BGE 131 I 153, BGE 126 V 75, BGE 102 V 165, 8C_17/2011, 8C_887/2008
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 20. September 2012 (720 12 72)
Invalidenversicherung
Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund psychischer Beeinträchtigungen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ana Dettwiler, Rechts- anwältin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1974 geborene A.____ war zuletzt vom 23. Juli 1998 bis 28. Februar 2009 als Kas- siererin bei der B.____ in X.____ beschäftigt. Am 18. September 2008 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine schwere Depression zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) an. Die IV-Stelle Basel- Landschaft teilte der Versicherten am 16. Dezember 2008 mit, dass aufgrund ihres Gesund- heitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und deshalb der An-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf eine Invalidenrente geprüft werde. Nach weiteren Abklärungen der gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 31 %. In der Folge lehnte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2010 einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantons- gericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 26. Mai 2010 gut und wies die Ange- legenheit zur erneuten medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in psychiatrischer und somatischer Hinsicht von Dr. med. C., FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, und Dr. med. D., FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie, begutachten. Am 24. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % ab 1. April 2009 bzw. von 28 % ab 1. Oktober 2010 die Ablehnung des Rentenbegehrens.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, am 24. Februar 2012 erneut Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei ihr in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2009 zuzuspre- chen. Eventualiter sei eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde vor allem die Zuverlässigkeit der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. C.____ vom 5. April 2011 und Dr. D.____ vom 26. April 2011 beanstandet. Beide Fachgutachten seien nicht nachvollziehbar bzw. nicht schlüssig. Insbesondere das Gut- achten von Dr. D.____ widerspreche ohne stichhaltige Begründung der Einschätzung des lang- jährigen behandelnden Psychiaters Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Ausserdem wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten in Frage gestellt. Weiter wurde geltend gemacht, dass der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab- zug von 10 % zu tief ausgefallen sei. Richtigerweise sei ein solcher von 25 % angemessen.
C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 bewilligte das Kantonsgericht der Versicherten die un- entgeltliche Rechtspflege.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG) vom 1. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliess- lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Er- werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
1.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vor- aussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165 und 127 V 298 E. 4c in fine).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 % invalid ist.
2.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang bei einer versicher- ten Person eine Arbeitsunfähigkeit besteht beziehungsweise wie die verbleibende Arbeitsfähig- keit verwertet werden kann, sind die Gerichte regelmässig auf entsprechende fachärztliche Ein- schätzungen und Stellungnahmen angewiesen. Widersprechen sich medizinische Berichte, darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten be- gründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze fin-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).
3.1. Das Kantonsgericht fasste in seinem Urteil vom 22. Oktober 2010 den medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses per 26. Mai 2010 (= richterliche Über- prüfungsbefugnis) ausführlich zusammen. Es wird darauf verwiesen.
3.2.1 Nachdem das Kantonsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 22. Oktober 2010 zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, gab die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. D.____ und Dr. C.____ in Auftrag. Dr. C.____ konnte in seinem rheumatologischen Gutach- ten vom 5. April 2011 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die chronischen unspezifischen Kreuzschmerzen, die aktuellen tendomyotischen, thorakalen Be- schwerden in der Spätschwangerschaft, die ansatztendinotischen Beschwerden, die Spreizfüs- se und der Status nach Traumatisierung des linken Handgelenks vor Jahren mit noch leichter Bewegungseinschränkung für die Flexion/Extension links beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Aufgrund der Schwangerschaft habe er keine Bild gebenden Untersuchungen vorge- nommen. Die Befunde der klinischen Untersuchung hätten dazu auch keinen Anlass gegeben. Es beständen weder Zeichen von diskogenen Kreuzschmerzen noch eines Fazettensyndroms noch einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die Beschwerden der Versicherten seien deshalb als unspezifische Rückenschmerzen zu beurteilen. Die weichteilrheumatischen Be- schwerden im Sinne der beschriebenen ansatztendinotischen Beschwerden seien im Rahmen der statischen Veränderungen durch die Spätschwangerschaft zu erklären. Diese Beschwerden und die klinischen Befunde seien nur mässiggradig ausgeprägt, so dass sie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht einschränkten. Aufgrund der unspezifischen Kreuzschmerzen sei eine körperliche Schwerarbeit oder eine Tätigkeit mit Zwangshaltungen in für die Lendenwirbelsäule ungünstigen Körperpositionen oder repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen nicht sinnvoll. Da die angestammte Tätigkeit der Versicherten keine unzumutbaren Arbeitsverrichtungen bein- haltet habe, könne sie diese zu 100 % ausführen. Selbst die Versicherte sei der Ansicht, dass sie diese Tätigkeit trotz ihren Schmerzen in einem 100%-Pensum ausüben könne. Jegliche an- dere körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit sei ihr zumutbar.
