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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 25. September 2012 (460 12 108)
Strafrecht
banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Dornacher- strasse 192, Postfach, 4018 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2012
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Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 19. April 2012 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung so- wie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren (Ziff. 1a des Urteilsdispositivs). Von den Vorwürfen des vollendeten Hausfriedensbruchs im Fall 3 der Anklage, des banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Fall 6 der Anklage sowie vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls wurde er hingegen freigespro- chen (Ziff. 1b). Zudem wurde in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich A.____ seit dem 5. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO).
In Ziff. 3a desselben Urteils wurde B.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, verurteilt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wurde auf 3 Jahre festgesetzt. In den Fällen 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Anklageschrift wurde B.____ vom Vorwurf des banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs sowie in den Fällen 2 und 6 von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls frei- gesprochen (Ziff. 3b).
Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kosten kann an dieser Stelle auf die Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.
B. Gegen dieses Urteil hat Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin mit Eingabe vom 25. April 2012 namens und im Auftrag des Beschuldigten A.____ die Berufung angemeldet. Gemäss der Berufungserklärung vom 21. Mai 2012 wird lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung ange- fochten und diesbezüglich eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe beantragt. Zudem sei A.____ auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Laufen, anschlussweise Berufung und beantragte, (1.) es sei in Fall 3 der Anklage ein Schuldspruch wegen vollendeten Hausfriedensbruchs auszufällen, (2.) es sei in Fall 6 der Anklage ein Schuldspruch gemäss Anklage zu fällen, (3.) es sei in Bezug auf alle angeklagten Delikte ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung zu fällen und (4.) es sei das Strafmass angemessen zu erhöhen.
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni 2012 wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um ihre bereits in der Berufungs- bzw. An- schlussberufungserklärung enthaltene summarische Begründung fakultativ zu ergänzen. Zu-
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dem wurde in derselben Verfügung festgestellt, dass weitere Ausführungen im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen können.
In der Folge haben beide Parteien innert der angesetzten Frist auf eine ergänzende Begrün- dung ihrer Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung verzichtet.
Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2012 die amtliche Verteidi- gung mit Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin für das Berufungsverfahren bewilligt.
Da gegen das Urteil bezüglich B.____ innert der massgeblichen Frist von keiner Partei Beru- fung erklärt wurde, ist dieses zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, er- scheinen der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin, C.____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie D.____ als Dolmetscherin für Ru- mänisch.
Die Staatsanwaltschaft hält an den bereits gestellten Anträgen grundsätzlich fest, verlangt je- doch hinsichtlich des Strafmasses die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstra- fe von 3 Jahren, wobei der bedingte Vollzug nicht zu gewähren sei. Die Untersuchungshaft sei anzurechnen bis zum Zeitpunkt des Übertritts in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Verteidigung beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge die Berufung gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Dabei enthält sie sich eines bezifferten Antrags, begehrt aber eine deutliche Milde- rung der Strafe, wobei der teilbedingte Vollzug zu prüfen sei.
Auf die Aussagen des zur Sache und zur Person befragten Berufungsklägers sowie auf die Plä- doyers der amtlichen Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforder- lich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
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in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Ur- teil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1).
Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, ge- rügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhin- dern (Art. 404 Abs. 2 StPO).
Vorliegend hat der Berufungskläger mittels Eingabe vom 25. April 2012 fristgerecht die Beru- fung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. Mai 2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin er mittels Eingabe vom 21. Mai 2012 die Beru- fungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formge- recht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugli- ches Anfechtungsobjekt dar, die vom Berufungskläger erhobene Rüge ist zulässig und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
1.2 Anschlussberufung Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegen- partei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 401 N 1).
Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 31. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 wurde die Anschlussberufung somit rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Formalien eingehalten wurden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), ist auf die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls einzutreten.
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Einfamilienhaus an der E.strasse 2 in Münchenstein, welchen die Vorinstanz B. allein zurechnete, beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch gemäss Anklage, d.h. eine Verurteilung von A.____ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfrie- densbruchs, begangen in Mittäterschaft mit B.____. Zudem wird hinsichtlich sämtlicher ange- klagter Diebstähle ein Schuldspruch des Berufungsklägers wegen bandenmässiger Tatbege- hung beantragt. Zuletzt richtet sich die Anschlussberufung gegen die Bemessung der Strafe.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlich gefällten Schuldsprüche gegenüber A.____ bezüglich der Fälle 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Anklage, soweit nicht die Frage des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit thematisiert wird, die Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kostenentscheid (Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich dieser genannten Punkte wird bereits an die- ser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.
Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hin- zuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).
II. Materielles
Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Be- gründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tat- sächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).
Fall 3 der Anklageschrift 2.1 Die Vorinstanz kam im Fall 3 der Anklage zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tat- bestand des Hausfriedensbruchs nicht in vollendeter Form erfüllt. Die Täterschaft sei nicht in das betreffende Einfamilienhaus in Duggingen eingedrungen, sondern habe lediglich den Gar- ten betreten. Mangels Umfriedung komme dieser indes vorliegend nicht als Tatobjekt in Frage. Da der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten habe und der
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subjektive Tatbestand durch ihn erfüllt worden sei, sprach das Strafgericht den Beschuldigten bloss des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger sei im Fall 3 der Anklage des vollendeten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und bringt diesbezüg- lich vor, bei genauer Betrachtung der Bilder des betreffenden Einfamilienhauses in den Akten ergebe sich eindeutig, dass der Berufungskläger in einen umfriedeten Garten eingedrungen sei.
Dem hält die Verteidigung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entgegen, aus den beiden sich in den Akten befindlichen Aufnahmen bleibe die Umfriedung des betreffenden Gartens unklar, zumal ein Grundriss der fraglichen Liegenschaft in casu nicht vorliege. Der Be- rufungskläger sei daher – wie von der Vorinstanz – lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig zu sprechen.
2.2 Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Umfriedet im Sinne von Art. 186 StGB bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist (vgl. DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 186 N 12 m.w.H.). Offene Plätze sind auch dann nicht ge- schützt, wenn sie zu einem Haus gehören (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 6 N 5). Die beiden sich in den Akten befind- lichen Fotoaufnahmen des betreffenden Einfamilienhauses an der südlichen Siedlungsgrenze der Gemeinde Duggingen bieten durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Umfriedung. So lässt sich auf der Vorderansicht eine Hecke sowie eine kleine Mauer erkennen. Allerdings kann vorliegend nicht eruiert werden, wieweit sich diese Hecke fortsetzt, da diese auf der betreffen- den Aufnahme der Hausrückseite nur am linken Bildrand zu sehen ist. Mit Blick auf die Polizei- anzeige vom 7. Oktober 2011 (act. 955 ff.), in der aufgeführt wird, das Gebäude sei rundum zu Fuss gut und ohne Einschränkungen frei zugänglich gewesen, kann unter Berücksichtigung der Prozessmaxime in dubio pro reo vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass – zumindest auf der Rückseite der Liegenschaft – keine für den Berufungskläger erkennbare Umfriedung vorhanden war.
In Bestätigung der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft in diesem Punkt somit abzuweisen und der Berufungskläger im Fall 3 der Anklage lediglich des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
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Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, zwar liege kein Spurenbeweis gegen den Beru- fungskläger vor, doch dränge sich aufgrund zahlreicher Indizien der Schluss auf, dass dieser gemeinsam mit B.____ alle Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu gemeinsam verübt habe. Bezüglich dieser Indizien verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Argumentation hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit. Demnach wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen verschiedene Indizien vor, aus welchen zu schliessen sei, dass der Beru- fungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets zusammen gewesen und demzufolge auch gemeinsam für sämtliche angeklagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verantwortlich seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist die Staatsanwaltschaft namentlich darauf hin, dass die beiden Beschuldigten mehrfach zusammen in Hotels übernachtet hätten und sich deren häufiges Zusammensein auch aufgrund von meh- reren Bussen durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Billet sowie aufgrund der Randdaten der Mobilnetzbenützung feststellen lasse. Die gemeinsame Einreise sowie das Verbringen von viel Zeit stehe im Übrigen auch mit den Aussagen der Beschuldigten im Ein- klang. Zumindest stehe die gemeinsame Begehung eines Einbruchdiebstahls im Fall 2 der An- klageschrift fest und aufgrund der dubiosen Umstände ihrer Anhaltung im Kanton Schaffhausen am 15. Oktober 2011 müsse augenscheinlich die Absicht zur Begehung weiterer gleichartiger Delikte vorgelegen haben. So seien die Beschuldigten in der Nacht in einer kleinen Quar- tierstrasse beim Herausfahren aus einer Sackgasse angehalten worden. Überdies seien sie mit Schraubenziehern sowie nassen Schuhen und Hosen bis zu den Waden angetroffen worden.
