Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. September 2012 (810 12 88)


Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 390 vom 13. März 2012)

A. Die türkische Staatsangehörige A., geboren 1956, reiste am 4. Januar 1993 erst- mals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welcher zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Am 27. März 1998 reiste A. erneut in die Schweiz ein und stellte wieder einen Asylantrag, welcher wiederum zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. A.____ reiste am 8. Dezember 2001 ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellte einen dritten Asylantrag, wel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher mit Verfügung vom 30. April 2003 abgelehnt wurde. Gegen ihre verfügte Wegweisung aus der Schweiz erhob A.____ Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete A.____ am 17. Februar 2006 den Schweizer B.____ und erhielt am 5. Oktober 2006 eine Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 17. Februar 2010 verlängert.

B. Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht C.____ eine Scheidungsklage ein. Am 5. Januar 2009 zog er jedoch die Scheidungsklage zurück und reichte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung des Getrenntlebens ein. Mit Verfügung vom 23. März 2009 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass dieses durch den Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung per 1. September 2009 aufge- nommen werde.

C. Am 17. Februar 2011 stellte A.____ beim Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welches vom AfM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 abgelehnt wurde, da A.____ laufend von der Sozialhilfe- behörde unterstützt werde.

D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 liess sich A., vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, diesbezüglich vernehmen. Das AfM bat mit Schreiben vom 14. Juli 2011 auch den Ehemann um eine Stellungnahme, insbesondere hinsichtlich der von A. geltend gemachten häusli- chen Gewalt. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Ehemannes konnte jedoch das Schreiben nicht zugestellt werden.

E. Mit Verfügung vom 30. August 2011 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____ sowie die Ausreise bis spätestens am 30. September 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehege- meinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb A.____ keinen Anspruch auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 lit. a AuG habe. Zudem bestehe auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Grün- den gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Die Aufenthaltsbewilligung könne schliesslich auch nicht ermessensweise oder unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit verlängert werden.

F. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, mit Eingabe vom 19. August 2011 (Posteingang am 12. September 2011) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, dass die Verfügung des AfM vom 30. August 2011 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten sei. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive eines Kostenvorschusses zu verzichten und die ordentlichen Kosten seien der Staatskasse auf- zuerlegen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2012 ab und verfügte, dass A. die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen habe.

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G. Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob A., vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 13. März 2012. Es wurde beantragt, dass der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, die Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführerin zu verlängern und auf die Wegweisung aus der Schweiz zu ver- zichten sei. Zudem sei zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten und die ordentlichen Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. In der Beschwerde- begründung vom 1. Juni 2012 führte A., vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, im We- sentlichen aus, dass aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte bei der Beschwerde- führerin offensichtlich ein akutes Suizidrisiko bestehe. Dies würde einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, welcher im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung berechtige. Die Beschwerdeführerin sei zudem Opfer von häuslicher Gewalt geworden, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Schliesslich ergebe sich aus dem Arztbericht der Externen Psychiatrischen Dienste (heute: Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tages- kliniken [AUT]) vom 16. April 2012, dass ein massives Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden hier in der Schweiz lebenden Söhnen sowie deren Kin- dern bestehe, womit sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 berufen könne.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Ver- beiständung bewilligt.

I. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2012 wurde der Fall nunmehr der Kam- mer zur Beurteilung überwiesen.

K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin reicht dem Gericht ausserdem ein ausgefülltes Anmel- deformular für einen Deutschkurs ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

  3. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreist und eine Anwesenheitsbewilligung hat oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedarf (vgl. PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus- länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Auslän- dern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.84). Eine Bewilligung ist erforderlich für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von über drei Monaten sowie für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrations- recht, D.____ 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; UEBERSAX, a.a.O, N 7.99 ff.). Die Aufenthaltsbewilli- gung wird nach Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingun- gen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG).

5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens be- steht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere durch berufliche Ver- pflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Bei anhaltendem Getrenntleben von mehr als sechs bis zwölf Monaten Dauer ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 49 AuG).

5.2 Mit Verfügung des Bezirksgerichts C.____ vom 23. März 2009 wurde der Beschwerde- führerin und ihrem Ehemann das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses durch Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung per 1. September 2009 aufnehmen wür-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen nicht mehr mit ihrem Ehemann zu- sammen. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt sie aus, dass sie nicht wisse, wo ihr Ehemann wohne. Sie wisse aber, dass ihr Ehemann noch mit derselben Frau zusammen ist, mit welcher er schon während der ganzen Ehedauer zusammen war. Die eheliche Gemein- schaft ist somit als definitiv gescheitert anzusehen, weshalb nicht mehr vom Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 49 AuG gesprochen werden kann. Für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 49 AuG besteht damit kein Raum. Der Regierungsrat hat gestützt darauf zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs der Beschwer- deführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG verneint.

6.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann von der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass sie sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert hätte (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Zunächst spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Wort Deutsch spricht oder versteht sowie die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Sozialabhän- gigkeit seit 2008 nicht für sie; und schliesslich ist in Bezug auf die Respektierung der Rechts- ordnung den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen Drohung und Nötigung gegen ihre Schwiegertochter von der Stadtpolizei D.____ ein Rayonverbot auferlegt bekam. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden, wodurch auch offen gelassen werden kann, ob die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert hat. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge fehlender erfolgreicher Integration nicht und wird im Übrigen auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.

6.3.1 Die Regelung von Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung kann sich dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz le- bende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Zu berücksichtigen sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernst- lich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet wer- den kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme stellt. Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Gesamt- umständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönli- chen Grund darstellen. In Art. 31 VZAE werden verschiedene Kriterien genannt, die bei der Be- urteilung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es sind dies der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.4).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern sei. Sie sei von ihrem Ehemann beschimpft und mit einer Waffe bedroht worden und es sei zur An- wendung von körperlicher Gewalt gekommen. Aufgrund eines schweren Vorfalls habe sie im Spital ärztlich versorgt werden müssen. Ein anderes Mal sei sie von der Polizei aufgegriffen und ins Frauenhaus gebracht worden, nachdem sie sich nicht mehr nach Hause getraut habe und herumgeirrt sei. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann und dessen Söhne Gewalt gegen sie angewendet hätten. So sei sie im Jahre 2007 von ihrem Ehemann und dessen Sohn mit dem Kopf auf den Fussboden geschlagen wor- den, wobei ihr Mann versucht hätte, sie zu würgen. Dabei habe sie sich an der Nase verletzt und "blaue Flecken" erlitten, welche lange nicht weggegangen seien. Der Sohn ihres Eheman- nes habe die Beschwerdeführerin daraufhin ins Spital gebracht und angegeben, sie sei vom Baum gefallen. In ihrer Ehe habe ein Klima von Gewalt und Polygamie geherrscht, welchem sie schutzlos ausgeliefert gewesen sei aus Angst vor Repressalien.

6.3.3 Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG muss eine gewisse Intensität aufwei- sen, damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen kann. Es muss festste- hen, dass sie die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Die Gewalt muss mit anderen Worten derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, mit dem Ehe- partner zusammen zu bleiben. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011, 2C_35/2011, E. 2.2; BGE 137 II 1 E. 4.1; BGE 136 II 1 E. 5.3; MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 31 ff. zu Art. 50 AuG). Häusliche Gewalt bedeutet die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt beispielsweise das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine ein- zige Ohrfeige noch keine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Dasselbe gilt hinsichtlich einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Per- son in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 4.3 mit Hinweisen). Das gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Opfer körperliche oder physische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen viel mehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.3.4 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachver- halts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 335 E. 2b/cc; 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatri- sche Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Op- ferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. Weisungen des Bundesamtes für Migration zum Familiennachzug, Ziff. 6.14.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häus- liche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

6.3.5 In ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, führte die Beschwerdefüh- rerin aus, dass ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei, wodurch es ihr psychisch immer schlechter gegangen sei und sie in der Folge eine Therapie begonnen habe. Sie reichte als Beilage einen entsprechenden ärztlichen Bericht der AUT vom 16. Juni 2011 ein und stellte weitere Unterlagen in Aussicht, sollten diese benötigt werden. Daraufhin forderte das AfM die Beschwerdeführerin auf, allfällige weitere Hinweise auf erlittene häusliche Gewalt einzureichen.