3.2.2 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2011 diagnostizierte Dr. D.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode und akzentuierte (emotional instabile, narzisstische) Persönlichkeitszü- ge. Die Versicherte sei in ungünstigen familiären Verhältnissen zuerst in der Y.____ und dann ab dem 4. Altersjahr in der Z.____ aufgewachsen. Gemäss ihren Angaben habe sie in ihrer Kindheit kaum Liebe, dafür oft Strafen und Gewalt erfahren. Sie habe häufig Auseinanderset- zungen mit ihrem Ehemann. Sie könne ihn jedoch nicht verlassen, weil sie Angst habe, alleine zu leben. Während eines Jahres habe sie sich an Armen und Beinen mit Rasierklingen ge- schnitten. Deswegen sei sie im Jahr 2008 in die F.____ eingewiesen worden. Zu dieser Zeit habe sie täglich Suizidgedanken gehabt, welche jedoch beim Gedanken an ihre Tochter wieder "neutralisiert" worden seien. Nach dem Klinikaufenthalt denke sie nur noch ein- bis zweimal im Monat an Suizid. Zu ihrer Tochter habe sie eine gute Beziehung. Wenn sie keine Geduld mehr habe, könne es passieren, dass sie ihr eine Ohrfeige gebe. Anamnestisch würden sich Sym-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ptome einer zeitweise auftretenden Durchschlafstörung und Müdigkeit, einer verminderten Energie, einer wechselhaften Stimmung, eines manchmal auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit und selten auftretender Suizidgedanken eruieren lassen. Diese Symptome erfüll- ten die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode. Anlässlich der Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Einschränkungen in der affektiven Modulationsfähigkeit und in der Vitalität habe Dr. D.____ nicht feststellen können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen gereizten, dysphorischen oder aggressiven Eindruck hinterlassen. Der affektive Rapport lasse sich gut herstellen. Sie beklage sich auch nicht über eine Freud- oder Lustlosigkeit oder ein vermindertes Selbstvertrauen. Sie könne anfallende Alltagsarbeiten alleine erledigen. Die psy- chosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu ihren Geschwistern und die psychosozialen Ressourcen seien intakt. Der Schweregrad der Depression sei deshalb aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Die Versicherte habe zeitweilig auftretende aggressive Impulsdurchbrüche, Ver- lassenheitsängste und sei affektiv instabil und kränkbar. Diese Symptome seien als Ausdruck akzentuierter, emotional instabiler und narzisstischer Persönlichkeitszüge zu betrachten, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit den belastenden Kindheitserlebnissen ständen und durch den Ehekonflikt intensiviert worden seien. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung notwendigen Kriterien in- dessen nicht, auch wenn eine solche differenzialdiagnostisch in Erwägung zu ziehen sei. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline sei auf der "Objektbezie- hungsebene" ebenfalls eine Instabilität erforderlich, was aber bei der Versicherten nicht nach- zuweisen sei. Sie sei in der Lage mit ihren Geschwistern und ihren ehemaligen Arbeitskollegin- nen stabile und weitgehend intakte Beziehungen zu führen. Es würden sich keine Identitätsstö- rung, kein Substanzgebrauch, keine Selbstschädigungstendenzen von langer, ausgeprägter oder andauernder Natur, keine vorübergehenden, präpsychotischen oder schwere dissoziative Symptome nachweisen lassen. Dazu komme, dass sie auf beruflicher Ebene eine Konstanz aufweise und die Beziehung zu ihren Mitarbeitern und Vorgesetzten als sehr gut beurteilt wer- den könne. Die Tatsache, dass die Versicherte innerlich Distanz zum Ehemann habe gewinnen können, es zu keinen weiteren Selbstverletzungen mehr gekommen sei, sich die Suizidgedan- ken zurückgebildet hätten und sie zum zweiten Mal schwanger geworden sei, deuteten auf eine zumindest teilweise Verbesserung des psychischen Zustandes hin. Seit einem halben Jahr nehme sie keine Psychopharmaka ein und es sei trotzdem zu einer Verbesserung der psycho- pathologischen Befunde gekommen, was als Ausdruck einer tatsächlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes betrachtet werden könne. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen seien der Versicherten seit April 2008 keine Tätigkeiten mit Publikumskontakt zumutbar. In einer alternativen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Klinikaustritt von Mai 2008 bis Sep- tember 2010 70 % und seit Oktober 2010 80 %. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungs- fähigkeit bestehe nicht.
