Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 17. Oktober 2012 (715 12 161)


Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1972 geborene A.____ war ab 1. Dezember 2008 bei der B.____ angestellt. Am 20. Juli 2011 kündigte er unter Hinweis auf Krankheit und Mobbing das Arbeitsverhältnis per 30. September 2011. Am 13. September 2011 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohn- sitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und am 27. September 2011 ersuchte er die Öffentli- chen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) um Ausrichtung von Taggeldern ab 3. Oktober 2011. Mit Verfügung Nr. 2463/2011 vom 15. Dezember 2011 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2011 für 20 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) mit Entscheid vom 3. Mai 2012 fest.

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B. Hiergegen erhob A.____ am 18. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kan- tons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinnge- mäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2012 beantragte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei am Arbeitsplatz erniedrigt und gemobbt worden.

C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfü- gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung im Umfang von 20 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 204.40 und deshalb ein Streitwert von Fr. 4'088.-- zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

  1. Streitig ist, ob die Kasse den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern kön- nen. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Ver-

Seite 3 schuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, Rz. 822 ff.).

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den per- sönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsver- hältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbar- keitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen ent- spricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versi- cherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung, Diss. Zürich 1998, S. 116).

3.3 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsver- hältnisses zu begründen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Belegt die versicherte Per- son allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteile des EVG vom 6. Dezember 2006, C 161/06, E. 3.2 und vom 9. Februar 2006, C 299/05, E. 2.2; je mit Hinweis; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 14 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung, 1998, S. 123; vgl. auch Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE Januar 2007] Ziff. D26).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und

Seite 4 Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 446 f, 489 f.; FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 284 f.).

4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).

5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer war seit 1. Dezember 2008 bei der B.____ angestellt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. September 2011. Im Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung vom 27. September 2011 führte er an, er habe die Stelle infolge Krankheit und Mobbing kündigen müssen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer als Grund für die Kündigung wiederum ge- sundheitliche Gründe und Mobbing an. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. November 2011 bejahte die Arbeitgeberin die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Bereits am 25. August 2011 hatte Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt, dass der Beschwerde- führer seine Arbeitsstelle bei der B. aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Dies wiederholte Dr. C.____ auch in seinem Arztzeugnis vom 23. Dezember 2011. Die Kündigung sei aus psychiatrischer Sicht angezeigt gewesen und eine längere Fortsetzung des Arbeitsver- hältnisses sei nicht zumutbar gewesen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch vom 10. August 2011 bis 30. September 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Er sei im damali- gen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich um eine neue Stelle zu bemühen.

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5.2 In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten ist hinrei- chend erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Vorinstanz überzeu- gend dargelegt hat, dass ihm ein weiterer Verbleib bei der B.____ aus gesundheitlichen Grün- den nicht mehr zugemutet werden konnte. So führte Dr. C.____ am 25. August 2011 und am 23. Dezember 2011 aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus psychiatrischer Sicht angezeigt und eine längere Fortsetzung desselben nicht mehr zumutbar war. Wie oben unter E. 3.3 unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1, darge- legt, ist die Unzumutbarkeit des Verbleibens an einer Arbeitsstelle dann zu bejahen, wenn die versicherte Person die Umstände für die Kündigung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen vermag. Die Arztzeugnisse von Dr. C.____ enthalten die vom Bundesgericht verlang- ten Angaben, geht aus ihnen doch klar und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerde- führer seine Arbeit bei der B.____ aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen konnte. Dem Arztzeugnis vom 23. Dezember 2011 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 28. Januar 2011 bei ihm in psychiatrischer Behandlung stand und aus psychiatrischer Sicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt war. Aus diesem Grund kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der behandelnde Arzt nicht zur Kündigung geraten habe, nicht gefolgt werden. Wenn aus ärztlicher Sicht die Kündigung als angezeigt bezeichnet wird, kann daraus ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Arzt zur Kündigung geraten hat. Damit war für den Beschwerdeführer der Verbleib an der angestammten Stelle bereits im Zeit- punkt, als er diese kündigte (20. Juli 2011), unzumutbar, auch wenn er in der Folge noch wäh- rend 20 Tagen dort weiter arbeitete und Dr. C.____ ihm erst während der Kündigungsfrist vom 10. August 2011 bis 30. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war. Der Be- schwerdeführer gab seine bisherige Arbeitsstelle aufgrund dieser Sachlage daher nicht freiwillig auf und konnte sich für die Kündigung auf triftige Gründe stützen. Seine bisherige Arbeit erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Der Tatbe- stand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist nicht erfüllt, da kein Verschulden ersichtlich ist, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht in Betracht fällt. Demgemäss ist der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 6 Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einsprache- entscheid der Kasse vom 3. Mai 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 19. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht (sie- he nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. 8C_943/2012) erhoben.

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Entscheidungsdatum
17.10.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026