6.3.6 Der ärztliche Bericht der AUT vom 16. Juni 2011 hält fest, dass sich die Beschwerde- führerin vom 28. August 2009 bis zum 18. Februar 2010 sowie seit dem 11. April 2011 in ambu- lanter Behandlung befinde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführe- rin seit Jahren in einer schwierigen Lebenssituation befinde, welche durch zahlreiche Traumata in der Vergangenheit, Gewaltandrohungen durch den Ehemann, massive Ängste sowie depres- sive und dissoziative Symptome geprägt sei. Die Beschwerdeführerin reichte dem AfM zudem einen Arztbericht vom Universitätsspital E.____ vom 21. Juni 2007 ein. Dieser Bericht sollte insbesondere die körperlichen Folgen des Vorfalles im Jahre 2007 aufzeigen, bei welchem die Beschwerdeführerin massiver Gewalt von Seiten ihres Ehemannes und dessen Sohn ausge- setzt gewesen sei. In ärztlicher Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin Schwindel und eine Depression diagnostiziert. Die Selbsteinweisung sei aufgrund des Schwindels erfolgt. Die Be- schwerdeführerin sei vor drei Tagen beim Kirschenpflücken von einer Leiter gestürzt. Die ärztli- chen Befunde zeigten keine Auffälligkeiten, es fehlten insbesondere Hinweise auf Verletzungen. Auch der neurologische Bericht vom 22. Juni 2007 enthielt keine Hinweise auf eine Blutung im Hirn, auf ein frisches Ischämieareal oder auf eine Kontusionsblutung. Der Bericht der F.____Stiftung vom 4. Juli 2011 hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. August 2008 bis am 28. August 2008 im Haus für Frauen in Not aufhielt. Sie sei von der Polizei aufgelesen worden, weil sie zwei Tage herumgelaufen sei, nachdem sie aus der eheli-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Wohnung geflohen war. Sie habe erklärt, der Sohn ihres Ehemannes habe sie mit der Pistole bedroht, da er sie zwingen wollte, die Ehe aufzulösen und in die Türkei zurückzukehren. Sie habe des Weitern angegeben, dass ihr Ehemann und dessen Sohn ihr im Jahre 2007 so zugesetzt hätten, dass sie ins Spital gebracht worden sei. Die Verletzungen (Würgemale, hefti- ges Nasenbluten, ausgerissene Haare) seien als Sturz von einem Baum deklariert worden. Die Bescheinigung der Opferhilfe E.____ vom 20. Juni 2011 hält des Weiteren fest, dass die Be- schwerdeführerin wiederholt zu Beratungsgesprächen im Rahmen von "limit: Frauenberatung gegen Gewalt" gekommen sei. Schliesslich wurde im eingereichten Verlaufsbericht der AUT vom 6. Oktober 2011 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann psychisch erkrankt gewesen sei und sich deswegen bereits in der Türkei in psychischer Behandlung befunden hätte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Sympto- matik in Zusammenhang mit den berichteten Gewalterlebnissen im Jahre 2007 eine deutliche Exacerbation erfahren hätte. Ob die berichteten Gewalterlebnisse im Jahre 2007 tatsächlich stattgefunden hätten oder nicht, könne nicht abschliessend beurteilt werden.

6.3.7 Im vorliegenden Fall basieren jegliche Hinweise auf Schilderungen der Beschwerde- führerin. Die ärztlichen Berichte halten zudem ausdrücklich fest, dass zumindest keine physi- schen Verletzungen bei der Beschwerdeführerin vorgelegen haben. Insbesondere der ärztliche Bericht vom Universitätsspital E.____ vom 21. Juni 2007 vermag die Schilderung der Be- schwerdeführerin in Bezug auf den angeblichen Vorfall im Jahr 2007 nicht zu belegen. Auch bezüglich der angeblichen Bedrohung mit einer Waffe bzw. der damit einhergehenden psychi- schen Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ist die Systematik dieser Bedrohung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nicht ge- nügend nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig nicht ausreichend unterlegt. Zusam- menfassend ist folglich festzustellen, dass die vorgenannten Berichte keine eindeutigen Hinwei- se auf Gewalt oder Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann enthalten. Weitere Belege oder konkrete Hinweise auf eheliche Gewalt im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE werden von der Beschwerdeführerin nicht angeführt und ergeben sich auch nicht aus den Ak- ten. Insgesamt kann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, zumal die im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG geforderte Intensität und Konstanz nicht ausreichend glaubhaft dargestellt wurde und so- mit die Voraussetzungen für die Annahme ehelicher Gewalt im Sinn der zitierten Rechtspre- chung (vgl. E. 6.3.3) nicht vorliegen.

6.4.1 In ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2012 sowie anlässlich der heutigen Ver- handlung beschreibt die Beschwerdeführerin einen Vorfall vom 29. Oktober 2011, bei welchem es zu massiven Übergriffen des Ehemannes auf die Beschwerdeführerin gekommen sei.

6.4.2 Der Schutz von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG bezieht sich auf Situ- ationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.3; Botschaft zum AuG in BBl 2002 S. 3754 Ziff. 1.3.7.6). Dementspre- chend zielt die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG auf Sach-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhalte ab, in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsan- spruch nach Art. 42 oder 43 AuG gegeben war, sei es weil die Eheleute zusammen wohnten oder weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für das Getrenntleben vorlagen. Das kommt im Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG zum Ausdruck, der von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AuG spricht. War dieser Anspruch bereits untergegangen, weil es am Zusammenwohnen fehlte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs gestützt auf Art. 50 AuG hingegen regelmässig nicht in Betracht. Leben die Eheleute - ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AuG - bereits getrennt, befindet sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur Wiederaufnahme des Ehele- bens zu zwingen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.3).

6.4.3 Als der angebliche Überfall am 29. Oktober 2011 auf die Beschwerdeführerin began- gen wurde, waren die Eheleute unbestrittenermassen bereits getrennt, womit dieser Vorfall nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Abs. 2 AuG fällt.

6.5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei und auch insofern ein wich- tiger persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b vorliege. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich ihr psychischer Zustand vor dem Hintergrund des Entscheids des Regierungsra- tes deutlich verschlechtert habe. Aufgrund der erneuten Ablehnung der Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung hätten die Suiziddrohungen der Beschwerdeführerin massiv zugenommen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung räumlich von ihren Kindern und Enkelkindern getrennt werde und der Kontakt nur noch sporadisch möglich wäre, werde dazu beitragen, dass bei der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf mit ernstzu- nehmender Suizidalität zu rechnen sei. Dieses akute Suizidrisiko stelle ein erhebliches Ge- sundheitsrisiko dar.

6.5.2 Die Vorinstanzen haben die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wie- dereingliederung in der Türkei zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei ge- boren, dort aufgewachsen und hat mehr als die ersten 30 Jahre ihres Lebens in diesem Land verbracht. Entsprechend ist sie mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie ein paar Mal in der Türkei in den Ferien und im Sommer 2010 für etwa einen Monat bei ihrem Neffen in der Türkei gewesen sei. In der Türkei leben ausserdem vier Brüder und eine Schwester der Be- schwerdeführerin. Dass ihre Beziehung zur Schweiz besonders eng wäre, lässt sich gestützt auf die Akten nicht sagen. In Bezug auf die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin hält der ärztliche Bericht der AUT vom 16. April 2012 fest, dass die Suiziddrohungen zugenommen hätten und aus ärztlicher Sicht befürchtet werden müsste, dass das Suizidrisiko im Verlauf des Beschwerdeprozesses weiter ansteigen würde. Es ist davon auszugehen, dass diese ärztlichen Ausführungen hauptsächlich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht basieren. Die ärztliche Beschreibung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ist nicht in Form einer diagnostischen oder anamnetischen Darstellung aufgeführt, wodurch insbesonde- re kein erklärbarer Zusammenhang zwischen dem psychischen Zustand der Beschwerdeführe- rin und den Suizidandrohungen erkennbar ist. Zudem ist der Bericht sehr kurz gehalten, sagt wenig über die Veränderungen des Gesundheitszustandes seit dem vorherigen Bericht aus und Hinweise auf eine entsprechende medizinische Behandlung fehlen. Die Feststellung, wonach mit einer ernstzunehmenden Suizidalität zu rechnen sei, lässt darauf schliessen, dass diese aktuell eher nicht besteht und nicht von einer akuten Suizidgefahr ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass eine psychiatrische Betreuung der Be- schwerdeführerin auch in der Türkei möglich ist. Im früheren Bericht der AUT vom 6. Oktober 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung (ICD-10: F44) diagnostiziert und festgehalten, dass sie an einer schweren psychiatrischen Störung leide, deren diagnosti- sche Einordnung jedoch unsicher sei. Es sei ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Ehe mit ihrem zweiten Ehemann psychisch erkrankt gewesen sei und sich des- wegen bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Dies deutet darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch in der Türkei möglich und die entsprechende Infrastruktur gegeben ist. Obschon im AUT Bericht vom 6. Oktober 2011 dargelegt wird, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin vorzugsweise in der Schweiz fortgeführt werden sollte, zeigt der Länderbericht des Bundesamtes für Migration vom 21. Dezember 2010 auf, dass eine Behandlung der psychischen Probleme der Beschwer- deführerin in der Türkei grundsätzlich möglich wäre. Ausserdem stehe mittellosen Personen der Erwerb der "grünen Karte" offen, welche zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige. Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ist folglich in gesundheitlicher Hinsicht sowie in Anbetracht der gesamten Umstände nicht als stark gefährdet im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG anzusehen.

6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Regierungsrat zu Recht einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint.

  1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den in Art. 8 Ziffer 1 EMRK sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten we- gen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreu- ung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. BGE 120 Ib 261 E. 1d). Die Beschwerdeführerin lebt von ihrem Ehemann getrennt, ihre in der Schweiz lebenden Söhne sind bereits volljährig und ihre Schwester und die Enkelkinder gehören nicht zur Kernfa- milie. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sie sich nur so lange von der Suizi-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dalität distanziere, als sie den regelmässigen und intensiven Kontakt mit ihren Kindern aufrecht erhalten könne. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen ist bestimmt eine wichtige Stütze und bietet ihr Rückhalt. Dennoch ist auch in diesem Zusammenhang auf den aktuellen Bericht der AUT zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass im Verlauf des Be- schwerdeprozesses das Suizidrisiko steigen könnte und mit ernstzunehmender Suizidalität zu rechnen sei, sollten weitere Schritte zur Ausschaffung unternommen werden. Es wird jedoch diesbezüglich keine klare Diagnose gestellt bzw. nicht von einer akuten Suizidgefahr ausge- gangen. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, eine psychiatrische Betreuung der Beschwerdefüh- rerin auch in der Türkei möglich sowie sporadische Besuche ihrer Söhne und Enkelkinder. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs- oder Pflege- bedürfnisse, das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen oder ihrer Schwester im Kontext des Bewilligungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz fehlender Zugehörig- keit zur Kernfamilie gestatten würde ist vorliegend somit nicht erstellt, zumal die Beschwerde- führerin in G.____ und nicht bei ihren Söhnen in D.____ lebt, womit sie nicht auf die tägliche Fürsorge der Söhne angewiesen zu sein scheint. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatle- bens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land sodann nur unter besonderen Umständen. le- diglich eine lange Anwesenheit genügt hierzu nicht. Es sind vielmehr besonders intensive Be- ziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Solche liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Anderweitige völkerrechtliche Bestim- mungen, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung einräumen würden, sind keine gegeben.

8.1 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde (Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Er- messensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Be- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 7 zu Art. 96 AuG; SPESCHA, a.a.O., N 7 zu Art. 33 AuG; AuG-Weisungen zum Ausländerbereich, Version 30.9.11, Stand vom 30. September 2011, Ziffer 3.3.6). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Bezüglich der öffentlichen Interessen ist insbe- sondere auf die in Art. 3 und 4 AuG formulierten Grundsätze zu verweisen.

8.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (vgl. E. 2). Der Regierungsrat hat sein Ermessen weder unter- noch überschritten. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels ge- eignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. AuG- Weisungen zum Ausländerbereich, Version 30.9.11, Stand 30. September 2011, Ziffer 8.3). Der Regierungsrat nahm unter diesem Blickwinkel eine umfassende Interessenabwägung vor und entschied zu Recht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdefüh- rerin und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz vor dem Verhältnismässigkeits- grundsatz standhalten.

9.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeili- chen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Be- schwerdeführerin auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenom- men werden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung fällt einzig die Aufenthaltsdauer von 6 Jahren zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Die Anwesenheitsdauer während des Asylverfahrens kann vorliegend aufgrund des rechtskräftigen negativen Asylentscheids nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AuG angesehen und darum nicht angerechnet werden (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). In beruflicher Hinsicht kann nicht von einer Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Obschon die Beschwerdeführerin neben ihrer Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen einer Teilzeitarbeitsstelle als Reinigungskraft arbeitet, er- weist sie sich dadurch jedoch nicht als unentbehrliche Arbeitskraft in der Schweiz. In Bezug auf die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz geht aus den Akten hervor, dass trotz ihrer längeren ordentlichen Anwesenheit keine tiefergehende Bindung und Integration in die schweizerischen Verhältnisse zu erkennen ist. Zudem ist hinsichtlich des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzumerken, dass dieses nicht als einwand- frei bezeichnet werden kann, zumal ihr gegenüber ein Rayon- sowie Kontaktverbot verfügt wur- de, nachdem sie ihre Schwiegertochter unter Todesdrohungen aufgefordert habe, die Anzeige gegen ihren Sohn betreffend häusliche Gewalt zurückzuziehen. Die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung berührt jedoch die Beziehung zu ihren in der Schweiz anwesenden Söhnen und Enkelkindern, wobei an dieser Stelle auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwie- sen werden kann (vgl. Erwägungen 7. hiervor). Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr in die Türkei kann auf die Ausführungen in Erwägung 6.5.2 verwiesen und festgehalten werden, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland der Beschwerdeführerin ge- währleistet ist. Dem Länderbericht des Bundesamtes für Migration vom 21. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass eine Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Türkei grundsätzlich möglich wäre. Sowohl die für die Behandlung erforderlichen Medika- mente, die fachliche medizinische Betreuung wie auch die medizinische Einrichtungen seien vorhanden. Ausserdem stehe mittellosen Personen der Erwerb der "grünen Karte" offen, welche zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde- führerin zusätzlich durch ihre halbe IV-Rente aus der Schweiz unterstützt. Diese Angaben de- cken sich schliesslich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz.

9.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung so- wie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz als verhältnismässig. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz.

10.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor- liegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbe- dingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gestei- gertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4, 123 II 126 ff. E. 2 und 3, 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Här- tefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integra- tion, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeit- punkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhält- nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

10.2 Im vorliegenden Fall sind mögliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, nicht von der Hand zu wei- sen. Diese sind jedoch für die Annahme eines Härtefalles nicht ausreichend, da gemäss den vorstehenden Erwägungen und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch in der Türkei eine angemessene gesundheitliche sowie medizinische Versorgung der Beschwerdefüh- rerin in Anspruch genommen werden kann. Es müsste vielmehr eine persönliche Notlage vor- liegen, welche die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Landsleuten, namentlich solcher mit den gleichen gesundheitlichen Problemen wie die Be- schwerdeführerin, in gesteigertem Masse in Frage stellt. Wie bereits dargelegt, ist eine ange- messene Behandlung und eine ausreichende Medikation der Beschwerdeführerin möglich, zu-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal diese zusätzlich durch eine IV-Rente aus der Schweiz finanziell unterstützt wird, im Gegen- satz zu anderen Landsleuten in der selben gesundheitlichen Situation. Aufgrund der vorstehen- den Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren und es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.

  1. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Demzu- folge ist die Beschwerde abzuweisen.

  2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- der unterlegenen Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu- lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschla- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulas- ten der Gerichtskasse und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'439.88 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse auszurich- ten.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens innert 30 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'439.88 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_73/2013) erhoben.

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Gericht
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BL_KG_001, 2012-09-26_vv_1
Entscheidungsdatum
26.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026