3.2.3 In der Konsensbeurteilung hielten die beiden Gutachter fest, dass die psychiatrische Zumutbarkeitsbeurteilung als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung zu übernehmen sei, da aus rheumatologischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnos- tiziert werden könne. Dieser Beurteilung schloss sich Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, trotz der Einwände der Versicherten im Vorbescheidsverfahren mit Stellung- nahme vom 17. August 2011 an.
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3.3 Am 7. November 2011 nahm Dr. E.____ Stellung zum Gutachten von Dr. D.. Die Diagnosestellung von Dr. D. beruhe auf eigenen Beobachtungen während einer kurzen Zeit. Sie könne deshalb nur eingeschränkt gewertet werden. Entgegen der Ansicht von Dr. D.____ seien die Handgreiflichkeiten der Versicherten gegen ihre Tochter nicht selten. Die Ver- sicherte gehe mit ihrer Tochter nicht adäquat um. Sie lasse sie lange fernsehen. Ausserdem werde die Hyperaktivität der Tochter nicht erwähnt. Wenn die Versicherte gereizt sei, gebe sie ihre Tochter ihrer Schwester ab. Gemäss Angaben der Versicherten habe sie während eines Ferienaufenthaltes ihre Tochter wieder übermässig geschlagen. Offenbar beständen weitere aggressive Spannungen in ihrem Umgang mit ihrer Tochter und anderen Personen. Des Weite- ren habe Dr. D.____ seine Aussagen anlässlich des Telefonats vom 31. März 2011 falsch zi- tiert. Zudem seien weitere Ungereimtheiten in dessen Gutachten festzustellen. Seines Erach- tens leide die Versicherte an einem "global mangelhaften adäquaten Erleben der Realität", was eine schwere Störung darstelle. Die Versicherte habe massive innere Spannungen und eine tiefe, innere Identitätsstörung, was einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Typus Borderline entspreche. Zudem leide die Versicherte an einer rezidivierenden mittel- und schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Syndromen. Aufgrund ihrer Stressintole- ranz dekompensiere sie psychisch und sei fremdgefährdend. Sie sei nicht in der Lage, über eine längere Zeit konstante Leistungen zu erbringen, weshalb sie auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 9. November 2011 führte Dr. G.____ zu den Kritikpunkten von Dr. E.____ im Wesentlichen aus, dass der Umgang der Versicherten mit ihrer Tochter höchst problematisch sei. Dies sei jedoch nicht ein versicherungspsychiatrisches Problem mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern eine Problematik, welche den Einsatz der be- handelnden Ärzte, Therapeuten, Vormundschaftsbehörde etc. bedürfe. Entgegen der Ansicht von Dr. E.____ enthalte das Gutachten von Dr. D.____ keine Widersprüche. Dieser unterschei- de klar zwischen subjektiven Angaben der Versicherten und den objektiven psychopathologi- schen Befunden. Dr. E.____ nenne keine diagnostischen Kriterien (lebenslang vorhandene, schwer dysfunktionale Verhaltensstörungen), welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhärten würden. Eine schwere Fremdgefährdung sei nicht zu erblicken, da das Ohrfeigen von Passanten gemäss den Akten nur einmal vorgekommen sei.