Die Verteidigung legt dar, es lägen keine substanziellen Hinweise für eine gemeinsame Tatbe- gehung durch den Berufungskläger und B.____ vor. Die Aussagen der Beschuldigten deckten sich und die Tatsache, dass am Tatort einzig ein Schuhabdruck von B.____ gefunden worden sei, spreche ebenfalls klar gegen ein mittäterschaftliches Vorgehen. Die beiden Beschuldigten seien überdies nicht dauernd zusammen gewesen. Die Absicht zur Begehung weiterer Einbrü- che sei somit nicht nachgewiesen und der Freispruch des Berufungsklägers im Fall 6 der An- klage zu bestätigen.
3.2 Fraglich ist in casu, ob der Beschuldigte mit dem durch das Strafgericht im Fall 6 der Anklage rechtskräftig verurteilten B.____ im Sinne einer Mittäterschaft zusammenwirkte.
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Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, E. 2b, BGE 120 IV 271 E. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfas- sung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (vgl. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, vor Art. 24 N 12 mit Verweis auf BGE 111 IV 74, E. 2).
B.____ sagte im Vorverfahren aus, er habe diesen Einbruch alleine begangen (vgl. act. 1123). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte B.____ diese Aussagen sinnge- mäss (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 22; act. 1939). Der Berufungs- kläger gab dort zu Protokoll, er sei nicht dabei gewesen, was er auch an der kantonsgerichtli- chen Hauptverhandlung bestätigte (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 21; act. 1937 sowie Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 11). Aus der Randdatenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich, dass sich beide Beschuldigten während des möglichen Deliktszeitraumes in der Region Basel aufhielten (vgl. act. 253 f., act. 551 f.), was für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers spricht. Demgegenüber für den Berufungs- kläger indiziell entlastend zu werten ist die Tatsache, dass am Tatort infolge des Kontakts mit Glasscherben einzig von B.____ DNA-Spuren gefunden wurden (vgl. act. 1101 ff.).
Bezüglich des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend weder direkte objektive Beweise noch genügend Indizien vorhanden sind, um dem Berufungskläger die Beteiligung im Fall 6 der Anklage rechtsgenüglich nachweisen zu können. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 127 I 40, Erw. 2a). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (BGE 124 IV 87, Erw. 2a, 120 Ia 31). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung verbleiben vor- liegend – unter Berücksichtigung der obenzitierten Rechtsprechung und entsprechend den Er- wägungen der Vorinstanz – nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Berufungsklägers. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Berufungsklä- ger dementsprechend im Fall 6 von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizu- sprechen.
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Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich dieses Freispruchs des Berufungsklägers Anschlussberu- fung erhoben und macht im Wesentlichen geltend, aus verschiedenen Indizien ergebe sich in casu hinreichend klar, dass der Berufungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets zusammen gewesen seien und demzufolge auch gemeinsam für sämtliche ange- klagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verantwortlich seien. Da von der Staatsanwalt- schaft im Wesentlichen gleich wie im Fall 6 der Anklage argumentiert wird, kann auf diese be- reits dargelegten Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. obenstehend II.3.1). Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten nicht bloss zufällige Bekannte, sondern ein festes Team gewesen seien, was genüge, um die Qualifikation der Bandenmässigkeit beim Berufungskläger zu bejahen.
Die Verteidigung vertritt demgegenüber die Ansicht, entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft habe sich die Vorinstanz auf den S. 10 ff. ihres Urteils intensiv mit der Beweislage auseinandergesetzt. Der Berufungskläger habe lediglich eine Tat gemeinsam mit B.____ vor- genommen. Selbst wenn in anderen Fällen eine gemeinsame Arbeitsteilung ersichtlich wäre, so könnten die betreffenden Handlungen jeweils ohne Weiteres auch mit einem nichtdeliktischen Vorgehen vereinbart werden. Zudem könne aufgrund der Anhaltungsumstände in Schaffhausen nichts zu Lasten des Berufungsklägers geschlossen werden. Entsprechend dem Urteil der Vor- instanz sei das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit beim Berufungskläger demnach zu verneinen.
