Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. September 2012 (410 12 241)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Provisorische Rechtsöffnung - bedingte Schuldanerkennung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien
A.____, Beschwerdeführerin gegen
B.____AG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Ar- lesheim vom 2. August 2012
A. Mit Entscheid vom 2. August 2012 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim der B.AG in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Binningen gegen A.____ die provisorische Rechtsöffnung teilweise für eine Forderung von CHF 3'180.70 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2011. Ferner wurde A.____ verurteilt, die Zahlungsbefehls- und Zustellkosten von insgesamt CHF 80.-- und die Gerichtsgebühr von CHF 200.-- sowie eine Umtriebsentschädi- gung an die Gegenpartei von CHF 30.-- zu bezahlen. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchsklägerin habe einen von der Gesuchsbeklagten unter- zeichneten Antrag für eine Unfallversicherung vom 29. Dezember 2010 sowie einen von der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesuchsbeklagten unterzeichneten Antrag für eine Einzel-Krankentaggeldversicherung vom 29. Dezember 2010 vorgelegt. Es handle sich dabei um provisorische Rechtsöffnungstitel ge- mäss Art. 82 Abs. 1 SchKG. Die Gesuchsbeklagte habe geltend gemacht, die Kündigung durch ihren Arbeitgeber sei nichtig, weshalb das Arbeitsverhältnis noch bestehe. Es handle sich bei diesem Vorbringen um keine Einwendung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Gesuchsbeklagte vermöge die durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung nicht sofort glaubhaft zu entkräf- ten, zumal sie von der Versicherung Leistungen beziehe, ohne hierfür zahlen zu wollen. Die Gesuchsbeklagte habe gemäss Prämienrechnungen den Betrag von CHF 350.90 für die Unfall- versicherung und CHF 2'829.80 für die Einzel-Krankenversicherung zu bezahlen, insgesamt Prämien von CHF 3'180.70. Für diesen Betrag sei die provisorische Rechtsöffnung nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2011 zu bewilligen. Für die geltend gemachten Mahngebühren von CHF 40.-- und die Inkassokosten von CHF 50.-- hat die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung man- gels Vorliegen von Rechtsöffnungstiteln abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsbeklagte mit Schreiben vom 20. August 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Sie bringt vor, sie sei seit dem
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihre Arbeitgeberin quasi rückwirkend in den Branchen UVG und Kollektiv-Krankentaggeld Ver- sicherungsschutz geniesse. Andererseits bestehe das Risiko, dass die Kündigung als rechtens taxiert werde und sie so ihre beantragten Versicherungen tatsächlich bereits ab dem vereinbar- ten Zeitpunkt benötige. Diese Situation könne aber nicht dazu führen, dass die vereinbarten Prämien nicht geschuldet seien. Es sei nicht praktikabel, einen Versicherungsvertrag unter der Bedingung abzuschliessen, dass eine frühere Versicherungspolice nachträglich nicht wieder auflebe. Die Beschwerdegegnerin gewähre der Beschwerdeführerin seit Beginn der Verträge, jeweils 1. Oktober 2010, entsprechende Deckung, was automatisch die Prämienschuld nach sich ziehe. Weiter seien der Beschwerdeführerin die Policen mit einem Begleitschreiben zuge- stellt worden, in welchem sie aufgefordert worden sei, den Policeninhalt zu prüfen. Da keine Rückmeldung eingegangen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin die entsprechenden Deckungen gewünscht habe und demzufolge bereit gewesen sei, die Prämien dafür zu entrichten. Richtig sei, dass bislang keine Leistungen aus der mit der Be- schwerdeführerin vereinbarten Unfall- und der Einzelkrankentaggeldversicherung erbracht wor- den seien. Die in der Vergangenheit ausgerichteten Leistungen seien aufgrund eines Krank- heitsfalls aus einer Zeit erfolgt, als die Beschwerdeführerin noch angestellt gewesen sei, so dass die Leistungen aus der Police der Arbeitgeberin erfolgt seien. D. Mit Verfügung vom 13. September 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheide.