3.5 Auf Nachfrage der IV-Stelle erklärte Dr. C.____ in seinem Bericht vom 10. Juli 2012, dass die Arbeitsposition einer Kassiererin zwischen sitzend und stehend gewechselt werden könne. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Versicherten sei eine solche Tätigkeit nicht spezifisch rückenbelastend. Seine Beurteilung entspreche im Übrigen auch den Feststel- lungen des Hausarztes. Er halte deshalb an seinen Ausführungen im Gutachten vom 5. April 2011 fest.
3.6 Am 10. Juli 2012 nahm Dr. D.____ Stellung zu den Einwänden der Rechtsvertreterin und von Dr. E.____. Bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung müsse ein dysfunktionales Verhalten im Sinne von auffälligen Psychopathologien vorliegen, welche sich nicht nur auf ein- zelne Lebensbereiche beschränkten. Solche Auffälligkeiten müssten während der Untersu-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung feststellbar sein, was vorliegend aber nicht zutreffe. Die Versicherte habe sich kooperativ und zugewandt gezeigt. Dr. E.____ schliesse aus den aggressiven Spannungen der Versicher- ten gegenüber ihrer Tochter, dass diese auch im "sonstigen Leben" vorhanden seien. Allerdings führe er nicht aus, in welchen Bereichen solche Spannungen beständen. Er könne auch nicht zustimmen, dass die Versicherte an einem "global mangelhaften adäquaten Erleben der Reali- tät" leide. Die Versicherte berichte über eine sehr erfolgreiche und befriedigende berufliche Tä- tigkeit und ihr letzter Arbeitgeber habe ihr einen sehr guten Leistungsausweis ausgehändigt. Aufgrund dieser Umstände könne nicht von einer mangelhaften Realitätsprüfung ausgegangen werden. Zudem habe sich die Versicherte in der Untersuchungssituation adäquat und ange- passt verhalten.
4.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2012 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse ab, zu denen die Gutachter Dr. C.____ und Dr. D.____ in ihrem bidisziplinä- ren Gutachten vom 5. und 26. April 2011 gelangten. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Versicherte in einer leichten bis mittelschweren rückenadaptierten Tätigkeit ab April 2009 zu 70 % und ab Oktober 2010 zu 80 % eingeschränkt sei. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat- ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweis- würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen keine vor. Die beiden Gutachter Dr. C.____ und Dr. D.____ untersuchten die Versicherte eingehend und umfassend, sie gingen in ihren ausführlichen Fachgutachten einlässlich auf deren Beschwerden ein, sie setzten sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und sie vermittelten so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten.
4.2 Was die Versicherte vorbrachte, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft der Fachgutachten von Dr. C.____ und Dr. D.____ in Frage zu stellen. Sie machte insbesonde- re geltend, dass es widersprüchlich sei, wenn Dr. C.____ aus rheumatologischer Sicht qualitati- ve und quantitative Beeinträchtigungen feststelle, aber dann zum Schluss komme, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass sie als Kassiererin arbeiten könne. Es sei zu berücksichtigen, dass eine solche Tätigkeit entweder überwiegend sitzend oder überwiegend stehend ausgeführt werde. Eine solche Tätigkeit wirke sich auf die Dauer negativ auf die Lendenwirbelsäule aus. In dieser Hinsicht ist hier anzuführen, dass Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 5. April 2011 überzeugend feststellte, dass bei der Versicherten keine Zeichen von diskogenen Kreuzschmerzen, eines Fazettensyndroms oder einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik vorhanden seien. Die somatischen Beschwer- den der Versicherten seien deshalb als unspezifische Rückenschmerzen zu beurteilen. Seine Schlussfolgerung, dass die Versicherte aufgrund deren mässiggradigen Ausprägung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich eingeschränkt sei, ist daher einleuchtend. Einzig körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten, welche in vornübergeneigten oder reklinierten Haltungen aus- geführt werden müssten, sowie repetitive Bück- oder Torsionsbewegungen seien ihr nicht mehr
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbar. Da die Arbeit als Kassiererin - wie Dr. C.____ zu Recht festhielt - wechselbelastend ausgeübt werden kann und keine ihr unzumutbaren Haltungen oder Bewegungen beinhaltet, bestehen für die angestammte Tätigkeit sowie für jede andere leichte und mittelschwere rü- ckenadaptierte Beschäftigung keine quantitativen und qualitativen Einschränkungen. Ausser- dem ist die Versicherte selbst der Ansicht, dass sie aus somatischer Sicht ein 100%- Arbeitspensum ausüben könne.
4.3.1 Weiter machte die Versicherte geltend, dass die Beurteilung von Dr. D.____ den Ein- schätzungen des langjährigen behandelnden Psychiaters Dr. E.____ widerspreche. Gestützt auf die Feststellungen von Dr. E.____ (Durchschlafstörungen, Müdigkeit, verminderte Energie, wechselhafte Stimmung, Gefühle allgemeiner Sinnlosigkeit und Suizidgedanken, Abhängigkeit von ihrem Ehemann, Rückzugstendenzen, Angst vor Beobachtungen und Kritik, mangelndes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, schwere Selbstvorwürfe wegen ihrer Aggressionen ge- genüber ihrer Tochter und Suizidgedanken) seien die Kriterien für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie diejenigen für die Diagnose einer mittelgradigen und schweren depressiven Episode erfüllt. Ausserdem gehe Dr. D.____ von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und zitiere den behandelnden Arzt falsch. Zudem weise das Gutachten von Dr. D.____ Widersprüche auf.
4.3.2 Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Was die von Dr. E.____ gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline anbelangt, wies Dr. D.____ zu Recht darauf hin, dass Dr. E.____ diese Diagnose nicht detailliert begründet und keine Angaben über den Schweregrad dieser Persönlichkeitsstörung gemacht habe. An- lässlich der Untersuchung konnte Dr. D.____ mangels Erfüllung der erforderlichen Kriterien, insbesondere aufgrund der fehlenden Instabilität in Bezug auf zwischenmenschliche Beziehun- gen, eine solche Diagnose nicht stellen. Entgegen der Ansicht der Versicherten erklärte Dr. D.____ nachvollziehbar, weshalb er bei der Versicherte stabile "Objektbeziehungen" und gute Ich-Funktionen habe feststellen können. So verfüge die Versicherte über eine intakte psy- chosoziale Funktionsfähigkeit zumindest in der Beziehung zu Arbeitskolleginnen und zu ihren Geschwistern. Weitere Ressourcen seien ihre vielseitigen Interessen und ihre guten Coping- Strategien. Diese Feststellungen werden von der Versicherten auch nicht bestritten. Dr. E.____ berücksichtigte diese Umstände in seinen Beurteilungen jedoch nicht, sondern beschränkte sich auf die Konflikte mit dem Ehemann und der Tochter. Eine Persönlichkeitsstörung vom Typ Bor- derline zeichnet sich aber vor allem in einem tiefgreifenden Muster von Instabilität bei zwi- schenmenschlichen Beziehungen auf verschiedenen Ebenen aus (vgl. diagnostische Kriterien für Borderline Persönlichkeitsstörung ICD-10 F 60.31 / DSM IV 301.83). Indem die Beziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises intakt sind, ist ein gewichtiges Kriterium für eine solche Diagnose nicht erfüllt. In dieser Hinsicht wies Dr. D.____ zudem darauf hin, die Tatsache, dass die Versicherte ihre Tochter ab und zu ohrfeige, sei vor dem Hintergrund der schwierigen emo- tionalen Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu sehen. Aufgrund dieses familiären Konflikts könnten jedoch keine Schlussfolgerungen für den Arbeitsprozess gezogen werden. In gleicher Weise ist die konfliktbehaftete Beziehung der Versicherten zu ihrem Ehemann zu beurteilen. Gerade im beruflichen Umfeld zeigte die Versicherte ein gutes Beziehungsnetz, welches sie mit regelmässigen Kontakten zu einigen ehemaligen Mitarbeiterinnen noch heute pflegt. Zumindest
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den beruflichen Bereich kann die von Dr. E.____ festgestellte mangelhafte Realitätsprüfung nicht zutreffen, zumal die Versicherte bestätigte, dass sie ihre berufliche Tätigkeit gerne und erfolgreich ausgeführt habe. Ob eine solche Beeinträchtigung in den übrigen ausserfamiliären Lebensbereichen vorliegt, ist zu bezweifeln. Gemäss den Akten verhielt sich die Versicherte gegenüber Dr. E.____ und Dr. D.____ jedenfalls nie unangepasst. Bei einer an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline leidenden Person wären jedoch psycho- pathalogische Auffälligkeiten auch in Untersuchungssituationen zu erwarten. Da sich ein dys- funktionales Verhalten auf der Beziehungsebene jedenfalls nicht in allen Lebensbereichen fest- stellen lässt, kann der von Dr. E.____ gestellten Diagnose einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung vom Typus Borderline nicht gefolgt werden. Selbst die behandelnden Ärzte der F.____ konnten aufgrund des stationären Aufenthalts der Versicherten vom 14. April 2008 bis 21. Mai 2008 keine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostizieren (vgl. Bericht vom 25. Juni 2008).
