 BVV 2). Gemäss der Berichte von M.____ sowie der Kontrollstelle waren diese gesetzlichen Anlagevorschriften beim Kauf des Aktienpakets er- füllt. Obwohl dies anhand der Akten nicht überprüfbar ist, sprechen sowohl die Berichte, als auch die Aussagen der Beteiligten anlässlich der Parteiverhandlung dafür, dass diese Vorschrif- ten nicht verletzt waren. Eine Verletzung dieser Vorschriften wird auch durch die Klägerin nicht geltend gemacht, vielmehr wirft sie dem Beklagten vor, dass die allgemeinen Sicherheitsvor- schriften der Vermögensanlage gemäss Art. 71 BVG (Erwägung 7.2 hiervor) nicht eingehalten worden seien. Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, was eine Vorsorgestiftung bei einer Anlage beim Arbeitgeber besonders zu beachten hat und hat dabei festgehalten, dass Anlagen beim Arbeitgeber grundsätzlich immer ein Risiko darstellen würden (Urteil des Bun- desgerichts 9C_997/2009 vom 30. Mai 2010 E. 5). Nach Lehre, Aufsichtspraxis und Rechtspre- chung seien demnach auch bei Einhaltung der Grenzwerte nach Art. 57 BVV2 die allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG zu beachten. Da finanzielle Schwierigkeiten der Ar- beitgeberfirma zu einer Risikokumulation führen würden, sei insbesondere deren Bonität vor- ausgesetzt. Zudem befindet sich sowohl der Arbeitgeber- wie auch der Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat bei der Beurteilung einer solchen Anlage im Interessenskonflikt (YVES MENTHA, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, N 90 f. zu Art. 71).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Daraus folgt, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Art. 71 BVG noch wichtiger sind (YVES MENTHA, a.a.O, N 96 zu Art. 71 mit Hinweis).

7.4.3.2 Wie der Beklagte anlässlich der Parteiverhandlung darlegte, wurde er von H.____ ge- beten, abzuklären, ob ihm die Stiftung seine B.-Aktien abkaufen könne. Die darauf einge- holte Beurteilung von M. äusserte sich zwar dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Arbeitgeberaktien gegeben seien. Die Beurteilung lässt jedoch die not- wendige Genauigkeit vermissen. So war dem Experten beispielsweise nicht bekannt, wie hoch der Wert der Freizügigkeitsleistungen waren. Die Frage der Bewertung der Aktien müsse noch geklärt werden und die Aufsichtsbehörde sollte informiert werden. Das Schreiben bestätigte insgesamt nur, dass mit Blick auf die Vorschriften bezüglich Vermögensverteilung und Höchst- grenzen bei Anlagen beim Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Schreiben äusser- te sich damit in keiner Weise dazu, ob es sich beim geplanten Aktienkauf um eine sichere Anla- ge handelte. Die im Antrag zum Aktienkauf vom 16. Dezember 1997 erwähnte Bewertung der Aktien war des Weiteren dem Antrag an die Mitglieder des Stiftungsrats nicht beigelegt, son- dern konnte lediglich bei H.____ eingesehen werden. Dem Stiftungsrat wurden damit nur unge- nügende Unterlagen für einen Anlageentscheid beim Arbeitgeber unterbreitet.

7.4.3.3 Die Einschätzungen der damaligen Kontrollstelle datierten sodann vom 18. Dezember 1997 und wurden dem Beklagten damit erst nach dem Antrag an den Stiftungsrat zugestellt. Die darin deutlich geäusserten Zweifel hinsichtlich der Sicherheit der geplanten Vermögensanlage verfolgte der Beklagte nicht weiter. Eine eingehende Prüfung, insbesondere der Werthaltigkeit der Aktien, wäre indes angesichts der skeptischen Beurteilung durch die Kontrollstelle notwen- dig gewesen. Damit unterliess es der Beklagte pflichtwidrig, die Vermögensanlage den Vor- schriften entsprechend zu prüfen. Bei der Beurteilung, ob das Aktienpaket eine sichere und vor- teilhafte Anlage darstellt, hätte sich der Beklagte insbesondere an den Interessen der Stiftung orientieren müssen. Dies war erstelltermassen nicht der Fall, vielmehr standen beim Kauf der B.-Aktien die Anliegen des Hauptaktionärs H. im Vordergrund. Daran ändert auch nichts, dass eine dreijährige Rückkaufsklausel abgemacht war: In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beklagte die Kreditwürdigkeit des Verkäufers überprüft hatte. Damit konnte auch nicht von einem garantierten – durch H.____ zu leistenden – Zins von jährlich 5% ausgegangen werden. Die durch den Beklagten ergriffenen Massnahmen waren somit nicht dazu geeignet, die Anlage beim Arbeitgeber für die Stiftung attraktiv und sicher zu machen. Die allgemeinen Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 71 BVG waren hinsichtlich des Kaufs des Akti- enpakets nicht erfüllt, obwohl diesen gerade bei Anlagen beim Arbeitgeber ein besonderer Stel- lenwert zukommt. Der Beklagte bereitete dieses Geschäft vor und war massgeblich an der Vermögensanlage bei der B.____ AG beteiligt. Damit lag bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufs eine pflichtwidrige Verletzung von Art. 71 BVG durch den Beklagten vor.