Erwägungen 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöff- nungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vor- liegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Ge- mäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfah- ren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Da das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren ist, gilt der Fristenstillstand nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beschwerde vom 20. August 2012, abgeschickt am 21. August 2012, wurde fristgerecht eingereicht. Die Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhal- tes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Be- schwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderun- gen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechts- mittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGE ZR 410 2011 72 vom 03. Mai 2011). Im vorliegen- den Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und ent- gegnet diesem, dass keine durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennung vorliege. Damit macht sie den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Weiter bringt sie vor, sie habe keine Leistungen aus der Einzelversicherung bezogen und beruft sich damit auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Be- schwerde ist hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin stellt allerdings kein Rechtsbe- gehren. Mit dem Einwand, es liege keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor, macht die Beschwerdeführerin jedoch implizit geltend, dass keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Auch wenn sie keinen konkreten Antrag stellt, geht aus ihrer Begründung hervor, was sie in der Sache verlangt, nämlich dass keine Rechtsöffnung erteilt wird bzw. der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung abzuweisen ist. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, genügt dies den formellen Anforderungen, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Die Parteien haben zum Teil neue Beilagen eingereicht, welche bei der Vorinstanz noch nicht vorgelegt wurden. Diese Beilagen können entsprechend Art. 326 Abs.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, sind jedoch ohnehin nicht von Belang. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseiti- gen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die Schuldanerkennung ist vom Gläubiger urkundlich zu bewei- sen. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BSK SchKG I - DANIEL STAEHELIN, Art. 82 N 21). Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betrei- benden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627, E. 2; BGE 132 III 480, E. 4.1; Bger 5A_676/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Vorinstanz folgende von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Urkunden eingereicht: den Antrag für eine Unfallversicherung vom 29. Dezem- ber 2010, den Antrag für eine Einzel-Krankentaggeldversicherung vom 29. Dezember 2010 so- wie das Austrittsformular aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung und/oder der UVG- Zusatzversicherung des Arbeitgebers vom 23. November 2010. Ansonsten liegen keine weite- ren von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Dokumente vor. Es geht vorliegend um die Einzel-Krankentaggeldversicherung und die Einzel-Unfallversicherung. Diesen Versicherungs- anträgen ging eine Kündigung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin voraus, welche die Beschwerdeführerin jedoch als nichtig betrachtet, da diese während der Sperrfrist erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hatte bei der Beschwerdegegnerin eine Kollektiv-Versicherung abgeschlos- sen. Die Beschwerdeführerin kreuzte auf dem Austrittsformular vom 23. November 2010 an, sie sei an der Weiterführung der Versicherungen als Einzel-Krankentaggeldversicherung und Ein- zel-Unfallversicherung interessiert und wünsche eine unverbindliche Offerte. Auf dem Formular ist beim Datum, per wann sie aus der Firma austrete bzw. ausgetreten sei, ein Fragezeichen gesetzt. Bei den Bemerkungen schrieb sie zusätzlich, sie betrachte die Kündigung der Arbeit- geberin als nichtig und das Austrittsdatum sei deshalb unklar. Im Antrag für eine Unfallversicherung vom 29. Dezember 2010 hat die Beschwerdeführerin fol- gendes ergänzt: "Unter Vorbehalt der rechtlichen Auseinandersetzung mit meinem Arbeitgeber betr. der Kündigung während der Sperrfrist. Ich betrachte mich als in ungekündigter Stellung. Die Frage wird wohl vor Gericht geklärt." Im Antrag Einzel-Krankentaggeldversicherung vom 29. Dezember 2010 hat die Beschwerdefüh- rerin ebenfalls folgende Ergänzung aufgeführt: "Unter Vorbehalt der arbeitsrechtlichen Ausei- nandersetzung betr. der Kündigung während der Sperrfrist. Ich betrachte mich als in ungekün- digter Stellung. Die Angelegenheit wird wohl gerichtlich geklärt."