4.2 Art. 139 Ziff. 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Banden- mässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.).
Stehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich zu qualifizieren, "weil der Zusam- menschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und phy- sisch stärkt" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglie- der auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisa-
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tion (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Mas- se voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allen- falls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86 E. 2b und 286 E. 2a; 122 IV 265 E. 2b; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 139 StGB N 112 ff.). Nicht entschei- dend ist die Rollenverteilung im konkreten Einzelfall (BGE 78 IV 227, 234), insbesondere ist nicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen. Aus der Vorbereitung oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht erfasst sind demnach solche Taten, die jemand bei gege- bener Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft eines Alleintäters ausserhalb der Bandenabrede begeht, da das Gesetz eine Begehung "als Mitglied einer Bande" verlangt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 122; BGE 83 IV 142, 147).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger in einer kurzen Zeit von höchs- tens drei Wochen insgesamt neun Einbruchdiebstähle begangen hat, wobei zwei Delikte hier- von nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangten. Hinsichtlich dieser Diebstähle ist zu prü- fen, ob der Berufungskläger diese als Mitglied einer Bande mit B.____ ausgeführt hat. Im Sinne der Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass vorliegend durchaus eine Reihe von Indizien für die Annahme einer Bande zwischen dem Berufungskläger und B.____ sprechen. So gaben die beiden zu, ungefähr drei Wochen vor ihrer Verhaftung gemeinsam aus Rumänien eingereist zu sein (vgl. i.S. A.: act. 565 ff., act. 585; i.S. B.: act. 347, act. 695 ff., act. 699, act. 713 ff., act. 785). Des Weiteren haben sie am 25. September 2011 im Hotel F.____ und am 26. September 2011 im Hotel G.____ gemeinsam in Zürich übernachtet und sich am Folgetag in Hinwil/ZH aufgehalten (vgl. act. 811). Am 27. September 2011 haben sie gemeinsam in Buchs/AG einen Einbruchdiebstahl begangen (Fall 2 der Anklageschrift), wofür B.____ vor- instanzlich rechtskräftig verurteilt wurde. Auch der Berufungskläger hat den ihn betreffenden Schuldspruch hinsichtlich dieses Anklagepunktes akzeptiert. Am 28. September 2011 sind bei- de Beschuldigte in Zürich am Bahnhofquai von der Polizei angehalten und bis zum Folgetag in Polizeigewahrsam genommen worden (act. 1677 ff., 1701 ff.). Aus der rückwirkenden Randda- tenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich überdies, dass der Berufungskläger und B.____ am 30. September 2011 um die Mittagszeit zusammen mit dem Zug nach Basel reisten. Weiter lässt sich feststellen, dass sich die beiden am 2. Oktober 2011 um 11:30 Uhr am Bahnhof Lies- tal aufhielten und in der Folge nach Basel fuhren. Am 12. Oktober 2011 entstand in Alfer- mée/BE eine verkehrspolizeiliche Radarfotografie, welche die beiden Beschuldigten zeigt (vgl. act. 613, 595 sowie 725). Ebenfalls gemeinsam hielten sie sich nachweislich am 14. Oktober 2011 in der Ochsengasse in Kleinbasel auf. Auch gemäss den Angaben von B.____ und dem Beschuldigten selbst waren sie grundsätzlich zusammen und nur stundenweise getrennt unter- wegs (vgl. i.S. A.: act. 563, act. 681; i.S. B.: act. 373, act. 717, act. 769, act. 787), was A.____ später etwas relativierte (vgl. act. 653). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung führte der Berufungskläger präzisierend aus, dass er mit der Bezeichnung "stunden- weise" auch eine Trennung für einen ganzen Vor- oder Nachmittag gemeint habe (vgl. Prot. S. 11). Schliesslich wurden die beiden gemeinsam am 15. Oktober 2011 in Schaffhausen an- gehalten, wobei sie sich mit nassem Schuhwerk in einem Aussenquartier aufhielten und wider-
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sprüchliche Begründungen hierzu abgaben. So erklärte der Berufungskläger, seine Schuhe seien beim Reparieren des Personenwagens nass geworden (vgl. act. 593), wogegen B.____ zu Protokoll gab, er habe in Deutschland Maschinen angeschaut, wobei die Schuhe nass ge- worden seien (vgl. act. 699, act. 727 sowie den anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung von der Staatsanwaltschaft eingereichten Auszug des Polizeijournals des Kantons Schaffhausen).
Gegen die Annahme des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit spricht demgegenüber in formeller Hinsicht die Tatsache, dass B., welcher als einziger als zweites Bandenmit- glied überhaupt in Frage käme, von der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der bandenmässi- gen Begehung von Diebstählen rechtskräftig freigesprochen wurde. Die strafrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts sieht sich an diesen Freispruch grundsätzlich gebunden, weswegen es zur Annahme der Bandenmässigkeit nebst dem Berufungskläger an einem zweiten Ban- denmitglied fehlt. Überdies erscheint ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen in casu als zweifelhaft, da die Täter lediglich ein einziges Delikt gemeinsam verüb- ten. Trotz der obenerwähnten belastenden Umstände im Zusammenhang mit der Anhaltung des Berufungsklägers und B. in Schaffhausen erscheint eine geplante Begehung weiterer Einbruchdiebstähle beweismässig nicht als rechtsgenügend erstellt. Zwar ist, insbesondere aufgrund der Randdaten des Mobilfunkverkehrs sowie aufgrund ihrer eigenen Aussagen, von einer gewissen Kooperation des Berufungsklägers mit B.____ auszugehen, doch sind bei den jeweiligen einzelnen Schuldsprüchen, für die der Berufungskläger heute zu verurteilen ist, keine substanziellen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete konkrete Unterstützungsleistung von B.____ ersichtlich. Es fehlt somit an einem nachgewiesenen effektiven Beitrag des Berufungs- klägers bezüglich der einzelnen Straftaten, mithin an einem eruierbaren Mindestmass an per- sönlichem aktivem Handeln. Der Nachweis derartiger Handlungen bei der Vorbereitung bzw. Ausführung der Tat wäre indes zur Bejahung der Bandenmässigkeit unerlässlich, weswegen in casu nicht von einem Begehen von Diebstählen durch den Berufungskläger in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe ausgegangen werden kann. Da somit hinsichtlich der Bandenmässigkeit massgebliche und begründete Zweifel beim Berufungsgericht vorhanden sind, ist das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit in dubio pro reo zu verneinen. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
III. Strafzumessung
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3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung prinzipiell richtig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend ein- gegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage ge- wesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzel- nen korrekt dargelegten Zumessungskriterien werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt.
Da die Anschlussberufung in sämtlichen Punkten abgewiesen wurde und es in rechtlicher Hin- sicht bei den vorinstanzlich festgestellten Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedens- bruchs bleibt, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 24 ff.; act. 2075 ff.), welchen sich die strafrecht- liche Abteilung des Kantonsgerichts mit den nachfolgenden beiden Änderungen anschliesst.
Zum einen nicht beigepflichtet werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach nicht nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit der Bewohnerschaft in Kauf genommen habe (Urteil S. 24). Auf die entsprechende Frage hin gab der Berufungskläger an- lässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll, er habe sich jeweils nicht informiert, ob sich Bewohner im Haus befunden hätten, sondern sei einfach "auf gut Glück" in die betreffenden Ein- oder Mehrfamilienhäuser eingedrungen (vgl. Prot. S. 9). Dieses rücksichtslose Verhalten ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen. Im Sinne einer grund- sätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Straf- zumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstel- lung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. Zum andern ist im Ge- gensatz zur Vorinstanz die Anerkennung der einzigen Zivilforderung in Höhe von CHF 200.– (Urteil S. 26) nicht strafmildernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine blosse formale Anerkennung "auf dem Papier" handelt, zumal eine tatsächliche Bezahlung des betreffenden Betrags durch den mittellosen Berufungskläger nicht ernsthaft zu erwarten ist.