7.5 Als weitere Pflichtverletzung wird dem Beklagten vorgeworfen, während seiner Amts- zeit als Stiftungsratspräsident das Aktienpaket nicht veräussert zu haben, respektive deren Werthaltigkeit nicht genügend überprüft zu haben.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5.1 Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber sind auch dann, wenn sie den Grenzwert von Art. 57 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 geltenden Fassung) einhalten, nur insoweit zulässig, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG ge- nügen. Nach dem darin statuierten Sicherheitsgrundsatz darf das Stiftungsvermögen nur dann und so lange beim Arbeitgeber angelegt werden, als es dadurch nicht gefährdet ist. Ist eine un- gesicherte Anlage beim Arbeitgeber gefährdet, so haben die Organträger der Vorsorgeeinrich- tung sofortige Sicherstellung oder Rückzahlung zu verlangen, selbst wenn dadurch die finan- zielle Lage der Stifterfirma verschärft wird. Eine Gefährdung der Vermögenslage beim Arbeit- geber ist dann anzunehmen, wenn die Bonität der Stifterfirma nicht mehr gegeben ist. Die Or- ganträger der Vorsorgeeinrichtung haben daher die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberfir- ma periodisch zu überprüfen und sich die dafür notwendigen Informationen – regelmässig die Bilanz und Jahresrechnung der Stifterfirma – zu beschaffen (BGE 137 V 455 E. 6.6.3; SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5, Urteile des Bundesgerichts 9C_997/2009 vom 30. September 2011 E. 5 und 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 4.3.1). Anlagen beim Arbeitgeber stellen grundsätzlich ein Risiko dar, weswegen die Anforderungen an die Bonität streng zu handhaben sind (BGE 137 V 156 E. 6.3.3.2).

7.5.2 Für die vorliegende Beurteilung liegen den Akten nebst den bereits erwähnten Berich- ten von M.____ sowie der 1997 amtierenden Kontrollstelle O.____ AG (Erwägung 7.4.1.1 und 7.4.1.3 hiervor) diverse Berichte betreffend die Stiftung und die Stifterfirmen bei, wobei in einem zweiten Schritt zu beurteilen sein wird, inwiefern auch die Berichte, die nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Stiftungsrat erstellt wurden, vorliegend entscheidrelevant sind.

7.5.2.1 Im Bericht der neuen Kontrollstelle der Stiftung, der P.____ AG, vom 22. Oktober 1999 zur Jahresrechnung 1998 wurden dahingehend Einschränkungen gemacht, dass die Werthal- tigkeit der Anlage in das Aktienpaket nicht abschliessend beurteilt werden könne und von der wirtschaftlichen Entwicklung der B.____ AG abhänge. Diese habe im Jahr 1998 gemäss geprüf- ter Konzernrechnung einen Betriebsgewinn von rund 5% des Nettoertrags erwirtschaftet und ihr Verwaltungsrat rechne für das Jahr 1999 mit einer weiterhin positiven wirtschaftlichen Entwick- lung. Die P.____ AG hielt weiter fest, dass der Verwaltungsrat der B.____ AG das Aktienpaket möglichst rasch und ohne Verluste wieder aus der Stiftung herauslösen wolle und anlässlich der nächsten Sitzung im November 1999 darüber befinde. Zudem machte die P.____ AG darauf aufmerksam, dass Beiträge der Stifterfirmen in der Höhe von Fr. 313'466.20, davon Fr. 57'924.40 überfällig, ausstehend seien.

7.5.2.2 Mit Schreiben vom 23. November 1999 kommentierte die Aufsichtsbehörde die Jah- resrechnung 1998 folgendermassen: Die Stiftung habe es bis anhin unterlassen, die Aufsichts- behörde über ausstehende Beiträge (per 14. Oktober 1999 seien es Fr. 313'466.20) der Stifter- firmen zu unterrichten. Bezüglich des Kaufs von 30 Aktien der B.____ AG läge zu deren Wert- haltigkeit keine schlüssige Aussage vor. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die Sicherheit der Anlagen der Stiftung nicht gewährleistet sei, und, dass der Fortbestand der Stiftung aufgrund ihrer Finanzlage nicht als gesichert erscheine. Die Aufsichtsbehörde kündigte sodann die Ein- setzung einer amtlichen Verwaltung an.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5.2.3 In der Gesamtanalyse der Aufsichtsbehörde vom 12. April 2000 hielt diese fest, dass die momentane finanzielle Lage völlig unklar sei und die beteiligten Organe sich jeweils wider- sprechen würden. Die Aufsichtsbehörde wies sodann die Stiftung mit Verfügung vom 12. April 2000 ein letztes Mal an, die finanzielle Lage abzuklären und offenzulegen.

7.5.2.4 Im Kontrollstellenbericht zur Jahresrechnung 1999 vom 19. Mai 2000 machte die P.____ AG abermals eine Einschränkung hinsichtlich des Aktienpakets. Die Werthaltigkeit der Aktien könne nach wie vor nicht abschliessend beurteilt werden, da die aktienrechtlichen Prü- fungen der Jahresrechnungen 1999 der B.____ AG und der C.____ AG noch nicht erfolgt seien. Eine Einberechnung der nach wie vor pendenten Teilliquidation ergebe zudem einen Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften nach Art. 57 Abs. 1 BVV2, da die ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber nicht mehr durch das freie Stiftungsvermögen gedeckt seien. Der Prämien- ausstand seitens der Arbeitgeber betrage zudem Fr. 332'162.10, wovon Fr. 143'502.90 der Prämienguthaben überfällig seien. Aus der Bilanz 1999 geht zudem hervor, dass die Kontokor- rente der Arbeitgeberfirmen im Vergleich zum Vorjahr (Fr. 318'193.75) per 31. Dezember 1999 auf Fr. 580'380.25 angestiegen waren. Eine Wertschwankungsreserve von Fr. 300'000.-- muss- te zudem im Jahr 1999 aufgelöst werden.

7.5.2.5 Im Protokoll zur Stiftungsratssitzung vom 22. Mai 2000 wurden die Rügen der Auf- sichtsbehörde vom 12. April 2000 thematisiert. Der Beklagte nahm dabei dahingehend Stellung, dass für das Jahr 1999 ein Zins von Fr. 20'350.-- durch die Aktionäre an die Stiftung überwiesen worden sei und, dass eine Rücknahmegarantie bestehe. Zudem sei der Aktienpreis pro Aktie um rund Fr. 2'500.-- gestiegen. Die Werthaltigkeit werde geprüft, sobald die Konzernbilanz 1999 vorliege. In Bezug auf die Stifterfirmen wurde überdies festgehalten, dass die D.____ AG über- schuldet sei. Im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1999 wurde zudem durch ein Stif- tungsmitglied darauf hingewiesen, dass die Stifterfirmen bezüglich der Prämienleistungen im Umfang von Fr. 143'502.90 im Rückstand seien.

7.5.2.6 Mit Schreiben vom 31. August 2000 kündigte der Beklagte sein Mandat als Stiftungs- präsident per 31. Oktober 2000 und bat um entsprechende Löschung im Handelsregister. Gleichzeitig zog er sich auch von der C.____ AG zurück. Augrund der angespannten Liquidität, dem Ausscheiden des Beklagten aus der C.____ AG sowie ungenauer Informationen gegen- über deren Kreditinstituten, veranlassten diese eine unabhängige Unternehmensanalyse der C.____ AG, die bei der Q.____ AG in Auftrag gegeben wurde.

7.5.2.7 Die Q.____ AG legte die Unternehmensanalyse der C.____ AG am 8. November 2000 vor. Dabei stellte sie fest, dass die effektive Situation des Unternehmens von den Verantwortli- chen nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Zwar sei im Revisionsbericht 1999 ein Gewinn von Fr. 17'000.-- ausgewiesen, jedoch habe man auch stille Reserven in der Höhe von Fr. 229'000.-- aufgelöst. Ein positives Ergebnis sei nur dadurch möglich gewesen, dass H.____ auf seine Gratifikation verzichtet habe, allerdings sei ihm diese mittlerweile im laufenden Jahr wieder gutgeschrieben worden. Dass die Situation völlig verkannt worden sei, sei auch daraus ersichtlich, dass sich die Geschäftsleitung (H.____ und der Beklagte) per Mitte 1999 ihr Gehalt von Fr. 20'000.-- auf Fr. 24'000.-- pro Monat erhöht hätten. Auch die Höhe der Erfolgsbeteili-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen im Umfang von Fr. 200'000.-- könne nicht nachvollzogen werden. Aus dem Bericht ging sodann hervor, dass der Beklagte und seine Ehefrau zusammen jährlich ein Gehalt von Fr. 420'000.-- verdienten. Dem Bericht lagen unter anderem die Bilanzen per Ende 1998, 1999 und 2000 sowie die entsprechenden Jahresabschlüsse zu Grunde. Das Geschäftsjahr 1999 wurde als schlecht bezeichnet, zudem seien zahlreiche Konsortien überbewertet und müssten wertberichtigt werden. Insgesamt befinde sich die C.____ AG in einer ausserordentlich schwie- rigen Lage, dies vor allem aufgrund der Lasten der Vergangenheit. Die Gefahr einer Zahlungs- unfähigkeit sei evident.

7.5.2.8 Im Kontrollstellenbericht der P.____ AG zur Jahresrechnung 2000 vom 25. Juni 2001 wurde betreffend die Anlage in die Aktien der B.____ AG wiederum eine Einschränkung ange- bracht. Die B.____ AG habe mit einem Konzernverlust von Fr. 180'830.00 abgeschlossen, wo- bei im Jahr 2000 ein Konzernbetriebsgewinn (vor allen Abzügen und Aufwendungen) von Fr. 1.7 Mio. resultierte. Nach der Praktikermethode mit zweifacher Gewichtung des Ertragswer- tes müsste sich der nachhaltig erzielbare Zukunftsgewinn auf Fr. 420'000.-- belaufen, damit der Anlagewert durch den inneren Wert der B.____-Aktien geschützt seien. Wie sich die Lage ent- wickle, könne nicht abschliessend beurteilt werden.

7.5.2.9 Am 21. August 2001 nahm die P.____ AG zur Anlage in Aktien der B.____ AG Stel- lung. Nach ihrer Meinung sei der Buchwert von Fr. 407'000.-- durch die per 31. Dezember 2000 vorhandene Substanz nicht gedeckt. Aufgrund geplanter Restrukturierungsmassnahmen der B.____ AG könne die Werthaltigkeit der Aktien nicht abschliessend beurteilt werden. Sofern diese Massnahmen erfolgreich seien, wären die Aktien wohl unterbewertet, falls nicht, seien die Aktien voraussichtlich wertlos. Dem Stiftungsrat sei empfohlen worden, die Aktien so schnell wie möglich zu veräussern.

7.5.2.10 Mit Bericht vom 20. September 2002 zur Jahresrechnung 2001 empfahl die P.____ AG die Rückweisung der Jahresrechnung. Hinsichtlich der B.-Aktien wurde dabei festgehalten, dass diese vollständig wertberechtigt worden seien. Zudem sei die Zinsgarantie von 5% bis heute weder durch Zahlung durch H., noch durch Dividenden der Aktien erfüllt worden, weshalb auch diese Forderung gegen H.____ in der Höhe von Fr. 41'715.-- wertberich- tigt worden sei.

7.5.3.1 Aufgrund der erwähnten Berichte ist aktenkundig, dass hinsichtlich der Werthaltigkeit bereits vor dem Kauf des Aktienpakets Zweifel bestanden, die sich auch in den Folgejahren nicht verflüchtigten. Die 1997 amtierende Kontrollstelle mahnte bereits im Bericht vom 18. Dezember 1997, dass die Werthaltigkeit der Aktien nicht beurteilt werden könne und es fraglich sei, ob die Aktien eine sichere Anlage i.S.v. Art. 71 BVG darstellen würden. Sie riet so- dann, es sei für die Berechnung der Werthaltigkeit des Aktienpakets auf die Konzernrechnung per 31. Dezember 1997 abzustellen. Im Schreiben an die Stiftungsräte vom 22. Dezember 1997 stellten der Beklagte und H.____ eine entsprechende Überprüfung der Aktien anhand der Kon- zernrechnung per 31. Dezember 1997 in Aussicht. Eine solche Überprüfung fand indes nie statt. Dies wäre hingegen dringend angezeigt gewesen: In sämtlichen Kontrollberichten der P.____ AG wurde festgestellt, dass die Werthaltigkeit der Aktien nicht feststehe und nicht über-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfbar sei. Auch die Aufsichtsbehörde machte mit Schreiben vom 12. April 2000 darauf auf- merksam, dass hinsichtlich der Anlage beim Arbeitgeber keinerlei Kontrollmöglichkeiten be- stünden.

7.5.3.2 Die aufgrund des erhöhten Risikos bei Anlagen beim Arbeitgeber strenge Rechtspre- chung hinsichtlich der Bonitätsprüfung der Arbeitgeberstiftung verlangt, dass die Verantwortli- chen der Vorsorgeeinrichtung die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberfirma periodisch überprüfen und sich die dafür notwendigen Informationen beschaffen. Eine solche Prüfung – geschweige denn von einem unabhängigen Dritten – fand vorliegend während der Amtsdauer des Beklagten als Stiftungsratspräsident nicht statt. Es gab auch keine Stellungnahmen zu Handen der Aufsichtsbehörde oder der Kontrollstelle, denen etwas über die Werthaltigkeit des Aktienpakets hätte entnommen werden können. Objektiv stand einzig fest, dass die Werthaltig- keit der Anlage eng mit der wirtschaftlichen Lage der B.____ AG und somit hauptsächlich jener der C.____ AG verbunden war. Aufgrund des in solchen Situationen evidenten Klumpenrisikos im Falle einer Insolvenz der Stifterfirma, hätte das Aktienpaket beim geringsten Zweifel an der Bonität der B.____ AG veräussert werden müssen. Aus den Akten erhellt sodann, dass durch- aus Anlass bestand, die Bonität der Stifterfirma in Zweifel zu ziehen. Bereits per Ende 1998 waren Beiträge in der Höhe von Fr. 313'466.20 ausstehend, per 31. Dezember 1999 sogar von Fr. 580'380.25. Diese Beitragsausstände hätten bereits Anlass dazu geben müssen, die Bonität der B.____ AG gründlich zu prüfen (so gesehen auch in BGE 137 V 458 E. 6.3.3.4). Hinzu kam die gemäss Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 22. Mai 2000 aktenkundige Kenntnis des Beklagten, dass die D.____ AG überschuldet war. Dass auf Druck der Aufsichtsbehörde anläss- lich der selben Stiftungsratssitzung eine Prüfung der Werthaltigkeit der Aktien anhand der Kon- zernrechnung 1999 in Aussicht gestellt wurde, belegt, dass bis dahin noch nie eine solche Be- wertung stattgefunden hatte. Die Unternehmensanalyse der C.____ AG der P.____ AG vom 8. November 2000 kam schliesslich zu einem Zeitpunkt, an dem der Beklagte bereits nicht mehr im Stiftungsrat tätig war. Die Bewertung ist vorliegend jedoch einschlägig, da ihr ausschliesslich Unterlagen und Zahlen von der Zeit, als der Beklagte noch Stiftungsratspräsident war, zu Grun- de liegen. Der Bericht zeigte auf, dass die finanzielle Lage der C.____ AG (und damit auch jene der B.____ AG) aufgrund des schlechten Geschäftsjahrs 1999 kritisch sei. Die Geschäftsführer (H.____ und der Beklagte) hätten die prekäre Lage falsch eingeschätzt und es zeuge von Un- verständnis für die wahren Umstände, dass sie sich ihren Lohn von monatlich Fr. 20'000.-- auf Fr. 24'000.-- erhöht hätten (Erwägung 7.5.2.6 hiervor). Auch aus diesem Bericht erhellt, dass es ernsthafte Hinweise darauf gab, dass die Bonität der Stifterfirma nicht in einem mit Blick auf Art. 71 BVG genügenden Masse vorhanden war.

7.5.3.3 Als Verwaltungsrat der B.____ AG (HR-Eintrag: 20. November 1998 bis 2. November 2000), der C.____ AG (HR-Eintrag: 20. November 1998 bis 31. Oktober 2000) sowie als einer von zwei Geschäftleitern der C.____ AG hatte der Beklagte einen genauen Einblick in die Ge- schäfte der Stifterfirma. Aufgrund der engen personellen Verflechtung des Stiftungsrats mit der Stifterfirma – H.____ und der Beklagte waren beide sowohl im Stiftungsrat als auch im Verwal- tungsrat der Stifterfirma vertreten – wäre eine unabhängige Prüfung der Bonität der Stifterfirma und der Werthaltigkeit der Aktien dringend angezeigt gewesen (so auch EISENRING, a.a.O., S. 166 f.). Fest steht, dass die Werthaltigkeit zu keinem Zeitpunkt überprüft wurde, obwohl dies

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund zahlreicher Anzeichen und Mahnungen seitens der Kontrollstelle und der Aufsichtsbe- hörde dringend angezeigt gewesen wäre.

7.5.4 Davon ausgehend, dass das Stiftungsvermögen nur dann und so lange beim Arbeit- geber angelegt werden darf, als es dadurch nicht gefährdet ist und bei einer Gefährdung die Organträger der Vorsorgeeinrichtung sofortige Sicherstellung oder Rückzahlung zu verlangen haben, selbst wenn dadurch die finanzielle Lage der Stifterfirma verschärft wird (Erwägung 7.5.1 hiervor), hätte sodann das Aktienpaket aus der Stiftung herausgelöst oder die entspre- chende Summe zumindest sichergestellt werden müssen. Weil es der Beklagte als Stiftungs- ratspräsident unterliess, die Bonität der Stifterfirmen zu prüfen und das Aktienpaket wieder aus der Stiftung herauszulösen, verletzte er die Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 71 BVG.

7.6.1 An dieser Beurteilung vermögen auch die Vorbringen des Beklagten nichts zu ändern. Einerseits bringt der Beklagte vor, der Stifterfirma sei es wirtschaftlich stets gut gegangen, wes- halb kein Anlass bestanden habe, deren Aktien abzustossen. Dabei verkennt der Beklagte je- doch, dass er als Stiftungsratspräsident unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung da- zu verpflichtet gewesen wäre, die Bonität der Arbeitgeberfirma regelmässig überprüfen zu las- sen, zumal seine Objektivität als Verwaltungsrat der B.____ AG, Geschäftsleiter der C.____ AG und aufgrund des Subordinationsverhältnisses zum Hauptaktionär H.____ offensichtlich beein- trächtigt war. Das Gefahrenpotential des Interessenskonflikts des Beklagten sowie des eben- falls als Stiftungsrat amtierenden H.____ unterstreicht, dass die Werthaltigkeit regelmässig hät- te geprüft werden müssen. Wie aus den Akten des Weiteren hervorgeht, hätte auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der B.____-Gruppe durchaus Anlass bestanden, deren Bonität zu überprüfen und das Aktienpaket zurückzugeben.

7.6.2 Der Beklagte kann sodann aus dem Umstand, dass gemäss Rücknahmeklausel die Aktien noch bis im März 2001 hätte zurückgegeben werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beklagte äusserte sich anlässlich der Parteiverhandlung dahingehend, dass er bei seinem Abgang nochmals auf die Rücknahmeklausel aufmerksam gemacht habe und H.____ die Aktien nicht habe zurücknehmen wollen. Eine Sicherstellung verlangte der Beklagte hinge- gen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beklagten zu entlasten vermag, dass die nach seinem Austritt aus dem Stiftungsrat verbliebenen Stiftungsräte die Rücknahmeklausel nicht angerufen hatten. Der Beklagte hätte als Stiftungsratspräsident während zweieinhalb Jah- ren das Aktienpaket wieder aus der Stiftung herauslösen können und müssen (Erwägung 7.5 hiervor). Objektiv betrachtet liegen keine Gründe dafür vor, weshalb das Aktienpaket nicht be- reits vor der Kündigung des Beklagten hätte verkauft werden müssen. Aufgrund der Akten und der Aussagen anlässlich der Parteiverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht die Interessen der Stiftung, sondern vor allem jene der Stifterfirma, insbesondere jene des Haupt- aktionärs H., im Vordergrund standen. Der Beklagte liess durch diese enge Beziehung zur Stifterfirma und damit auch zum potentiellen Rückkäufer H. jegliche Objektivität in Bezug auf die Anlage beim Arbeitgeber sowie den Fokus auf die Interessen der Stiftung vermissen. Wie bereits ausgeführt, wäre er als Stiftungsratspräsident jedoch dazu verpflichtet gewesen, auf den Verkauf des Aktienpakets hinzuwirken. Dass dies nach seinem Ausscheiden aus dem Stif-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsrat während eines halben Jahres immer noch möglich gewesen wäre, entlastet den Be- klagten nicht.

7.7 Ingesamt ist mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass der Beklagte sowohl beim Kauf des Aktienpakets als auch durch das Versäumnis, die Aktien wieder aus der Stiftung herauszulösen, die grundlegenden Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 71 BVG verletzte und damit pflichtwidrig respektive widerrechtlich handelte.

8.1 Als weitere Haftungsvoraussetzung muss zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang gilt als adäquat, wenn die Ursache nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen Schadens herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (BGE 119 V 406 E. 4a). Dasselbe gilt im Falle einer Unterlassung in umgekehrter Weise, wobei einer Unterlassung dann kausal ist, wenn bei pflichtgemässen Handeln der Schaden nicht eingetre- ten wäre (hypothetische Kausalität). Kommt eine Stiftung infolge Konkurses der Arbeitgeberfir- ma zu Schaden, so sind sowohl die Entscheidung des Stiftungsrates zur Anlage des Vermö- gens beim Arbeitgeber als auch der schlechte Geschäftsgang des Unternehmens Ursache für den entstandenen Schaden. Adäquate Ursache des Schadens ist jedoch nicht die erfolglose Geschäftsführung des Unternehmens, sondern der Anlageentscheid des Stiftungsrates (EISENRING, a.a.O., S. 204). Grundsätzlich gilt, dass die Gewährung von ungesicherten Darle- hen an einen finanziell angeschlagenen Arbeitgeber als geeignet zu betrachten ist, den einge- tretenen Schaden herbeizuführen. Ausschlaggebend ist dabei, ob das Darlehen im Zeitpunkt seiner Gewährung als sicher betrachtet werden konnte. Ist dies zu bejahen, ist damit zugleich die Kausalität zwischen Darlehensgewährung und dem eingetretenen Schaden zu verneinen. Diesfalls ist zusätzlich zu untersuchen, ob im Zeitpunkt, in welchem die ungenügende Bonität hätte erkannt werden müssen, der Darlehensschuldner überhaupt noch in der Lage gewesen wäre, das von der Vorsorgeeinrichtung gewährte Darlehen zurückzubezahlen oder mindestens entsprechende Sicherheiten zu leisten. Trifft dies nicht zu, mangelt es an der Kausalität zwi- schen dem fehlbaren Verhalten und dem Schaden (Urteil des Bundesgerichts 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 4). An einem adäquaten Kausalzusammenhang fehlt es somit dann, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten der verantwortlichen Organe den einmal entstandenen Schaden nicht hätte verhindern können. Dabei vermag die blosse Hypothese, der Schaden wä- re auch bei einem solchen Verhalten eingetreten, die Adäquanz allerdings nicht zu beseitigen; es muss vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre (Urteil des EVG H 94/05 vom 19. Januar 2006 E. 5.2).

8.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die mangelhafte Überprüfung der Sicherheitskriterien (ins- besondere diejenigen von Art. 71 BVG) des Anlageentscheids im Kaufzeitpunkt, sowie die nicht erfolgte Prüfung der Bonität der Arbeitgeberfirma im Verlaufe des Mandats als Stiftungsratsprä- sident Ursache für den Schaden der Klägerin setzte. Mit Bezug auf das Aktienpaket trat der Schaden bei der Stifterfirma spätestens mit der Wertberichtigung aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberfirmen ein (vgl. dazu auch BGE 122 V 282). Bei der Klägerin entstand der Schaden mit deren Sicherheitsleistung vom 20. Dezember 2002. Der Beklagte wendet ein, der Schaden

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei durch die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber verursacht worden, die jedoch lange nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat und damit auch ausserhalb seiner Kontrollmöglich- keiten eingetreten sei. Zudem hätte das Aktienpaket noch nach seiner Kündigung an H.____ zurückgegeben werden können, was ebenfalls den Kausalzusammenhang unterbreche.

8.3 Die Zahlungsunfähigkeit der Stiftung wurde erwiesenermassen unter anderem durch die Abschreibung des gesamten Aktienpakets der B.____ AG verursacht. Wie bereits erwogen (Erwägung 7 hiervor) wäre der Beklagte einerseits zu einer umfassenderen Abklärung hinsicht- lich des Kaufs der Aktien und andererseits zu einer stetigen Überprüfung der Werthaltigkeit der B.____-Aktien, respektive der Bonität des Arbeitgebers, verpflichtet gewesen. Dass der Beklag- te dies pflichtwidrig unterliess, war dazu geeignet, den durch die komplette Wertberichtigung des Aktienpakets entstandenen Schaden zu verursachen. Indem er auf den Kauf der Aktien hingewirkt hatte und als Stiftungsratspräsident nicht dafür sorgte, dass die Anlage beim Arbeit- geber, die nicht im Interesse der Stiftung selbst stand, wieder verkauft wird, setzte er eine natür- lich und adäquat kausale Ursache für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden.

8.4 Der Beklagte behauptet, dass die Kausalkette dadurch unterbrochen worden sei, dass die Stiftungsräte, die nach dem Austritt des Beklagten im Amt gewesen seien, noch ein halbes Jahr Zeit gehabt hätten, um das Aktienpaket zu verkaufen. Der adäquate Kausalzusammen- hang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzu- tritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungs- weise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 524 E. 4b). Die hinzutretende andere Ursache kann dabei in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge; erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des andern ange- nommen (BGE 116 II 524 E. 4b mit Hinweisen). Vorliegend war der Beklagte federführend bei der Erarbeitung sämtlicher Grundlagen für den Aktienkauf. Er hätte des Weiteren zweieinhalb Jahre die Gelegenheit gehabt, die Rückkaufsklausel anzurufen und das Aktienpaket damit wie- der aus der Stiftung herauszulösen. Zwar trifft es zu, dass ein Verkauf aufgrund der Rücknah- meklausel auch noch nach seinem Ausscheiden als Stiftungsratspräsident möglich gewesen wäre. Dieser Umstand weist jedoch keinen derart hohen Wirkungsgrad auf, dass das Fehlver- halten des Beklagten als rechtlich nicht mehr beachtlich zu gelten hat. Der Beklagte bringt ins- besondere vor, er habe stets von einer guten Wirtschaftslage ausgehen können, wohingegen der Stiftungsrat nach seinem Ausscheiden aufgrund der Unternehmensanalyse der C.____ AG vom 8. November 2000 (Erwägung 7.5.2.6 hiervor) es versäumt habe, zu reagieren. Dabei ver- kennt der Beklagte jedoch, dass bereits vor seinem Ausscheiden eine Überprüfung der Bonität des Arbeitsgebers dringend angezeigt gewesen wäre (Erwägung 7.5 hiervor), weshalb er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann, dass eine (längst fällige) Unternehmensanalyse erst nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat vorlag. Die von ihm missachteten Sicherheits- vorschriften gemäss Art. 71 BVG setzten eine adäquat kausale Ursache, wobei deren hoher Wirkungsgrad eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs aufgrund allfälliger Fehlverhal- ten Dritter ausschliesst.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 In verschuldensmässiger Hinsicht genügt entsprechend der nach Art. 52 BVG entwi- ckelten Grundsätzen eine leichte Fahrlässigkeit (BGE 135 V 376 E. 2.3). Leichte Fahrlässigkeit liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor (zur Abgrenzung leichte, mittle- re und schwere Fahrlässigkeit: CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, in: BSK OR I, 5. Aufla- ge 2011, N 49 f. zu Art. 41); d.h., wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird (GULLO, a.a.O., S. 45 f.; UELI KIESER, Verantwort- lichkeit nach Art. 52 BVG – eine Auslegeordnung, in: BVG-Tagung 2007, in: René Schaffhau- ser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], St. Gallen 2008, S. 137). Demgegenüber gilt als grobe Fahr- lässigkeit, wenn das ausser Acht gelassen wird, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 128 V 132). Grob fahrlässig handelt, wer seine Pflicht zu einer selbständigen, unabhängigen Beurteilung der finanziellen Situation der Stifterfirma ungenügend wahrnimmt (BGE 128 V 132; KIESER, a.a.O., S. 135 f.). Des Weiteren erfordert Fahrlässigkeit, dass das schädigende Ereig- nis für den Schädiger voraussehbar gewesen ist. Der Schadenseintritt muss nicht sicher sein. Voraussehbar muss lediglich die konkrete Gefahr der Schädigung sein. Was als (leichte oder grobe) Fahrlässigkeit anzusehen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeut- licht werden; die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil (BGE 103 Ia 502 f. E. 7 und 123 III 112 E. 3a).

9.2 Anlässlich der Parteiverhandlung legte der Beklagte dar, dass er stets davon ausgegan- gen sei, dass die B.-Gruppe wirtschaftlich gut dastehe und die Anlage beim Arbeitgeber damit eine gute Investition oder zumindest kein Risiko darstellen würde. Ihm ist somit kein vor- sätzliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Wie hingegen aufgezeigt, verstiess der Beklagte gegen seine Sorgfaltspflichten als Stiftungsrat. Auch wenn der Beklagte der Ansicht war, die Anlage bei der Arbeitgeberfirma stelle kein Risiko für die Stiftung dar, ist objektiv erstellt, dass die Ab- klärungen für den Kauf des Aktienpakets ungenügend waren (Erwägung 7.4 hiervor). Er hätte die Bonität der B. AG überprüfen lassen müssen und das Aktienpaket hätte verkauft wer- den müssen, da es deutliche Hinweise auf ein erhöhtes Risiko bezüglich der Vermögensanlage bei der B.____ AG gab (Erwägung 7.5 hiervor). Wegen seiner massgeblichen Stellung in der B.____-Gruppe war der Beklagte über sämtliche Vorgänge informiert, zumindest war die Ge- fährdung der Anlage für ihn ohne Zweifel erkennbar. Unter diesen Umständen wird von einem durchschnittlich verständigen Stiftungsrat erwartet, dass er eine Anlage sorgfältig prüft und zu- mindest Sicherheiten verlangt. Indem der Beklagte ohne eingehende Prüfung der Sicherheit der Anlage darauf vertraute, dass die Stiftung durch die Anlage beim Arbeitgeber nicht zu Schaden kommen würde, handelte er fahrlässig.

  1. Zusammenfassend steht fest, dass der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Stiftung mitverschuldet hat, weshalb der Regressanspruch der Klägerin gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG im Umfang von Fr. 407'000.-- gegen den Beklagten zu bejahen ist.

11.1 Abschliessend ist die Zinsforderung der Klägerin im Umfang von 5% seit dem 20. Dezember 2002 zu beurteilen. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei analog der deliktsrechtlichen Normen ein Schadenszins seit Eintritt des Schadens, namentlich der Sicher-

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellung vom 20. Dezember 2002 geschuldet. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, es handle sich um einen Verzugszins, weshalb der Schuldner zuerst durch eine Mahnung in Ver- zug gesetzt werden müsse. Somit sei ein Verzugszins frühestens seit der Zustellung des Zah- lungsbefehls vom 7. Januar 2009 geschuldet.

11.2 Dass der Zins einen Bestandteil des Schadens bildet, ist allgemein anerkannt und zwi- schen den Parteien auch unbestritten. Zur Frage, ab wann ein Zins geschuldet ist, äussert sich das BVG nicht. In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass im Bereich der berufli- chen Vorsorge auch ohne gesetzliche Grundlage Zinse geschuldet sind und die allgemeinen Regeln des Obligationenrecht zur Anwendung kommen (BGE 130 V 421 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 131). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf geschuldete Beiträge oder Leistun- gen, weshalb sie in analoger Anwendung die Verzugsbestimmungen nach Art. 102 ff. OR an- wendet. Vorliegend ist jedoch weder eine Zinsforderung im Zusammenhang mit Beiträgen noch mit Leistungen zu beurteilen – vielmehr ist fraglich, welchen Grundsätzen die Verzinsung der Regressforderung nach Art. 56a BVG folgt. Soweit ersichtlich ist die Frage, ob es sich hierbei um einen Verzugs- oder einen Schadenszins handelt, höchstrichterlich noch nicht beurteilt wor- den. Die rechtliche Natur der Regressforderung gemäss Art. 56a BVG steht jener der Delikts- haftung nahe. Analog der Art. 42 ff. OR ist der Geschädigte demnach so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten, weshalb neben dem eigentlichen Schadenersatz ein Schadenszins geschuldet ist. Dieser ist vom Zeitpunkt an zu zahlen, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat und endet am Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Der Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 III 12 E. 9.1). Im Unterschied zum Verzugszins ist dabei weder eine Mahnung noch ein Verzug des Schuldners vorausgesetzt (zum Ganzen: CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, in: BSK OR I, 5. Auflage 2011, N 5 zu Art. 42 mit Hinweisen). Für die Bemessung des Schadens und damit auch des Zinses werden im Übrigen auch bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 754 OR die Re- geln des allgemeinen Haftpflichtrechts herangezogen (PETER WIDMER/DIETER GERICKE/STEFAN WALLER, in: BSK OR II, 4. Auflage 2012, N 50 zu Art. 754).

11.3 Nach den vorstehend erwähnten Grundsätzen handelt es sich bei der geforderten Ver- zinsung um einen Schadenszins, der ab jenem Zeitpunkt geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis im Vermögen des Geschädigten ausgewirkt hat. Da die Klägerin die Si- cherstellung am 20. Dezember 2002 ausrichtete, hat der Beklagte ihr Fr. 407'000.-- nebst Zins von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) seit dem 21. Dezember 2002 zu bezahlen.

12.1 Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfah- renskosten ist demnach zu verzichten.

12.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Vorausset- zungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozess- führung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (§ 21 VPO) zu erfol-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Ge- genpartei zugesprochen werden. Vorliegend obsiegt der Beklagte zwar im Umfang von Fr. 31'786.70. In Anbetracht, dass die Ausführungen betreffend die Bestreitung des Opportuni- tätsschadens im Vergleich zur Hauptforderung wenig umfangreich sind und der Beklagte im Verhältnis zur Streitsumme zum grössten Teil unterliegt, hat er trotz seines teilweisen Obsie- gens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin wird ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen. Die ausserordentlichen Kosten sind dementsprechend wettzuschlagen.

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 407'000.-- nebst 5% Zins seit 20. Dezember 2002 zu be- zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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