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die beiden von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträge enthalten Vorbehalte wegen der allenfalls nichtigen Kündigung. Bereits im Austrittsformular vom 23. November 2010 hat sie auf die ungeklärte Rechtslage betreffend die Kündigung hingewiesen und dies auch in den bei- den Anträgen vom 29. Dezember 2010 wiederholt. Sie hat die Offerte nicht vorbehaltlos ange- nommen, sondern nur unter Vorbehalt der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung betreffend die Kündigung, und damit zu verstehen gegeben, dass sie die Annahme der Offerte oder allen- falls den Zeitpunkt des Beginns der Versicherung von der Gültigkeit der Kündigung abhängig machen will. Aus den Versicherungsanträgen vom 29. Dezember 2010 geht daher kein unmiss- verständlicher und bedingungsloser Wille der Beschwerdeführerin hervor, die darin bezifferten Prämien zu bezahlen. Es liegt somit keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. 4. Die Verträge könnten auch als bedingte Verträge gemäss Art. 151 Abs. 1 OR betrachtet werden, da die Beschwerdeführerin auf ihren Anträgen die genannten Vorbehalte angebracht hat. Diese Bestimmung besagt, dass ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer un- gewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt anzusehen ist. Für den Beginn der Wir- kungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden kann (Art. 151 Abs. 2 OR). Im vorliegen- den Fall könnte die Bedingung darin bestehen, dass die Versicherungsverträge erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses verbindlich werden sollen, mithin vom Ausgang des arbeitsrechtlichen Streits betreffend Kündigung abhängig gemacht werden. Es würde ein sogenannt suspensiv bedingter Vertrag vorliegen. Eine diesbezügliche Schuldanerkennung berechtigt zur provisori- schen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird, eine Aner- kennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist nicht erforderlich (BSK SchKG I - DANIEL STAEHELIN, Art. 82 N 36). Die Beschwerdeführerin hat bereits bei der Vorinstanz vorge- bracht, dass sie nach ihrer Ansicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, weil die Kündigung während der Sperrfrist erfolgt und daher nichtig sei. Es sei noch nichts geklärt. Auch in der Beschwerde weist sie darauf hin. Sie macht damit geltend, dass die Bedingung noch nicht eingetreten sei und damit der Schwebezustand noch andaure. Die Beschwerdegegnerin hat dem nicht widersprochen und selber auch ausgeführt, dass über die Rechtmässigkeit der Kündigung noch ein Rechtsstreit vorliege. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitsstreit obsiege und so via ihre Arbeitgeberin quasi rückwirkend in den Branchen UVG und Kollektiv-Krankentaggeld Versicherungsschutz geniesse. Andererseits bestehe jedoch das Risiko, dass die Kündigung als rechtens taxiert werde und sie so ihre beantragten Versicherungen tatsächlich bereits ab dem vereinbarten Zeitpunkt benötige. Die Beschwerdegegnerin macht weder geltend, die Bedingung sei eingetre- ten, noch weist sie dies liquid nach. Vielmehr führt sie selber aus, dass der Schwebezustand noch immer bestehe. Selbst wenn von suspensiv bedingten Verträgen ausgegangen wird, kann die provisorische Rechtsöffnung somit nicht bewilligt werden, weil der Eintritt der Bedingung nicht liquide nachgewiesen ist. 5. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei nicht praktikabel, einen Versicherungsvertrag unter der Bedingung abzuschliessen, dass eine frühere Versicherungspolice nachträglich nicht wieder auflebt. Sie habe der Beschwerdeführerin seit Beginn der Verträge (jeweils 1. Oktober
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010) entsprechende Deckung gewährt, was automatisch eine Prämienschuld nach sich ziehe. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, den Policeninhalt zu überprüfen. Da keine Rückmeldung erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführe- rin die entsprechende Deckung gewünscht habe und demzufolge bereit gewesen sei, die ver- einbarten Prämien dafür zu entrichten. Ob die Verträge zwischen den Parteien zustande kamen und allenfalls mit welchen Bedingun- gen, kann hier offen gelassen werden, da nur das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu prü- fen ist. Ebenso die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin betreffend Inhalt der Police hätte melden müssen, nachdem die Beschwerdegegnerin in den Policen darauf hingewiesen hatte, dass wenn der Inhalt der Police mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimme, der Versicherungsnehmer innert vier Wochen eine Berichtigung zu verlangen habe, widrigenfalls der Inhalt als von ihr genehmigt gelte. Dies alles sind materiellrechtliche Fragen und hier nicht zu prüfen. 6. Entsprechend diesen Erwägungen liegt keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor, so dass die Rechtsöffnung nicht zu bewilligen ist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung abzuweisen. Die vorinstanzlichen Prozesskosten sind ebenfalls neu zu beurteilen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Gerichts- gebühr in Anwendung von § 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsklägerin aufzuerlegen. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten zu tragen, zumal die Gesuchsbeklagte keine Entschädigung gel- tend machte und ihr Aufwand ohnehin gering war. 7. Zum Schluss ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfah- ren zu entscheiden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verord- nung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf pauschal CHF 300.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung wurde von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht, so dass auf die Zusprechung einer solchen zu verzich- ten ist und jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen hat.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgericht s- präsidenten Arlesheim vom 2. August 2012 aufgehoben und durch fol- genden Entscheid ersetzt: "1. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Binningen wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.-- wird der Gesuchsklägerin aufer- legt. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten." II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.-- wer- den der Beschwerdegegnerin auferlegt. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber