Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 27. September 2012 (735 12 132 / 266)
Berufliche Vorsorge
Beiträge / definitive Rechtsöffnung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kan- tonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, Klägerin
gegen
A.____ GmbH, Beklagte
Betreff Beiträge
A. Mit Anschlussvereinbarung vom 8. April/3. Juni 2010 schloss sich die A.____ GmbH rückwirkend per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sam- melstiftung für Personalvorsorge an. Auf Kündigung der Helvetia Sammelstiftung für Personal- vorsorge hin wurde das Anschlussverhältnis per 31. Oktober 2011 aufgehoben. In der Folge ergab die definitive Prämienabrechnung der Sammelstiftung für die Jahre 2010 und 2011, dass die A.____ GmbH die Beiträge nicht vollständig beglichen hatte. Der Prämienausstand belief sich laut Sammelstiftung auf Fr. 19'816.20. Da die A.____ GmbH diese Beitragsschuld nicht beglich, leitete die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - nach erfolgloser Mahnung -
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hierfür die Betreibung ein. Am 10. Januar 2012 wurde der A.____ GmbH der Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal vom yy. Dezember 2011 über die Beitragsforderung von Fr. 19'816.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 auf diesem Betrag sowie über die Zins- forderung für die Zeit bis 30. November 2011 in der Höhe von Fr. 1’055.30 zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die A.____ GmbH Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 27. April 2012 reichte die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsor- ge beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die A.____ GmbH ein. Darin beantragt sie, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Kapi- talforderung von Fr. 19'816.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 auf diesem Betrag, die Zinsforderung für die Zeit bis 30. November 2011 in der Höhe von Fr. 1’055.30, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal zu beseitigen, unter o/e-Kostenfolge.
C. Innert der ihr eingeräumten und auf rechtzeitiges Gesuch hin einmal erstreckten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 setzte das Ge- richt der Beklagten deshalb eine unerstreckbare Nachfrist bis 27. Juli 2012 zur Einreichung der Klagantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Innert der angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Am 8. August 2012 wurde der Fall des- halb dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
D. Am 25. September 2012 liess die Beklagte dem Gericht per Fax eine Eingabe zukom- men, in welcher sie darauf hinwies, dass sie „derzeit leider keinen Einblick in die Unterlagen habe“, weshalb sie keinen „genauen Überblick über die tatsächlich offene Forderung“ habe.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussver- trägen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in B.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beur- teilung der Klage vom 27. April 2012 zuständig.
Wie oben geschildert, wurde der Beklagten nach Eingang der Klage eine Frist zur Ein- reichung der Klageantwort angesetzt. Diese Frist wurde auf rechtzeitiges Gesuch der Beklagten
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hin einmal erstreckt. In der Folge reichte die Beklagte jedoch keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 setzte ihr das Gericht deshalb eine unerstreckbare Nachfrist bis 27. Juli 2012 zur Einreichung der Klagantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Ein- gabe erfolge. Da die Beklagte (auch) innert der angesetzten Nachfrist nicht (mehr) reagierte und keine Klageantwort einreichte, wurde die Angelegenheit am 8. August 2012 ankündigungs- gemäss dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Unter diesen Umständen kann aber das un- mittelbar vor der heutigen Urteilsberatung - und somit knapp zwei Monate nach Ablauf der unerstreckbaren Nachfrist zur Klageantwort - eingegangene Fax-Schreiben der Beklagten vom 25. September 2012 nicht mehr als (allfällige) Klageantwort entgegengenommen werden. Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten können demnach - zumal die Beklagte anlässlich der Ansetzung der unerstreckbaren Nachfrist ausdrücklich auf die Folgen des Fristversäumnis- ses aufmerksam gemacht worden ist -, im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr berücksich- tigt werden.
3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2,
122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings be-
schränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a;
SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen
Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe-
hauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementspre-
chend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit
zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Ar-
beitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein-
geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forde-
rung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt;
demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und
nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht
gutheissen (Urteil K. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun-
desgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001
S. 562 E. 1a/bb).
3.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b).
4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorlie-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 8. April/3. Juni 2010der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorge- einrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).
4.2 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 8. April/3. Juni 2010, Beitragsrechnungen 2010-2011, Sammelausweis per 19.01.2011, Kontoauszug vom 14.04.2012, Belege der Kostenbelastungen) kann entnommen werden, dass sich ihre offene BVG-Beitragsforderung für die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeitenden auf insgesamt Fr. 19'816.20. beläuft. Mit den erwähnten Unterlagen hat die Klägerin ihre Beitragsforderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Dazu kommt, dass die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klage- antwort eingereicht hat, d.h. die Beklagte hat innert den ihr eingeräumten Fristen nicht zu den Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und somit die Forderung der Klägerin weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Kläge- rin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 19'816.20 zu bezahlen.
4.3 Die Klägerin beantragt im Weiteren, es sei ihre Beitragsforderung zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen, der die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], i.S. S. AG vom 30. Dezember 2005 [735 05 237] E. 4b, i.S. S. GmbH vom 6. April 2005 [735 04 245/65] E. 4b und i.S. A.S. AG vom 17. November 2004 [735 04 140/207] E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Hö- he von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Da die Parteien vorliegend keinen konkreten Zinssatz vereinbart haben, hat die Be- klagte der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 19'816.20 zu einem Zinssatz von 5 % zu ver- zinsen. Dem Antrag der Klägerin kann auch in diesem Punkt entsprochen werden.
4.4 Nebst der Beitragsforderung macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung in der Hö- he von Fr. 500.-- geltend. Laut Ziffer 2.1 des Kostenreglements zum Anschlussvertrag kann die Klägerin, wenn sie wegen Beitragsausständen ein Betreibungsverfahren gegen ein angeschlos- senes Unternehmen einleiten muss, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Rechnung stellen. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung findet somit eine genügende reglementa- rische Stütze. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte die An- sätze für die in Ziffer 2.1 des Kostenreglements aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin. Zudem steht deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendun- gen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. KGE SV vom 16. Juli 2007 [735 04 240]). Den Klagebegeh- ren ist deshalb auch in diesem Punkt zu entsprechen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 19'816.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 auf diesem Betrag, die Zinsforderung für die Zeit bis 30. November 2011 in der Höhe von Fr. 1’055.30 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Hö- he von Fr. 500.-- zu bezahlen.
5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklä- ren, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225).
5.2 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Beitrags- und Zins- forderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung im Rahmen der Klage erfüllt sind. Demnach ist der Rechts- vorschlag der Beklagten vom zz. Januar 2012 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal (Zahlungsbefehl vom yy Dezember 2011) für die geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 19'816.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 auf diesem Betrag sowie für die Zinsforderung für die Zeit bis 30. November 2011 in der Höhe von Fr. 1’055.30 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechts- öffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. xx vom yy. Dezember 2011 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.-- sowie Zustellkosten von Fr. 46.-- angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.-- sowie die Zustellkosten von Fr. 46.-- zu bezahlen.
6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversiche- rungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglich-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilli- ger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]).
6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Pro- zessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335).
6.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klä- gerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zwei- maliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stel- lungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht mög- lichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstrei- tigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG be- schreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 300.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu tragen.
6.4 Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 19'816.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011, den Zins bis 30. November 2011 von Fr. 1'055.30 sowie eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal (Zahlungsbefehl vom yy. Dezember 2011) wird aufgehoben und der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19'816.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 sowie für den Zins bis 30. November 2011 von Fr. 1'055.30 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal vom yy. Dezember 2011 von Fr. 103.-- sowie die Zustellkosten von Fr. 46.-- zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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