4.3.3 Zwischen Dr. E.____ und Dr. D.____ besteht insofern Einigkeit, als dass die Versicher- te an Symptomen leidet, welche die Kriterien zur Diagnosestellung einer depressiven Episode erfüllen. Während Dr. E.____ die depressive Erkrankung als mittel- bzw. schwergradig einstuf- te, ging Dr. D.____ von einem leichten Schweregrad der Depression aus. Aus welchen Grün- den Dr. E.____ zu einem höheren Schweregrad als Dr. D.____ kam, lässt sich aus seinen Be- richten nicht entnehmen. Mangels Begründung kann deshalb auf seine Beurteilung nicht abge- stellt werden. Demgegenüber überzeugen die Ausführungen von Dr. D.____, indem er ausführt, dass es für die Diagnose einer mittel- und schwergradigen depressiven Störung an Beeinträch- tigungen in der Modulationsfähigkeit, der Vitalität, des Selbstvertrauens, der Freud- oder Lustlo- sigkeit und an einem gereizten, dysporischen oder aggressiven Verhaltens fehle.
4.3.4 Soweit die Versicherte den Berichten von Dr. E.____ aufgrund seiner langjährigen Beobachtung und Behandlung einen höheren Beweiswert zumessen möchte als dem Gutach- ten von Dr. D., dessen Beurteilung auf einer Momentaufnahme beruhe, ist hier anzuführen, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Behandlung und die Anzahl der Untersuchungen ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizini- schen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D. sprechen, sind nicht ersichtlich. Ausserdem stützte Dr. D.____ seine Beurteilung nicht nur auf eigene Befunde ab, sondern auch auf die Vorakten und den Angaben der Versicherten.
4.3.5 Die Versicherte machte weiter geltend, dass Dr. D.____ den Sachverhalt falsch darge- stellt habe und seine Ausführungen widersprüchlich seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So ist nicht nachvollziehbar, worin ein Widerspruch zwischen der von Dr. D.____ vor- geschlagenen Intensivierung der bisherigen Sitzungsfrequenz von einmal im Monat und der von ihm diagnostizierten leichtgradigen depressiven Störung bestehen soll. Da bereits bei einer mo- natlichen Sitzung eine gewisse Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Ver- sicherten festzustellen war, kann davon ausgegangen, dass sie mit einer Erhöhung der Anzahl
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Therapiesitzungen pro Monat nur profitieren kann. Ein Zusammenhang zwischen dem Schwe- regrad der depressiven Erkrankung und der empfohlenen intensiveren Sitzungsfrequenz kann somit nicht erblickt werden. Die von Dr. D.____ angenommene "Zurückbildung von Suizidge- danken" ist vor dem Hintergrund der im 2008 stattgefundenen autoaggressiven Handlungen (Schneiden in die Arme), welche gemäss Angaben der Versicherten alle zwei Wochen vorge- kommen seien, und den damals täglichen Suizidgedanken zu sehen. Dr. D.____ führte diesbe- züglich aus, dass es, seit es ihr vor einem halben Jahr gelungen sei, eine innere Distanz zu ihrem Ehemann zu schaffen, zu keinen Selbstverletzungen gekommen sei und die Suizidge- danken seltener geworden seien. Desgleichen fallen die von der Versicherten geäusserten Phantasie, ihren Ehemann zu töten, die fast alltäglichen Streitereien und die monatlichen ge- walttätigen Auseinandersetzungen in den Zeitraum vor der Distanzierung vom Ehemann. Aus- serdem sagte die Versicherte selbst aus, dass sich diese Situation seit einem halben Jahr ver- bessert habe. Die Frage, ob Dr. D.____ Dr. E.____ anlässlich des Telefonats vom 31. März 2011 richtig zitierte, kann offen gelassen werden, da Dr. D.____ bei seiner Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht in entscheidrelevanter Wei- se darauf abstellte.
4.4 Weiter bemängelte die Versicherte, dass das Anforderungsprofil gemäss Zumutbar- keitsbeurteilung von Dr. D.____ derart eng sei, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Ebenso wenig kann diesem Vorbringen zugestimmt werden. Die IV-Stelle setzte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2012 ans Gericht ausführlich mit dieser Rüge auseinander. An dieser Stelle kann deshalb auf weitere Ausführungen zu diesem Einwand verzichtet und stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorin- stanz (vgl. E. 5 der Vernehmlassung) verwiesen werden.
4.5 Lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen nach dem Gesagten eine zuver- lässige Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicher- ten zu, so kann auf die von ihr beantragte Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung ver- zichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
4.6 Damit ist festzuhalten, dass es der Versicherten gestützt auf das bidisziplinäre Gutach- ten von Dr. C.____ und Dr. D.____ vom 5. und 26. April 2011 zumutbar ist, eine leichte bis mit- telschwere rückenadaptierte Tätigkeit während der Zeit von Mai 2008 bis September 2010 zu 70 % und ab Oktober 2010 zu 80 % auszuführen.
5.1 Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2012 zur Ermittlung der Einschränkung der Versicherten im Erwerbsbereich den erforderlichen Einkommensvergleich vor. Dabei ermittelte sie anhand der Gegenüberstel- lung von Validen- und zumutbarem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbe- reich für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2010 von 37 % und ab 1. Oktober 2010 von 28 %. Die Versicherte beanstandete im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung, dass ein höherer Abzug als 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen sei.
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5.2 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, ha- ben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Von einem anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik erhobenen Invalideneinkommen sind deshalb praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um- ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtge- mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b).
5.3 Die Einschätzung des leidensbedingten Abzuges ist stets eine Ermessensentschei- dung. Bei der Überprüfung dieser Einschätzung kann es nicht darum gehen, dass das Kantons- gericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre- ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E 6, 123 V 150 E. 2).
5.4 Vorliegend sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in der Beur- teilung des zumutbaren Leistungsprofils und die damit verbundene Teilzeitarbeit bereits ausrei- chend berücksichtigt worden. Laut den massgebenden medizinischen Beurteilungen ist die Versicherte in der Lage, leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten im Umfang von 70 % bzw. 80 % ohne Leistungseinbussen zu verrichten. Die 30%ige bzw. 20%ige Einschrän- kung beinhaltet unter anderem, dass der Versicherten keine Arbeiten mit Publikumskontakt möglich sind. Weitere Kriterien, welche die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn recht- fertigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine knapp vierjährige Arbeitslosigkeit stellt keine derart lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dar, als dass sie zu einem erhöhten leidensbedingten Abzug führen würde. Die Kriterien Alter, Nationalität/Aufenthaltsstatus sowie Anzahl Dienstjahre haben im Anforderungsniveau 4 keine Lohnminderungen zur Folge (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 8C_887/2008, E. 5.4). Im Hinblick auf die ihr zumutbare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkei- ten) lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge mangelnder Schul- und Berufsbildung eben- falls nicht rechtfertigen. Es stehen der Versicherten viele Stellenprofile offen, welche den medi- zinischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gerecht werden, ohne dass dafür be- stimmte Anforderungen an Ausbildung und Sprachkenntnissen erforderlich wären (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2011, 8C_17/2011, E. 6.2).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2012 zu Recht einen Rentenanspruch der Versicherten ablehnte. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Ver- waltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Versi- cherte unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu überbinden sind. Der Versi- cherten ist nun allerdings mit Verfügung vom 31. Mai 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt wur- de, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 1. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Versicher- ten machte in ihrer Honorarnote vom 13. August 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12,25 Stunden geltend, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die in der Honorar- note ausgewiesenen Auslagen von Fr. 141.--. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'533.70 (12,25 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 141.-- + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'545.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.