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3.2 Was die konkreten Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung betrifft, so wird von ihr zunächst vorgebracht, die Strafzumessungsgrundsätze seien in einem unverhält- nismässigen Ausmass zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden. Insbesondere seien die begünstigenden Umstände nicht im Einzelnen aufgeführt, das Aussageverhalten zu Unrecht als neutral gewertet und die Vorstrafen übermässig stark zu Lasten des Beschuldigten gewichtet worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers sei überdies seine Aussage zu würdigen, wonach er wisse, welche Wirkung die Einbrüche auf die Opfer gehabt hätten. Das angefochte- ne Urteil weise zudem nicht aus, inwiefern sich die einzelnen Punkte zu Lasten oder zu Guns- ten des Beschuldigten ausgewirkt hätten.
3.3 Nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wurden in der angefochtenen Strafzumessung zwar zahlreiche Faktoren zu Lasten des Berufungsklägers be- rücksichtigt, diese erweisen sich jedoch angesichts der Umstände allesamt als sachgerecht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren zwar nicht in allen Details aufgeführt werden; die Strafzumessung soll indes so gut wie möglich nachvollziehbar und plausibel gemacht werden (BGE 121 IV 56). Die Nachvollziehbarkeit ma- che erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Aspekten habe leiten lassen und ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe. Bei dieser Gewichtung sei das Gericht indessen nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es strafzu- messungsrelevante Faktoren erhöhend oder mindernd berücksichtigt habe (BGE 116 IV 288; 117 IV 112; 118 IV 14; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/1995 vom 31. August 1995 E. 5.3). Diese Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch die vorinstanzli- che Begründung eindeutig erfüllt. Namentlich sind die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung genügend klar aus den vorinstanzlichen Erwägungen ersicht- lich.
Weiter macht der Berufungskläger geltend, es sei hinsichtlich der Strafempfindlichkeit zu würdi- gen, wie er sich um seine pflegebedürftige Mutter kümmere, was er nunmehr durch die als Bei- lage zur Berufungserklärung eingereichten Dokumente belegen könne. Nicht erwähnt worden sei überdies vor erster Instanz sein behinderter Bruder, für welchen er ebenfalls zu sorgen ha- be.
Die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebet- teten Täter eine gewisse Härte dar. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht vor- liegen – berücksichtigt werden (vgl. dazu WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 118). Hinsichtlich der Unterstützung des Berufungsklägers für seine Mutter gilt es festzuhalten, dass die Notwendigkeit der tatsächlichen Hilfeleistung durch die Einreichung der Beilage im Berufungsverfahren nicht genügend dargelegt wurde. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, weswegen allein der Berufungskläger zur Vornahme der betreffenden Unterstützungs- leistungen in der Lage sein sollte. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers hat er eine Ex- Frau (zugleich seine aktuelle Lebenspartnerin), eine Schwester sowie zwei erwachsene Kinder
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in Rumänien, wobei alle ausser seiner Schwester auch am selben Ort wie die pflegebedürftige Mutter wohnhaft sind (vgl. act. 35; Prot. S. 5 f.) und demzufolge ebenfalls fähig wären, der Mut- ter den gebotenen Beistand zu leisten. Falls die Mutter des Berufungsklägers tatsächlich drin- gend auf seine Unterstützungsleistungen angewiesen wäre, erschiene es überdies als umso unverständlicher und verwerflicher, sich dessen ungeachtet auf eine mehrwöchige Einbruchs- tour in ein fremdes Land zu begeben. Da er sich der betreffenden Konsequenzen – insbesonde- re aufgrund seiner Vorstrafen in Belgien – hätte im Klaren sein müssen, wäre sein Vorgehen diesfalls geradezu als verantwortungslos zu qualifizieren.
Diese Überlegungen gelten in analoger Weise auch für den Bruder des Berufungsklägers, wo- bei hier nicht ersichtlich ist, weswegen die angebliche Unterstützung des Bruders erst im Beru- fungsverfahren vorgebracht wurde. Hierzu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger anläss- lich der Einvernahme zur Person vom 28. Dezember 2011 nur die Unterstützung seiner Mutter erwähnte und auf Nachfrage hin ausdrücklich betonte, er unterstütze ausschliesslich die Mutter und sonst niemanden mehr (act. 35). Insofern ist für das Kantonsgericht höchst fraglich, ob die vom Berufungskläger erst im zweitinstanzlichen Verfahren erwähnten Unterstützungsleistungen für den Bruder überhaupt stattfanden.
In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist aufgrund der familiären Situation des Beru- fungsklägers nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem anzumerken, dass die vom Beru- fungskläger vorgebrachten Entschuldigungen eher taktischer Natur erscheinen und daher nicht vom Vorliegen einer echten Reue und Einsicht auszugehen ist.
3.4 Unter Berücksichtigung der Vorstrafen in Belgien und der Tatsache, dass er als "Krimi- naltourist" einzig mit dem Ziel in die Schweiz einreiste, Einbruchdiebstähle zu begehen, und dabei innert nicht einmal 3 Wochen neun solche Taten verübte, muss beim Berufungskläger von einem eigentlichen Berufskriminellen gesprochen werden. Grund für seine Delinquenz ist offensichtlich keine Notlage gewesen. So gab er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung an, er sei in Rumänien weder arm noch reich gewesen und habe, abhängig von der Kundschaft, ca. EUR 1'000.– bis EUR 2'000.– monatlich verdient (vgl. Prot. S. 6). Vielmehr hat er sich aus freiem Willen für das Unrecht entschieden. Der Berufungskläger ist in Belgien mehr- fach und einschlägig vorbestraft (vgl. Urteile des Korrektionalgerichts Brüssel vom 14. August 2003 und 9. Februar 2005 sowie des Appellationshofs Gent vom 2. März 2005). Mit diesen Ur- teilen wurde er insgesamt 3 Mal wegen Einbruchdiebstählen zu längeren Freiheitsstrafen verur- teilt und delinquierte unbeirrt weiter. Auch dass der Berufungskläger im Anschluss an die Tat- begehung im Fall 2 der Anklage am 28. September 2011 in Zürich zwei Tage lang in Polizeige- wahrsam genommen wurde, hinderte ihn nicht daran, weiter serienmässige Einbrüche zu ver- üben.
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In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller As- pekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.
3.5 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, trotz zusätzlicher Berücksichtigung der Tat- sache, dass der Berufungskläger bei seinen Einbruchdiebstählen eine Konfrontation mit der Bewohnerschaft in Kauf genommen hat sowie ohne die strafmildernde Berücksichtigung der Anerkennung der einzigen Zivilforderung in Höhe von CHF 200.–, zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zwar am unteren Rand inner- halb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als schuldangemessen zu beurteilen ist. Dem Berufungskläger muss eine ausgesprochen negative Prognose gestellt werden, weswegen ihm auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht zu gewähren ist. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang – wie bereits bei der Schwere des Verschuldens –, dass der Berufungskläger, nachdem er er- hebliche, mehrjährige Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Delikte in Belgien verbüsste, trotz- dem wenige Jahre später als "Kriminaltourist" in die Schweiz einreiste und sich auch von einem zweitägigen Polizeigewahrsam in Zürich nicht abschrecken liess und danach die Mehrzahl sei- ner Einbrüche beging.
Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehba- ren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden in keiner Hin- sicht zu entkräften vermag und die Vorinstanz die Strafzumessung – von den erwähnten Aus- nahmen abgesehen – zutreffend vorgenommen hat. Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist das angefochtene Urteil somit zu bestätigen.
IV. Kosten Vorliegend sind sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 6'200.–, bein- haltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– sowie Auslagen von CHF 200.–, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zur Hälfte dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Angesichts dessen unzweifelhafter Bedürftigkeit wird der Berufungskläger jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Tra- gung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Tragung der Auslagen befreit, weswe- gen die ordentlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staats gehen.
Nachdem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der einge- setzten Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 24. September 2012 zuzüglich dem Aufwand für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in
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der Höhe von insgesamt CHF 1'630.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 130.45), so- mit insgesamt CHF 1'760.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2012 wird in Ab- weisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– sowie Ausla- gen von CHF 200.–, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 1'630.50 (inkl. Ausla- gen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 130.45), somit insgesamt CHF 1'760.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger